Forstwirtschaft

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Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

334. Kommentar von :ohne Name 5616

2-Meter-Regel

Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Will man den MTB-Sport in der Natur genießen, wird man sonst automatisch als illegal abgestempelt. Eine sinnhafte Grundlage für diese Regelung fehlt.

338. Kommentar von :Ohne Name

forstreformgesetz

Abschaffung der 2 m - Regel

Als über 35 jähriger intensiver Genießer und Nutzer des Waldes sowohl als Wanderer als auch als Mountainbiker spreche ich mich dafür aus die 2m Regel abzuschaffen um eine legale und nicht nur geduldete Ausübung des Mountainbike-Sports zu ermöglichen.

342. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 Meter Regel

Die geltende 2-Meterregel verwehrt Mountainbikern die legale Nutzung des Waldes zum Sinne der Erholung, und das ohne einem nachvollziehbaren und belegbaren Grund. Um meinem Sport legal nachzugehen muss ich mich für mehrere Stunden ins Auto setzen und das Bundesland wechseln oder besser gleich ins Ausland fahren, wo man Mountainbiker nicht […]

Die geltende 2-Meterregel verwehrt Mountainbikern die legale Nutzung des Waldes zum Sinne der Erholung, und das ohne einem nachvollziehbaren und belegbaren Grund. Um meinem Sport legal nachzugehen muss ich mich für mehrere Stunden ins Auto setzen und das Bundesland wechseln oder besser gleich ins Ausland fahren, wo man Mountainbiker nicht diskriminiert sondern fördert. Über die Sinnhaftigkeit dieser Situation sollte speziell eine grüne Landesregierung ernsthaft nachdenken.

Die 2 Meterregel muss mit der Neuregelung endgültig abgeschafft werden. Dass es ohne Probleme und mit respektvollen Umgang mit allen Waldbenutzern funktioniert zeigen uns ja andere (Bundes-) Länder.

 

350. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2-Meter Regel

Man sollte auch hier, wie in anderen Bundesländern, die Vernunft und Rücksichtnahme des überwiegenden Teils der Spaziergänger und Biker in den Vordergrund stellen und nicht eine schwer überprüfbare Regelung verankern die nur Rechthaberei provoziert.

Ich bin für die Abschaffung des§ 37 (3) LWaldG (2-m Regel).

352. Kommentar von :Ohne Name

§ 37.3 "2-Meter-Regel"

Der Paragraph 37.3 zur 2-Meter Regel sollte aufgrund von nicht nachvollziehbaren Begründungen, warum Radfahrer hier ausgegrenzt werden, überarbeitet werden oder wahlweise ganz entfallen. Offensichtlich scheint es in anderen Bundesländern kein Handlungsbedarf zu geben, um das Radfahren auf schmalen Wegen zu regulieren. Ich bitte daher um eine […]

Der Paragraph 37.3 zur 2-Meter Regel sollte aufgrund von nicht nachvollziehbaren Begründungen, warum Radfahrer hier ausgegrenzt werden, überarbeitet werden oder wahlweise ganz entfallen.

Offensichtlich scheint es in anderen Bundesländern kein Handlungsbedarf zu geben, um das Radfahren auf schmalen Wegen zu regulieren.

Ich bitte daher um eine Abschaffung des§ 37 (3).

357. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter-Regel

Wenn das Waldgesetz geändert wird, ist eine Abschaffung der 2-Meter-Regel angebracht.   Dieses Verbot schränkt Mountainbiker unangemessen ein. Es ist nicht geeignet und erforderlich, Fußgänger oder die Natur vor der "Gefahr" Mountainbiker zu schützen.   Außerdem ist nicht ersichtlich, warum Mountainbiker schlechter gestellt werden als andere […]

Wenn das Waldgesetz geändert wird, ist eine Abschaffung der 2-Meter-Regel angebracht.

 

Dieses Verbot schränkt Mountainbiker unangemessen ein. Es ist nicht geeignet und erforderlich, Fußgänger oder die Natur vor der "Gefahr" Mountainbiker zu schützen.

 

Außerdem ist nicht ersichtlich, warum Mountainbiker schlechter gestellt werden als andere Waldnutzer.

381. Kommentar von :Ohne Name

Hände weg vom Waldeigentum!

Die Bewahrung der Freiheit des Eigentümers bei betrieblicher Zielsetzung und im betrieblichen Handeln ist die oberste Priorität bei der umsetzung einer nachhaltigen Forstwirtschaft. Es darf nicht sein, dass die Waldbesitzenden in Ihren Eigentumsrechten weiter eingeschränkt werden!

399. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

In vielen Ländern auf unserer schönen Erde, dürfen offizielle Wanderwege, respektive "Trails" von Steuerzahlern genutzt werden, egal ob zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Schade dass es in vielen Bundesländern in Deutschland immer noch nicht möglich ist hier eine gemeinsame, vernünftige Lösung zu finden ohne dass dabei der "Eine oder Andere" ausgegrenzt […]

In vielen Ländern auf unserer schönen Erde, dürfen offizielle Wanderwege, respektive "Trails" von Steuerzahlern genutzt werden, egal ob zu Fuß oder mit dem Fahrrad. Schade dass es in vielen Bundesländern in Deutschland immer noch nicht möglich ist hier eine gemeinsame, vernünftige Lösung zu finden ohne dass dabei der "Eine oder Andere" ausgegrenzt und benachteiligt wird. Da ich gerne zu Fuß als auch mit dem Mountainbike unterwegs bin, wünsche ich mir die Abschaffung der 2-Meter-Regel und damit eine "Mehr Miteinander".

404. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Damit soll Baden Württemberg weiterhin das einzige Bundesland sein in dem die Radfahrer keinen freien Zugang zum Wald bekommen. Die Interessen der Radfahrer sind genauso hoch ein zu stufen wie die der Jäger, Wanderer, Jogger oder anderer Waldbesucher. Wer regelmäßig mit dem […]

Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Damit soll Baden Württemberg weiterhin das einzige Bundesland sein in dem die Radfahrer keinen freien Zugang zum Wald bekommen. Die Interessen der Radfahrer sind genauso hoch ein zu stufen wie die der Jäger, Wanderer, Jogger oder anderer Waldbesucher.

Wer regelmäßig mit dem Mountainbike unterwegs ist und z.B. auf Wanderer trifft, weiß, wie unnötig das Gesetz ist. Bei allgemeiner Rücksichtnahme auf Mensch und Natur gibt es keine Konflikte.

Konflikte gibt es dort, wo Menschen ihre Umwelt und auch das Allgemeinwohl nicht respektieren - egal ob mit oder ohne Mountainbike.

 

410. Kommentar von :Ohne Name

2-Meter Regel

Die 2-Meter Regel (§37.3) ist im Entwurf weder geändert noch entfallen. Es sollte den Bürgerinnen und Bürgern auch in diesem Bundeland zugetraut werden das sie weitestgehend konfliktfrei nebeneinander die Erholung in unseren Wändern geniessen können - egal ob auf dem Fahrrad oder zu Fuss.