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Studierende verfolgen eine Vorlesung im Hörsaal. (Bild: © dpa)

Hochschule

Stellungnahme des Ministeriums

Über das Beteiligungsportal gingen dem Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst insgesamt sechs Kommentare zu.

Drei Kommentare (1, 2 und 3) lehnen die Verleihung des Promotionsrechts im Bereich der Hochschulen für angewandte Wissenschaften (HAW) als „Abwertung der Universitäten“, „weitere Abwertung des Doktorgrades“, „größeren Schaden“ für die „akademische Bildung und Forschung in Baden-Württemberg“ und mit der Begründung kategorisch ab, dass es „bereits jetzt (…) deutlich zu viele Akteure im Bereich der Forschung“ gäbe; dadurch würden sich „die Forschungsbedingungen an den Institutionen immer weiter verschlechtern“.

Ein Kommentar widerspricht dem Abwertungsvorwurf unter Hinweis darauf, dass die Forschung an HAW in den letzten zehn Jahren eine steigende Anerkennung erfahren habe. Die Einführung eines Promotionsrechts für forschungsstarke Professorinnen und Professoren der HAW sei daher „für die Gesamtgesellschaft ein Gewinn“.

Ein Kommentar (6) sieht angesichts bestehender kooperativer Promotionsverfahren zwischen Universitäten und HAW dafür „grundsätzlich keine Notwendigkeit“ und ein weiterer Kommentar verlangt zuvor die Ausstattung der HAW mit einem „vernünftigen Mittelbau“.

Für einen Nachbesserungsbedarf im Interesse der Qualitätssicherung spricht sich ein Kommentar aus. Im vorliegenden Verordnungsentwurf fehlten noch eine klare Definition der besonderen Forschungsstärke, die Festlegung der Besetzung und der Zuständigkeiten des wissenschaftlichen Beirats, strenge Aufnahmekriterien sowie weitere Elemente zur Qualitätssicherung externen Gutachterinnen und Gutachter (unter anderem aus Universitäten).

Stellungnahme des Wissenschaftsministeriums

Die HAW in Baden-Württemberg haben in den letzten Jahren ihre Forschungsleistungen enorm gesteigert. Sie arbeiten in enger Anbindung an Wirtschaft und Gesellschaft und bieten in dieser besonderen Praxisnähe konkrete Lösungen gesellschaftlicher Zukunftsaufgaben. Vor diesem Hintergrund ist die angestrebte Verleihung des Promotionsrechts für besonders forschungsstarke Professorinnen und Professoren im Promotionsverband der HAW gerechtfertigt. Neben den kooperativen Promotionsverfahren, die auch künftig zwischen Universitäten und HAW durchgeführt werden können, kann das Promotionsrecht des HAW-Verbands eine verlässliche Grundlage gerade auch für solche Promotionsvorhaben schaffen, deren Thematik eine besondere Stärke im Praxisbezug aufweist. Die Verleihung des Promotionsrechts an den Promotionsverband der HAW ist dementsprechend die konsequente Ergänzung der in Baden-Württemberg bereits im Jahr 2000 in das damalige Universitätsgesetz aufgenommenen Regelung, dass zu Betreuerinnen und Betreuern und zu Prüferinnen und Prüfern in Promotionsverfahren auch Professorinnen und Professoren der HAW bestellt werden können.

Durch die Verleihung des Promotionsrechts an den HAW-Verband wird zudem sichergestellt, dass das Promotionsrecht in den einzelnen Fächern – entsprechend den Vorgaben des Wissenschaftsrates – auf einer breiten wissenschaftlichen Basis und über aller Promotionsfächer hinweg mit den gleich hohen Qualitätsanforderungen ausgeübt wird. Der vorliegende Entwurf der Rechtsverordnung stellt das durch die in §§ 2 bis 4 getroffenen Regelungen sicher. Nach § 2 Absatz 1 müssen dem Promotionszentrum mindestens 18 Professorinnen und Professoren des jeweiligen Faches und der erforderlichen Forschungsstärke und Forschungsaktivität angehören. Die Voraussetzungen für die Aufnahme von Professorinnen und Professoren in das Promotionszentrum sind durch Satzung zu regeln (§ 2 Absatz 2). Ein wissenschaftlicher Beirat berät und unterstützt das Promotionszentrum bei der Erarbeitung und Umsetzung eines Qualitätsmanagementkonzepts (§ 2 Absatz 5), in dem auch Regelungen über die fachkulturell differenziert festzulegenden Bewertungskriterien der besonderen Forschungsstärke und Forschungsaktivität zu treffen sind.

Ausdrücklich wird in § 4 Absatz 1 auf die Anforderungen zur Qualitätssicherung nach §§ 5 und 38 des Landeshochschulgesetzes für die Rahmenpromotionsordnung des Verbandes verwiesen. Mit diesen umfassenden Vorgaben zur Qualitätssicherung ist aus Sicht des Wissenschaftsministeriums ein klarer Rahmen abgesteckt, der durch die Satzungen des Promotionsverbands für die einzelnen Promotionsfächer zu konkretisieren ist. Darüber hinausgehende Vorgaben erachtet das Wissenschaftsministerium in dieser Rechtsverordnung mit Blick auf die anstehende Evaluierung, die gegebenenfalls zusätzliche Korrekturmöglichkeiten eröffnen würde, nicht für erforderlich.

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