Das Umweltverwaltungsgesetz wird von drei Säulen getragen
Neu und bundesweit einmalig ist, dass das Umweltverwaltungsrecht in einem einzigen Gesetz gebündelt ist, soweit die Landesgesetzgebungskompetenz reicht. Das Umweltverwaltungsrecht des Landes war eine über Jahrzehnte gewachsene, zersplitterte und wenig übersichtliche Rechtsmaterie, die für den Rechtsanwender nur schwer handhabbar und verständlich war. Kerngesetze waren das Landesgesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, bestehend aus den landesrechtlichen Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung und zur Strategischen Umweltprüfung und dem Landesumweltinformationsgesetz, welches den Umweltinformationsanspruch näher ausgestaltete. Ausdrückliche Regelungen zum Umweltschadensrecht und zur Anerkennung von Umweltverbänden ließ das Landesrecht bislang völlig vermissen.
Das Umweltverwaltungsgesetz verfolgt Topos im Sinne der besseren Rechtssetzung das Ziel, diese Regelungen zusammenzufassen und mittels einer übersichtlichen, aber dennoch schlanken Regelungstechnik auch für den juristischen Laien besser verständlich zu machen. Kurz gesagt: Die Rechtsanwendung zu vereinfachen.
Im Umweltbereich kommt einer breiten Öffentlichkeitsbeteiligung, gerade zu einem frühen Zeitpunkt, eine besondere Bedeutung zu. Kernstück des Umweltverwaltungsgesetzes ist deshalb die verpflichtende frühe Öffentlichkeitsbeteiligung für besonders umweltbedeutsame Vorhaben. Der Vorhabenträger soll bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Planfeststellung bedürfen, bereits vor Stellung des Antrags die Öffentlichkeit über seine Projektvorstellungen informieren.
Die klar gefasste und eindeutige Landesregelung beseitigt zudem viele Auslegungs- und Anwendungsprobleme, die mit dem neuen § 25 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes verbunden sind. Weiter werden mit dem Umweltverwaltungsgesetz die Umweltmediation als Instrument der Konfliktlösung und Akzeptanzfindung bundesweit erstmalig gesetzlich verankert und die Beteiligungsrechte anerkannter Umwelt- und Naturschutzvereinigungen gestärkt.
Der Umweltinformationsanspruch wurde bürgerfreundlich ausgestaltet. Ziel war, es die Transparenz staatlichen Handelns zu verbessern, indem die informationspflichtigen Stellen verpflichtet werden, den Zugang zu Umweltinformationen aktiv zu fördern und zu erleichtern. Hierzu zählt neben einer umfassenden behördlichen Beratung zum Informationszugang die Verpflichtung zur Weiterleitung von Informationsbegehren an die zuständige Stelle.
Umweltinformationen müssen für die Bürgerinnen und Bürger aber auch erschwinglich sein, weshalb künftig auf eine Gebührenerhebung für die Übermittlung von Umweltinformationen, die keinen erheblichen Aufwand verursachen, verzichtet wird.