Bis zum 11. Oktober 2013 hatten alle Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, den Entwurf zu kommentieren und sich mit ihren Anregungen aktiv in das Gesetzgebungsverfahren einzubringen. Die Schwerpunkte der Kommentare lagen bei den Themenbereichen Grundstückteilung sowie den Anforderungen zur gemeinschaftlichen Nutzung und der damit verbundenen baulichen Barrierefreiheit. Das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur nimmt dazu nun Stellung.
§ 5 Absatz 6 LBO – Abstandsflächen
Der Standort der Regelung zur Nichtberücksichtigung der Wärmedämmung bei der Bemessung der Abstandsfläche wurde absichtlich so gewählt. Der gesetzliche Mindestabstand zur Grenze von zwei Metern soll hier gerade nicht so gelten, da andernfalls die nachträgliche Wärmedämmung bei bestehenden Gebäuden, die aus Gründen der Schonung endlicher Ressourcen ermöglicht werden soll, in vielen Fällen doch verhindert würde.
§ 8 Absatz 2 LBO – Teilung von Grundstücken
Durch die Verpflichtung zur Anzeige einer Teilung von Grundstücken soll die zuständige Baurechtsbehörde die Möglichkeit erhalten, rechtzeitig einzugreifen, wenn infolge der Teilung bauordnungswidrige Zustände, insbesondere durch Verstöße gegen die geltenden Abstandsvorschriften, zu erwarten sind.
§ 9 Absatz 1 LBO – Nichtüberbaute Flächen der bebauten Grundstücke, Kinderspielplätze
Die beabsichtigte Regelung über die Pflicht zur Begründung baulicher Anlagen enthält verschiedene sogenannte unbestimmte Rechtsbegriffe, um sicherzustellen, dass die Bauwilligen in jedem Einzelfall nicht unverhältnismäßig belastet werden.
§ 19 Absatz 3 LBO – Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis
Die beabsichtigte Regelung schließt eine Lücke im Instrumentarium der Fachaufsicht. Die Anerkennungsbehörde der Prüfstellen soll für den Fall, dass diese ihre Aufgaben bei der Erteilung der Prüfzeugnisse nicht ordnungsgemäß erfüllen, die von ihnen erlassenen Bescheide auch aufheben können. Ordnungsgemäß ausgestellte Prüfzeugnisse verlieren dadurch nicht an Wert. Durch die Verweisung auf die allgemeinen Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes sind die Interessen der Betroffenen gewahrt, da diese bei schutzwürdigem Vertrauen gegebenenfalls durch Geldleistung zu entschädigen sind.
§ 34 LBO – Aufenthaltsräume
Art und Maß der baulichen Nutzung (Dachform nach § 74 LBO) können die Kommunen in Bebauungsplänen vorschreiben. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Baugesetzbuch (BauGB). Sofern ein solcher Bebauungsplan nicht erlassen wurde, müssen sich Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach § 34 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Da das BauGB ein Bundesgesetz ist, hat Baden-Württemberg keine rechtliche Möglichkeit, abweichende Regelungen zu treffen.
§ 35 Absatz 1 LBO – Wohnungen
Angesichts der deutlichen Erweiterung des Anwendungsbereichs des Absatzes 1 auf Wohngebäude mit mehr als zwei Wohnungen (bisher: Gebäude mit mehr als vier Wohnungen) wurde der Umfang der Verpflichtungen selbst beibehalten. Damit wurde sowohl den Interessen der Wohnungswirtschaft und der sonstigen Bauherrn als auch den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderung Rechnung getragen.
§ 35 Absatz 4 LBO
Der Gesetzentwurf enthält als Neuregelung (jetzt in § 35 Abs. 4 Satz 1 LBO) die Verpflichtung zur Herstellung von mindestens zwei geeigneten wettergeschützten Fahrrad-Stellplätzen je Wohnung. Damit werden auch die notwendigen Abstellflächen zum Aufbewahren der Fahrräder mit abgedeckt. Die vorgeschriebenen Abstellflächen sind nicht für Rollstuhlfahrer bestimmt, da insoweit in der Praxis kein Bedarf an gemeinschaftlich nutzbaren Abstellflächen außerhalb der Wohnung besteht.
§ 37 Absatz 2 LBO – Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrräder, Garagen
Ziel ist es, eine umfassende und einfach zu handhabende Vorgabe vorzusehen. Daher wurden zum einen alle Wohnungen erfasst und zum anderen ein einfacher Berechnungsmaßstab gewählt. Für die Bauwilligen von Ein- und Zweifamilienhäusern ist dies keine unzumutbare Belastung, da hier im Regelfall ausreichend Abstellfläche zur Verfügung stehen dürfte. Die Formulierung hinsichtlich der Diebstahlsicherungen gibt nur das Ziel vor, überlässt aber die Art der technischen Umsetzung im Einzelfall den Bauwilligen beziehungsweise den Planern. Der Gesetzentwurf sieht des Weiteren vor, dass die Abstellflächen für Kinderwagen und Gehhilfen möglichst ebenerdig zugänglich oder durch Rampen oder Aufzüge leicht erreichbar sein müssen. Bei Fahrrad-Stellplätzen gilt Entsprechendes für die Zugänglichkeit von der öffentlichen Verkehrsfläche aus. Dies soll auch den Bedürfnissen älterer Menschen im Gesetzesentwurf Rechnung tragen Damit wäre es nicht zulässig, wenn die Zugänglichkeit nur über eine Treppe, also einen Treppenlauf mit mehreren Stufen, sichergestellt würde. Einzelne Stufen wären dagegen möglich, sie stellen für Kinderwagen, Gehhilfen und Fahrräder regelmäßig kein unüberwindbares Hindernis dar. Für die Nutzung durch Rollstühle sind die Abstellflächen, die ja außerhalb der Wohnung liegen, ohnehin nicht vorgesehen.
§ 75 LBO – Ordnungswidrigkeiten
Die Möglichkeit einer Sanktionierung der Missachtung der Anzeigepflicht durch eine Geldbuße ist notwendig, da die Grundstücksteilung keines baurechtlichen Verfahrens bedarf und damit die zuständige Baurechtsbehörde nur über die Anzeige die Möglichkeit erhält, zu überprüfen, ob der Grundstücksteilung öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen. Im Übrigen steht die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 47 in Verbindung mit § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Baurechtsbehörde. Daher führt nicht jeder Verstoß automatisch zu einer Geldbuße.
§ 9 Abs. 1 Nr. 23b BauGB
§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b BauGB ermächtigt die Gemeinden, in ihren Bebauungsplänen „bestimmte bauliche und sonstige technische Maßnahmen“ vorzuschreiben, was gegebenenfalls andere Maßnahmen gleichzeitig ausschließen kann. Das BauGB ist ein Bundesgesetz. Eine inhaltliche Änderung der Festsetzungsmöglichkeiten der Kommunen kann daher nur durch den Bundesgesetzgeber, der für das Bauplanungsrecht die Gesetzgebungskompetenz besitzt, erfolgen. Es ist daher nicht möglich diesbezüglich abweichende Regelungen in der Landesbauordnung vorzusehen.