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Hochschulsport
2. Entgelt- bzw. Gebührenpflicht außercurricularer Angebote (§ 15 LHGebG)
Bisher: Für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, können im Sprach- und EDV-Bereich Gebühren und im sonstigen Bereich privatrechtliche Entgelte erhoben werden.
Entwurf: Für Angebote, die nicht Bestandteil einer Studien- und Prüfungsordnung sind, können im Sprach- und EDV-Bereich Gebühren erhoben werden; im sonstigen Bereich sind privatrechtliche Entgelte zu erheben.
→ Kann-Regelung im Sprach- und EDV-Bereich bleibt unverändert.
→ Außercurriculare Angebote außerhalb von Sprach- und EDV-Kursen verursachen erhebliche Kosten. Zum Beispiel: Segeln, Yoga und ähnliche Angebote aus dem Bereich Hochschulsport. Hierfür müssen künftig Entgelte erhoben werden.
→ Da es sich um Veranstaltungen handelt, die nicht Bestandteil einer Prüfungsordnung sind, verteuert sich ein Studium dadurch nicht.
Vor wenigen Jahren ließen sich die Regierungsparteien für die Studiengebührenabschaffung feiern , um nun zu gegebener Zeit wieder neue Gebühren für einzelne Veranstaltungen einzuführen. Dazu gehören unter anderem Studiengebühren für nicht curriculare Studienangebote wie z.B. Studium Generale und Hochschulsport. Hier sollen flächendeckend alle Hochschulen und Universitäten verpflichtet werden, Gebühren für außercurriculare Angebote außerhalb von Sprach- und EDV-Kursen zu erheben.
Außercurriculare Angebote sind wichtiger Bestandteil eines Studiums, die neben grundlegenden Schlüsselqualifikationen auch den Austausch, die Integration und die Gemeinschaft an einer Hochschule fördern. Hier sei das Stichwort Netzwerken genannt. Zudem bieten Sie den Studierenden einen hochschulinternen Ausgleich (psychisch und gesundheitlich) zu den Anforderungen des Studiums und ermöglichen Ihnen darüber hinaus sich in einzelnen Interessensgebieten über das Studium hinaus weiterzubilden. Eine flächendeckende Gebührenerhebung würde dazu führen, dass zahlreiche Studierenden von diesem Angebot und den daraus resultierenden Nutzen ausgeschlossen werden. Dies dürfte nicht im Sinne der Landesregierung sein.
Für den Bereich Hochschulsport gilt bzw. bedeutet dies:
Seit 1976 ist der Hochschulsport im Hochschulrahmengesetzt (HRG) verankert. Laut § 2V wirken die Hochschulen an der sozialen Förderung der Studierenden mit und fördern in ihrem Bereich den Sport. Diese Vorgabe ist auch im Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg umgesetzt worden: „Sie fördern in ihrem Bereich die geistigen, musischen und sportlichen Interessen der Studierenden.“ (§2 LHG)
Auch die Hochschulrektorenkonferenz hat sich mit den Hochschulsport eingehend beschäftigt und seine Bedeutung hervorgehoben:
Entschließung des 199. Plenums am 17./18. Februar 2003
Er ist gesetzlich verankerte Aufgabe (§2 Abs. 4 HRG) und unverzichtbarer Teil des hochschulischen Lebens. Durch die Schulung von sozialer Kompetenz und Teamfähigkeit, der Verbesserung von physischer und psychischer Belastbarkeit und der Förderung von Kommunikation und Interaktion unter den Hochschulangehörigen haben Sportangebote einen unbestreitbaren Eigenwert für die Hochschule und ihre Mitglieder.(…). Der Hochschulsport leistet bereits jetzt einen essentiellen Beitrag zur Leistungsfähigkeit der Hochschule als Ganzes. (http://www.hrk.de/en/position/gesamtliste-beschluesse/position/convention/zur-zukunft-des-hochschulsports/)
Auch im Rahmen der Gesundheitsförderung an Hochschulen, leistet der Hochschulsport u.a. einen wichtigen Beitrag. Daher stellt sich die Frage, ob es deshalb nicht widersprüchlich und zudem kontraproduktiv ist, zum einen den Hochschulsport gesetzlich zu verankern und dadurch seine Bedeutung anzuerkennen und zum anderen hierfür Gebühren verpflichtend einzuführen? Der Entwurf der Landesregierung drängt den Schluss auf, die Landesregierung nimmt die Einführung von flächendeckenden Gebühren für außercurriculare Angebot zum Anlass, die finanziellen Zuweisungen zu kürzen und Stellen in diesen Bereichen einzusparen?
Im Sinne der Gesundheitsförderung und Prävention (z.B. zum Ausgleich der wachsenden psychischer Belastungen, Prävention von Burnout und weiteren Krankheiten wie Adipositas und Zucker) sowie des Betreibens von Sport zur Steigerung der emotionalen Ausgeglichenheit und dem Beitrag zur Erlangung einer positiven Lebenseinstellung müssten die Gebühren so niedrig sein, dass durch sie kein Studierender am Sporttreiben gehindert wird. Kostendeckende Gebühren überfordern die Studierenden und führen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zum Einbruch der Teilnehmerzahlen . Damit wird ein Teufelskreislauf in Gang gesetzt. In letzter Konsequenz führt dies dazu, dass die Arbeit der letzten Jahrzehnte und der Erfolge des Hochschulsports zunichte gemacht wird. Ferner wird der Zugang zum Hochschulsport künftig nur einem bessergestellten, zahlenden Klientel an Studierenden vorbehalten sein. Dies setzt den bisherigen Trend fort.
Für kostenintensive Angebot, wie Exkursionen zum Segeln oder Skifahren, werden bereits heute an Hochschulen Gebühren verlangt. Dabei sollte es weiterhin die Möglichkeit geben, gesundheitsfördernde, gemeinschaftliche und integrative Angebote, kostenfrei anzubieten, um die Studierenden für dieses Angebot zu begeistern und sie dauerhaft zu Sport und Bewegung im Sinne einer gesunden Lebensführung zu motivieren.
An der Dualen Hochschule kommen im Vergleich zu regulären Universitäten noch weitere Gründe hinzu, die gegen eine Einführung von flächendeckenden Gebühren sprechen. Durch die spezielle Ausbildung an der DHBW und die Aufteilung in Theorie- und Praxisphasen hat sich der Hochschulsport z.B. an der DHBW Stuttgart durch Trimester (3-monatige Kurszeiträume) an den Ablauf und die Bedürfnisse der Studierenden angepasst. Das Sportprogramm, wie Spinning, Fußball, Yoga, Pilates, etc. wird den Studierenden kostenlos angeboten, nur für Exkursionen werden Gebühren erhoben. Die Trimester entsprechen nicht in jedem Studien- und Jahrgang den Präsenszeiten an der Hochschule. Zahlreiche Studierenden haben ihre Dualen Partner außerhalb von Stuttgart und können oft nur an 5-6 Terminen eines Kurzzeitraumes teilnehmen. Diese würden durch Gebühren davon abgehalten werden weiterhin am Hochschulsport teilzunehmen.
Die Einführung von Gebühren auch im Sportprogramm hätten einen immensen verwaltungstechnischen Aufwand zur Folge, der wiederum den Nutzen von niedrigen, studentenfreundlichen Gebühren von ca. 5-10€ in Frage stellt und in der momentanen personellen Besetzung nicht umsetzbar ist.
Zusätzlich zu Gebühren für den Hochschulsport werden die Studierenden bereits in diesem Jahr mit weiteren Gebühren belastet, u.a. Skriptengeld (ca. 35€ pro Semester für Kopien aller Skripte)und der studentische Beitrag zur verfassten Studierendenschaft, der sich wohl bei 8 € pro Semester pro Student bewegen wird. Weitere Gebühren würden bei der Studierenden daher auf großen Unmut und Unverständnis stoßen.
Campusgrün Baden-Württemberg bezieht Stellung: 3. Hochschulrechtsänderungsgesetztes (3. HRÄG)
28.11.2013: Campusgrün Baden-Württemberg möchte mit dem folgenden Positionspapier abermals auf zu kritisierende Punkte des Entwurfes zum 3. Hochschulrechtsänderungsgesetzes (3.HRÄG) aufmerksam machen und damit gleichzeitig einfordern, dass unsere Bedenken seitens der baden-württembergischen Landesregierung wie auch dem baden-württembergischen Wissenschaftsministerium entsprechend berücksichtigt werden und darüber hinaus in den weiteren Novellierungsprozess Eingang finden.
1. Studiengebühren für berufsbegleitende Bachelorangebote
Die baden-württembergische Landesregierung plant mit der Novellierung des Landeshochschulgesetzes (LHG) die Einführung des „weiterbildenden“ Bachelors, eines speziell berufsbegleitenden Studiums. (§ 31 Abs. 2 LHG)
Dieses ermöglicht Absolvent*innen einer Berufsausbildung ein universitäres Weiterbildungsangebot im erlernten Bereich. Trotz diverser zu beachtender Schwierigkeiten bei der Umsetzung dieses Vorhabens begrüßt Campusgrün Baden-Württemberg diesen Schritt. Denn er öffnet die Hochschulen für breitere Schichten und entspricht dem langfristigen Ziel des „lebenslangen Lernens“.
Auf Unverständnis stößt beim Verband jedoch das damit verbundene Vorhaben, Studiengebühren für dieses Weiterbildungsangebot zu erheben. (§ 13 LHGebG)
Unserer Überzeugung gemäß sollten Studieninteressierte durch solche Angebote nicht finanziell belastet, sondern gefördert werden. Abgesehen von der Tatsache, dass es sich bei den Interessent*innen des weiterbildenden Bachelors mehrheitlich um Bewerber*innen mit niedrigerem Einkommen handelt, sollte der Ausbau des „lebenslangen Lernens“ nicht unnötig erschwert werden. Letztlich ist es doch das Land Baden-Württemberg, das am meisten von einem größeren Potenzial an Fachkräften profitieren würde. Somit sind verstärkte Investitionen in diesem Bereich nicht nur Aufstiegschancen für die Bürger*innen des Landes, sondern rentieren sich auch auf längere Sicht für das Land. Auf dieses Argument hin befragt, würde das Landeswissenschaftsministerium vermutlich argumentieren, dass es den Hochschulen ja offen bliebe, Gebühren für weiterbildende Bachelorangebote zu erheben. (§ 13 LHGebG) An dieser Stelle bleibt jedoch zu konstatieren, dass baden-württembergische Hochschulen bereits auf die hohe finanzielle Belastung durch dieses Angebot hingewiesen haben und daher auch höhere Gebührensätze erheben würden. Hinzu kommt, dass mit Hinblick auf die Behebung etwaiger sozialer Härtefälle, bis heute keine Lösung gefunden wurde. (zum Beispiel durch eine Ausweitung des Geltungsbereiches des BAföG)
Daher fordert Campusgrün Baden-Württemberg eine Überarbeitung des § 13 LHGebG im Sinne der genannten Überlegungen.
2. Gebühren für Eignungsfeststellungsverfahren
Die in dem Entwurf zur LHG-Novelle geplante verpflichtende Einführung von Gebühren auf Eignungsfeststellungsverfahren lehnen wir grundsätzlich ab. Diese Regelung widerspricht grüner und sozialdemokratischer Politik wie auch dem Koalitionsvertrag: „Studieren darf nicht vom Geldbeutel der Eltern abhängig sein.“ (S.15) Das Land Baden-Württemberg kann es sich nicht leisten, sozial benachteiligte, aber fachlich fähige Studienbewerber*innen von einem Studium auszuschließen. Dies wäre nicht nur ein zutiefst unsozialer Akt, sondern würde auch dem Hochschulstandort Baden-Württemberg großen Schaden zufügen. Denn unter diesen Bedingungen, es handelt sich bei jedem einzelnen Test um 100€, werden sich viele Studienbewerber*innen nicht mehr um ein Studium im Land bewerben können oder allenfalls noch an ausgewählten Hochschulstandorten. Dies kann weder im Interesse der Landesregierung, noch im Interesse von Wissenschaftsministerin Theresia Bauer sein.
Daher fordern wir die Änderung des entsprechenden Artikels 6 § 16 LHG und allen damit in Verbindung stehenden Verordnungen.
3. Gebühren für außercurriculare Angebote
Darüber hinaus lehnen wir auch die verpflichtende Erhebung von Gebühren auf außercurriculare Angebote strikt ab. Oftmals schaffen erst die universitären Angebote sportlicher oder fortbildender Natur eine soziale Kohäsion innerhalb der Studierendenschaft. Gerade Studierende von einkommensschwacher Herkunft profitieren von derartigen kostenfreien Angeboten in besonderem Maße. Darüber hinaus ist Campusgrün Baden-Württemberg der Meinung, dass gerade die freiwillig in Anspruch genommenen Angebote von besonders nachhaltiger Wirkung sind. Vor allem kostenfreie Sprachkurse ermöglichen soziale Teilhabe und fördern die friedliche Verständigung der Völker langfristig. Hier wird also in jedem Fall an der falschen Stelle gespart. Daher fordern wir, dass außercurriculare Angebote kostenfrei bleiben und dass grundsätzlich keine Gebühren für Sprachkurse erhoben werden.
Diesen Forderungen gemäß pochen wir auf dahin gehende Abänderung des Artikels 6 Abs. 2 § 15 LHG und allen damit einhergehenden Verordnungen.
4. Zivilklausel
Dass die Zivilklausel in dem Entwurf zum 3. Hochschulrechtsänderungsgesetz (3. HRÄG) mit keinem Wort erwähnt wurde, ist völlig inakzeptabel und widerspricht den im Landtagswahlkampf 2011 getätigten Aussagen der Regierungsparteien.
Dass ein Vorhabenregister angefertigt wird (§ 41a), in dem alle relevanten Drittmitteldaten der For-schungsprojekte an der Hochschule aufgezeichnet werden, ist ein Schritt in die richtige Richtung. Die im Gesetz versprochene erhöhte Transparenz ist allein dadurch aber noch nicht gegeben, da nur der Senat oder eine sechs-köpfige [sic] Vertrauenskommission (neben dem mächtigen Rektorat) Einblick in dieses haben. Dass der (i. A. nicht öffentlich tagende) Senat ein Viertel seiner Mitglieder benötigt, um Einblick in dieses Register zu bekommen (und selbst dann noch das Rektorat über den Umfang der Berichterstattung entscheidet und ob überhaupt Bericht aus dem Register erstattet werden soll) ist weder transparent noch demokratisch.
Durch eine Zivilklausel, die landesweit gültig ist, werden alle Wissenschaftler*innen verpflichtet, im Rahmen ihrer Mitgliedschaft in baden-württembergischen Hochschulen keine Forschung zu militärischen Zwecken anzustellen. Dieser Eingriff in die Wissenschaftsfreiheit ist heutzutage nötig, um die Forschenden gegen den steigenden Einfluss von nicht-zivilen Forschungsmittelgebern, wie der Rüstungsindustrie, Mischkonzernen oder dem Militär, zu stärken. Zu einer demokratischen Wissenschaftskultur passt keine Forschung, die Rüstungsgüter entwickelt und militärische Konfliktlösungen rechtfertigt. Gleichzeitig muss die finanzielle Ausstattung der Hochschulen deutlich verbessert werden, um die Forschenden nicht von diesen Drittmitteln abhängig zu machen und deren Wissenschaftsfreiheit tatsächlich zu gewährleisten. Wissenschaftler*innen dienen unserer Gesellschaft dann am besten, wenn sie unabhängig und frei von den (Profit-)Interessen der Industrie oder des Militärs Wissenschaft betreiben. Die militärische Nutzung von Grundlagenforschung kann nur durch eine Öffentlichkeit ausgeschlossen werden, die über die Finanzierung und Anwendbarkeit von Forschungsergebnissen informiert ist. Daher müssen alle Forschungskooperationen und -ergebnisse, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen entstanden sind, öffentlich publiziert werden. Geheimforschung, etwa zur wirtschaftlichen Nutzung von Patenten oder der Erlangung eines militärstrategischen Vorteils, widerspricht der Aufgabe der Hochschule in unserer friedlich verfassten Gesellschaft.
Campusgrün Baden-Württemberg sieht entsprechend noch erheblichen Handlungsbedarf in diesem Bereich und fordert die Implementierung einer eindeutig formulierten Zivilklausel in das Landeshochschulgesetz (LHG).
5. Undemokratische Hochschulstrukturen
Im 3. Hochschulrechtsänderungsgesetz (3. HRÄG) wird die Abkehr von dem Konzept der unternehmerischen Hochschule propagiert. Dies ist zu begrüßen. Die zahlreichen Änderungen in der zentralen Organisation der Hochschule sind Schritte in die richtige Richtung. Leider werden diese Schritte zu halbherzig verfolgt, um zu einer echt demokratischen Hochschule zu führen.
Dass die Rechte des Aufsichtsrates, nun mit der Bezeichnung Hochschulrat versehen, zum Teil deutlich beschnitten wurden und der Senat in einigen Bereichen, die früher in der alleinigen "Kompetenz" der Hochschulräte lagen, deutliche Mitbestimmungsrechte erhalten hat, ist sehr positiv zu bewerten. Nach Ansicht von Campusgrün Baden-Württemberg ist der Hochschulrat jedoch nach wie vor ein demokratisch zu schwach legitimiertes Gremium. Die maximal 12 Mitglieder haben keinen direkten Einblick in die wissenschaftliche Arbeit und sind auch im neuen LHG-Entwurf ein deutlich zu mächtiges Gremium. Wir wünschen uns von der Landesregierung den Mut, dieses überflüssige Gremium abzuschaffen und die Kompetenzen an den Senat und die Ausschüsse des Senats zu delegieren.
Die Stärkung des Senats (z.B. bei der Wahl des Rektorats) ist zu begrüßen. Dadurch, dass in Gremien, die sich mit Angelegenheiten aus Forschung und Lehre befassen, die Hochschullehrer*innen immer noch mindestens die Hälfte der Stimmen halten müssen, werden drei Statusgruppen ungerechtfertigter Weise diskriminiert. Ein wirklich demokratischer Senat sollte viertelparitätisch besetzt sein. Von der Landesregierung wünschen wir uns hier mehr Mut und Tatkraft, veraltete Urteile zu dem Thema notfalls anzufechten.
Dass das Rektorat weiterhin qua Amt einen stimmberechtigten Sitz im Senat hat, ist nicht nachvollziehbar. Auch dass die Rektor*in automatisch den Vorsitz des Senats übernimmt (es sei denn, die Hochschulordnung bestimmt ausdrücklich etwas anderes) muss geändert werden, so dass der Senat seinen Vorsitz immer aus seiner Mitte heraus selbst wählt.
Zu einer demokratisch verfassten Hochschule gehört selbstverständlich auch, dass der Senat in der Regel in öffentlicher Tagung zusammentritt. Allein durch diese Maßnahme werden demokratische Strukturen und transparente Prozesse gewährleistet.
6. Festlegung von Zulassungsbeschränkungen via Ministerium durch Rechtsverordnungen
Das Landeswissenschaftsministerium verzichtet in dem Entwurf zur LHG-Novelle in vielen Fällen auf notwendige Veränderungen innerhalb der universitären Strukturen. Den Universitäten und vor allem den Rektoraten wird weiterhin, wie bereits angedeutet, auf Kosten der Demokratisierung freie Hand gelassen. Gleichzeitig hält sich das Ministerium die Möglichkeit offen, durch Rechtsverordnungen Zulassungsbeschränkungen für die Hochschulen festzulegen.
Campusgrün Baden-Württemberg ist es nicht ersichtlich, weshalb sich das Ministerium gerade hier für einen so weitreichenden Eingriff in die Freiheit der Universitäten entschieden hat. Man sollte davon auszugehen, dass die Universitäten selbst dazu in der Lage sind, ihre Zulassungsbeschränkungen festzulegen, weshalb dieser Eingriff weder notwendig noch gerechtfertigt ist. Außerdem fehlt dem Ministerium die notwendige Einsicht in die jeweils spezifische Situation der einzelnen Hochschulen, um eine angemessene Entscheidung im Einzelfall treffen zu können. Die Festlegung durch staatliche Rechtsverordnung ist darüber hinaus demokratisch höchst fragwürdig, da das Ministerium somit über die Köpfe der an der Universität demokratisch gewählten Organe hinweg sehr schwerwiegende Entscheidungen fällen kann.
7. Zusammenlegung des Amtes der Chancengleichstellungsbeauftragten
Der Verband begrüßt es außerordentlich, dass in dem Entwurf zum 3. Hochschulrechtsänderungsgesetz (3. HRÄG) großer Wert auf die Chancengleichheit zwischen Frauen und Männern gelegt wird und hofft darauf, dass dieser Weg auch in Zukunft beschritten wird. Denn gerade in der Professor*innenschaft ist in Sachen Gleichstellung noch einiges zu tun.
Campusgrün Baden-Württemberg steht der Zusammenlegung der Ämter für Gleichstellung in Bezug auf wissenschaftliches und nicht-wissenschaftliches Personal kritisch gegenüber. Es gibt einen nicht zu unterschätzenden Unterschied bei der Gleichstellungsarbeit von wissenschaftlichen und nicht-wissenschaftlichen Mitarbeiter*innen. Zudem ist darauf zu achten, dass es bei der Zusammenlegung zu einem zentralen Amt nicht zur Streichung von Stellen kommt, die die bereits jetzt überbeschäftigten Gleichstellungsbeauftragten zusätzlich belasten würden. Wichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem, dass die finanzielle Ausstattung der Gleichstellungsbeauftragten aufgestockt wird.
Verkürzung der Amtszeit für wissenschaftliche Mitarbeiter auf zwei Jahre
Aktuell wird die Amtszeit der nichtstudentischen Mitglieder sowohl für den Senat nach §19, Abs. 2 LHG, als auch für den Fakultätsrat über §25, Abs. 2 und §24, Abs. 3 LHG auf vier Jahre festgelegt.
Ich beantrage die Amtszeit der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Senat und im Fakultätsrat auf zwei Jahre zu verkürzen.
Dies ist aus folgenden Gründen anzustreben:
Wissenschaftliche Mitarbeiter sind häufig über Zeitverträge angestellt, deren Laufzeiten zwei Jahre betragen. Ein Zeithorizont über die volle Amtszeit im Senat und Fakultätsrat von vier Jahren ist nicht zu erfüllen und schließt so Mitarbeiter mit Zeitverträgen aus
Wenn Wahllisten für die Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter im Senat und
Fakultätsrat von Mitarbeitern mit Zeitverträgen besetzt sind, kann der Fall auftreten, dass diese vor Beendigung der Amtszeit aus dem Beschäftigungsverhältnis ausscheiden. Dies kann nicht nur den aktuellen Vertreter sondern auch die Nachrücker betreffen, wodurch die wissenschaftlichen Mitarbeiter nicht mehr in den Gremien vertreten wären.
Um die Entwicklung der Hochschulen und Fakultäten planvoll voranzubringen, ist es unumgänglich, Vertreter der wissenschaftlichen Mitarbeiter in den Senat und den Fakultätsrat zu entsenden, wie es §19 und §25 LHG fordern. Die derzeitigen Regelungen über die Amtszeiten wissenschaftlicher Mitarbeiter können verbessert werden, um Mitarbeiter mit Zeitverträgen angemessen zu erfassen.
Thomas Rohm
Hochschule Karlsruhe - Technik und Wirtschaft
Akademischer Senat vs. unternehmerische Hochschulleitung
Ein starker, akademisch geprägter Senat ist ein gutes Gegengewicht zur doch meist managementorientierten Hochschulleitung. Derzeit, in der unternehmerischen Hochschule, geht das Akademische aber durch das starke Rektorat unter.
Es ist wichtig aber das notwendige Hochschulmanagement gleichberechtigt zu Belangen der wissenschaftlichen Betriebs zu sehen.
Daher halte ich es für notwendig den Senat unabhängiger vom Rektorat aufzustellen.
Der Gesetzentwurf sieht zwar vor den Senat entweder durch den Rektor/die Rektorin leiten zu lassen oder durch ein Mitglied des Senats (Senatspräsident?), doch wer wird schon eine solche Grundordnungsänderung anregen bzw. gegen das Rektorat mit ⅔ Mehrheit durchsetzen.
Besser ist es den Senatspräsidenten direkt und ausschließlich im Gesetz mit aufzunehmen.
Darüber hinaus kann die Übermacht des Rektorats als Kompromissvorschlag dadurch vermindert werden, wenn nur noch Rektor/in und Kanzler/in Stimmrecht im Senat haben.
Anerkennung Berufspraxis
Zu unterstützten ist es, dass die Landesregierung im Zuge des demographischen Wandels erkannt hat, dass es zunehmend wichtiger wird, mehr beruflich Qualifizierte für ein Studium zu gewinnen. Denn die zunehmende Wissenschaftsbasierung unserer Gesellschaft rückt nicht-traditionelle Studierendengruppen als bislang unentdeckte Zielgruppe mit ihren Potentialen stärker in den Fokus der Hochschulen. In diesem Zusammenhang steht die Anrechnung von beruflich erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten, und damit auch ihre Wertschätzung, ein wichtiges Element dar, um neue, auch hochschulferne Zielgruppen für ein Studium zu gewinnen. Folgerichtig sind die §§ 31, 35 und 37im HRÄG neu formuliert worden. In der Anerkennungspraxis und der Umsetzung der Grundsätze der Lissabon Konvention an den Hochschulen gibt es noch Chancen und Herausforderungen. Erforderlich ist unter anderem eine stärkere Professionalisierung und wissenschaftliche Fundierung des Themenbereichs Anrechnung beruflich erworbener Kompetenzen. Außerdem ist eine umfassende Qualitätssicherung nötig. Denn in der Anerkennungspraxis an den Hochschulen in den Prüfungsausschüssen ist der Paradigmawechsel von der Gleichwertigkeit zum wesentlichen Unterschied nach der Lissabon Konvention gedanklich nur teilweise vollzogen worden. In den Begründungen zu den Änderungen z.B. im allgemeinen Teil zu Pkt. 6“ Für Studium und Weiterbildung: studierbare und maßgenschneiderte Angebote ermöglichen“ und in den Einzelbegründungen zu § 35 könnte der Paradigmawechsel von Gleichwertigkeit hin zum Kriterium wesentlicher Unterschied bei der Anerkennung der Berufspraxis näher erläutert und Leitlinien formuliert werden. Der vom Projekt Nexus der Hochschulrektorenkonferenz entwickelte Leitfaden für die Anerkennung von Auslandsstudien könnte als Benchmark dienen und auf die Anerkennungspraxis für berufliche Kompetenzen erweitert werden.
Anmerkung der Redaktion
Liebe Nutzerin, lieber Nutzer,
nach Abschluss der Kommentierungsphase, die am 28. November 2013 endet, werden alle eingegangenen Nutzer-Kommentare durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg eingehend geprüft und ausgewertet. Anschließend wird eine Stellungnahme des Ministeriums zu den eingegangenen Kommentaren hier veröffentlicht.
Freundliche Grüße,
Ihr Redaktionsteam
7,5 Millionen Menschinnen und Menschen in Deutschland können nicht lesen und schreiben
7,5 Millionen Menschen in Deutschland können nicht lesen und schreiben
(Quelle: www.spdfraktion.de/themen/75-millionen-menschen-deutschland-können-nicht-lesen-und-schreiben)
Lange konnte ich diese Zahl nicht glauben.
Es war für mich einfach nicht vorstellbar, daß derart viele Menschen in
Deutschland nicht richtig lesen und schreiben können sollen.
Aber nach dem Durchlesen dieses Gesetzentwurfs wird mir die Zahl sofort klar:
Wenn man zu der Zahl der Menschen mit geistigen Leistungsdefiziten
und schwierigen Familienverhältnissen noch die Zahl der Politiker, sowie Beamte mit Gesetzentwurfschreibrechten dazu rechnet, scheint mir 7,5 Millionen noch eher wenig.
Ich hoffe doch sehr, daß die Landesregierung und das Parlament ein Einsehen haben und diesen
völlig unlesbaren Humbug durch einen sinnvollen und wieder lesbaren Entwurf ersetzen.
Sonst muß ich wirklich daran zweifeln, ob es überhaupt noch irgendwelche Mindeststandards gibt, um in diesem Land regieren zu dürfen.