Bürgerbegehren
Ein Bürgerbegehren darf keinen Ausnahmetatbestand nach Paragraph 21 Absatz 2 der Gemeindeordnung zum Inhalt haben. Das heißt, dass beispielsweise Themen ausgenommen sind, für die kraft Gesetzes die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist. Weiterhin muss ein Bürgerbegehren schriftlich beantragt werden. Dafür müssen in der Regel sieben Prozent aller wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürger das Bürgerbegehren mit ihrer Unterschrift unterstützen. Bei Service-BW.de finden Sie detaillierte Informationen zu den Fristen, der erforderlichen Unterschriftenanzahl und den notwendigen Unterlagen sowie Kosten und Rechtsgrundlage eines Bürgerbegehrens.
Der Gemeinderat wird dann überprüfen, ob das schriftlich eingereichte Bürgerbegehren zulässig ist. Wenn das der Fall ist, leitet er die Durchführung eines Bürgerentscheides ein. Hinfällig wird der Bürgerentscheid nur dann, wenn der Gemeinderat, die im Bürgerbegehren verlangte Maßnahme übernimmt.
Bürgerentscheid
Ein Bürgerentscheid kann entweder von den Bürgerinnen und Bürgern über ein Bürgerbegehren verlangt werden oder der Gemeinderat beschließt mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder, dass zu einer bestimmten Angelegenheit ein Bürgerentscheid durchgeführt wird.
Angelegenheiten, für die der Gemeinderat zuständig ist, können von den Bürgerinnen und Bürgern selbst in einem Bürgerentscheid entschieden werden. Hierunter fallen zum Beispiel die Errichtung oder Schließung öffentlicher Einrichtungen wie Schwimmbäder, Kindergärten oder Schulen. Auch hier gilt: Von einem Bürgerentscheid ausgenommen sind beispielsweise Themen, für die kraft Gesetz die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister zuständig ist. Weitere Ausnahmen regelt Paragraph 21 Absatz 2 der Gemeindeordnung.
Nachdem ein Bürgerbegehren für zulässig erklärt wurde oder der Gemeinderat selbst einen Bürgerentscheid beschlossen hat, setzt der Gemeinderat einen Termin für den Bürgerentscheid fest. Vor einem Bürgerentscheid werden Sie als Bürgerin oder Bürger über die Auffassung von Gemeinderat und Bürgermeisterin oder Bürgermeister zu dieser Angelegenheit informiert. Dabei muss auch im gleichen Umfang die Position der Vertrauensleute des Bürgerbegehrens dargestellt werden. Der Bürgerentscheid wird dann an einem Sonntag durchgeführt. Die Frage, die sich auf dem Stimmzettel des Bürgerentscheids befindet, muss so formuliert sein, dass sie von den Bürgerinnen und Bürgern der Gemeinde mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden kann.
Die gestellte Frage wird in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde. Diese Mehrheit muss mindestens 20 Prozent der Stimmberechtigten betragen (darunter versteht man das sogenannte „Abstimmungsquorum“). Wird das Quorum nicht erreicht, entscheidet der Gemeinderat über die Angelegenheit.
Ein Bürgerentscheid hat die gleiche Wirkung wie ein Beschluss des Gemeinderats. Er kann allerdings innerhalb von drei Jahren durch einen neuen Bürgerentscheid abgeändert werden.