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Was tun bei wissenschaftlichem Fehlverhalten?

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Die Diskussion um Promotionen macht sich oft an einzelnen Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens fest. Die Landesregierung erachtet es dennoch für wichtig, die Qualität der Promotionen insgesamt in den Blick zu nehmen.

Wissenschaftliches Fehlverhalten kann nicht toleriert werden.

Trotzdem stellt sich auch die Frage nach dem Umgang von wissenschaftlichem Fehlverhalten. Dazu sind bereits einige Vorschläge gemacht worden, z.B. die verpflichtende Einführung Eidesstattlicher Erklärungen, die Einführung von Verjährungsregelungen etc. 

 

Fragen:

  • Welche Maßnahmen halten Sie für sinnvoll?
  • Sollten Vorstöße gegen die Praxis guter Wissenschaft verjähren?
  • Wie stehen Sie zur verpflichtenden Einführung von Eidesstattlichen Erklärungen?

Kommentare : Diskussion 4

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9. Kommentar von :ohne Name 567

Fachdiskussion, was Plagiate sind, dringend nötig

In den ganzen Diskussionen wird gar nicht beachtet, dass sich die Wissenschaft gar nicht über die Standard geeinigt hat, die es einzuhalten gilt. In den DFG Standards heißt es: Plagiate sind zu unterlassen, geistiges Eigentum ist zu achten. Das unterschreibt natürlich jede/r. Aber wo fangen Plagiate an? Da wird es schon meist in den Fakultäten

In den ganzen Diskussionen wird gar nicht beachtet, dass sich die Wissenschaft gar nicht über die Standard geeinigt hat, die es einzuhalten gilt.
In den DFG Standards heißt es: Plagiate sind zu unterlassen, geistiges Eigentum ist zu achten. Das unterschreibt natürlich jede/r. Aber wo fangen Plagiate an? Da wird es schon meist in den Fakultäten kaum möglich sein, sich auf Standards zu einigen. Dann lässt sich die Wissenschaft lieber von selbsternannten Plagiatsjägern wie Vroniplag und Co (die sich mit ihren Plattformen übrigens selbst urheberechtswidrig verhalten) und ihren Neuschöpfungen wie "Bauernopfer, Autoplagiate etc". treiben.
Zumind. die Fakultäten müssen durch den Landesgesetzgeber gezwungen werden, solche Standards für ihren Bereich zu erarbeiten.
Zur Verjährung:
Shavan ist das Musterbeispiel warum eine Verjährung notwendig ist. Hier werden Sachverhalte aus der ex-post Sicht beurteilt die aus der ex-ante Sicht von vor 30 Jahren (Zettelkataloge, keine EDV, kein Internet, keine Datenbanken) zu beurteilen sind. Das ist schwer und für die Beteiltigten, die oft ja selbst dann noch nicht tätig waren, kaum möglich. Und wurde im genannten Fall laut Pressemitteilungen auch nicht gemacht, da man die Tatsache des Zeitablaufs milderend berücksichtigt habe, d.h. im Umkehrschluss man hat gerade keine konsequente ex-ante Beurteilung vorgenommen.
Solche Ermittlungsschwierigkeiten sind genau der Grund für Verjährungsregelungen.
Die Eidesstattliche Versicherung ist abzulehnen. Sie hat keine Abschreckungswirkung, ist wegen der oben beschriebenen Frage - was überhaupt ein Plagiat ist - zweifelhaft und wird damit zur reinen Symbolpolitik.

8. Kommentar von :Ohne Name

Zu Verhalten bei wissenschaftlichem Fehlverhalten

Es ist sicher richtig, dass Plagiate, wie sie in den letzten Monaten vor allem bei Politikern vorgekommen sind, die Promotionen ins Gerede bringen. Mehr jedoch als die Plagiate selbst tragen das Verhalten und der Umgang in der Politik bezüglich der Plagiate zu entsprechend negativen Auswirkungen bei. Ich zitiere an dieser Stelle Frau

Es ist sicher richtig, dass Plagiate, wie sie in den letzten Monaten vor allem bei Politikern vorgekommen sind, die Promotionen ins Gerede bringen. Mehr jedoch als die Plagiate selbst tragen das Verhalten und der Umgang in der Politik bezüglich der Plagiate zu entsprechend negativen Auswirkungen bei. Ich zitiere an dieser Stelle Frau Bundeskanzlerin Angela Merkel „Ich habe einen Minister angestellt und keinen Wissenschaftlichen Mitarbeiter“. Insofern müsste hier ein politischer Verhaltensindex gefordert werden und nicht eine Änderung von Promotionsordnungen.
Verstöße sollten nach einem Zeitraum von 15 bis 20 Jahren verjähren. Eine Eidesstattliche Erklärung ist meines Erachtens obsolet.

6. Kommentar von :Ohne Name

Wissenschaftliche Redlichkeit durch mehr Transparenz

1.) Wissenschaftliche Redlichkeit durch mehr Transparenz: Im Land Baden-Württemberg wird dem Wissenschaftsbetrug durch den Paragraph " § 19 Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung des Landesdatenschutzgesetzes BW " Tür und Tor geöffnet. Es ist geradezu absurd, dass bereits veröffentlichte personenbezogene Daten auch noch

1.) Wissenschaftliche Redlichkeit durch mehr Transparenz:

Im Land Baden-Württemberg wird dem Wissenschaftsbetrug durch den Paragraph
" § 19 Übermittlung für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung des Landesdatenschutzgesetzes BW "
Tür und Tor geöffnet.
Es ist geradezu absurd, dass bereits veröffentlichte personenbezogene Daten auch noch dem
BW-Landesdatenschutzgesetz § 19 unterliegen, und die Beamten (Professoren/Habilitierte) personenbezogene Daten von Wissenschaftlern/-Innen, die durch das Urheber- und Persönlichkeits-recht geschützt sind, bei der Antragstellung von Fördergeldern nicht zu berücksichtigen brauchen.
Die Konsequenz ist, dass der akademische Mittelbau keine Rechte in Baden-Württemberg besitzt.

Dies ist jedoch für Naturwissenschaftler/-Innen eine sehr wichtige Frage, da der "Dr. rer. nat." in der Regel auf das Einwerben von öffentlichen Forschungsgeldern angewiesen ist. Nach dem
BW-Landesdatenschutzgesetz § 19 können jedoch Hochschulprofessoren/-Innen hergehen und sämtliche personenbezogene Daten einer Dissertation konfiszieren, ohne den Doktoranden/
DoktorandIn über den Forschungsantrag zu informieren und zu berücksichtigen.
Dies hat zur Konsequenz, dass vor allem viele DoktorandInnen ihre begonnene Dissertation nicht abschließen oder nach Abschluß ihrer Dissertation auf dem Jobcenter bei HartzIV/ALGII landen.
Dort erhalten sie trotz erfolgreicher Publikationstätigkeit nicht einmal mehr einen Weiterbildungs-gutschein, finden trotz hoher Qualifikation keine Anstellung mehr und sind somit um ihre gesamte Postdoc-Phase geprellt . Es stellt sich dann die Frage, welches Recht die Qualifikation "Dr." in BW eigentlich vermittelt ?

Dieser Paragraph § 19 des BW-Landesdatenschutzgesetz steht nicht im Einklang zum Wissenschafts-zeitarbeitsgesetz (BGBI, S.506), nach welchem promovierten Mitarbeitern in der Postdoc-Phase die Gelegenheit gegeben werden soll, durch die fortgesetzte Tätigkeit in Forschung und Lehre weitere Qualifikation zu erreichen.

Nach dem § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG) muß die zuständige Behörde Beteiligten Akteneinsicht gewähren. Der "Wissenschaftsparagraph" BW-Landesdatenschutzgesetz § 19 widerspricht jedoch § 29 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG).

Im Vergleich zu anderen Doktoranden/-Innen anderer Bundesländer, in denen das Bundesinformations-freiheitsgesetz akzeptiert wurde, haben DoktorandInnen und Doktoranden in Baden-Württemberg kein Informationsrecht bezüglich der Verwendung Ihrer personenbezogenen Forschungsergebnisse (Publikationen/Dissertation) in Forschungsanträgen von Universitäten.
Dies ist gegen die verfassungsrechtlich gebotene Chancengleichheit in der Bundesrepublik Deutschland.

Eine sinnvolle Maßnahme könnte die Einführung von mehr "Informationsfreiheit" für den wissenschaftlichen Bereich sein, d.h. Akteneinsicht in Forschungsanträge bei Universitäten und Institutionen, die auf bereits veröffentlichten personenbezogenen Daten basieren, sollten nicht mehr länger als Amtsgeheimnis behandelt werden, zumindest nicht für Personen, die konkret an der Forschung beteiligt waren. In der Regel ermächtigt das Copyright-Transfer-Statement mit dem Editor einer Publikation zum Einwerben von Forschungsgeldern bei internationalen Organisationen.
Hierzu sollten nur die Personen berechtigt sein, die an einer Publikation beteiligt sind. Patente sollten auch von Angestellten angemeldet werden dürfen.

Für Überwachung und Einhaltung der Chancengleichheit bei der Vergabe von Forschungsgeldern
und Forschungsanträgen ist das Rektorat der Universität bzw. der Prorektor für Forschung und Lehre verantwortlich. Der Prorektor sollte verpflichtet werden, die Vergabe von Forschungsgeldern zu überwachen. Alle beteiligten Personen müssen über einen neuen Forschungsantrag informiert werden und auch kostenlose Akteneinsicht erhalten, wenn ihre personenbezogenen Daten (Publikationen, Dissertation) zum Einwerben von Forschungsgeldern von der Institution verwendet werden.

2.) Ombudsman der Universität:

Meiner Meinung nach hat die Einrichtung eines Ombudsman bisher nicht viel bewirkt. Er ist vielmehr ein Instrumentarium der Verwaltung sich selbst zu decken. Meistens geht die "Urheberrechtsverletzung" von Vorgesetzen aus, und wie ein altes Sprichwort sagt:

"Eine Krähe hackt einer anderen Krähe kein Auge aus !" -

Eine sinnvolle Maßnahme könnte daher für mich nur die Einführung eines "Thesis-Komitees" sein, das von Anfang an, eine Dissertation aktiv überwacht und Aufsicht führt in Form von regelmäßigen Gesprächen. Das Komitee muss auch Verantwortung übernehmen, wenn eine Doktorand/-in mangelhaft betreut wird und nur als "Kuli" für die Habilitanden-Karriere und deren Papers ausgebeutet wird. Es darf nicht sein, dass ein Verfahren wegen Verstoß gegen die wissenschaftliche Redlichkeit im Promotionsverfahren nicht möglich ist, nur weil der "einzige Betreuer" = "Doktorvater oder Doktormutter" die Unterschrift für den Abschluss verweigern kann.

3.) Eidesstattliche Erklärung:

Eidesstattliche Erklärungen sind in der Zwischenzeit üblich an Hochschulen in Baden-Württemberg. Trotzdem können jedem Promovierenden/Studierenden auch "akademische Fehler" unterlaufen.
Es stellt sich die Frage, wie hart ein solcher "akademischer Fehler" bestraft werden muss, und in welchem Fall, es sich um "arglistige Täuschung" des Absolventen/Studierenden nach BGB § 123 handelt. Besonders problematisch ist, dass das Verwaltungsgericht BW nur die Form, nicht jedoch
den Inhalt überprüfen darf.

4.) Verjährung:

Urheberrechts- und Persönlichkeitsrechtsverletzung sollten nicht verjähren. Es kommt jedoch auf
das Ausmaß der Schwere der Tat an. Abschreiben in der Promotion allein, ohne sich einen finanziellen Vorteil verschafft zu haben, sollte wesentlich weniger hart bestraft werden, wie z.B. der Betrug um Forschungsförderung/Fördergeld.

5.) "Erratum" in der Dissertation zulässig ?

Ein "Erratum" in der Dissertation sollte künftig auch verwaltungsrechtliche Konsequenzen haben, vor allem wenn das "Erratum" erst nach Abdruck und Akzeptanz der Dissertation geschrieben und erst nachträglich in einem wissenschaftlichen Journal korrigiert und als "Erratum" deklariert wurde. "Humanum errare est"- Irren ist menschlich !

Der Punkt ist jedoch, dass in einem Fall der "Irrtum" in der Dissertation und Habilitation nicht als solcher vom zuständigen Betreuer der Fakultät bekannt gegeben wurde. Die "korrigierte Arbeit"
musste nicht nochmals derselben Fakultät zur erneuten Begutachtung vorgelegt werden, obwohl das "Erratum" kurz danach entdeckt wurde. Die fehlerhaften Daten im Ergebnisteil und im Publikationsverzeichnis der Dissertation sind noch heute zu lesen.

Die betreffenden Personen erhielten in diesem Fall in Baden-Württemberg nach diesem "Erratum" in der Publikation auch noch weitere Beförderung von derselben Universität und wurden sogar noch zum Privatdozenten (Habilitation) befördert. Andere Absolventen dagegen, die ihre Daten redlich ermittelt haben, wurden von derselben Universität zu HartzIV/ALGII aufs Jobcenter geschickt und von der Forschungsförderung der DFG ausgeschlossen. -

5. Kommentar von :Ohne Name

Wissenschaftliches Fehlverhalten

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, sich in dieser Hinsicht korrekt zu verhalten. Mir kommt die Diskussion über spezielle Vereinbarungen ein wenig so vor, als ob wir alle uns schriftlich verpflichten müssten, nie etwas zu stehlen (um ein einfaches Beispiel zu wählen). Würde das die Zahl der Ladendiebstähle senken? Viel wichtiger ist in

Eigentlich sollte es selbstverständlich sein, sich in dieser Hinsicht korrekt zu verhalten. Mir kommt die Diskussion über spezielle Vereinbarungen ein wenig so vor, als ob wir alle uns schriftlich verpflichten müssten, nie etwas zu stehlen (um ein einfaches Beispiel zu wählen). Würde das die Zahl der Ladendiebstähle senken? Viel wichtiger ist in diesem Zusammenhang die gute Betreuung des Doktoranden, so dass Doktorvater/-mutter mögliches Fehlverhalten rechtzeitig entdecken und unterbinden kann. Falls juristisch hilfreich, ist grundsätzlich gegen eine entsprechende Vereinbarung nichts einzuwenden. Eine Verjährung halte ich hier für problematisch. Ich könnte mir vorstellen, dass eine juristische Bestrafungsmöglichkeit verjährt, nicht jedoch die Annullierung der "erschlichenen Leistung", also eine Aberkennung des wissenschaftlichen Titels, der durch wissenschaftliches Fehlverhalten erworben wurde.

4. Kommentar von :Ohne Name

Gradierung

Ich fände es sehr wichtig, einen Grad der Bestrafung einzuführen. Es sollte einer Komision möglich sein, zwischen mehr Möglichkeiten wählen zu können, als a) nichts tun b) voller Entzug des Doktortitels. Ein massiver und gezielter Betrug wie im Falle Guttenberg sollte anders geandet werden, als wenn ein Doktorrand an einigen unwichtigen

Ich fände es sehr wichtig, einen Grad der Bestrafung einzuführen. Es sollte einer Komision möglich sein, zwischen mehr Möglichkeiten wählen zu können, als
a) nichts tun
b) voller Entzug des Doktortitels.

Ein massiver und gezielter Betrug wie im Falle Guttenberg sollte anders geandet werden, als wenn ein Doktorrand an einigen unwichtigen Stellen schusselig gewesen ist.

Mögliche Umsetzungen wären die Herabstufung der Benotung, Strafzahlungen, o.ä.

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Ich fände es darüber hinaus sehr sehr wichtig, dass auch der Betreuer der Arbeit im Falle eines Betruges für seine ungründliche Prüfung der Arbeit belangt wird. Eine solche Maßnahme würde automatisch dafür sorgen, dass Professoren Doktorarbeiten deutlich gründlicher prüfen und nicht einfach durchwinken.

3. Kommentar von :Ohne Name

Ergänzung

Ich halte eine Verjährung für Verstöße gegen die Praxis guter Wissenschaft für notwendig. Außer Kapitalverbrechen verjährt alles, wie will man da rechtfertigen, dass ausgerechnet Regelübertretungen in der Wissenschaft ewig geahndet werden können.

1. Kommentar von :Ohne Name

Eidesstattliche Versicherung

Von einer Eidesstattlichen Versicherung halte ich wenig, weil diese bedeuten würde, dass jeder Fall von aufgedecktem wissenschaftlichem Fehlverhalten unmittelbar vor einem Gericht landen würde, anstatt zunächst innerhalb der Universität behandelt zu werden. Die Wissenschaft gibt demit die Deutungshoheit darüber aus der Hand, was sie selbst als

Von einer Eidesstattlichen Versicherung halte ich wenig, weil diese bedeuten würde, dass jeder Fall von aufgedecktem wissenschaftlichem Fehlverhalten unmittelbar vor einem Gericht landen würde, anstatt zunächst innerhalb der Universität behandelt zu werden. Die Wissenschaft gibt demit die Deutungshoheit darüber aus der Hand, was sie selbst als korrekt ansieht und was nicht. Ich halte eine persönliche Erklärung in der Dissertation für sinnvoller.