Bundeswehr

Zivile Nutzung

Die flugsportliche Nutzung des Absetzplatzes ist möglich, die zivile muss genehmigt werden. Die Naherholung bleibt uneingeschänkt.

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Ein Segelflugzeug kreist über einem kleinen Flugplatz. (Bild: dpa)

: Hinweis

Der Standort für ein Absetzgelände in Haiterbach wird vorerst nicht weiter verfolgt. Die Informationen auf dieser Seite sind veraltet.

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Kann der Absetzplatz weiter von den Segelfliegern genutzt werden?

Der Flugsportverein Nagold e. V. ist ein im Jahr 1951 gegründeter Nagolder Verein für den Segelflugsport. Ein eigenes Segelfluggelände hat der Verein seit dem Jahr 1967. Das Fluggelände liegt in Haiterbach-Nagold beim Dürrenhardter Hof und es wird gemeinsam mit der SG Stern Stuttgart genutzt.

Aus Sicht der Bundeswehr bestehen keine Hindernisse für eine gemeinsame Nutzung des künftigen Absetzplatzes durch das KSK und die bisherigen Nutzer des Segelflugplatzes (Flugsportverein Nagold beziehungsweise SG Stern Stuttgart). Auch auf dem bisherigen Gelände in Renningen-Malmsheim wurde das Gelände gemeinschaftlich mit dem örtlichen Segelflugverein genutzt.

Grundsätzlich ist es möglich, dass andere Vereine das Gelände nutzen können, falls der Segelflugverein eine Kooperation mit einem anderen Verein eingehen sollte oder ein anderer Verein das Gelände nutzen möchte. Eine solche Mitbenutzung der vorgesehenen militärischen Fläche über den auf dem Gelände bereits vorhandenen Flugsportvereine hinaus ist nur dann möglich, wenn Art und Umfang der geplanten Mitbenutzungen mit den militärischen Interessen vereinbar ist. Der Charakter und der Betrieb der Liegenschaft darf nicht erheblich nachteilig verändert werden.

Zivile Nutzung der neuen Startbahn ist möglich

Die Bundeswehr kann hier aber nur für den militärischen Flugbetrieb Prognosen abgeben. Ein eventueller ziviler Flugbetrieb müsste durch eine zivile Stelle genehmigt werden und kann gegebenenfalls im Rahmen einer Mitbenutzungsvereinbarung mit dem FSV Nagold oder anderen Vertragspartnern geregelt werden.

Eine Mitbenutzung der vorgesehenen militärischen Fläche durch private Fallschirmspringer ist nur dann möglich, wenn Art und Umfang der geplanten Mitbenutzungen mit den militärischen Interessen vereinbar sind und der Charakter und der Betrieb der Liegenschaft nicht erheblich nachteilig verändert wird.

Naherholung: Spaziergänger, Radfahrer und Reiter

Das Gelände benötigt keine Umzäunung. Außerhalb von Übungstagen kann das Gelände auf dem bestehenden Weg durchquert werden. Die geteerten und die grünen Wege bleiben für Spaziergänger, Radfahrer und Reiter erhalten. Die Nutzung des Wegs im Bereich des Absetzplatzes ist nur für wenige Minuten während des Sprungvorgangs aus Sicherheitsgründen nicht möglich.

Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine Sperrung im engen Sinne handelt: die Absperrposten haben die Aufgabe, auf den Absetzvorgang hinzuweisen, um Unfälle durch ggf. herabfallende Ausrüstung oder landende Springer hinzuweisen. Ein Betreten auf eigene Gefahr unter gleichzeitigem Haftungsausschluss der Bundeswehr ist aber natürlich jederzeit gewährleistet. Der Bundeswehr bekannte Nutzer (zum Beispiel Segelflugverein, landwirtschaftliche Betriebe) werden vor einem Sprungdienst informiert.

Übungsbetrieb und Landwirtschaft

Das Betreten und Bestellen der Felder außerhalb der Absetzfläche bleibt unbeeinträchtigt. Lediglich der Weg, der durch das Absetzgelände führt, wird während des jeweils unmittelbaren Absprungvorgangs gesperrt, welcher nach wenigen Minuten beendet ist. Grundsätzlich ist festzustellen, dass es sich dabei nicht um eine Sperrung im engen Sinne handelt: die Absperrposten haben die Aufgabe, auf den Absetzvorgang hinzuweisen, um Unfälle durch gegebenenfalls herabfallende Ausrüstung oder landende Springer zu vermeiden.

Ein Betreten auf eigene Gefahr unter gleichzeitigem Haftungsausschluss der Bundeswehr ist aber natürlich jederzeit gewährleistet. Da die bisher als Ackerland genutzten Flächen innerhalb des Areals dauerhaft und weitgehend zu Grünland umgewandelt werden sollen, ist eine landwirtschaftliche Nutzung eingeschränkt möglich. Landwirtschaft könnte in geringerem Umfang bestehen, soweit der Übungsbetrieb der Bundeswehr unbeeinträchtigt bliebe (zum Beispiel in Form von Weidewirtschaft).

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen, wie sich die zukünftige militärische Nutzung auf die zivile Nutzung, die Anrainer und die Bevölkerung auswirken:

Auswirkungen des Flugbetriebs für „Offenlandarten“ und die Naherholung

Die Umgebung des „Geländes“ auf der Hochfläche ist die einzige zusammenhängende, unzerschnittene und strukturreiche sowie ruhige Fläche. Bedeutsam für „Offenlandarten“ – aber auch für die Naherholung der Bevölkerung. Werden bei den Untersuchungen auch die Auswirkungen des steigenden Flugbetriebs an Wochenenden und im Winterhalbjahr berücksichtigt?

Im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie werden alle (Offenland-)Arten erfasst und die möglichen Auswirkungen durch den militärischen Übungsbetrieb für die Schutzgüter Mensch, Landschaft, Arten und Biotope sowie Wasser und Boden im gesamten Jahresverlauf betrachtet. An Wochenenden findet kein militärischer Übungsbetrieb statt. Ein zunehmender Flugbetrieb am Wochenende würde auf den zivilen Flugbetrieb zurückgehen und wäre mit diesem zu besprechen.

Wie die Chancen stehen, dass das Gelände kommt oder nicht kommt

Die Stadt Haiterbach und alle anderen von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden haben ein Recht auf Beteiligung. Es umfasst das Recht auf Information und Anhörung. Das beinhaltet, dass die Gemeinden vom Vorhaben und den Gutachten, die im luftrechtlichen Verfahren erstellt werden, so rechtzeitig Kenntnis erhalten, dass sie ihre Bauleitplanung und Stadtentwicklungsvorhaben sowie etwaige Einwendungen als amtliche Stellungnahme rechtzeitig vortragen können.