E-Government-Gesetz

Stellungnahme des Innenministeriums

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Zwischen dem 29. Juli und dem 30. September 2015 konnte die Bevölkerung auf dem Beteiligungsportal Kommentare zum E-Government-Gesetz Baden-Württemberg (EGovG BW) abgeben. Das Innenministerium nimmt nun Stellung zu den eingegangenen Kommentaren und zur parallel durchgeführten Anhörung. Im Anhörungszeitraum sind 8 textliche Kommentare eingegangen, die insgesamt 225 Mal bewertet wurden (Unterstützung oder Ablehnung). Das Innenministerium hat die Hinweise der Bürgerinnen und Bürger ausgewertet.

Zu dem Gesetzentwurf wurden im Rahmen der Anhörung neben den kommunalen Landesverbänden insgesamt 211 Verbände und Institutionen zu einer Stellungnahme aufgefordert.

Der Gesetzentwurf wurde daraufhin wie folgt geändert:

  • Die Landesmuseen werden von den Regelungen, die nur für die Behörden des Landes gelten, ausgenommen (Artikel 1 § 1 Absatz 2).
  • Die Tätigkeit der Notarinnen und Notare wurde aus dem Ausnahmebereich des E-Government-Gesetzes gestrichen (Artikel 1 § 1 Absatz 3).
  • Die Behörden werden verpflichtet, einen elektronischen Zugang anzubieten, der durch angemessene Sicherungsmaßnahmen gegen den Zugriff Dritter geschützt ist (Artikel 1 § 2 Absatz 2).
  • Die Gründe, vom Angebot elektronischer Verfahren und Leistungen abzusehen, werden auf Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitserwägungen nach der Landeshaushaltsordnung beschränkt (Artikel 1 § 3 Absatz 2).
  • Im Rahmen der elektronischen Aktenführung ist auch die Konvertierbarkeit in andere Dateiformate sicherzustellen (Artikel 1 § 6 Absatz 3).
  • Bei der Weitergabe von elektronischen Akten sind die Ermächtigungsgrundlagen zur Weitergabe zu beachten (Artikel 1 § 6 Absatz 4).
  • Die Vorschriften zum ersetzenden Scannen werden auch auf Dokumente, die nicht aus Papier bestehen, erweitert (Artikel 1 § 7).
  • Die Leitung der Behörde wird verpflichtet, das Nähere zum Scanvorgang bei der elektronischen Aktenführung zu regeln (Artikel 1 § 7 Absatz 2).
  • Die Möglichkeit zur Akteneinsicht in elektronische Dokumente durch die Wiedergabe auf einem Bildschirm in den Räumen der Behörde wurde aus Praktikabilitätsgründen gestrichen (Artikel 1 § 8).
  • Die Regelungen zur Barrierefreiheit wurden in Anlehnung an die Regelungen des Landes-Behindertengleichstellungsgesetzes mit Wirkung für die elektronische Kommunikation und die Verwendung elektronischer Dokumente sowie elektronische Verwaltungsabläufe und die elektronische Aktenführung neu gefasst (Artikel 1 § 14).
  • Die Nutzungsmöglichkeit des Dienstleistungsportals des Landes wird auch den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts eröffnet. Diese erfüllen dafür ihre Verpflichtungen nach Artikel 1 § 3 Absatz 1 über das Dienstleistungsportal (Artikel 1 § 15).
  • Das Dienstleistungsportal des Landes wird auch für eine nach Artikel 1 § 2 Absatz 2 vorgesehene sichere elektronische Zugangsmöglichkeit bereitgestellt (Artikel 1 § 15 Absatz 3).
  • Die Liste der Aufgaben des Dienstleistungsportals wird ergänzt um die Bündelung der Kommunikation über verschiedene sichere Übermittlungswege (Artikel 1 § 15 Absatz 4).
  • Der Fortschreibungsbedarf des IT-Sicherheitskonzepts wird klargestellt (Artikel 1 § 16 Absatz 2 Satz 6).
  • Die Landeskreditbank Baden-Württemberg – Förderbank – wird von der gesetzlichen Verpflichtung zur Befolgung von verbindlichen Beschlüssen des IT-Planungsrates ausgenommen (Artikel 1 § 17 Satz 2).
  • Die Aufgaben der oder des Beauftragten der Landesregierung für Informationstechnologie und des IT-Rates Baden-Württemberg werden um eine IT-Strategie des Landes ergänzt (Artikel 1 § 19 und § 21).
  • Die Ermächtigung des Innenministeriums zum Erlass von Verwaltungsvorschriften wird auf die IT-Standards Baden-Württemberg erweitert (Artikel 1 § 24 Absatz 2).
  • Die Regeln zum Inkrafttreten und zur möglichen Neufestsetzung des Zeitpunkts des Inkrafttretens der Regeln zur elektronischen Aktenführung werden neu gefasst (Artikel 9 Absatz 4 und 6

Beteiligungsportal

Die Begründung des Gesetzentwurfs wurde zudem aufgrund der Hinweise im Beteiligungsportal an einigen Stellen geändert.

Zu den eingegangenen Kommentaren im Beteiligungsportal zum EGovG BW nimmt das Innenministerium darüber hinaus wie folgt Stellung: 

1. Verpflichtung zur Nutzung von S/MIME für die E-Mail-Kommunikation (Artikel 1 § 2)

Über das Beteiligungsportal wurde vorgeschlagen, für die E-Mail-Kommunikation das Verfahren S/MIME zur verschlüsselten und signierten Kommunikation zu nutzen.

Bewertung Innenministerium:
Das Verfahren S/MIME ist eine Möglichkeit, den Anforderungen an einen gesicherten elektronischen Verwaltungszugang nachzukommen. Eine Festlegung auf ein entsprechendes technisches Verfahren durch eine gesetzliche Regelung ist im Hinblick auf die weiteren technischen Möglichkeiten der Sicherung sowie die weiterhin rasch voranschreitende technische Entwicklung nicht angezeigt.

2. Stand der Technik bei der elektronischen Aktenführung durch Verweis auf Technische Richtlinien des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) (Artikel 1 § 6)

Über das Beteiligungsportal wurde vorgeschlagen, zur Bestimmung des Standes der Technik bei der elektronischen Aktenführung die Technische Richtlinie des BSI (TR-03125, TR-ESOR) heranzuziehen.

Bewertung Innenministerium:
Ein schematischer Verweis im Gesetz auf technische Richtlinien des BSI würde wegen dessen auf die IT-Sicherheitsgewährleistung der Bundesbehörden bezogenen Aufgabenkatalogs zu kurz greifen. Außerdem würde er der weiteren Entwicklung des Stands der Technik nicht gerecht. Die Begründung wurde um einen entsprechenden Hinweis ergänzt.
 
Die Bewertungen der übrigen nicht berücksichtigten Anregungen und Hinweise aus der Anhörung finden sich in der Landtags-Drucksache 15/7724.

Das baden-württembergische Innenministerium in Stuttgart.

Ministerium : Innenministerium Baden-Württemberg