Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

411. Kommentar von :Ohne Name

Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg

folgdene Änderungen sollten bitte noch berücksichtigt werden
für volständige Eigentümerfreiheit im Wald!
gegen weitere zusätzliche gesetzliche Auflagen!
für Unterstützung des Kleinprivatwaldes durch die Forstverwaltung statt Bevormundung!

410. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Es sollte den Bürgerinnen und Bürgern auch in diesem Bundeland zugetraut werden das sie weitestgehend konfliktfrei nebeneinander die Erholung in unseren Wändern geniessen können - egal ob auf dem Fahrrad oder zu Fuss.

409. Kommentar von :ohne Name 5074

Forstreform zu Lasten Privater Waldbesitzer

Hallo zusammen, ich hoffe es ist allen Privatwaldbesitzer klar, was sich in IHREM Wald ändern soll! Ein Großer Teil sind Kleinwaldbesitzer, diese machen die Waldarbeit nicht (nur) wg. des Ertrages. Hier ist der Ideeller Wert, Familienbesitz, Zuverdienst durch Holzverkauf, Brennholznutzung & die Freude an der Waldarbeit / Pflege größer. In den

Hallo zusammen,

ich hoffe es ist allen Privatwaldbesitzer klar, was sich in IHREM Wald ändern soll!
Ein Großer Teil sind Kleinwaldbesitzer, diese machen die Waldarbeit nicht (nur) wg. des Ertrages. Hier ist der Ideeller Wert, Familienbesitz, Zuverdienst durch Holzverkauf, Brennholznutzung & die Freude an der Waldarbeit / Pflege größer.
In den vergangen Jahren, hat ein Generationenwechsel stattgefunden, ich hoffe nicht dass zum Pflegen der Wälder diese jetzt die Lust verlieren.

Hier mal nochmals die geplante Änderungen des Landeswaldgesetzes BW im Zuge des Forstreformgesetzes

Konsequenzen für die Waldeigentümer, u.a.
> Neue Verbesserungs- und Wiederherstellungspflichten.
> Bodenschutzkalkung, Waldumbau, Jungbestandspflege, Betriebspläne etc. nicht mehr förderbar.
> Maßnahmen des integrierten Pflanzenschutzes bei Naturkatastrophen nicht mehr förderbar
> FFH-Managementpläne werden allgemeinverbindlich.
> Neue Pflichten zum Totholzerhalt. Was ist ein „hinreichender Anteil“?
> Naturschutzstrategie und Waldnaturschutzstrategie werden Richtschnur im Privat- und Körperschaftswald. Das heißt u.a. 15% Lichtbaumarten, Wälder nasser Standorte wiederherstellen, Prozessschutzflächen ausweisen, Alt- und Totholzkonzept umsetzen etc.
> Betriebspläne müssen zukünftig umfangreiche Naturschutzplanungen enthalten.
> Neue Überwachungsbefugnisse der Forstbehörden.
> Einschränkung der Möglichkeiten freiwilliger Naturschutzmaßnahmen (Ökokonto, Vertragsnaturschutz)

Diese Änderungen müssen raus!

Grüße eines
Privatwaldbesitzer.

408. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Die Zusage der Landesregierung nur den Reformbedarf zu regeln sollte eingehalten werden. Der Landeswald hat eine ganze Menge zu tun beabsichtigte Einschränkungen der Forstwirtschaft sollte der Staat auf seinen eigenen Flächen umsetzen. Der Privatwald leistet auch heute schon unter den bestehenden Gesetzen einen hervorragenden Beitrag zu

Die Zusage der Landesregierung nur den Reformbedarf zu regeln sollte eingehalten werden. Der Landeswald hat eine ganze Menge zu tun beabsichtigte Einschränkungen der Forstwirtschaft sollte der Staat auf seinen eigenen Flächen umsetzen. Der Privatwald leistet auch heute schon unter den bestehenden Gesetzen einen hervorragenden Beitrag zu nachhaltiger Wirtschaft. Die Fördermöglichkeiten für den Gemeinwohlleistungen und bei Kalamitäten müssen erhalten bleiben. Ebenso muss der Eigentümer Freiheiten bei Baumartenwahl und Bewirtschaftung behalten. Einschränkungen in der Effizienz der Bewirtschaftung sind ein Bärendienst für die Natur. Denn der Holzbedarf wird international unter ganz anderen, nämlich viel schlechteren Bedingungen (z.B. durch Übernutzung der Regenwälder und viel schlechter bewirtschaftete Plantagenwirtschaft in den Tropen) gedeckt. Gut gemeint ist das Gegenteil von gut. Deutschland hat eine vorbildliches Gesetzeswerk für Waldwirtschaft. In diesem Rahme kann man auch Privaten vertrauen. Verantwortliches Wirtschaften ist ein dickeres Brett gebohrt, als durch Stilllegung und Verbote zukünftige Generationen zu belasten. Wer etwas für die natürlichen Grundlagen tun möchte, der solle mal über den Flächenverbrauch, die Versiegelung unseres Landes und deren Auswirkungen auf die Biodiversität nachdenken. Durch ein Verbotsregelwerk wie das angedachte wird nur eine gute Wirtschaft gebremst, Arbeitsplätze gefährdet.

407. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Seit Jahrzehnten bin ich konfliktarm mit dem Mountainbike auch in BWWäldern unterwegs, meist ohne einen Wanderer nur zu sehen. Es bleibt unverständlich, weswegen alles geregelt sein muss und man Wanderern und Radlern nicht zutraut, sich auf einem Weg zu verständigen. Es lohnt der Blick zu den angeblich schwerfälligen Schweizern in Graubünden: dort

Seit Jahrzehnten bin ich konfliktarm mit dem Mountainbike auch in BWWäldern unterwegs, meist ohne einen Wanderer nur zu sehen. Es bleibt unverständlich, weswegen alles geregelt sein muss und man Wanderern und Radlern nicht zutraut, sich auf einem Weg zu verständigen. Es lohnt der Blick zu den angeblich schwerfälligen Schweizern in Graubünden: dort heisst das Stichwort "Trailtoleranz" wird so plakatiert und führt zu tollen Nutzungsmöglichkeiten meist gemeinsam von Bergpfaden. Schafft die 2m-Regel ab, macht endlich auch die Alb und den Schwarzwald für Biker so attraktiv wie für Wanderer!

406. Kommentar von :Ohne Name

Änderungen im Landeswaldgesetz

Es sollen nur Änderungen im Landeswaldgesetz vorgenommen werden, die im direkten Zusammenhang stehen mit der Forstreform !!!

405. Kommentar von :Ohne Name

Änderung Landeswaldgesetz

Sehr geehrte Damen und Herren, ich wehre mich massiv gegen die Änderung der § 14 und 22 des Landeswaldgesetztes. Zu Zi. 1 § 14 Der Satz, dass ein festgefahrender Boden wiederherzustellen ist, muss raus. Das kann für den Waldbesitz extrem teuer werden, auch wenn unverschuldet Bodenverdichtungen auftreten. Es gibt nun mal Situationen bei

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich wehre mich massiv gegen die Änderung der § 14 und 22 des Landeswaldgesetztes.

Zu Zi. 1 § 14
Der Satz, dass ein festgefahrender Boden wiederherzustellen ist, muss raus. Das kann für den Waldbesitz extrem teuer werden, auch wenn unverschuldet Bodenverdichtungen auftreten.
Es gibt nun mal Situationen bei denen auch bei feuchter Lage die Rückung stattfinden muss. Die Böden heilen natürlich, es kann aber mehrere kJahre dauern.

zu Zi. 2. Klimastabile Wälder bauen wir schon seit Generationen an. ich habe keine Lust mich mit der Forstbehörde zu unterhalten was klimastabil ist. Das kann heute das und morgen jenes sein.
Das läuft auf Schikane des Waldbesitzers hinaus.

§ 22
Hier werden Dinge festgezurrt, die bisher als Zusatzleistungen gegen Förderung oder Ökopunkte erbracht wurden. Bei strenger Auslegung fällt in Zukunft die Förderung und auch die Ökopunkteverordnung durch.
Wir als Waldbesitzer werden weiter bestraft. Je mehr Ökologie schon im Wald ist, um so mehr wird diese festgeschireben.
Freies Handeln wird untersagt, am Ende bestimmt die Forstbehörde, was zu pflanzen ist und was stehen bleiben muss.
Im Wald ist immer Totholz vorhanden, das festzuschreiben ist eine Frechheit. Das sollte jedem Eigentümer selbst überlassen werden, wieviel Totholz er behält oder eben als Brennholz nutzt.

Lassen Sie die Finger von den § 14 und 22!!!

Freundliche Grüße
Frhr. von Ow-Wachendorf

404. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Damit soll Baden Württemberg weiterhin das einzige Bundesland sein in dem die Radfahrer keinen freien Zugang zum Wald bekommen. Die Interessen der Radfahrer sind genauso hoch ein zu stufen wie die der Jäger, Wanderer, Jogger oder anderer Waldbesucher. Wer regelmäßig mit dem

Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Damit soll Baden Württemberg weiterhin das einzige Bundesland sein in dem die Radfahrer keinen freien Zugang zum Wald bekommen. Die Interessen der Radfahrer sind genauso hoch ein zu stufen wie die der Jäger, Wanderer, Jogger oder anderer Waldbesucher.
Wer regelmäßig mit dem Mountainbike unterwegs ist und z.B. auf Wanderer trifft, weiß, wie unnötig das Gesetz ist. Bei allgemeiner Rücksichtnahme auf Mensch und Natur gibt es keine Konflikte.
Konflikte gibt es dort, wo Menschen ihre Umwelt und auch das Allgemeinwohl nicht respektieren - egal ob mit oder ohne Mountainbike.

403. Kommentar von :Ohne Name

Neuorganisation der Forstverwaltung

Ich fordere die Beibehaltung des Landeswaldgesetzes in seiner jetzigen Form. Ich bewirtschafte einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb. Für meinen Betrieb ist der Wald die einzige Existenzgrundlage und muss deshalb auch in Zukunft als Wirtschaftswald betrieben werden können. Gerade dort, wo sich große Waldflächen im Privatbesitz befinden ist die

Ich fordere die Beibehaltung des Landeswaldgesetzes in seiner jetzigen Form. Ich bewirtschafte einen Land- und Forstwirtschaftsbetrieb. Für meinen Betrieb ist der Wald die einzige Existenzgrundlage und muss deshalb auch in Zukunft als Wirtschaftswald betrieben werden können. Gerade dort, wo sich große Waldflächen im Privatbesitz befinden ist die topografische Lage schwierig und auch die dazu gehörenden landwirtschaftlichen FLächen sind nur mit großem Aufwand zu bewirtschaften.

- Beibehaltung des bisherigen Systems der Förderung bei Verbesserungen der Bewirtschaftung, Bodenschutzkalkung und Umbaumaßnahmen durch Kalamitäten und den Klimawandel.
- Qualifizierte Förster uaf der Fläche zur Beratung, Betreuung und Mithilfe beim Holzverkauf.
- Beibehaltung des Verbots für Mountainbiker auf Wegen unter 2,00 Meter Breite
- Solidarität bei Kalamitäten des Staats- und Kommunalwaldes zugunsten des Privatwaldes

Bernd Brüstle

402. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

Wer regelmäßig mit dem Mountainbike unterwegs ist und z.B. auf Wanderer trifft, weiß, wie unnötig das Gesetz ist. Bei allgemeiner Rücksichtnahme auf Mensch und Natur gibt es keine Konflikte!
Konflikte gibt es dort, wo Menschen ihre Umwelt und auch das Allgemeinwohl nicht respektieren - egal ob mit oder ohne Mountainbike.