Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Änderungen im Forstreformgesetz
Der geplante Totholzanteil ist zu hoch. Die Totholz- Ideologie ist ein Irrweg! Nach dem 2. Weltkrieg waren die Wälder buchstäblich von kleinsten Holzteilen wie Ästen und sogar Baumstümpfen leer geschleckt. Weder beim Tierbestand noch beim Baumbestand hat dies zu längerfristigen + bleibenden Schäden geführt !! Im Gegenteil: es gab viel mehr Beeren
Der geplante Totholzanteil ist zu hoch. Die Totholz- Ideologie ist ein Irrweg! Nach dem 2. Weltkrieg waren die Wälder buchstäblich von kleinsten Holzteilen wie Ästen und sogar Baumstümpfen leer geschleckt. Weder beim Tierbestand noch beim Baumbestand hat dies zu längerfristigen + bleibenden Schäden geführt !! Im Gegenteil: es gab viel mehr Beeren und auch Pilze auf diesen "aufgeräumten" Flächen zu finden !!
im Privatwald müssen die Gemeinwohlleistungen weiterhin und auskömmlich aus Steuergeldern finanziert werden!
De Fakto wird der eigentliche Naturschutz nur dem Bäuerlichen Wald per Gesetz auferlegt ! Im Staatswald wird dieser durch den GroßMaschinen-Einsatz und eine immer stärker auf Rendite ausgelegte Einschlagsmenge auf der Fläche wieder ausgehebelt (außer Bannwälder )
Forstreformgesetz
Generelle Anmerkungen zum Entwurf des Forstreformgesetzes aus Sicht der privaten Waldbesitzer: Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort. Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die
Generelle Anmerkungen zum Entwurf des Forstreformgesetzes aus Sicht der privaten Waldbesitzer:
Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort.
Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die Allgemeinwohlverpflichtung des Eigentums genutzt wird, um Ansprüche von Bevölkerungsgruppen durchzusetzen.
Wir Waldbesitzer wehren uns gegen die zusätzlichen Lasten, die uns durch neue Bewirtschaftungsstandards und Pflichten auferlegt werden, für die wir aber keinen Ausgleich in Form von Ausgleichszahlungen oder institutioneller Förderung erhalten. Dies gilt für alle Betriebsgrößen, insbesondere aber für diejenigen Betriebe, die zwar wirtschaftliche Tätigkeiten erfordern, aber nicht im Haupterwerb bewirtschaftet werden können. Diesen Betrieben entstehen höhere Kosten durch Wegfall der institutionellen Förderung.
Wir befürchten, dass die institutionelle Förderung, die jetzt in direkte Förderung umgewandelt werden soll, zukünftig weiter eingeschränkt wird oder Sparmaßnahmen zum Opfer fällt, während zugleich ständig mehr Leistungen unseres Waldes für die Allgemeinheit verlangt werden und wir Bewirtschaftungseinschränkungen hinnehmen müssen.
Dies geschieht im Gesetz mittels unbestimmter Rechtsbegriffe, die je nach politischem Willen schärfer oder weicher ausgelegt werden können.
Dies betrifft insbesondere z.B. §14 (1) mit den Ausführungen und Bestimmungen zur pfleglichen Bewirtschaftung, der es politisch möglich macht, Kalkung zur Pflicht des Waldeigentümers zu erklären, eine bestimmte Baumartenzusammensetzung vorzuschreiben oder bestimmte Pflegemaßnahmen vorzuschreiben. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass damit auch zukünftige Fördertatbestände wegfallen können, bzw. fachliche Eingriffe ins Eigentumsrecht. Auch wenn nicht näher bestimmt wird, wer zukünftig beurteilt, wann eine Maßnahme oder Pflege gesetzeskonform ist.
Was heißt genau §42 a(2) das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die sachkundige Betreuung im Privatwald? Bedeutet das, dass bei schlechterer Haushaltslage kein Förster mehr für Betreuungsleistung im Privatwald mehr zur Verfügung steht? Oder dass zukünftig ganz auf institutionelle Förderung verzichtet werden kann?
§55: Bislang waren Gegenstand der (kostenpflichtigen) Betreuung „die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen“. Künftig sind es die „für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 12 erforderlichen und im Interesse des Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Tätigkeiten“.
Das ist ein großer Unterschied, der für uns Waldbesitzer bedeutet, dass wir nicht mehr selbst die Zielsetzung unserer Waldbewirtschaftung bestimmen. Denn sowohl die (kostenpflichtige!) Betreuung, wie auch die Beratung durch den Förster, zielt nicht mehr auf das überwiegende betriebliche Interesse, sondern primär auf die Erfüllung der ökologischen Grundpflichten des Waldbesitzers nach § § 12 ff LWaldG.
Unser Interesse für die Überarbeitung des Waldgesetzes ist:
1. Die Bewahrung der Freiheit des Eigentümers bei betrieblicher Zielsetzung und im betrieblichen Handeln.
2. Erhalt unserer qualifizierten Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung
3. Erhalt der pauschalierten institutionellen Förderung für den Privatwald bis 100 Hektar Besitzgröße.
4. eine angemessene Ausgleichszulage Wald als Anerkennung der Gesellschaft für unsere Leistungen für das Allgemeinwohl (Saubere Luft. Sauberes Trinkwasser, Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild, Erholungsleistungen)
Forstreformgesetz
es kann nicht sein das die ohnehin schon durch die verschiedensten Ereignisse starke Trockenheit, Sturm usw. stark belasteten Waldbesitzer durch Gesetzesänderungen noch stärker belastet und Ihr Handeln in Ihrem Wald weiter eingeschränkt bzw. belastet werden.
Forstreformgesetz
Guten Morgen! Ich möchte meinen Wald gerne nach bestem Wissen und Gewissen nutzen. Ich möchte auch die Möglichkeit haben Pflanzen die nicht Standorttypisch sind. Denn was heißt Standorttypisch in Zeiten der Dürre und Hitze? Ich möchte auch Pflanzen ausprobieren ob sie in unsere Gegend wachsen und was werden. Wenn keiner versucht hätte Kartoffeln
Guten Morgen!
Ich möchte meinen Wald gerne nach bestem Wissen und Gewissen nutzen. Ich möchte auch die Möglichkeit haben Pflanzen die nicht Standorttypisch sind. Denn was heißt Standorttypisch in Zeiten der Dürre und Hitze? Ich möchte auch Pflanzen ausprobieren ob sie in unsere Gegend wachsen und was werden. Wenn keiner versucht hätte Kartoffeln anzubauen würde es diese bei uns zulande nicht geben. Deshalb bin ich gegen staatliche Regulierung. Pflanzen zu erproben schadet keinesfalls der Umwelt.
Einhaltung von Absprachen
Es war Abgesprochen, daß nur geändert wird im Landeswaldgesetz was direkt mit der Forstverwaltungsreform zusammenhängt. Jetzt kommt eine grundlegende Überarbeitung des Landeswaldgesetzes das kann nicht sein. Hier sollten Absprachen eingehalten werden.
Forstreformgesetz
Stellungnahme zu den geplanten neuen Änderungen der Behörden zum Kleinprivatwald: Diese neuen Änderungen bedeuten quasi eine teilweise Enteignung des Kleinprivatwaldes. Der Wald darf nicht mehr nach eigenem Ermessen bewirtschaftet werden, es muß Totholz (wie viel bleibt jeder Behörde überlassen) im Wald verbleiben. Wann darf dann Totholz
Stellungnahme zu den geplanten neuen Änderungen der Behörden zum Kleinprivatwald:
Diese neuen Änderungen bedeuten quasi eine teilweise Enteignung des Kleinprivatwaldes.
Der Wald darf nicht mehr nach eigenem Ermessen bewirtschaftet werden, es muß Totholz (wie viel bleibt jeder Behörde überlassen) im Wald verbleiben. Wann darf dann Totholz
entfernt werden wie z. B. bei Sturmschäden, Käferholz, Dürreschäden usw. ?
Muß bei jeder geplanten Maßnahme eine Behörde eingeschaltet werden um eine Genehmigung für jede Tätigkeit im Wald zu beantragen?
Sollen Waldstücke welche seit Generationen erschlossen sind und durch Wegebau und Schutzmaßnahmen gegen Überschwemmungen geschützt wurden, nun wieder geflutet und in einen Zustand vor jeglicher Nutzung des Waldes zurückversetzt werden?
Wie soll sich der kleine Waldbesitzer vor solchen Eingriffen in seinen Privatbesitz schützen?
Nun, hoffen wir auf unsere Politiker, denn die nächsten Wahlen kommen auch in Baden-Württemberg-und auch auf Bundesebene…..
Erinnerung der Politiker an ihre Zusage, sich bei der Forstreform auf Organisationsfragen zu beschränken.
hiermit trete ich ein:
• für mehr Eigentümerfreiheit im Wald!
• gegen jegliche zusätzliche gesetzliche Auflagen, die die Eigenbewirtschaftung stört!
• für Unterstützung des Kleinprivatwaldes statt Bevormundung der Waldbewirtschafter!
• Recht auf Selbstbestimmung und Eigenverantwortung des Bewirtschafters
Erinnerung der Politiker an ihre Zusage, sich bei der Forstreform auf Organisationsfragen zu beschränken.
Hiermit trete ich ein:
für mehr Eigentümerfreiheit im Wald!
gegen jegliche zusätzliche gesetzliche Auflagen.
für Unterstützung des Kleinprivatwaldes statt Bevormundung der Waldbewirtschafter!
Recht auf Selbstbestimmung und Eigenverantwortung des Bewirtschafters
Gedanken und Fragen zur Waldgesetznovellierung
Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen fühlt sich der Gesetzgeber veranlasst, in die Bewirtschaftungsgrundsätze und Eigentumsverhältnisse so massiv einzugreifen? Was unterscheidet den Privatwald zukünftig noch vom öffentlichen Wald, wenn dieser in den § 14+22 gleichgestellt wird wie der Staatswald? Aus diesem Grunde müssten allen
Auf welchen wissenschaftlichen Erkenntnissen fühlt sich der Gesetzgeber veranlasst, in die Bewirtschaftungsgrundsätze und Eigentumsverhältnisse so massiv einzugreifen?
Was unterscheidet den Privatwald zukünftig noch vom öffentlichen Wald, wenn dieser in den § 14+22 gleichgestellt wird wie der Staatswald? Aus diesem Grunde müssten allen Waldbesitzarten die 10€/ha Gemeinwohlausgleich zustehen!
In Jahren wie diesem, wo die betroffenen Waldbesitzenden durch den deutlich spürbaren Klimawandel voll geschädigte Waldbestände vorfinden, werden Ihnen durch den Gesetzgeber zum Dank noch stärkere Einschränkungen in der Bewirtschaftung Ihres Eigentums auferlegt! Das ist höchst bedenklich!
Das gleiche Ministerium will eine Holzbauoffensive initiieren. Mit welchem Holz soll dies passieren, bei gleichzeitig weiteren Verschlechterungen/Einschränkungen der Waldbewirtschaftung in BA-Wü durch diese Gesetztesänderung? Soll das Holz dafür dann wieder aus dem borealen Nadelwald mit einer negativen CO2 Bilanz kommen, ganz zu schweigen von den ökologischen Folgen/Schäden in Russland?
Änderungen Waldgesetz BW
Die Privatwaldbesitzer leisten einen erheblichen Beitrag für eine nachhaltige Waldbewirtschaftung und Erhaltung unserer Kulturlandschaft. Sie sollten nicht noch mit weiteren Pflichten belastet werden. Insbesondere die Regelung für das Belassen von Totholz im Wald finde ich für die Waldbesitzer nachteilig.