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Abschiebungshaftvollzugsgesetz

Stellungnahme des Innenministeriums

Zwischen dem 4. August und dem 18. September 2015 konnte die Bevölkerung auf dem Beteiligungsportal Kommentare zum Abschiebungshaftvollzugsgesetz Baden-Württemberg abgeben. Im Kommentierungszeitraum ist ein textlicher Kommentar eingegangen, der insgesamt 19 Mal bewertet wurden (Unterstützung oder Ablehnung). Das Innenministerium hat die Hinweise dieses Kommentars ausgewertet.

Zu dem eingegangenen Kommentar im Beteiligungsportal zum Abschiebungshaftvollzugsgesetz nimmt das Innenministerium wie folgt Stellung: 

Unterbringung von Minderjährigen und Inhaftungnahme von Beförderungsunternehmern

Über das Beteiligungsportal wurde angemerkt, dass Minderjährige grundsätzlich nicht mit Erwachsenen untergebracht werden sollten, ausgenommen mit Eltern oder Elternteilen. Darüber hinaus wurde auf eine Haftung der Beförderungsunternehmen hingewiesen.

Bewertung Innenministerium:
Im Begründungsteil unter 5. Ergebnis der Anhörung zum o. g. Gesetzentwurf haben wir dargelegt, dass nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz (Nr. 62.0.5) Jugendliche unter 16 Jahren grundsätzlich nicht in Abschiebungshaft genommen werden dürfen. In Baden-Württemberg werden Personen zwischen 16 und 18 Jahren nur ausnahmsweise nach vorheriger Zustimmung des Innenministeriums in Abschiebungshaft genommen. Im Übrigen erscheint es nicht zwingend, eine Trennung von Personen zwischen 16 und 17 Jahre alt mit Personen, die 18 Jahre und älter sind, vorzunehmen. Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 AHaftVollzG BW soll mehreren Angehörigen derselben Familie, die zusammen abgeschoben werden sollen, auf Wunsch ein Zusammenleben in der Abschiebungshaft ermöglicht werden.

Die Haftung der Beförderungsunternehmen ist in den §§ 66, 67 AufenthG bundesrechtlich geregelt. Im Rahmen des Abschiebungshaftvollzugsgesetzes bedarf es hierzu keiner landesrechtlichen Ergänzung.

Das baden-württembergische Innenministerium in Stuttgart.

Ministerium : Innenministerium Baden-Württemberg

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