Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

401. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Stellungnahme zu den geplanten neuen Änderungen der Behörden zum Kleinprivatwald: Diese neuen Änderungen bedeuten quasi eine teilweise Enteignung des Kleinprivatwaldes. Der Wald darf nicht mehr nach eigenem Ermessen bewirtschaftet werden, es muß Totholz (wie viel bleibt jeder Behörde überlassen) im Wald verbleiben. Wann darf dann Totholz

Stellungnahme zu den geplanten neuen Änderungen der Behörden zum Kleinprivatwald:
Diese neuen Änderungen bedeuten quasi eine teilweise Enteignung des Kleinprivatwaldes.
Der Wald darf nicht mehr nach eigenem Ermessen bewirtschaftet werden, es muß Totholz (wie viel bleibt jeder Behörde überlassen) im Wald verbleiben. Wann darf dann Totholz
entfernt werden wie z. B. bei Sturmschäden, Käferholz, Dürreschäden usw. ?
Muß bei jeder geplanten Maßnahme eine Behörde eingeschaltet werden um eine Genehmigung für jede Tätigkeit im Wald zu beantragen?
Sollen Waldstücke welche seit Generationen erschlossen sind und durch Wegebau und Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen geschützt wurden, nun wieder geflutet und in einen Zustand vor jeglicher Nutzung des Waldes zurückversetzt werden?
Wie soll sich der kleine Waldbesitzer vor solchen Eingriffen in seinen Privatbesitz schützen?
Nun, hoffen wir auf unsere Politiker, denn die nächsten Wahlen kommen auch in Baden-Württemberg-und auch auf Bundesebene…..

400. Kommentar von :Ohne Name

Einhaltung von Absprachen

Es war Abgesprochen, daß nur geändert wird im Landeswaldgesetz was direkt mit der Forstverwaltungsreform zusammenhängt. Jetzt kommt eine grundlegende Überarbeitung des Landeswaldgesetzes das kann nicht sein. Hier sollten Absprachen eingehalten werden.

399. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

In vielen Ländern auf unserer schönen Erde, dürfen offizielle Wanderwege, respektive "Trails" von Steuerzahlern genutzt werden, egal ob zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Schade dass es in vielen Bundesländern in Deutschland immer noch nicht möglich ist hier eine gemeinsame, vernünftige Lösung zu finden ohne dass dabei der "Eine oder Andere" ausgegrenzt

In vielen Ländern auf unserer schönen Erde, dürfen offizielle Wanderwege, respektive "Trails" von Steuerzahlern genutzt werden, egal ob zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Schade dass es in vielen Bundesländern in Deutschland immer noch nicht möglich ist hier eine gemeinsame, vernünftige Lösung zu finden ohne dass dabei der "Eine oder Andere" ausgegrenzt und benachteiligt wird. Da ich gerne zu Fuß als auch mit dem Mountainbike unterwegs bin, wünsche ich mir die Abschaffung der 2-Meter-Regel und damit eine "Mehr Miteinander".

398. Kommentar von :Gerhard Ehinger Welzheim

unnötige Bürokratie

Der Kleinprivatwald sollte doch noch selbst entscheiden können wie er seinen Wald bewirtschaftet. Gerade dort herrscht Baumvielfalt . Man braucht und will hier keine staatliche Bevormundung. Es hat sich in der Vergangenheit über Generationen gezeigt, dass der Privatwald sehrwohl von seinen Eigentümern bewirtschaftet und gepflegt werden kann.

Der Kleinprivatwald sollte doch noch selbst entscheiden können wie er seinen Wald bewirtschaftet. Gerade dort herrscht Baumvielfalt . Man braucht und will hier keine staatliche Bevormundung. Es hat sich in der Vergangenheit über Generationen gezeigt, dass der Privatwald sehrwohl von seinen Eigentümern bewirtschaftet und gepflegt werden kann.
Allerdings sollte wegen dem Klimawandel und den daraus resultierenden schlechten Holzpreisen, welche sich durch immer mehr Kalamitäten nicht erholen, von staatlicher Seite deutlich mehr finanziell gefördert werden.

397. Kommentar von :Stefan Schulz

2-Meter Regel (§37.2)

Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Damit soll Baden Württemberg weiterhin das einzige Bundesland sein in dem die Radfahrer keinen freien Zugang zum Wald bekommen. Die Interessen der Radfahrer sind genauso hoch ein zu stufen wie die der Jäger, Wanderer, Jogger oder anderer Waldbesucher. Hier werden aber die

Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Damit soll Baden Württemberg weiterhin das einzige Bundesland sein in dem die Radfahrer keinen freien Zugang zum Wald bekommen. Die Interessen der Radfahrer sind genauso hoch ein zu stufen wie die der Jäger, Wanderer, Jogger oder anderer Waldbesucher.
Hier werden aber die Radfahrer ausgeschlossen und kriminalisiert. Fakt ist aber, dass es diese Radfahrer im Wald gibt und die Ihren berechtigten Interessen nachgehen. Ein Beibehalten dieser Regel schürt nur weitere Konflikte und verhindert eine konstruktive und einvernehmliche Lösung des Problems.

396. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Im Nachgang des Kartellverfahrens kommt es in Baden Württemberg nun zu einer Änderungen der Forstgesetze. Ziel dieser Änderungen war auschließlich die austehende Neuorganisation der Forstverwaltung auf eine solide gesetzliche Basis zu stellen. Dies ist notwendig und muss auch durchgeführt werden. Andere Regelungen des Gesetzes sollten von

Im Nachgang des Kartellverfahrens kommt es in Baden Württemberg nun zu einer Änderungen der Forstgesetze.

Ziel dieser Änderungen war auschließlich die austehende Neuorganisation der Forstverwaltung auf eine solide gesetzliche Basis zu stellen. Dies ist notwendig und muss auch durchgeführt werden.
Andere Regelungen des Gesetzes sollten von dieser Änderung nicht betroffen sein.
Dies wurde auf höchster politischer Ebene so zugesagt und mit den Verbänden abgestimmt.

Wie so oft scheint sich die Politik wieder einmal nicht an ihre Zusagen zu halten. Im Kielwasser der gesetzlichen Integration einer neuen Forstverwaltungsstruktur sollen nun den Waldbesitzern weitere Bewirtschaftungsstandards auferlegt werden.

Dies stellt aus unsere Sicht eine erhebliche Einschränkung des Waldeigentums in seiner unternehmerischen Freiheit dar. Es handelt sich eindeutig um eine Teilenteignung der Grundbesitzer.
Und dies soll alles unter dem "Deckmantel" der "Sozialpflichtigkeit des Eigentums" geschehen?
Wo sind die Entschädigungsleistungen für diese Enteignung?

Ist es nicht endlich Zeit für einen Pardigmenwechsel im politischen Denken?
Glaubt man auf politischer Ebene tatsächlich, dass Waldbesitzer ihre eigenen Produktionsgrundlagen mit ihrer Bewirtschaftung zerstören? Was wären das für Unternehmer? Warum gibt es in Deutschland die Forstwirtschaft als nachhaltigste Landnutzungsform seit etwa 300 Jahren überhaupt?

Sicher nicht weil in der Vergangenheit ordnungspolitische Gesetze irgendeiner Landesregierung gegriffen haben.
Nein, es war auschließlich die nachhaltige Denkweise der "Waldbesitzunternehmen"!

Folgende Forderungen sind an die Politik zu stellen:

1.) Keine weiteren Einschränkungen der Waldbewirtschaftung durch gesetzliche Regelungen
2.) Stärkung des eigenverantwortlichen Handelns von Forstbetrieben
3.) Bei Enteigung: Entschädigung in ausreichender Höhe (und das sin keine 10€/ha)

395. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Der Wald ist ein wichtiger Teil unseres Lebens und dient uns allen zur Erholung und zur Freizeitbeschäftigung. Die Bevölkerungsschicht die diese Annehmlichkeit nutzt, kennt die Verhaltensregeln und braucht keine Bevormundung des Staates. Es gibt schon genug unsinnige Gesetzes !! Deshalb sollte die 2m Regel abgeschaft werden.

394. Kommentar von :Ohne Name
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Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,

wir begrüßen, dass Sie sich an der Diskussion beteiligen. Wir möchten aber, dass eine Debatte sachlich bleibt. Ihr Beitrag entspricht nicht unserer Netiquette und wurde deshalb von uns gesperrt.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam

393. Kommentar von :Ohne Name

Forstliche Betreuung in Gefahr

Die bishherige Beratung und Betreuung durch das Einheitsforstamt wird durch die Neuausrichtung erheblich gefährdet. insbesondere kleinere und berufsfremde Waldbesitzer sind auf eine fachliche Beratung angewiesen. Die bisher versuchte Praxis auch öklogisch sinnvolle Bewirtschaftung zu unterstützen wird bei Vollkostenberechnung nicht mehr in

Die bishherige Beratung und Betreuung durch das Einheitsforstamt wird durch die Neuausrichtung erheblich gefährdet. insbesondere kleinere und berufsfremde Waldbesitzer sind auf eine fachliche Beratung angewiesen. Die bisher versuchte Praxis auch öklogisch sinnvolle Bewirtschaftung zu unterstützen wird bei Vollkostenberechnung nicht mehr in Anspruch genommen werden.

392. Kommentar von :Ohne Name

Forstreform

Jeder Waldbesitzer sollte selbst das recht haben was für Baumarten er in seinen Wald nach Sturm oder Borkenkäferbefall Aufforstet Wanderer und Radfahrer sollten im Wald nur auf von Behörden freigegebenen Wander und Radwegen unterwegs sein der Wald in der Fläche wird von uns Waldbesitzern auch nur über Rückegassen bewirtschaftet Der Wald an sich

Jeder Waldbesitzer sollte selbst das recht haben was für Baumarten er in seinen Wald nach Sturm oder Borkenkäferbefall Aufforstet
Wanderer und Radfahrer sollten im Wald nur auf von Behörden freigegebenen Wander und Radwegen unterwegs sein der Wald in der Fläche wird von uns Waldbesitzern auch nur über Rückegassen bewirtschaftet
Der Wald an sich sollte " dem Wald und dem Wild " und dem Waldbesitzer gehören und sonst niemanden !!!