Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Paragraph § 37.3, 2-Meter Regelung
Ich denke auch, dass die 2 Meter Regel (Verbot für Fahrräder auf Wegen die schmäler als 2 Meter sind) nicht mehr zeitgemäß ist. Ich bin für ein gleichberechtigtes Miteinander in der Natur mit Rücksicht auf die Natur und auf alle die gerne in der Natur sind. Die 2 Meter Regel ist ja in der Realität sowieso kaum bis gar nicht existent. In der
Ich denke auch, dass die 2 Meter Regel (Verbot für Fahrräder auf Wegen die schmäler als 2 Meter sind) nicht mehr zeitgemäß ist. Ich bin für ein gleichberechtigtes Miteinander in der Natur mit Rücksicht auf die Natur und auf alle die gerne in der Natur sind. Die 2 Meter Regel ist ja in der Realität sowieso kaum bis gar nicht existent. In der Mehrheit funktioniert das Gemeinsame Naturerlebnis ja jetzt schon gut. Nur die gesetzliche Grundlage dazu fehlt.
Änderungen zum Waldgesetz sind eine Gängelei des Eigentümers
Ich bin sehr verärgert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier andere über mein Eigentum verfügen! Wir betreiben nachhaltige Fortswirtschaft, damit für die kommenden Generationen der Wald erhalten bleibt. Unser Eigentum, der Wald, wird von der Allgemeinheit zerstört ! Autos ,Kraftwerke um einige Punkte zu nennen schädigen unsere Bäume .
Ich bin sehr verärgert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier andere über mein Eigentum verfügen!
Wir betreiben nachhaltige Fortswirtschaft, damit für die kommenden Generationen der Wald erhalten bleibt. Unser Eigentum, der Wald, wird von der Allgemeinheit zerstört ! Autos ,Kraftwerke um einige Punkte zu nennen schädigen unsere Bäume .
Hinzu kommen immer mehr Menschen, die den Wald nur noch als Erholungswald und Spielplatz für Ihre Hobbys sehen.
Sie fordern die Abschaffung der 2 Meterregelung , um immer noch anspruchsvollere Wege zu benutzen und tiefer in den Wald vorzudringen , wo bleibt da denn die Wertschätzung für Tiere und Natur .
Und wenn jemandem etwas Passiert soll der Grundstückseigentümer dafür auch noch haftbar gemacht werden! Dies kann irgendwie nicht sein!
Was Sie Im Staatswald oder im Kommunalwald machen kann ich nicht bestimmen, jedoch steht hinter jedem Privatwald eine Familie die vom Wald lebt .
Wir haben in unserem Betrieb schon genügend Vorschriften und Einschränkungen die wir ertragen müssen und damit muss nun Schluss sein, es ist genug!!!
Ich Fordere
- Keine weitere schleichende Enteignung des Eigentums
- Die Eigentümer müssen mehr Rechte bei der Erstellung einer solchen Gesetzesvorlage bekommen
- Eine Beratungsoffensive Privatwald
- Qualifizierte Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung des Privatwaldes
- Die Bodenschutzkalkung muss weiterhin übernommen werden und zwar zu 100%
- Eine neue Ausgleichszulage Wald ist für die überbordende Erholungsnutzung unserer Wälder zwingend notwendig
- Keine Betreuungsverträge als Voraussetzung der Betreuung ab 5 ha , sondern wie bisher Beratung und Betreuung aller Privatwaldbesitzer bis 200 ha mit verwaltungsinterner Abrechnung der Förderung
- Solidarität des Staatswaldes mit Privat- und Kommunalwald wie bisher bei Kalamitäten
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Im Zuge der Neuorganisation des Waldgesetzes, stimme ich dafür den § 37.3 (2-Meter-Regel) zu überarbeiten oder gar abzuschaffen. Am Beispiel anderer Bundesländer zeigt sich das diese Regelung überholt ist und nur zu unsinnigen Konflikten führt. Der Wald lässt sich mit gegenseitigem Respekt und Toleranz wunderbar gemeinsam nutzen.
Paragraph § 37.3, 2-Meter Regelung
Es gibt fast nirgendwo auf der Welt eine solche Regelung, auch in vielen anderen Bundesländern gibt es diese Regel nicht. Die verschiedenen Parteien müssen mit Rücksicht agieren dann kommt es auch nicht zu Problemen. Außerdem ist diese Regelung vielfach gar nicht praktikabel, da im Verlauf eines Weges die Breite variieren kann. Dann müssten die
Es gibt fast nirgendwo auf der Welt eine solche Regelung, auch in vielen anderen Bundesländern gibt es diese Regel nicht.
Die verschiedenen Parteien müssen mit Rücksicht agieren dann kommt es auch nicht zu Problemen.
Außerdem ist diese Regelung vielfach gar nicht praktikabel, da im Verlauf eines Weges die Breite variieren kann. Dann müssten die Radfahrer absteigen!?
Daher muss diese Regelung außer Kraft gesetzt werden.
§ 37
Der als "2-Meter-Regel" bekannte § 37 (3) bleibt in dem Entwurf zur Waldgesetzänderung unangetastet, obwohl die Radverbände DIMB, ADFC, BRV und WRSV sowie auch der DAV sich seit mehreren Jahren und auf Basis einer von mehr als 58.000 Radfahrern unterzeichneten Petition an einem Runden Tisch auf Landesebene um eine bessere Lösung bemühen. Die
Der als "2-Meter-Regel" bekannte § 37 (3) bleibt in dem Entwurf zur Waldgesetzänderung unangetastet, obwohl die Radverbände DIMB, ADFC, BRV und WRSV sowie auch der DAV sich seit mehreren Jahren und auf Basis einer von mehr als 58.000 Radfahrern unterzeichneten Petition an einem Runden Tisch auf Landesebene um eine bessere Lösung bemühen.
Die jetzige Situation ist nicht tragbar. Schon alleine eine eindeutige Feststellung der Wegbreite ist nicht möglich. Wo ist der rechte wo der linke Rand des befahrenen Wegs ist trotz Rechtsgutachten nicht eindeutig geklärt. Mit der landesweiten Kontrolle und Durchsetzung sind alle Forstämter personell und organisatorisch überfordert, dadurch wird dieser Paragraph im Alltag nicht angewendet. Muss auch nicht angewendet werden, da die Intension, Konflikte zwischen Fußgängern und Fahrradfahrern nicht durch Verbote sondern durch ein tolerantes Miteinander vermieden werden (siehe alle anderen Bundesländer).
Holen Sie die Fahrradfahrer aus der Illegalität 8,5% der Bürger Baden-Württembergs fahren von gelegentlich bis häufig mit dem Fahrrad in den Wald, das sind ca. 900.000 Fahrradfahrer im gesamten Bundesland.
Neuordnung als Weiterentwicklung
Sehr geehrte Damen und Herren, eine Neuorganisation der Forstverwaltung muss eine Abschaffung der 2-Meter Regel für Mountainbiker umfassen. Andernfalls wäre es lediglich der Versuch Stagnation als Fortschritt zu verkaufen. Die Gesellschaft entwickelt sich und die Gesetzgebung muss dieser Veränderung Rechnung tragen, es hilft nicht, wenn diese
Sehr geehrte Damen und Herren,
eine Neuorganisation der Forstverwaltung muss eine Abschaffung der 2-Meter Regel für Mountainbiker umfassen. Andernfalls wäre es lediglich der Versuch Stagnation als Fortschritt zu verkaufen.
Die Gesellschaft entwickelt sich und die Gesetzgebung muss dieser Veränderung Rechnung tragen, es hilft nicht, wenn diese jetzt greifbare Problematik zum Problem der folgenden Generationen gemacht wird. Es gibt ausreichend beispielhafte Regionen für ein gemeinsames Miteinander im Wald.
Allein im Vinschgau kommen so alle Beteiligten auf ihre Kosten nicht zuletzt, weil Mountainbiker die Unterstützung bei der Wegpflege in Kooperation mit den Waldbesitzern und Förstern gestattet wird.
Gehen Sie einen Schritt nach vorne, statt sich im Kreis zu drehen.
Nutzen Sie die Motivation der Mountainbiker und der Jugend für ein gemeinsames friedliches miteinander.
Lassen Sie sich positiv überraschen.
Mit freundlichen Grüßen
Markus
Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg, Abschaffung der 2m Regelung
Die zwei Meter Regelung in dieser Form ist leider eine ungute Situation. Ein Miteinander im Wald ist so nicht möglich. Verbote sind immer eine schlechte Lösung, ein gemeinsamer Weg wäre wünschenswert. Die Radfahrer müssen auf die Wanderer Acht geben und auch die Wanderer nicht generell die Radfahrer verteufeln. Es gibt sicher in allen Gruppen
Die zwei Meter Regelung in dieser Form ist leider eine ungute Situation. Ein Miteinander im Wald ist so nicht möglich. Verbote sind immer eine schlechte Lösung, ein gemeinsamer Weg wäre wünschenswert. Die Radfahrer müssen auf die Wanderer Acht geben und auch die Wanderer nicht generell die Radfahrer verteufeln. Es gibt sicher in allen Gruppen "schwarze Schafe" aber es ist an den Gruppen untereinander und gegenseitig daran gelegen, die wenigen "schwarzen Schafe" zu maßregeln, aber nicht generell die anderen zu Verurteilen. Es gibt ja schon bereits Alb-Vereine mit MTB-Gruppen. Ich denke ein guter Ansatz ist ein gesundes Miteinander und nicht eine Aussperrung von bestimmten Gruppen. Andere Länder und Bundesländer machen es uns doch bereits vor. Denkbar wäre auch eine Sperrung von besonders heiklen Wegen für Radfahrer. Es gibt Gegenden, Orte und Länder, die das Radfahren generell im Wald erlauben, aber bestimmte Wege speziell für Wanderer, andere speziell für Radfahrer vorbehalten und den Rest für alle gemeinsam zur Verfügung stellen. Ein Verbot schürt hier nur eine „Feindschaft“.
Meiner Meinung nach sollte die 2m-Regelung aufgehoben werden und ähnlich wie im Straßenverkehr bestimmte Strecken, welche Unfallträchtig" sind für die einzelnen Gruppen punktuell gesperrt werden.
§ 37.3 "2- Meter- Regel"
Als aktiver Mountainbiker plädiere ich für ein gutes Miteinander aller Waldnutzer. Wie man in anderen Bundesländern sehen kann, bzw. auch in anderen Ländern, kann es ein gutes Miteinander auf Wanderwegen geben. Ein Gesetz wie der § 37.3 "2- Meter- Regel" hemmt das gute Miteinander, weil andere, speziell Wanderer, "bevorzugt" werden und sich beim
Als aktiver Mountainbiker plädiere ich für ein gutes Miteinander aller Waldnutzer.
Wie man in anderen Bundesländern sehen kann, bzw. auch in anderen Ländern, kann es ein gutes Miteinander auf Wanderwegen geben. Ein Gesetz wie der § 37.3 "2- Meter- Regel" hemmt das gute Miteinander, weil andere, speziell Wanderer, "bevorzugt" werden und sich beim "friedlichen" Aufeinandertreffen, als Legislative, Judikative und Exekutive aufspielen, obwohl keine Behinderung untereinander stattgefunden hat.
Freie Wege für freie Bürger, mit gegenseitiger Rücksichtnahme, auf die anderen Waldnutzer und gegenüber der Natur! Rüpel gibt es leider immer in allen Lagern der Waldnutzer und gegen diese sollte gruppenintern gegengesteuert werden.
Die Forstreform gibt Baden- Württemberg jetzt die Chance diese "altertümliche" Regelung adacta zu legen und unser wunderschönes Bundesland noch attraktiver zu machen für jegliche Nutzer unseres schönen Schwarzwaldes und anderer Waldgebiete in Baden- Württemberg.
Tourismus fördern
Das Potential des Radsports auf unterschiedliche Art und Weise nutzen, der erste Schritt wäre die Abschaffung der 2m Regel.Regel bzw §37.3.