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Jagd- und Wildtiermanagementgesetz

Zum Gesetzentwurf allgemein

Hier hatten Sie bis zum 15. Mai 2014 die Möglichkeit den Gesetzentwurf im Allgemeinen zu kommentieren und zu diskutieren.

Ihre Hinweise oder Anregungen zu konkreten Regelungsvorschlägen und Paragraphen des Gesetzentwurfes konnten Sie direkt zu dem betreffenden Gesetzesabschnitt abgeben.

Im Bewusstsein der gesellschaftlichen, ökologischen und ökonomischen Bedeutung, die der Jagd in Baden-Württemberg zukommt, entwickelt das Land Baden-Württemberg mit diesem Gesetz das geltende Jagdrecht weiter. Die Rahmenbedingungen für die Jagd haben sich während der letzten Jahrzehnte teilweise grundlegend verändert. Daraus haben sich zahlreiche Herausforderungen im Umgang mit Wildtieren und ihren Lebensräumen ergeben. In Baden-Württemberg wurden in den letzten Jahren zahlreiche erfolgreiche Pilotkonzepte im Umgang mit Wildtieren entwickelt und umgesetzt. Die Erfahrungen mit diesen Konzepten bieten eine Grundlage für die praxisgerechte Weiterentwicklung der jagdgesetzlichen Regelungen.

Das Gesetz passt das Jagdrecht den veränderten Rahmenbedingungen, neuen wildtierökologischen Erkenntnissen und den an das Jagdwesen gestellten Anforderungen, insbesondere des Naturschutzes und des Tierschutzes an. Mit der Weiterentwicklung des Jagdrechts leistet das Gesetz einen Beitrag, die Jagd als eine ursprüngliche Form der Nutzung natürlicher Lebensgrundlagen durch den Menschen in Baden-Württemberg zukunftsfähig zu erhalten und dabei die von der Jagd berührten Belange des Natur- und Tierschutzes sowie die Interessen der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft zu wahren.

Zu Ihren Fragen und Anregungen wird das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz nach der Anhörungsphase hier auf dem Beteiligungsportal Stellung nehmen.

Kommentare : zu Zum Gesetzentwurf allgemein

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

1396. Kommentar von :Ohne Name

Jagdgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, ich halte die Änderung des Landesjagdgesetztes wie sie es vorschlagen, ganz einmal von dem völlig absurden Namen für nicht Praxisgerecht. Sie lassen sich von vermeindlichen sachkundigen Verbänden wie z. B. BUND oder NABU leiten. Diese Verbände sind ökologische Scheuklappenträger denen das Bild für eine

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich halte die Änderung des Landesjagdgesetztes wie sie es vorschlagen, ganz einmal von dem völlig absurden Namen für nicht Praxisgerecht. Sie lassen sich von vermeindlichen sachkundigen Verbänden wie z. B. BUND oder NABU leiten. Diese Verbände sind ökologische Scheuklappenträger denen das Bild für eine ganzheitliche Naturbetrachtung fehlt. Erklären sie mir bitte woher diese Verbände ihren Sachverstand haben. Jäger sind ausgebildete Naturschützer mit Prüfung und was sind die Naturschützer?
Die Änderungen werden viele Jäger zu Aufgabe einer Jagdpacht veranlassen. Wer soll dann die Wälder und Flure bewirtschaften und wer bezahlt den Landwirten den Wildschaden? Etwa auf Landeskosten?
Sie glauben doch nicht das jemand eine Jagd pachtet und dann im Kollektiv für den Wildschaden aufkommt.
Die Umwandlung und die Schaffung von zusätzlichen Stellen wie sie das Gesetzt vorsieht sind mit deutlichen Mehrkosten für den Landeshaushalt versehen! Woher nehmen sie das Geld? Wo wird es dann eingespart!
Für mich ist es eine Schande wenn Grüne Politiker in der Parlamentsdebatte Lügen verbreiten nur um ihren Standpunkt zu untermauern. Ich habe die entsprechenden Plenarprotokolle gelesen und den entsprechenden Grünen Politiker auf seine Falsche Aussage in der Parlamentsdebatte hinterfragt. Jedoch habe ich bis heute (Es ist schon zwei Wochen her) keine Stellungnahme von ihm erhalten. Er hat während der Rede eines CDU Abgeordneten behauptet dass während der geplanten Jagdruhe eh zwei Drittel der Jäger nicht jagen würde. Dies ist eine Falschaussage! In dieser Zeit wird gejagd und insbesondere das Schwarzwild um Wildschäden zu vermeiden.
Es ist eine Frechheit mit welcher Unverfrohrenheit aus Grünen Kreisen Lügen im Landesparlament bei Plenarsitzungen verbreitet werden nur um ihre Ökoideologie in einem Gesetz umzusetzen.
Lassen sie das Jagdgesetz wie es ist, den es ist zeitgemäß und wirklichkeitsnah.

Mit freundlichen Grüßen

Simon Wiedel

1395. Kommentar von :Ohne Name
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1394. Kommentar von :Ohne Name

Jagd- und Wildtiermanagement- gesetz

Liebe Politiker, im Zuge der stetige Verknappung der Lebensräume für Wildtiere ist es umso wichtiger, dass Ihre Lebensräume und sie selbst stets geschützt werden. Das Gesetz sollte ein deutliches Signal setzen für mehr Tierschutz und deutlich eingrenzen, wann eine Jagd Sinn macht. Unter ethischen Gesichtspunkten ist es meiner Meinung nach

Liebe Politiker,

im Zuge der stetige Verknappung der Lebensräume für Wildtiere ist es umso wichtiger, dass Ihre Lebensräume und sie selbst stets geschützt werden. Das Gesetz sollte ein deutliches Signal setzen für mehr Tierschutz und deutlich eingrenzen, wann eine Jagd Sinn macht.
Unter ethischen Gesichtspunkten ist es meiner Meinung nach verwerflich Geschöpfen Angst zu machen und diese letztendlich zu töten, vorallem um des Sportes Willen.
Es gibt genügend andere Möglichkeiten, zu zeigen, ob man gut treffen kann. Tontauben fühlen keinen Schmerz!

Vielen Dank!

1393. Kommentar von :Ohne Name

Mehr Tierschutz im Landesjagdgesetz

ich begrüße die Novellierung des Landesjagdgesetzes ausdrücklich. Obwohl einige Verbesserungen im Bereich Tierschutz vorgesehen sind, bleibt der Entwurf in vielen Punkten deutlich hinter meinen Erwartungen zurück. Ich bitte Sie, sich im weiteren Bearbeitungsprozess der Novelle für mehr Tierschutz und einen respektvollen Umgang mit den Tieren des

ich begrüße die Novellierung des Landesjagdgesetzes ausdrücklich. Obwohl einige Verbesserungen im Bereich Tierschutz vorgesehen sind, bleibt der Entwurf in vielen Punkten deutlich hinter meinen Erwartungen zurück. Ich bitte Sie, sich im weiteren Bearbeitungsprozess der Novelle für mehr Tierschutz und einen respektvollen Umgang mit den Tieren des Waldes einzusetzen.

Folgende Punkte erachte ich als ein absolutes Minimum, um wenigstens dem im Grundgesetz verankerten Tierschutzgesetz gerecht zu werden:


Unkompliziertes Verfahren der Befriedung von Grundflächen aus ethischen Gründen (§ 14 JWMG)

Es ist nicht akzeptabel, dass sich im 21. Jahrhundert Bürger, die die Jagd auf ihrem Grund und Boden aus ethischen Gründen untersagen möchten, einer Gewissensprüfung bis hin zu einer eidesstattlichen Versicherung hinsichtlich ihrer ethischen Orientierung unterziehen müssen. Auch ist nicht nachvollziehbar, warum Jagdgenossenschaft, Jagdpächter, angrenzende Grundeigentümer und Jagdbeirat hier ein Mitspracherecht haben sollen.


Ausnahmsloses Verbot der Baujagd (§ 31 JWMG)

Die Baujagd auf Fuchs und Dachs, egal ob in Kunst- oder Naturbau, ist mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Zum einen stellt die Bekämpfung von natürlichen Prädatoren, nur um die Jagdstrecke der Jäger zu vergrößern, keinen vernünftigen Grund im Sinne des §1 Tierschutzgesetz dar, zum anderen ist das Hetzen eines Tieres auf ein anderes ein klarer Verstoß gegen das Tierschutzgesetz.


Ausnahmsloses Verbot des Schrotschusses auf Vögel (§ 31 JWMG)

Bei dem Schuss mit Schrot auf eine Vogelgruppe kann niemals ausgeschlossen werden, dass Tiere durch Randschrote verletzt werden. Daher muss der Schrotschuss auf Vogelgruppen ausnahmslos verboten werden.


Verbot der Beizjagd (§ 31 JWMG)

Die für die Beizjagd eingesetzten Greifvögel werden fast ausnahmslos in falknerischer Anbindehaltung gehalten. Den Tieren wird dadurch die Möglichkeit genommen, ihr arteigenes Bewegungsverhalten, das Fliegen, frei auszuleben. Diese Form der Tierhaltung ist nicht mit §2 Tierschutzgesetz vereinbar.


Verbot jeglicher Fallenjagd (§31 JWMG)

Auch der Einsatz von Lebendfallen ist mit erheblichen tierschutzrelevanten Problemen verbunden. So fangen auch Lebendfallen nicht selektiv, was immer wieder zu schweren Verletzungen bei Wildtieren führt, die zu groß oder zu klein für die jeweilige Falle sind. Zudem leiden die gefangenen Wildtiere unter erheblichem Stress und nicht wenige sind bis zum Eintreffen des Fallenstellers bereits qualvoll gestorben.


Verbot jeglicher Fütterung und Kirrung (§ 33 JWMG)

Das Füttern oder Anlocken von Wildtieren mit Futter ist mit einem zeitgemäßen Natur- und Artenschutzverständnis nicht vereinbar. Die im Gesetz aufgeführten Ausnahmeregelungen ergeben nicht nur aus ökologischer Sicht keinen Sinn, sondern laden zudem zum Missbrauch ein.


Verbot des Aussetzens jagdbarer Tierarten (§37 JWMG)

Das Aussetzen von gezüchteten Wildtieren jagdbarer Arten, mit dem einzigen Zweck, diese nach einigen Monaten zu erschießen, ist mit einem modernen Tier- und Artenschutzverständnis nicht vereinbar und muss verboten werden.


Verbot der Ausbildung von Jagdhunden an lebenden Tieren (§ 38 JWMG)

Die Ausbildung von Hunden in Schliefanlagen am gefangenen Fuchs oder an flugunfähig gemachten Enten ist mit dem Tierschutz nicht vereinbar. Aufgrund der eingeschränkten Fluchtmöglichkeit bzw. Verhinderung des normalen Fortbewegungsverhaltens leiden die Tiere unter Angst und Stress. Verschiedene Gerichte haben bereits festgestellt, dass die Hundeausbildung an vorübergehend flugunfähig gemachten Enten grundsätzlich gegen das Tierschutzgesetz verstößt.


Mindestens neun Monate Jagdruhe (§41 JWMG)

Die Jagdzeit muss sich an dem natürlichen Verhalten der Tiere und nicht den Wünschen der Jägerschaft orientieren. Jagd während der Brut- und Aufzuchtphase oder im Winter verursacht immensen Stress und großes Leid.


Ausnahmsloses Verbot des Abschusses von Haustieren (§ 49 JWMG)

Für den Abschuss von Haustieren durch Jäger gibt es keinen vernünftigen Grund. Den Abschuss von Hunden oder Katzen unter Erlaubnisvorbehalt zu stellen, setzt ein falsches Signal und ist missbrauchsanfällig. Der Abschuss von Hunden und Katzen hat nichts mit Arten- oder Tierschutz zu tun und muss daher ausnahmslos verboten werden.


Kürzung der Liste jagdbarer Arten (Anlage JWMG)

Die Tötung von Tieren ohne vernünftigen Grund (beispielsweise die Jagd auf Konkurrenten des Jägers wie den Fuchs) ist mit dem Tierschutzgesetz nicht vereinbar. Auch widerspricht die Jagd auf im Bestand bedrohte Tierarten dem allgemeinen Verständnis eines zeitgemäßen Natur- und Artenschutzes. Daher muss die Liste der dem Baden-Württemberger Jagd- und Wildmanagement unterstellten Arten erheblich gekürzt werden. Zu streichen sind wenigstens Dachs, Fuchs, Hermelin, Steinmarder, Wildkaninchen, Baummarder, Feldhase, Iltis, Luchs, Wildkatze sowie sämtliche Vogelarten.

Zahlreiche Studien sowie Aussagen renommierter Wildbiologen bestätigen, dass die Jagd nicht dazu geeignet ist, Wildbestände dauerhaft zu regulieren. Professor Dr. Josef Reichholf, ein namhafter Biologe der TU München, weist beispielsweise darauf hin, dass eine natürliche Regulation der waldbewohnenden Tierpopulationen im Wesentlichen nicht durch Prädatoren, sondern durch Umwelteinflüsse wie Witterung, Nahrungsverfügbarkeit oder Krankheiten stattfindet. Servanty et al (1) wiesen nach, dass Wildschweine in jagdfreien Gebieten eine geringere Populationsdichte aufweisen als in bejagtem Territorium. Demnach führt ein hoher Jagddruck auch zu deutlich höheren Reproduktionsraten.

Vor diesem Hintergrund bitte ich Sie, zusätzlich zu den oben genannten Punkten auch weitergehende Einschränkungen bei der Jagdausübung zu prüfen.

Bitte nutzen Sie die Gelegenheit und zeigen Sie den Bürgern, dass Sie es mit dem Tierschutz wirklich ernst meinen.

Mit freundlichen Grüßen

Simone Simon


(1) Servanty et al. (2009): Pulsed resources and climate-induced variation in the reproductive traits of wild boar under high hunting pressure. Journal of Animal Ecology. Nr. 78, Issue 6.

1392. Kommentar von :Ohne Name

Bejagung von Hase und Fasan

SgDuH, die Jagd auf Hase und Fasan muß trotz der in der Vergangenheit gesunkenen Besätze grundsätzlich, ohne Einschränkung, etwa durch Zuordnung in ein sog. "Entwicklungsmanagement" etc. möglich sein. Nur den Bemühungen der Jägerschaft ist zu verdanken, daß wir trotz aller Widrigkeiten heute noch diese Wildarten in nennenswerter Besatzdichte in

SgDuH,

die Jagd auf Hase und Fasan muß trotz der in der Vergangenheit gesunkenen Besätze grundsätzlich, ohne Einschränkung, etwa durch Zuordnung in ein sog. "Entwicklungsmanagement" etc. möglich sein. Nur den Bemühungen der Jägerschaft ist zu verdanken, daß wir trotz aller Widrigkeiten heute noch diese Wildarten in nennenswerter Besatzdichte in unserem Land haben. Dies ist ausschließlich der Jägerschaft zu verdanken, welche mit Leidenschaft und viel Geld ständig versucht die Lebensräume dieser Tierarten zu erhalten.

Nicht dem Naturschutz! Dieser hat zu keinem Zeitpunkt einen vergleichbaren Beitrag zur Erhaltung dieser Niederwildarten geleistet.

Durch äußerste Zurückhaltung in der Bejagung (sofern diese überhaupt ausgeübt wurde), durch Biotoppflege, Verbesserung der Äsungsmöglichkeiten in unserer ausgeräumten, deckungslosen und großflächigst bewirtschafteten Landschaft und, soweit überhaupt noch möglich, durch wirkungsvolle Bejagung von Prädatoren (vor allem des Fuchses) konnten wir diese Tierarten hegen.

Bereits in der Vergangenheit hat die Einflußnahme des Naturschutzes auf die jagdliche Gesetzgebung (Einführung einer wenig sachgemäßen Schonzeit für Rabenvögeln) wenig gebracht: Nachteile für Vögel und das Niederwild; speziell Hase und Fasan, Vorteile für die Nesträuber und Prädatoren Rabenkrähe und Elster.

Daher ist nicht einzusehen, daß nun der Naturschutz bei der Bejagung von Hase und Fasan etwas zu sagen haben soll. Für die betroffenen Niederwildarten wäre es hingegen hilfreicher, wenn Rabenvögel wieder wirksamer bejagt werden könnten.

Mit freundlichen Grüßen

Jens-Helmut Glauner




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1388. Kommentar von :Ohne Name

Anmerkungen zur Novellierung des Jagdgesetzes in Baden-Württemberg

1. Die Aufgaben und Pflichten der Jäger sind im bestehenden Jagdrecht (s. § 1 - 3 BJG) umfassend, (für Europa) vorbildlich und praxisgerecht geregelt. Sie stehen in vollem Einklang mit den Grundsätzen Zielen der Naturschutzgesetzgebung (s. § 27 – 30) und werden von der Jägerschaft sachkundig und verantwortungsbewusst mit Maß und

1. Die Aufgaben und Pflichten der Jäger sind im bestehenden Jagdrecht (s. § 1 - 3 BJG)
umfassend, (für Europa) vorbildlich und praxisgerecht geregelt. Sie stehen in vollem
Einklang mit den Grundsätzen Zielen der Naturschutzgesetzgebung (s. § 27 – 30) und
werden von der Jägerschaft sachkundig und verantwortungsbewusst mit Maß und
Ziel handelnd umgesetzt.
Es besteht also keine Notwendigkeit, die bisherigen Gesetzesgrundlagen zu verändern.
Die angestrebte Novellierung ist der bisherigen Gesetzgebung in keinem Punkte überlegen.

2. Ein modernes Jagdrecht müsste darauf ausgerichtet sein, die Eigenverantwortung der
Jäger und Grundeigentümer abzusichern statt zu beschneiden.
Entsprechend wäre die sachkundige Mitwirkung der Jäger an allen wichtigen
Maßnahmen in Natur und Umwelt zu verstärken.
Unser Jagen bleibt eng am Wissen über die Naturkreisläufe orientiert, am
Verständnis der Strukturen, Funktionen und Wechselwirkungen in den von uns
bejagten Ökosystemen.
Der Gesetzgeber hat sowohl dem Jäger als auch dem Grundeigentümer die Hege
auferlegt.
Weil die Pflicht zur Hege zum Jagdrecht gehört sind Jäger bislang die einzigen
ausgebildeten Naturschützer, die einen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen haben.

3. Jäger waren schon immer „Wildtier-Manager“. Ihre Erfahrung kann keine Behörde
ersetzen. Die überwiegende Mehrzahl der Entscheidungen im Hinblick auf die
Kontrolle, den Schutz und die Erhaltung der Wildtierpopulation in den jeweiligen
Lebensräumen ist, situationsbedingt, zeitnah und sachgerecht, ohne langes Palaver
oder ebensolchen Genehmigungsprozeduren, vor Ort zu treffen – also im Revier und
nicht in einer Amtsstube. Dies schließt , auch zur Verringerung von Wildschäden,
eine Anpassung der Wilddichten, eine bessere Verteilung der Wildbestände
(Ablenkungsfütterung in Notzeiten) sowie eine Verbesserung der Lebensräume mit
ein.
Die Jäger greifen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in die Wildbestände ein. Kein Jäger tötet ein Tier ohne vernünftigen Grund. Eine verantwortungsvolle Wildbewirtschaftung beruht auf dem Prinzip „Regulation und Ernte“.

4. Mit der angestrebten Novellierung weicht Baden-Württemberg vom
Bundesjagdgesetz ab. Ein „ Schalenmodell“, das die Sachkunde und den
Erfahrungsschatz der Jägerschaft auf die „hinteren Plätze“ verweist, ist allenfalls
geeignet die Leidenschaft zur Jagdausübung zu erdrosseln. Wer betreibt denn
Wildforschung?
Will man die Jagd erhalten und die Ressource Wild auch in Zukunft noch nachhaltig
und maßvoll nutzen, erscheint es wenig hilfreich, auf die sachkundige Mitwirkung
und Erfahrung der Jäger zu verzichten und den jagdlichen Auftrag mit
dubiosen Regulierungen zu überfrachten.
Jagdrecht und Naturschutzrecht sind als selbständige Rechtskreise „auf Augenhöhe“
zu erhalten.Jagd bleibt Bestandteil von Politik und Gesellschaft. Zwar muss sie weiterhin konsensfähig sein, sie darf aber niemals den oberflächlichen Strömungen eines
Zeitgeistes in der Form nachgeben, dass wesentliche Grundlagen geopfert werden.

K.-B. Thomas Utzstetten, 15.Mai 2014


1387. Kommentar von :Ohne Name

@ 1385


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