: Hinweis
Der Standort für ein Absetzgelände in Haiterbach wird vorerst nicht weiter verfolgt. Die Informationen auf dieser Seite sind veraltet.
Die Bundeswehr konnte bisher keinen regulären Übungsbetrieb am Segelflugplatz Haiterbach-Nagold darstellen. Grund hierfür waren fehlende Einverständniserklärungen einiger betroffener Grundstückseigentümer. Durchgeführt wurden daher am 3. und 9. Mai 2017 Überflüge, die dem Flugbetrieb an einem regulären Übungstag entsprechen.
Die Bundeswehr muss den Flugbetrieb und die Bodenorganisation langfristig planen; weitere Übungstage sind deshalb zunächst nicht vorgesehen und wären nur mit längerem Vorlauf möglich.
Diese Frage ist insofern nicht zielführend, als jetzt keine prognostische oder perspektivische Antwort möglich ist. Grundsätzlich wird aber die Anzahl der Flüge sich auch bei Bindung in einem Einsatz hier im Inland nicht erhöhen.
Die Übungen der Amerikaner finden in einem vergleichbaren Rahmen, wie die der Bundeswehr statt. Das Gelände in Haiterbach-Nagold ist ein reines Absetzgelände und räumlich zu klein für größere Übungsvorhaben. Für größere Übungsvorhaben stehen den Amerikanern und der Bundeswehr Truppenübungsplätze zur Verfügung.
Die Angaben der US-Streitkräfte zu ihrem Nutzungsprofil sind verlässlich. Darüber hinaus stellen vertragliche Verpflichtungen der amerikanischen Streitkräfte sicher, dass diese keine Übungen durchführen, die rechtlich unzulässig sind und den Genehmigungsgrundlagen des geplanten Absprunggeländes widersprechen. Die US-Streitkräfte sind als Mitnutzer verpflichtet, die gesetzlichen und vertraglichen Vorgaben einzuhalten. Darüber hinaus nimmt bei eventuellen Fehlverhalten der sogenannte „Standortälteste“ die hoheitlichen Befugnisse der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den US-Streitkräften wahr.
Sind dann 120 Tage im Jahr die Zufahrtsstraßen gesperrt? Wie lange werden Sie gesperrt? Wo werden Verkehrswege wie lange abgesperrt und welche?
Nein. Unmittelbar betroffene/tangierte Straßen zu dem Absetzplatz werden nur an tatsächlichen Übungstagen und nur jeweils im Zeitraum des Absetzens temporär gesperrt und durch Posten abgesichert. Ein Durchfahren auf eigene Gefahr ist aber jederzeit möglich.
Über welche Straßen wir die Zu- und Abfahrt geregelt? Wie ist der Anfahrtsweg zum Gelände geplant? Über Unterschwandorf? Durch welche Orte fahren Transportfahrzeuge?
Nach dem Planungsstand ist die Zufahrt über die bisherige Zufahrt zum Segelfluggelände geplant. Beim Transport kommen handelsübliche Kfz zum Einsatz.
Angenommen der Anflug der großen Maschinen (Transall, Hercules, A400M) wird in gerader Linie gegen die meist vorherrschende Westwindlage durchgeführt, dann wird quasi von Unterjettingen kommend über die Flüchtlingsunterkunft in der Herrenberger Straße, dann über das Viadukt entlang der oberen Stettiner Straße, direkt über die Lembergschule und über das Naturfreundehaus angeflogen. Oder ziehen die Piloten bei Übungen mit den absprungbereiten Soldaten noch kurz vor „grün“ eine Kurve?
Die Überflüge der Luftfahrzeuge C-160 Transall, A400M Atlas beziehungsweise der C-130 Hercules werden gegen die vorherrschende Westwindlage durchgeführt. Auch finden unmittelbar vor dem Absetzen der Fallschirmjäger keine größeren Richtungsänderungen der Luftfahrzeuge mehr statt. Auf zwei Punkte ist hinzuweisen: Zum einen handelt es sich hierbei nicht um Anflüge auf den Flugplatz. Zum anderen lassen sich Flugstrecken nach Sichtflugregeln nicht anhand einzelner Gebäude oder Straßen beschreiben. In Abhängigkeit der Wetterlage (Wind, Wolken et cetera) weichen die Flugstrecken von dem geplanten nominellen Flugweg ab. Hierzu werden alle Flugstrecken im Lärmgutachten mit entsprechenden Korridorbreiten dargestellt.
Dies wird im Rahmen des luftrechtlichen Verfahrens durch die Erstellung eines Luftgutachtens untersucht. Eine Kerosinbelastung im normalen Übungsbetrieb kann ausgeschlossen werden. Muss Kerosin im Flugbetrieb abgelassen werden, gelten dafür bestimmte Richtlinien – zum Beispiel muss dies über eine große Fläche in großer Höhe erfolgen. Zudem sind solche Vorfälle meldepflichtig. Siehe hierzu die Kleine Anfrage im Deutschen Bundestag 18/9917. Bei Betankungen der Hubschrauber oder kleineren Flugzeuge am Boden gelten wie oben beschrieben gesetzliche Schutzauflagen.
tbd
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