Gesundheitsdienstgesetz

Ein Arzt hält in einem Behandlungszimmer in seiner Praxis ein Stethoskop in der Hand, mit der anderen Hand bedient er eine Computertastatur..

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Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst

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Ziel, Sinn und Zweck des Gesetzes ist, den öffentlichen Gesundheitsdienst (ÖGD) inhaltlich wie strukturell für die Zukunft neu aufzustellen.

Seit Inkrafttreten des Gesundheitsdienstgesetzes zum 1. Januar 1995 haben sich die Aufgaben der Gesundheitsämter wie auch des Landesgesundheitsamts weiterentwickelt. Gesundheitsschutz und Fragen zur Gesundheit der Bevölkerung (Public Health) haben in den vergangenen Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bei der Betrachtung der Gesundheit der Bevölkerung steht hierbei nicht die Gesundheit einzelner Personen im Vordergrund, sondern die Gesundheit von Personengruppen und Bevölkerungsteilen in verschiedenen Lebenswelten.

Durch die Fokussierung der Aufgaben der Gesundheitsämter auf Gesundheitsschutz- und Public Health-orientierte Schwerpunkte wird gleichzeitig eine Stärkung der kommunalen Ebene erreicht, da regionale und vernetzte Gesundheitspolitik im Rahmen der kommunalen Grundversorgung auch einen Standortfaktor darstellt. Zur Klärung und Erfüllung der zukünftigen Kernaufgaben müssen das Aufgabenprofil des ÖGD und die Schnittstellen zu anderen Akteuren mit ergänzenden und weiterführenden Aufgaben, auch im Sinne verstärkter Qualitätssicherung, konkret und abgrenzbar sein. Nur mit entsprechenden gesetzlichen Anpassungen in den Strukturen und Inhalten des öffentlichen Gesundheitsdienstes kann eine nachhaltige und bürger- bzw. patientenorientierte Ausrichtung der Behörden im öffentlichen Gesundheitswesen umgesetzt werden.

Das Gesetz leistet einen Beitrag, dass mit einer klaren und geordneten Aufgabenerfüllung durch die Gesundheitsämter auch eine Verbesserung in der Wahrnehmung durch die Bevölkerung verbunden ist. Die Beteiligung an Maßnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention sowie die koordinierende Rolle der Gesundheitsämter in den Land- und Stadtkreisen auf den Gebieten der Gesundheitsplanung und der Versorgungsstrukturen sollen in Zukunft Kernaufgaben sein, die zu einer besseren Vernetzung der lokalen Akteure im Gesundheitswesen beitragen. Durch Aufgabenverlagerung bzw. Schwerpunktbildung werden Ressourcen für diese Zukunftsaufgaben freigesetzt.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 5. September 2015 hier kommentieren.

Entwurf Gesundheitsdienstgesetz (PDF)

Begründung Gesundheitsdienstgesetz (PDF)

Gesundheitsdienstgesetz - Stand: 12.12.1994 (PDF)

Kommentare : Gesundheitsdienstgesetz

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2. Kommentar von :Ohne Name

Leitung und ärztliche Kompetenz, notwendigen Rahmen für eine Personalentwicklung

Der alte §4 verlangte nur implizit ärztliche Kompetenz für die Leitung des Gesundheitsamtes. Der neue §4 soll sogar explizit eine nichtärztliche Leitung ermöglichen. Das ist nicht akzeptabel. Nur in der ärztlichen Aus- und Weiterbildung und ärztlichen Tätigkeit wird das Abwägen somatischer, psychischer und sozialer Faktoren eingeübt, nur dort

Der alte §4 verlangte nur implizit ärztliche Kompetenz für die Leitung des Gesundheitsamtes. Der neue §4 soll sogar explizit eine nichtärztliche Leitung ermöglichen. Das ist nicht akzeptabel. Nur in der ärztlichen Aus- und Weiterbildung und ärztlichen Tätigkeit wird das Abwägen somatischer, psychischer und sozialer Faktoren eingeübt, nur dort entsteht ein Erfahrungsschatz in der Bandbreite der biologischen Normalität, nur dort bildet sich ein fundiertes Gespür, wie die gesundheitliche Realität des Individuums eingebunden ist in seinen Lebenskontext und wie mit den Fallen von Sensitivität und Spezifität von Diagnostik in Bezug auf das Individuum umgegangen werden kann und muss. Und gerade bei der Aufgabe des Geundheitsdienstes, nicht nur auf das Individuum zu schauen, sondern auf die Gesellschaft, besteht die Gefahr, dass statistische Betrachtungen und auch monetäre Betrachtungen den Blick auf das Individuum verstellen. Nur der Arzt ist hierbei von seiner Sozialisation, seiner Ausbildung und seinem Berufsrecht her ausreichend in der Lage, die Spannung zwischen Individuum und Gesellschaft auf eine angemessene und humane auszuloten. Ich halte es deshalb für absolut zwingend, dass die Leitung eines Gesundheitsamtes durch einem Arzt erfolgt, und zwar sollte dies ein Humanmediziner sein (auch Zahnärzte haben nicht die erforderliche Breite der Ausbildung).
Soweit ich es als Außenstehender beobachten kann, besteht in der Praxis häufig ein hoher Druck anderer Ämter (unter Leitung von Juristen oder Verwaltungsfachleuten) Entscheidungen zu treffen, die von reinem Zahlendenken bestimmt sind, ohne Empathie und ohne die Berücksichtigung des Einzelfalles. Hier hat das Gesundheitsamt eine wichtige Schutz- und Brückenfunktion. Diese geht verloren, wenn selbst die Leitung des Gesundheitsamtes nicht in ärztlichem Sachverstand und ärztlicher Verantwortung verankert ist.
Noch größer wird die Gefahr, wenn Gesundheitsämter anderen Ämtern untergeordnet werden sollen, z.B. einem Ordnungsamt. Das Gesetz muss solchen Ideen einzelner Landräte unbedingt einen Riegel vorschieben und den Gesundheitsämtern eine stabile Eigenständigkeit sichern.
Die Formulierung "Im Übrigen sind die Gesundheitsämter zur Durchführung ihrer Aufgaben mit geeigneten Fachkräften zu besetzen, die die erforderlichen Kenntnisse des öffentlichen Gesundheitsrechts, des Gesundheitswesens sowie im Bereich der Öffentlichen Gesundheit (Public Health) haben und entsprechend fortgebildet werden." ist ebenfalls viel zu schwach. Auch für die Abteilungsleitungen und die sonstigen maßgeblichen Aufgaben und Funktionen muss eine ärztliche Qualifikation zwingend vorgeschrieben werden. Die vorgesehene Regelung ist eine Bankrott-Erklärung des Landes: seit Jahren blockiert es einen Tarifvertrag, die Stellen in den Gesundheitsämtern sind unattraktiv und völlig unterbezahlt, und nun will das Land dem Mangel an Ärzten im Gesundheitsdienst dadurch begegnen, dass es Ärzte als nicht mehr notwendig erklärt, anstatt endlich dafür zu sorgen, dass sowohl Einsteiger als auch treues Stammpersonal als auch Leitungspersonen attraktive Arbeits- und Gehaltsbedingungen vorfinden.
Der Erfolg des Gesetzes wird ganz entscheidend von den handelnden Personen und deren Handlungsspielräumen abhängen. Die Kompetenz der ärztlichen Mitarbeiter muss akzeptiert, geschätzt und honoriert werden. Und da lässt das reale Handeln des Landes in den letzten Jahren ebensowenig hoffen wie diese inakzeptablen Regelungen des §4.
F. Wagner

1. Kommentar von :Ohne Name

Gesundheitsdienstgesetz § 6 Abs. 3

Sehr geehrte Damen und Herren, zwei Gesetzesvorhaben - das Landesgesundheitsgesetz (LGG) und das Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG) - liegen nun als Entwurf vor. In beiden Gesetzen wird die Kommunale Gesundheitskonferenz als wichtiges Element künftiger Steuerung der Gesundheitsförderung und Prävention und der kommunalen Gesundheitsversorgung betont.

Sehr geehrte Damen und Herren,

zwei Gesetzesvorhaben - das Landesgesundheitsgesetz (LGG) und das Gesundheitsdienstgesetz (ÖGDG) - liegen nun als Entwurf vor. In beiden Gesetzen wird die Kommunale Gesundheitskonferenz als wichtiges Element künftiger Steuerung der Gesundheitsförderung und Prävention und der kommunalen Gesundheitsversorgung betont. Interessanterweise wird im LGG in § 5 Abs. 1 auf die Zuständigkeit der Landkreise und Stadtkreise zur Einrichtung von Kommunalen Gesundheitskonferenzen verwiesen, während das ÖGDG sogar soweit geht, dass es in § 6 Abs. 3 eine organisatorische Zuordnung vorschreibt, in dem es die Geschäftsführung der Kommunalen Gesundheitskonferenzen den Gesundheitsämtern zuordnet.
Es stellt sich nun die Frage, ob es politische Absicht ist, hier durch das Landesgesetz den Stadt- und Landkreisen eine enge organisatorische Vorgabe zu machen oder ob es eher eine redaktionelle Unachtsamkeit ist, dass sich an dieser Stelle die beiden Entwürfe unterscheiden.

Gleichwohl sei hier angemerkt, dass es verwundert, - sollte es im Entwurf des ÖGDG eine bewußte Formulierung sein- dass ein Gesetz auf den Weg gebracht werden soll, dass in die organisatorische Zuständigkeit der Städte und Landkreise eingreift. Letztlich ist doch entscheidend, dass die Aufgaben wahrgenommen werden unabhängig davon, aus welcher organisatorischen Struktur diese jeweils vor Ort wahrgenommen werden.

Mit freundlichen Grüßen

Johannes Fuchs