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Sie konnten hier vom 27. Oktober bis 28. November 2013 zum Anhörungsentwurf zum neuen Landeshochschulgesetz Stellung nehmen. Die eingegangenen Kommentare können weiterhin auf dieser Seite nachgelesen werden.

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Sie konnten hier vom 27. Oktober bis 28. November 2013 zum Anhörungsentwurf zum neuen Landeshochschulgesetz Stellung nehmen. Die eingegangenen Kommentare können weiterhin auf dieser Seite nachgelesen werden.

Den Einbringungsentwurf finden Sie auf den Seiten des Wissenschaftsministeriums. Dort sind auch die Ergebnisse der Anhörung dokumentiert, in die unter anderem Anregungen aus diesem Portal eingeflossen sind.

Kommentare : Hochschulrechtsänderungsgesetz

Sie konnten hier bis zum 28. November 2013 zum Anhörungsentwurf zum neuen Landeshochschulgesetz Stellung nehmen. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1. Kommentar von :Ohne Name
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2. Kommentar von :Ohne Name
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25. Kommentar von :Ohne Name
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27. Kommentar von :Ohne Name
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32. Kommentar von :Ohne Name
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43. Kommentar von :Ohne Name

§4 Chancengleichheit von Frauen und Männern Absatz 5

Welche Zielvorgaben gibt es im Chancengleichheitsplan für das nichtwissenschaftliche Personal, wenn die/der Beauftragte für Chancengleichheit nicht berufen wurde? Wird das nichtwissenschaftliche Personal dann im Chancengleichheitsplan mit aufgeführt? Wie wird die/der Gleichstellungsbeauftragte/Chancengleichheitsbeauftragte dazu verpflichtet

Welche Zielvorgaben gibt es im Chancengleichheitsplan für das nichtwissenschaftliche Personal, wenn die/der Beauftragte für Chancengleichheit nicht berufen wurde?
Wird das nichtwissenschaftliche Personal dann im Chancengleichheitsplan mit aufgeführt?

Wie wird die/der Gleichstellungsbeauftragte/Chancengleichheitsbeauftragte dazu verpflichtet das Chancengleichheitsgesetz (ChancenG) für das nichtwissenschaftliche Personal umzusetzen?

55. Kommentar von :Ohne Name

Kommentare zu den "wesentlichen Inhalten" II und III

Sehr geehrte Damen und Herren, folgende Kommentare zu zwei der Wesentlichen Inhalte: zu II.) Aus meiner Sicht würden folgende Regelungen, die über die derzeitige Fassung des Gesetzes hinausgehen, die Promotionsqualität weiter erhöhen: - Einführung eines Promovierendenstatus - Abschaffen der Möglichkeit, nach einem Bachelor direkt promovieren

Sehr geehrte Damen und Herren,

folgende Kommentare zu zwei der Wesentlichen Inhalte:
zu II.) Aus meiner Sicht würden folgende Regelungen, die über die derzeitige Fassung des Gesetzes hinausgehen, die Promotionsqualität weiter erhöhen:
- Einführung eines Promovierendenstatus
- Abschaffen der Möglichkeit, nach einem Bachelor direkt promovieren zu können
- detailliertere Anforderungen an die Promotionsvereinbarung, auch mit ausdrücklichem Bezug darauf, dass Promotionen Teil des Qualitätsmanagements sind
- Abschaffen der Möglichkeit, den Doktorgrad im Personalausweis eintragen zu können
zu III.) Auch ich verstehe die vorgeblich zu erreichende Chancengleichheit in §4 als unbegründete Diskriminierung von Männern, z.B. in $4(1): "[...] fördern aktiv die Erhöhung der Frauenanteile in allen Fächern und auf allen Ebenen, in denen Frauen unterrepräsentiert sind". Es ist nicht ersichtlich, warum eine paritätische Repräsentation der Geschlechter im Wissenschaftssystem (oder anderswo) per se erstrebenswert sei, was die strukturellen Ursachen sein sollen, die zur Unterrepräsentation von Frauen im Wissenschaftssystem führen (trotz aller einseitiger Fördermaßnahmen stagniert der Anteil der Studentinnen in den MINT-Fächern, siehe z.B. [1]), ob diese überhaupt im Anwendungsbereich dieses (oder irgendeines) Gesetzes liegen und erst recht nicht, ob sie durch die genannten Maßnahmen abgebaut werden können.

[1] http://www.statistik.rlp.de/fileadmin/dokumente/monatshefte/2013/01-2013-029.pdf

56. Kommentar von :Ohne Name

Studiendekane (§ 24 Abs. 5)

Für die Wahl zum Studiendekan (§ 24 Abs. 5 Satz 1) sollten zusätzlich zu den Professoren und Hochschuldozenten unbedingt auch die außerplanmäßigen Professoren zugelassen sein. Es gibt viele außerplanmäßige Professoren, die das Amt des Studiendekans mindestens genauso kompetent und engagiert, ja sogar kompetenter und engagierter ausüben können

Für die Wahl zum Studiendekan (§ 24 Abs. 5 Satz 1) sollten zusätzlich zu den Professoren und
Hochschuldozenten unbedingt auch die außerplanmäßigen Professoren zugelassen sein. Es gibt
viele außerplanmäßige Professoren, die das Amt des Studiendekans mindestens genauso
kompetent und engagiert, ja sogar kompetenter und engagierter ausüben können als viele
Professoren oder Hochschuldozenten. Es wäre äußerst bedauerlich, wenn das Land den Fakultäten
(und damit den Universitäten und sich selbst) weiterhin diese Chancen verwehren würde.

57. Kommentar von :Ohne Name

Warum so konservativ?

Eine Novellierung sollte neben Neuerungen immer auch mal ein paar alte Relikte entsorgen. Diese Novellierung scheint einige eher zu entstauben, damit sie weiterhin hoffähig sind. Nehmen wir § 32 Abs. 6 LHG: wie bisher wird hier vorgesehen, dass man Fristen einführen darf, deren Überschreitung zum Verlust des Prüfungsanspruchs führt. Was solche

Eine Novellierung sollte neben Neuerungen immer auch mal ein paar alte Relikte entsorgen. Diese Novellierung scheint einige eher zu entstauben, damit sie weiterhin hoffähig sind.

Nehmen wir § 32 Abs. 6 LHG: wie bisher wird hier vorgesehen, dass man Fristen einführen darf, deren Überschreitung zum Verlust des Prüfungsanspruchs führt. Was solche Restriktionen bringen sollen, erschließt sich auf den ersten Blick nicht.

Wenn dann zudem in § 32 Abs. 7 LHG vorgesehen ist, dass nur der Rektor oder die Rektorin entscheidet, ob man wegen Gremientätigkeit Prüfungen später ablegen darf oder nicht, wird klarer, wer damit im Extremfall die Hebel umlegen kann, um jemanden loszuwerden. Wenn man schon soetwas
einführt, dann soll das doch bitte der zuständigen Prüfungsausschuss entscheiden...

Eigentlich sollte man solche Regelungen abschaffen, denn letztlich geht es doch am Ende dann auch dort nur noch darum, wie der Prüfungsausschuss gerade drauf ist, ob man streng oder nachgiebig sein will - und nicht darum, warum jemand "zu lange" braucht. Ob die Curricula überhaupt studierbar sind oder die Rahmenbedingugen ein Planstudium unmöglich machen, ist nicht von Belang.

Abschließend darf man sich dann von Langzeitprofessoren anhören, wie ach so ungerecht und schlimm es ist, wenn jemand länger als 5 Jahre an der Hochschule bleibt...

54. Kommentar von :Ohne Name

Dienstleistungsbeschäftigte, Vorhabenregister, Senatsvorsitz

Ich sehe große Verbesserungen in dem Entwurf. Was ich aber nicht verstehe, dass in heutigen Zeiten die den Wissenschaftlern zuarbeitenden Beschäftigten (Sonst auch Sonstige genannt, Verwaltung und Technik, Infrastruktur, Dienstleistung) ein völliges Nichts im Hochschulbereich darstellen. Schon zahlenmäßig ist das weit daneben. Aber auch deren

Ich sehe große Verbesserungen in dem Entwurf. Was ich aber nicht verstehe, dass in heutigen Zeiten die den Wissenschaftlern zuarbeitenden Beschäftigten (Sonst auch Sonstige genannt, Verwaltung und Technik, Infrastruktur, Dienstleistung) ein völliges Nichts im Hochschulbereich darstellen. Schon zahlenmäßig ist das weit daneben. Aber auch deren Bedeutung für Wissenschaft und Lehre wird offensichtlich vollständig unterschätzt. Warum??? - Wahrscheinlich, weil es immer schon so war, und, weil die Lobby dieser Beschäftigten keinen Doktor- und Professorentitel trägt. Dabei arbeiten diese Menschen unter besonderen Bedingungen, die es nur in der Wissenschaft und Forschung gibt. Von den Technikern wird häufiger als außerhalb des Hochschulbereichs verlangt, für komplizierteste Apparaturen Einzelstücke zu fertigen und zu warten. Das bildet sich in keinem Tarifvertrag ab. Das Land könnte etwas dafür tun. Die Vertragsbedingungen sind schlechter als sonst auf dem Arbeitsmarkt üblich: Befristungsmöglichkeiten ohne Ende. Zu der sachgrundlosen Befristung aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz kommt noch die Befristung wegen Drittmittelfinanzierung aus dem Wissenschaftszeitvertragsgesetz hinzu. Die Hochschulen nützen diese Möglichkeiten bis zum Rande aus. Selbstverpflichtungen der Hochschulen führten zu nichts. Es ist fast nicht zu glauben, dass der grün-roten Landesregierung hierzu nach zwei Jahren keine Verbesserung einfällt – obwohl es im Koalitionsvertrag steht. Eine Arbeitsgruppe Mittelbau des Wissenschaftsministeriums kümmerte sich am Rande auch um diese Beschäftigten – ohne Ergebnis. Wirklich enttäuschend! Stattdessen ist die Verbesserung der Karrierewege zu einer Professur Bestandteil des neuen LHG. Das ist gut so, wenn auch noch ziemlich unzureichend. Es heißt ja treffend „die Karrierewege zu einer Professur“ sollen verbessert werden, nicht zu zwei oder drei Professuren. Das ist der Knackpunkt: es gibt viel zu wenige Stellen an Hochschulen, auf denen eigenverantwortlich Wissenschaft und Lehre betrieben wird. Daran ändern auch nichts die paar wenigen Tenure-Track-Positionen. Es gibt keine associated oder assistant professors, die das Problem lösen könnten. Schon gar nicht gibt es genügend Dauerstellen für das gut ausgebildete wissenschaftliche Personal der Hochschulen, die für eine hohe Qualität des Hochschulbetriebs unverzichtbar sind und für Kontinuität sorgen würden. Hierzu bietet das neue LHG leider keine Lösungen an.

Freie Forschung ist nach der grundgesetzlich garantierten Wissenschaftsfreiheit gesichert. Damit soll eine besondere Verantwortung und Transparenz einhergehen. Dem ist uneingeschränkt zuzustimmen, besonders bei der erwähnten Drittmittelforschung. Aber wird dem die Gesetzesnovelle gerecht? Das Vorhabenregister nach § 41 a führt in die richtige Richtung, ist aber in dieser Form höchstwahrscheinlich ein zahnloser Tiger. Ich möchte anregen, Absatz 3 Punkt 5 a) zu ändern: a) Nennung der Gründe für die Geheimhaltungsvereinbarungen und Publikationsbeschränkungen unter Anfügung der entsprechenden Zahl der Vorhaben. Inwiefern hierzu zusätzlich der Public Corporate Governance Kodex hilfreich ist, wage ich nicht vorauszusehen. Ein Versuch ist es wert.

Den Beiträgen 6. und 13. bezüglich Senatsvorsitz kann ich nur zustimmen. Das Rektorat bereitet zu bestimmten Themen Vorlagen vor, zu denen der Senat Stellung nimmt. Die Stellungnahme des Senats wird ebenfalls vom Rektorat vorbereitet, da das Rektorat dem Senat vorsitzt. Das Rektorat nimmt Stellung zu seiner eigenen Maßnahme. Das offenbart große Angst vor einem demokratisch gewählten Vorsitz. Die Novelle öffnet das viel zu vorsichtig. Die Rektorate und Präsidenten scheinen ziemlich mächtig zu sein.