Forstwirtschaft

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Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

371. Kommentar von :Ohne Name

Forstrefom

Die Waldarbeit ist ohnehin sehr arbeitsintensiv, deswegen muß die Reform die Waldbesitzer entlasten und nicht zusätzliche Steine in den Weg legen.

375. Kommentar von :Ohne Name

Forstreformgesetz

Den Waldbesitzern dürfen nicht noch mehr Pflichten auferlegt und dabei noch weniger Unterstützung vom Staat zugestanden werden!

382. Kommentar von :ohne Name 5698

Forstreformgesetz

Den Waldbesitzern dürfen nicht noch mehr Pflichten auferlegt und dabei noch weniger Unterstützung vom Staat zugestanden werden!

 

388. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.
397. Kommentar von :Stefan Schulz

2-Meter Regel (§37.2)

Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Damit soll Baden Württemberg weiterhin das einzige Bundesland sein in dem die Radfahrer keinen freien Zugang zum Wald bekommen. Die Interessen der Radfahrer sind genauso hoch ein zu stufen wie die der Jäger, Wanderer, Jogger oder anderer Waldbesucher. Hier werden aber die […]

Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Damit soll Baden Württemberg weiterhin das einzige Bundesland sein in dem die Radfahrer keinen freien Zugang zum Wald bekommen. Die Interessen der Radfahrer sind genauso hoch ein zu stufen wie die der Jäger, Wanderer, Jogger oder anderer Waldbesucher.

Hier werden aber die Radfahrer ausgeschlossen und kriminalisiert. Fakt ist aber, dass es diese Radfahrer im Wald gibt und die Ihren berechtigten Interessen nachgehen. Ein Beibehalten dieser Regel schürt nur weitere Konflikte und verhindert eine konstruktive und einvernehmliche Lösung des Problems.

 

402. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

Wer regelmäßig mit dem Mountainbike unterwegs ist und z.B. auf Wanderer trifft, weiß, wie unnötig das Gesetz ist. Bei allgemeiner Rücksichtnahme auf Mensch und Natur gibt es keine Konflikte!

Konflikte gibt es dort, wo Menschen ihre Umwelt und auch das Allgemeinwohl nicht respektieren - egal ob mit oder ohne Mountainbike.

407. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Seit Jahrzehnten bin ich konfliktarm mit dem Mountainbike auch in BWWäldern unterwegs, meist ohne einen Wanderer nur zu sehen. Es bleibt unverständlich, weswegen alles geregelt sein muss und man Wanderern und Radlern nicht zutraut, sich auf einem Weg zu verständigen. Es lohnt der Blick zu den angeblich schwerfälligen Schweizern in Graubünden: dort […]

Seit Jahrzehnten bin ich konfliktarm mit dem Mountainbike auch in BWWäldern unterwegs, meist ohne einen Wanderer nur zu sehen. Es bleibt unverständlich, weswegen alles geregelt sein muss und man Wanderern und Radlern nicht zutraut, sich auf einem Weg zu verständigen. Es lohnt der Blick zu den angeblich schwerfälligen Schweizern in Graubünden: dort heisst das Stichwort "Trailtoleranz" wird so plakatiert und führt zu tollen Nutzungsmöglichkeiten meist gemeinsam von Bergpfaden. Schafft die 2m-Regel ab, macht endlich auch die Alb und den Schwarzwald für Biker so attraktiv wie für Wanderer!

421. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Als einziges Bundesland verbietet Baden-Württemberg Radfahrern und Mountainbikern das Befahren von Waldwegen unter 2 Meter Breite. Trotz durchweg positiver Erfahrungen aus den anderen Bundesländern beharrt die Regierung in BW seit 18 Jahren auf dieser unsinnigen Diskriminierung.   Das ist nicht länger zu akzeptieren: Ich fordere ein zeitgemäßes […]

Als einziges Bundesland verbietet Baden-Württemberg Radfahrern und Mountainbikern das Befahren von Waldwegen unter 2 Meter Breite. Trotz durchweg positiver Erfahrungen aus den anderen Bundesländern beharrt die Regierung in BW seit 18 Jahren auf dieser unsinnigen Diskriminierung.

 

Das ist nicht länger zu akzeptieren:

Ich fordere ein zeitgemäßes und bürgerfreundliches Betretungsrecht in Baden-Württemberg auf der Basis von gegenseitiger Anerkennung, Toleranz und Rücksichtnahme.

 

Die 2-Meter-Regel löst keine Probleme, sondern schafft viele neue.

Bürger werden in ihrer Freizeit pauschal kriminalisiert und müssen mit Anzeigen und Verwarnungen rechnen.

Diese ungleiche Behandlung der Waldnutzer führt zu einem Gegeneinander statt zu einem Miteinander im Wald. Fallenleger und Drahtseilspanner fühlen sich bestärkt.

 

Der Radsport gerät in eine rechtliche Grauzone, sobald schmale Wege befahren werden:

Für Übungsleiter und Trainer, für Bike-Führer und Guides und selbst bei Ausfahrten im Freundeskreis entstehen unklare Haftungs- und Kostenrisiken (z.B. bei Unfällen und Rettungseinsätzen)

 

Bei Radsportveranstaltungen ist die Genehmigung der Wegeführungen stark erschwert

 

Der Radtourismus wird behindert: Attraktive Wegenetze werden durch Verweis auf 2-Meter-Regel und angebliche Haftungsproblematik verhindert. Der Schwarzwald liegt weit hinter vergleichbaren Bikeregionen in Deutschland zurück.

 

Das Image von Baden-Württemberg als radfreundliche Region leidet.

 

Die Regelung ist verfassungsrechtlich fragwürdig.

423. Kommentar von :Ohne Name

Mountainbiken - 2m Regel

Die 2-Meter-Regel löst keine Probleme, sondern schafft viele neue. Bürger werden in ihrer Freizeit pauschal kriminalisiert und müssen mit Anzeigen und Verwarnungen rechnen. Diese ungleiche Behandlung der Waldnutzer führt zu einem Gegeneinander statt zu einem Miteinander im Wald. Fallenleger und Drahtseilspanner fühlen sich bestärkt.   Der […]

Die 2-Meter-Regel löst keine Probleme, sondern schafft viele neue.

Bürger werden in ihrer Freizeit pauschal kriminalisiert und müssen mit Anzeigen und Verwarnungen rechnen.

Diese ungleiche Behandlung der Waldnutzer führt zu einem Gegeneinander statt zu einem Miteinander im Wald. Fallenleger und Drahtseilspanner fühlen sich bestärkt.

 

Der Radsport gerät in eine rechtliche Grauzone, sobald schmale Wege befahren werden:

 

Für Übungsleiter und Trainer, für Bike-Führer und Guides und selbst bei Ausfahrten im Freundeskreis entstehen unklare Haftungs- und Kostenrisiken (z.B. bei Unfällen und Rettungseinsätzen)

 

Bei Radsportveranstaltungen ist die Genehmigung der Wegeführungen stark erschwert

 

Der Radtourismus wird behindert: Attraktive Wegenetze werden durch Verweis auf 2-Meter-Regel und angebliche Haftungsproblematik verhindert. Der Schwarzwald liegt weit hinter vergleichbaren Bikeregionen in Deutschland zurück.

 

Das Image von Baden-Württemberg als radfreundliche Region leidet.

 

Die2m Regelung ist verfassungswidrig.

436. Kommentar von :Ohne Name

Zwei Meter Regel

Ich fordere die ersatzlose Streichung der sogenannten Zwei Meter Regelung für Fahrradfahrer im Wald. Da sie in sämtlichen anderen Bundesländern nicht besteht, empfinde ich sie als Einwohner Baden-Württembergs als diskriminierend.