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Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung und Änderung weiterer Vorschriften

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Der Gesetzentwurf des Innenministeriums soll einen neuen Rahmen für die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung und die Digitalisierung der Verwaltung schaffen. Jede Verwaltung im Land muss demnach einen Zugang für elektronische Dokumente bieten.

Die elektronischen Dienste ermöglichen es in Zukunft, die Verwaltungsangelegenheiten im privaten, ehrenamtlichen und beruflichen Alltag vielfach online zu erledigen. Die IT-Sicherheit wird mit den Regelungen zu einem IT-Sicherheitskonzept in den Behörden des Landes gestärkt. Gleichzeitig wird durch das neue Gesetz für die digitale Zusammenarbeit von Land und Kommunen ein neuer und flexibler Rechtsrahmen geschaffen. Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie wird gesetzlich verankert, um ihre oder seine Aufgaben und Zuständigkeiten abzugrenzen und zu erläutern.

Die Inhalte im Einzelnen

  1. Das E-Government-Gesetz für Baden-Württemberg wird eingeführt. Es trifft insbesondere Festlegungen zum elektronischen Zugang zur Verwaltung und der Information über die Verwaltung, zur elektronischen Aktenführung, zum Dienstleistungsportal des Landes und zur Informationssicherheit sowie zur Organisation und den Strukturen der Zusammenarbeit in der Informationstechnologie innerhalb der Landesverwaltung und zwischen Land und Kommunen. Die oder der Beauftragte der Landesregierung für Informationstechnologie (Chief Information Officer) wird verankert.
  2. Das Landesdatenschutzgesetz wird um Regeln zum gemeinsamen Verfahren erweitert.
  3. Das ADV-Zusammenarbeitsgesetz wird an die neuen Regelungen zur Zusammenarbeit der Kommunen mit dem Land angepasst.
  4. Das Landesgebührengesetz wird an die Regelungen auf Bundesebene angepasst und damit die elektronische Verfahrensabwicklung erleichtert.
  5. Das Landesverwaltungszustellungsgesetz wird um die Zustellungsart De-Mail erweitert und damit an die Bundesregelung angepasst.
  6. Mit der Änderung der Gemeindekassenverordnung wird die Möglichkeit, Gebühren auch mit Kreditkarten zu zahlen, erleichtert.
  7. Mit einer Evaluierungsklausel sowie der Verpflichtung zu einem Normenscreening des Landesrechts sollen das E-Government-Gesetz sowie das übrige Landesrecht auf die nächsten Schritte zur Förderung der Digitalisierung der Verwaltung vorbereitet werden.

Der Gesetzentwurf wurde am 28. Juli 2015 vom Ministerrat zur Durchführung des Anhörungsverfahrens freigegeben. In den darauffolgenden Wochen hatten Verbände und Institutionen die Gelegenheit, sich zu dem Gesetzentwurf zu äußern.

Sie konnten bis zum 30. September 2015 den Gesetzentwurf kommentieren.

Gesetzentwurf E-Government-Gesetz (PDF)

Vorblatt E-Government-Gesetz (PDF)

Begründung E-Government-Gesetz (PDF)

Kommentare : E-Government-Gesetz

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

8. Kommentar von :Ohne Name

E-Government-Gesetz: Stellungnahme Landeshauptstadt Stuttgart

Rahmen und Ziel des E-Government-Gesetz des Landes Grundsätzlich begrüßen wir die Zielsetzungen des E-Government-Gesetzes. Es sollen den Kommunen mehr Möglichkeiten für moderne elektronische Kommunikation und Aufgabenerledigung eröffnet werden und den Weg zur medienbruchfreien Kommunikation bereiten. Wir begrüßen die direkte Georeferenzierung

Rahmen und Ziel des E-Government-Gesetz des Landes
Grundsätzlich begrüßen wir die Zielsetzungen des E-Government-Gesetzes. Es sollen den Kommunen mehr Möglichkeiten für moderne elektronische Kommunikation und Aufgabenerledigung eröffnet werden und den Weg zur medienbruchfreien Kommunikation bereiten. Wir begrüßen die direkte Georeferenzierung (Landeskoordinaten) in § 12, diese entspricht genau dem, was wir über den Städtetag BW zu einem früheren Entwurf des eGovG eingebracht haben.

Grundsätzliche Problematik des Anhörungsentwurfs
Die LHS teilt die Einschätzung des Städtetags Baden-Württemberg uneingeschränkt.
Auch wir sehen die in § 17 für Kommunen vorgesehene Pflicht zur Umsetzung von Interoperabilitäts- und Sicherheitsstandards, die der IT-Planungsrat des Bundes und der Länder beschließt, aus den von Ihnen genannten Gründen kritisch. Die Pflicht zur Umsetzung dieser Standards kann zu ganz erheblichen Kosten führen. Grundsätzlich ist dieses Ansinnen inhaltlich und strategisch sinnvoll, die Kommunen sind hier jedoch im Vorfeld explizit zu beteiligen.

Der grundsätzlich zu begrüßende, in § 20 vorgesehene neue „IT-Planungsrat Baden-Württemberg“ soll Standards und Strategien für E-Government im Land festlegen. Da auch hier die Kommunen direkt betroffen sein werden, sollten aus unserer Sicht die Kommunen hier eine ständige Vertretung haben.


Diese Stellungnahme ging über Bürgermeister Wölfle am 04.09.2015 auch bereits an den Städtetag BaWü, Herrn Brugger. Der letzte Absatz liegt uns als Kommune natürlich sehr am Herzen.

Freundliche Grüße,
Hans-Henning Hall

7. Kommentar von :Ohne Name

Konkretisierung der relativ abstrakten Vorgaben in § 6 Abs. 3 EGovG BW in der Begründung

In § 6 Abs. 3 EGovG BW wird die Anwendung von technisch-organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik für die dauerhafte Sicherstellung der Integrität und Authentizität gefordert. Es wird empfohlen, diesen relativ unbestimmten und auslegungsbedürftigen Begriff in der Begründung zu konkretisieren. Insbesondere sollte analog zur Begründung

In § 6 Abs. 3 EGovG BW wird die Anwendung von technisch-organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik für die dauerhafte Sicherstellung der Integrität und Authentizität gefordert. Es wird empfohlen, diesen relativ unbestimmten und auslegungsbedürftigen Begriff in der Begründung zu konkretisieren. Insbesondere sollte analog zur Begründung im E-Government-Gesetz des Bundes auf die anwendbare Technische Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) verwiesen werden.

Es wird empfohlen, den folgenden Satz in einer Überarbeitung der Begründung oder einem entsprechenden Kommentar hinzuzufügen:

"Für den Erhalt des Beweiswerts qualifiziert elektronisch signierter Dokumente kann die Technische Richtlinie des BSI (TR-03125, TR ESOR) als Stand der Technik herangezogen werden."

6. Kommentar von :Ohne Name

Anforderungen an das Bereitstellen von Daten, Verordnungsermächtigung

§ 10 EGoVG-E beschreibt das Thema Open Data. Es ist aber nur gefordert, dass Behörden freiwillig die Daten herausgeben, von denen sie denken, dass ein Nutzungsinteresse zu erwarten sei. Man kann das auch so sehen, dass jede Behörde mit dem Argument "das will doch eh keiner" das komplette Thema blockieren kann. Was mir fehlt ist, dass Bürger (oder

§ 10 EGoVG-E beschreibt das Thema Open Data. Es ist aber nur gefordert, dass Behörden freiwillig die Daten herausgeben, von denen sie denken, dass ein Nutzungsinteresse zu erwarten sei. Man kann das auch so sehen, dass jede Behörde mit dem Argument "das will doch eh keiner" das komplette Thema blockieren kann. Was mir fehlt ist, dass Bürger (oder wer auch immer) ihr Nutzungsinteresse bei der Behörde anmelden kann. Dadurch sollte es möglich sein, auch innerhalb der Behörde, für die Offenlegung der Daten zu kämpfen.

In jeder Behörde (von mir aus auch in jeder Gemeinde) sollte es für mindestens einen Mitarbeiter möglich sein, sich für das Thema Open Data weiterzubilden, sodass er als offizieller Ansprechpartner für Innen und Außen zur Verfügung steht.

Die Daten sollen in "öffentlich zugänglichen Netzen" vorgehalten werden. Wichtig ist auch eine Vernetzung. So sollten die Daten über kurz oder lang auch im Landesweiten Open Data-Portal erscheinen https://opendata.service-bw.de Dazu ist wenigstens eine Kontaktaufnahme mit den Verantwortlichen des Portales notwendig. Von automatischen Schnittstellen träume ich, wäre aber wohl zu viel verlangt.

Die Nutzungsbedingungen und Co. sind sehr wichtig. Aber es sollten keine "neuen" Regeln erfunden werden sondern bereits vorhandene Lizenzen für die Benutzung definiert werden. Hier gibt es Beispiele wie CC-BY, DL-DE-BY-2, DL-DE-Zero oder auch GeoNutzV.

5. Kommentar von :Ohne Name

Bevorzugung von De-Mail geht an der Realität vorbei

De-Mail ist seit seiner Einführung im Markt nur ein Nischenprodukt und das wird es auch bleiben, da m.E. keinerlei Anreize beim Bürger gegeben sind De-Mail Postfächer einzurichten. Die geforderte Einführung von De-Mail ist nicht sinnvoll, sie ist wenn dann politisch einfach gewollt. Es besteht bereits flächendeckend eine Kommunikationsmöglichkeit

De-Mail ist seit seiner Einführung im Markt nur ein Nischenprodukt und das wird es auch bleiben, da m.E. keinerlei Anreize beim Bürger gegeben sind De-Mail Postfächer einzurichten.
Die geforderte Einführung von De-Mail ist nicht sinnvoll, sie ist wenn dann politisch einfach gewollt.
Es besteht bereits flächendeckend eine Kommunikationsmöglichkeit mit den Bürgern die sozial eingeführt und akzeptiert ist, nämlich die E-Mail. Millionen von Bürgern verfügen bereits über E-Mail Adressen, selbst die Behörden verfügen zumeist über zentrale E-Mail Postfächer. Die Infrastruktur ist bereits gegeben, es muss nur noch die technische Umsetzung zur verschlüsselten und signierten Kommunikation erfolgen. Dies kann z.B. durch PGP erfolgen, oder S/MIME. Dem Verfahren S/MIME wäre hier der Vorzug zu geben, da bereits so gut wie alle E-Mail Programme, insbesondere auch bei den Behörden E-Mail Programmen wie z.B. Outlook, S/MIME integriert ist. Im Firmenbereich wird dies bereits vielfach genutzt, bei Privatanwendern im Moment noch sehr wenig. Dies trifft aber auch für PGP zu.
Baden-Württemberg müsste nur einen Blick nach Bayern werfen, dort ist S/MIME bereits bei vielen Behörden im Einsatz. S/MIME ermöglicht es dem Bürger sein gewohntes E-Mail Postfach weiter zu nutzen, er muss nicht noch ein zusätzliches De-Mail Postfach anschaffen, und kann trotzdem in Zukunft die Kommunikation mit den Behörden nachweisbar und verschlüsselt führen. Eine echte Ende-zu-Ende Verschlüsselung ist durch S/MIME gegeben. Der Gesetzgeber wäre gut beraten, wenn er sich von seiner IT Technik zu dem S/MIME Verfahren nochmals unterrichten lässt, denn die Hoffnung, dass sich die Bürger zu Ihrem E-Mail Postfach noch ein De-Mail Postfach anschaffen wird sich nicht erfüllen.

Daher schlage ich vor, das Verfahren S/MIME verpflichtend für alle Behörden einzuführen. Es sollte nur eine technische Lösung eingeführt werden und nicht eine Anzahl von Lösungen wovon sich die Behörde dann eine aussuchen kann. Es muss ein technischer Standard vorgegeben werden.

Der Gesetzgeber übersieht offensichtlich auch, dass er eine Lösung einführen muss, die die Kommunikation über die Ländergrenzen hinweg ermöglicht. De-Mail ist hier wie EGVP, oder sonstige Speziallösungen einzelner Behörden eine vollständige Einbahnstraße. Innerhalb von Europa, sollten hier keine lokalen Speziallösungen eingeführt werden, sondern eine Lösung, die auch den E-Mail Verkehr innerhalb der europäischen Behörden sicher ermöglicht. Ebenso muss es dem europäischen Gedanken folgend möglich sein, dass der Bürger aus Spanien sicher mit der Behörde in Deutschland/BW kommunizieren kann. Keine andere Behörde eines Nachbarstaates, noch die Bürger dort, werden sich De-Mail Postfächer besorgen. Was sie aber europaweit vorfinden sind normale E-Mail Postfächer. Mit der Einführung des S/MIME Standards könnte man also nicht nur mit den Bürgern in Deutschland/BW sicher kommunizieren, sondern auch mit anderen Behörden in Europa, sowie deren Bürgern.

Es gibt über die Nutzung und Einführung von S/MIME Beispiele in Bayern, in der Schweiz, hier müsste der Gesetzgeber aus Baden-Württemberg nur mal einen Blick über den Tellerrand werfen.

S/MIME ist ein ausgereifter technischer weltweit eingeführter Standard der eine echte Ende-zu-Ende Verschlüsselung ermöglicht, so gut wie jede bereits vorhandene E-Mail Software kann damit umgehen, vorhandene E-Mail Postfächer können weiter genutzt werden, der Aufwand der S/MIME Integration ist technisch gering und auch kostengünstig umzusetzen. Eine Kommunikation über Ländergrenzen ist möglich, das Verfahren ist zukunftssicher und europäisch.


De-Mail ist lokal begrenzt, nicht verbreitet und sicher keine europäische Lösung.

Führen Sie das S/MIME Verfahren verpflichtend ein, der Bürger wird es Ihnen danken, die Behörden werden Ihnen danken, Europa wird Ihnen danken und die Kassen ebenso. Nicht danken wird Ihnen die Bundesregierung, nicht danken werden Ihnen die De-Mail Vertreiber.

4. Kommentar von :Ohne Name

Eingriff in die kommunale Selbstverwaltung durch weitere Hürden beim Softwareeinsatz der Gemeinden?

Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Ziff. 5 EGoVG-E können Gemeinden bei sich künftig nur noch dann neue Software einsetzen, nachdem der neue IT-Kooperationsrat darüber beraten hat. Im Entwurf sollte präzisiert werden, ob für jedes unbedeutende PC-Programm wie z.B. Textverarbeitung, Fundsachenverwaltung oder ene Jubilar-Software der

Nach dem Wortlaut des § 23 Abs. 3 Ziff. 5 EGoVG-E können Gemeinden bei sich künftig nur noch dann neue Software einsetzen, nachdem der neue IT-Kooperationsrat darüber beraten hat.

Im Entwurf sollte präzisiert werden, ob für jedes unbedeutende PC-Programm wie z.B. Textverarbeitung, Fundsachenverwaltung oder ene Jubilar-Software der IT-Kooperationsrat zu beteiligen ist. Aus dem Entwurf geht des weiteren nicht hervor, wie die Beteiligung des IT-Kooperationsrates konkret zustande kommen soll:
Muss eine Gemeinde über den Dienstweg den jeweiligen Softwareeinsatz bei der Geschäftsstelle des IT-Kooperationsrats anzeigen/beantragen?
Ferner fehlt im Entwurf das Prozedere für den Fall, dass der IT-Kooperationsrat die Einführung einer neuen Software zwar ablehnt, die Gemeinde dieses Computerprogramm aber trotzdem bei sich einführen möchte.

Eine weitere Frage ist, ob die verbindliche Beteiligungspflicht des IT-Kooperationsrates vor einem gemeindlichen Softwareeinsatz insgesamt unzulässig in die kommmunale Selbstverwaltung eingreift?

3. Kommentar von :Ohne Name

zu starke Betonung von de-mail

Dieses System ist in verschiedener Hinsicht problematisch (Kosten, Beweislast etc.) und v.a. per default unverschlüsselt. Es sollte ausdrücklich eine Kommunikation per verschlüsselten und signierten emails mit PGP vorgesehen sein und den Behörden die Akzeptanz derselben vorgeschrieben werden.

2. Kommentar von :Ohne Name

Widerspruch per E-Mail

Aus dem Gesetz selbst wird nicht deutlich, ob künftig auch Widersprüche per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erhoben werden können. Man muss dazu die Gesetzesbegründung lesen, die aber auch nur besagt, das Gesetz gehe § 3a LVwVfG vor. Eine derartige Zersplitterung der Regelungsmaterie ist höchst unglücklich. Wenn der Gesetzgeber

Aus dem Gesetz selbst wird nicht deutlich, ob künftig auch Widersprüche per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erhoben werden können. Man muss dazu die Gesetzesbegründung lesen, die aber auch nur besagt, das Gesetz gehe § 3a LVwVfG vor. Eine derartige Zersplitterung der Regelungsmaterie ist höchst unglücklich. Wenn der Gesetzgeber möchte, dass Widersprüche künftig auch per E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erhoben werden können, dann möge er dies (zumindest zusätzlich) in § 3a LVwVfG regeln.

1. Kommentar von :Ohne Name

Unnötig wie ein Kropf: Noch ein Gesetz!

Es wäre schön, wenn sich die Landesregierung mal ernsthaft(!) Gedanken machen würde, ob wir immer noch mehr und noch mehr Gesetze brauchen. Meines Erachtens kann man E-Dienste im Zuge einer bürgerfreundlichen und effektiven Verwaltung auch ganz ohne Gesetz anbieten. Das wäre bürgernah, sinnvoll und ökonomisch. Wir brauchen nicht für jedes Tun

Es wäre schön, wenn sich die Landesregierung mal ernsthaft(!) Gedanken machen würde, ob wir immer noch mehr und noch mehr Gesetze brauchen.
Meines Erachtens kann man E-Dienste im Zuge einer bürgerfreundlichen und effektiven Verwaltung auch ganz ohne Gesetz anbieten.
Das wäre bürgernah, sinnvoll und ökonomisch.
Wir brauchen nicht für jedes Tun oder Nichtstun ein Gesetz.
Das klappt in einer modernen Gesellschaft mit mündigen Bürgern auch ohne. Zumindest bisher.
Oder hält uns die Landesregierung nicht mehr für mündig?

Ministerium für Inneres, Digitalisierung und Migration Baden-Württemberg in Stuttgart.

Kontakt : Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen