Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Beibehaltung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Die Abschaffung der 2-Meter Regelung fördert die Bodenerosion. Dieses Ziel sollte nicht weiter verfolgt werden. Die hierbei auftretenden Schäden sind dann von den überwiegend privaten Waldbesitzern zu beseitigen. Für die Schäden kann man die Verursacher nicht ausfindig machen. Hierfür ist seitens des Landes auch keine Entschädigung der Waldbesitzer
Die Abschaffung der 2-Meter Regelung fördert die Bodenerosion. Dieses Ziel sollte nicht weiter verfolgt werden. Die hierbei auftretenden Schäden sind dann von den überwiegend privaten Waldbesitzern zu beseitigen. Für die Schäden kann man die Verursacher nicht ausfindig machen. Hierfür ist seitens des Landes auch keine Entschädigung der Waldbesitzer vorgesehen.
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Der Wald ist von der Natur gegeben und niemand hat das Recht, diesen für sich alleine zu beanspruchen oder eine bestimmte Gruppe auszugrenzen. Wer hat sich so etwas Unsinniges, wie eine "2-Meter-Regel" überhaupt ausgedacht? Gegenseitiger Respekt der Besucher des Waldes und Achtung vor der Natur sollten bei gesundem Menschenverstand genügen, um ohne
Der Wald ist von der Natur gegeben und niemand hat das Recht, diesen für sich alleine zu beanspruchen oder eine bestimmte Gruppe auszugrenzen. Wer hat sich so etwas Unsinniges, wie eine "2-Meter-Regel" überhaupt ausgedacht? Gegenseitiger Respekt der Besucher des Waldes und Achtung vor der Natur sollten bei gesundem Menschenverstand genügen, um ohne Probleme den Wald genießen zu können, egal ob per Fuß, auf Pferd oder auf dem Rad!
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
ch stimme dafür den § 37.3 (2-Meter-Regel) abzuschaffen. Am Beispiel anderer Bundesländer zeigt sich, das, diese Regelung nicht nur überholt ist sondern nur zu unsinnigen Konflikten führt. Der Wald lässt sich mit gegenseitigem Respekt und Toleranz wunderbar gemeinsam nutzen
Hände weg vom Waldeigentum
240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen! Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden! Im Staatsforstbetrieb sollen die
240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen!
Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden!
Im Staatsforstbetrieb sollen die Gemeinwohlleistungen aus Steuergeldern finanziert werden – im Privatwald aus der Tasche der Waldbesitzenden! Wir brauchen einen fairen Gemeinwohlausgleich!
Gemeinwohlausgleich
Es ist völlig unverständlich und bedeutet eine kräftige Bevorzugung des Staatwaldes, daß nur dieser aus Steuermitteln einen Ausgleich für Gemeinwohlleistungen erhält. Dabei lastet das Gesetz dem Privatwald in § 14 weitere Lasten auf. Zusätzlich werden dann noch Förderungen gestrichen. Immer mehr Vorschriften! Schlechte Zeiten für
Es ist völlig unverständlich und bedeutet eine kräftige Bevorzugung des Staatwaldes, daß nur dieser aus Steuermitteln einen Ausgleich für Gemeinwohlleistungen erhält. Dabei lastet das Gesetz dem Privatwald in § 14 weitere Lasten auf. Zusätzlich werden dann noch Förderungen gestrichen. Immer mehr Vorschriften! Schlechte Zeiten für Privatwaldbesitzer.
Im übrigen sollte im Interesse gerade auch älterer Wanderer die 2 m Regelung erhalten bleiben!
§ 37.3 ändern, 2m-Regel abschaffen
Sehr geehrte Damen und Herren, im Zuge der Änderungen sollte ebenfalls der § 37.3 angepasst werden, heißt die 2m-regel für Fahrradfahrer abgeschafft werden. Alles andere ist absolut nicht mehr zeitgemäß, kriminalisiert einen immer populäreren Sport und schadet zuletzt auch der Tourismus-Branche. Der Wald ist für alle da, wir sollten froh sein
Sehr geehrte Damen und Herren,
im Zuge der Änderungen sollte ebenfalls der § 37.3 angepasst werden, heißt die 2m-regel für Fahrradfahrer abgeschafft werden.
Alles andere ist absolut nicht mehr zeitgemäß, kriminalisiert einen immer populäreren Sport und schadet zuletzt auch der Tourismus-Branche.
Der Wald ist für alle da, wir sollten froh sein wenn unsere Kinder ihn mit dem Fahrrad nutzen möchten und nicht vor dem Fernseher / Spielkonsolen die Zeit totschlagen.
Die andere Bundesländer und die direkt angrenzende Schweiz zeigen, dass es kein Problem ist - wenn man will!!
Freundliche Grüße
Gesetzentwurf Forst im Privatwald
Sehr geehrte Damen und Herren, Wir brauchen im Wald keine neuen Gesetze, Kontrolle und Vorschriften im Privatwald. Die keinen haben können sich ja einen kaufen oder mal mithelfen damit Sie sehen was das für eine Arbeit ist um so was zu stemmen und im Sinne aller professionell im Einklang der Natur am Leben zu erhalten. Und die wo sich schon
Sehr geehrte Damen und Herren,
Wir brauchen im Wald keine neuen Gesetze, Kontrolle und Vorschriften im Privatwald. Die keinen haben können sich ja einen kaufen oder mal mithelfen damit Sie sehen was das für eine Arbeit ist um so was zu stemmen und im Sinne aller professionell im Einklang der Natur am Leben zu erhalten.
Und die wo sich schon zugelassen auf fremden Boden die freie Zeit vertreiben, denen haben die vorhandenen Wege zu reichen !! und nicht quer durch die Kulturen. Ansonsten raus und runter vom Privatbesitz.
Der Landwirt und Forstwirt arbeiten als erster seit 100 von Jahren Nachhaltigkeit um Sinne der Natur. Nicht unsere Gesetztemacher, Willi Wichtig Instiutionen oder Industrie.
Im Normalfall ist die Menschheit und die, die uns in Welt und Öffentlichkeit vertreten immer dünner wie die Natur.
Mit freundlichen Grüßen
Lothar Schumm
Vorstandsmitglied
der FBG Ingelfingen/;Hermuthausen
Hohenlohekreis
Gegen ein Berufsverbot für staatlich gepr. Forsttechniker
Der geplante Wegfall des mittleren Dienstes aus der Betriebsausführung im Baden- Württembergischen Kommunalwald grenzt eine komplette Berufsgruppe aus, die seit jeher vor allem in Bayern, aber auch in vielen anderen deutschen Bundesländern, städtische Wälder sach- und fachgerecht bewirtschaftet. Es fällt mir schwer, einen Sinn in dieser Streichung
Der geplante Wegfall des mittleren Dienstes aus der Betriebsausführung im Baden- Württembergischen Kommunalwald grenzt eine komplette Berufsgruppe aus, die seit jeher vor allem in Bayern, aber auch in vielen anderen deutschen Bundesländern, städtische Wälder sach- und fachgerecht bewirtschaftet.
Es fällt mir schwer, einen Sinn in dieser Streichung zu sehen, zumal daraus keinerlei Vorteil für Forstbetriebe und Landesverwaltung entsteht, es führt lediglich zu einer Begrenzung der öffentlichen Waldbesitzer in Ihrer Wahl des ausführenden Personals!
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Ich stimme dafür den § 37.3 (2-Meter-Regel) abzuschaffen. Am Beispiel anderer Bundesländer zeigt sich, das, diese Regelung nicht nur überholt ist sondern nur zu unsinnigen Konflikten führt. Der Wald lässt sich mit gegenseitigem Respekt und Toleranz wunderbar gemeinsam nutzen
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Hier muss (!) eine Änderung her.
Es darf nicht sein, dass bereits ein Kind oder Jugendlicher bei gesunder und sinnvoller Freizeitbeschäftigung illegalisiert wird.
Alles andere wurde bereits von meinen Vorrednern beschrieben.
*** Gegenseitiger Respekt ist angesagt. Überall auf der Welt. Auch im Wald. ***