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Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

Ein Arbeiter installiert in St. Peter im Hochschwarzwald auf dem Dach eines Kleinunternehmens eine Solaranlage. (Bild: dpa)

Gesetz zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes

Stellungnahme des Justizministeriums zu den eingegangenen Kommentaren

Zu den eingegangenen Kommentaren zum Entwurf des Gesetzes zur Änderung des Nachbarrechtsgesetzes nimmt das Justizministerium (in zusammengefasster Form) wie folgt Stellung:

1. Zur Erleichterung der nachträglichen Wärmedämmung

Die Kommentare zeigen, dass die Verpflichtung, einen geringfügigen Überbau infolge der nachträglichen Dämmung des Nachbargrundstücks zu dulden, überwiegend für sinnvoll erachtet wird. Die Regelung steht mit dem Baurecht und den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Einklang, auf die unter anderem in Bezug auf die Anforderungen an die zu verwendenden Dämmstoffe und wegen der Einzelheiten des finanziellen Ausgleichs sowie seiner Sicherung verwiesen wird. Die geäußerten Bedenken belegen die Bedeutung der umfangreichen Vorgaben, die sicherstellen, dass der Eingriff in die Rechte des Nachbarn stets verhältnismäßig bleibt. Sie betreffen größtenteils Sonderfälle (z.B. Beeinträchtigung einer Hofeinfahrt), in denen nach dem Entwurf keine Duldungspflicht entsteht. Soll die Verhältnismäßigkeit in allen Einzelfällen gewahrt sein, lassen sich die Bestimmungen indes wegen der Vielgestaltigkeit der Lebensverhältnisse nicht konkreter fassen. Hinsichtlich der Obergrenze der geringfügigen Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks hat die Anhörung jedoch gezeigt, dass die verfolgten Ziele auch dann erreicht werden können, wenn die Obergrenze maßvoll von 30 cm auf 25 cm verringert wird.

2. Zur Förderung der Nutzung der Sonnenenergie

Die Kommentare zur Aufhebung der bisherigen Privilegierung der Grenzabstände für die künftige Anpflanzung nicht höhenbeschränkter mittel- und großwüchsiger Gehölze in Innerortslagen zeigen, dass hier unterschiedliche Interessen aufeinander treffen. Während die einen den Schutz vor der Verschattung durch großwüchsige Bäume auf dem Nachbargrundstück begrüßen, sorgen sich andere um die Erschwerung der Stadtdurchgrünung. Dabei halten sich die Bewertungen der Kommentare oftmals fast die Waage. Da die Stadtdurchgrünung trotz klein geschnittener Grundstücke in Innerortslagen mit geeigneten Pflanzen weiterhin möglich bleibt, soll an der Regelung indes festgehalten werden. Die Verhältnismäßigkeit wird unter anderem durch den Bestandsschutz für bestehende Gehölze gewahrt. In anderen Ländern finden sich zwar teils geringere Mindestabstände, teils aber durchaus vergleichbare. Vorschläge, die Grenzabstände von der tatsächlichen Nutzung bzw. Nutzbarkeit der Sonnenenergie in der Nachbarschaft abhängig zu machen, wurden nicht aufgegriffen, da sie im ersten Fall nur die schon bestehenden Solaranlagen schützten und im zweiten Fall zu einem unübersehbaren Prüfungsaufwand führten.

3. Zur Verlängerung der Verjährungsfrist in bestimmten Fällen

Die maßvolle Verlängerung der Verjährungsfrist bei mittel- und großwüchsigen Gehölzen wurde angesichts des bei diesen Pflanzen häufig erst spät erkennbaren Ausmaßes der Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks ganz überwiegend begrüßt. Sorgen vor einer missbräuchlichen Geltendmachung des Beseitigungsanspruchs sind unbegründet; im Einzelfall kann der Beseitigungsanspruch in diesen Fällen verwirkt sein.

4. Zu den über den Entwurf hinaus vorgeschlagenen Änderungen

Nicht aufgegriffen wurden vereinzelte Vorschläge, die Fragen des öffentlichen Baurechts oder Sachverhalte betrafen, die durch die Rechtsprechung zu bundesgesetzlichen Vorschriften (z.B. Grillen im Garten, Verkehrssicherungspflicht bei Bäumen) bereits hinreichend geregelt sind.

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