Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

241. Kommentar von :Ohne Name

Forstreform Etikettenschwindel

Überschrieben ist Ihre geplante Reform mit "Neuorganisation der Forstverwaltung". Der Inhalt dieser Reform geht weit darüber hinaus und betrifft tiefgreifende Änderungen insbesondere auch für das Privateigentum. Ein Etikettenschwindel! Und die Politiker wundern sich über Politikverdrossenheit oder Wahl von Parteien am extremen Rand. Sie sollten

Überschrieben ist Ihre geplante Reform mit "Neuorganisation der Forstverwaltung". Der Inhalt dieser Reform geht weit darüber hinaus und betrifft tiefgreifende Änderungen insbesondere auch für das Privateigentum. Ein Etikettenschwindel! Und die Politiker wundern sich über Politikverdrossenheit oder Wahl von Parteien am extremen Rand. Sie sollten derartige Gängelungen mal für private Gartenbesitzer verfassen und dort vorschreiben was zu tun, zu unterlassen und zu pflanzen ist - dann würden Sie den Aufschrei Ihrer Nachbarn und Bekannten auch vernehmen!

240. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der Diskriminierung von Nutzergruppen nach Paragraph 37.3

Das freie Wegerecht funktioniert in allen anderen Bundesländern, nur in Baden-Württemberg werden Nutzergruppen die ihren Sport in der Natur ausüben wollen in die Kriminalität gedrängt. Wenn auch weitere Gesetze geändert werden (§45, §14, §38), muss auch die §37.3 neu betrachtet werden und dem Beispiel Thüringens gefolgt werden die eine ähnliche

Das freie Wegerecht funktioniert in allen anderen Bundesländern, nur in Baden-Württemberg werden Nutzergruppen die ihren Sport in der Natur ausüben wollen in die Kriminalität gedrängt.
Wenn auch weitere Gesetze geändert werden (§45, §14, §38), muss auch die §37.3 neu betrachtet werden und dem Beispiel Thüringens gefolgt werden die eine ähnliche Diskriminierung vor über 10Jahren abgeschafft haben.
Zu beachten ist auch die Petition aus dem Jahr 2014 mit über 58.000 Unterzeichnern die sich für die Abschaffung aus gesprochen haben!

239. Kommentar von :Ohne Name

Pflicht zur Übernahe von Naturverjüngung

Eine gesetzliche Verpflichtung Naturverjüngung zu übernehmen, schießt weiter über das Ziel hinaus. Hierdurch wird der Eigentümer in seinem Handeln massiv eingeschränkt. Professionelle Waldbesitzer bewirtschaften ihre Wälder wo es nur irgend geht so, dass sie mit Naturverjüngung arbeiten können. Aber es gibt Fälle in denen dies nicht sinnvoll ist.

Eine gesetzliche Verpflichtung Naturverjüngung zu übernehmen, schießt weiter über das Ziel hinaus. Hierdurch wird der Eigentümer in seinem Handeln massiv eingeschränkt. Professionelle Waldbesitzer bewirtschaften ihre Wälder wo es nur irgend geht so, dass sie mit Naturverjüngung arbeiten können. Aber es gibt Fälle in denen dies nicht sinnvoll ist. Was ist, wenn sich die standörtlich, gentisch falschen Bäume verjüngen? Wenn die Naturverjüngung lediglich aus wenigen Baumarten besteht, verlieren sie die Chanche gemischte und klimatolerantete Wälder zu begründen. Waldbesitzer brauchen mehr Freiheiten nicht praxisferne Vorgaben.

238. Kommentar von :Ohne Name

Meinung zum Forstreformgesetz

• Hände weg vom Waldeigentum! 240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen! • Kein Wortbruch ! Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten

• Hände weg vom Waldeigentum!
240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen!
• Kein Wortbruch !
Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden!
• Finanzierung im Staatswald hui, im Privatwald pfui!
Im Staatsforstbetrieb sollen die Gemeinwohlleistungen aus Steuergeldern finanziert werden – im Privatwald aus der Tasche der Waldbesitzenden! Wir brauchen einen fairen Gemeinwohlausgleich!

Eigentümerverantwortung braucht Eigentümerfreiheiten. Wir wollen nicht, dass unsere Freiheiten in unseren Wäldern noch weiter zusammengestrichen werden.

237. Kommentar von :Ohne Name

2m-Regel abschaffen

Sehr geehrte Damen und Herren Verantwortliche, Im Zuge der geplanten Neuorganisationen möchte ich anregen die 2m-Regel abzuschaffen. Sie kriminalisiert einen exponentiell wachsenden Teil an Freizeitsportlern und schafft eine Zwei-Klassen-Gesellschaft im Wald. Mountainbiker, zuletzt auch immer mehr "E-biker" sind eine Gruppe von Sportlern,

Sehr geehrte Damen und Herren Verantwortliche,

Im Zuge der geplanten Neuorganisationen möchte ich anregen die 2m-Regel abzuschaffen. Sie kriminalisiert einen exponentiell wachsenden Teil an Freizeitsportlern und schafft eine Zwei-Klassen-Gesellschaft im Wald.

Mountainbiker, zuletzt auch immer mehr "E-biker" sind eine Gruppe von Sportlern, die sich Wald und Natur verbunden fühlen, daher ist eine Kriminalisierung hier mehr als schade. Der "Fußabdruck", den ein Fahrrad hinterlässt, ist bei objektiver Betrachtung geringer als der eines Wanderers, Reifen sind wenige Zentimeter breit und schmale Pfade sind beliebt, es gibt kein Nebeneinanderlaufen, Wild wird wenig beeinträchtigt, da nachts fahren unmöglich ist und sich die Tiere die befahrenen Pfade merken und meiden. Auch das Überfahren von Oberflächenwurzeln schadet nicht mehr als Drauftreten.

Daher kann es bei der bisherigen Regel nur um Trennung von Radlern und Wanderern gehen. Eine Lösung kann nur durch vernünftiges Miteinander geschehen, nicht durch Verbote der einen Gruppe. Die ganze Debatte erinnert an das Verbot der Snowboards in Skigebieten, heute auch nur noch eine Episode, die sich durch gegenseitiges Verständnis nach Abschaffung der Segregation von selber gelöst hat.

Vielen Dank und lieben Gruß aus Stuttgart,

D. Suchy

236. Kommentar von :Ohne Name

Defakto Verbot des Mountainbikesports in BW

Bürgernähe ist also eine Petition zu dem Thema zu ignorieren und auch diese Chance nicht zu nutzen. Warum soll in BW nicht funktionieren was in der Pfalz oder Bayern wunderbar funktioniert?

235. Kommentar von :Ohne Name

Kinder weg vom Computer - rein in die Natur

Der Wald soll Erholung schaffen. Wir müssen unseren Kindern die Möglichkeit geben die spannende Seite der Natur auch zu erleben. Kinder finden Wandern oftmals öde. Die brauchen etwas mit Pepp! War schon bei mir so, ist bei meiner Tochter so. Die 2 Meter Regel verhindert das. Ich muss meiner Tochter sagen das das was wir machen Strafe kosten

Der Wald soll Erholung schaffen. Wir müssen unseren Kindern die Möglichkeit geben die spannende Seite der Natur auch zu erleben.

Kinder finden Wandern oftmals öde. Die brauchen etwas mit Pepp! War schon bei mir so, ist bei meiner Tochter so.

Die 2 Meter Regel verhindert das. Ich muss meiner Tochter sagen das das was wir machen Strafe kosten kann und ihr quasi Ordnungswidrigkeiten vorleben.

234. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2-m-Regel

Ich bin oft in Gebieten unterwegs, in denen es die 2m-Regel nicht gibt. 99% der Wanderer begegnen uns freundlich, manche applaudieren uns sogar. Bei gegenseitig rücksichtsvollem Verhalten gibt es hier keinerlei Probleme. Die 2m-Regel sehe ich als völlig überholtes Modell an und führt dazu, dass sich einzelne Wanderer aufführen, als gehöre ihnen der

Ich bin oft in Gebieten unterwegs, in denen es die 2m-Regel nicht gibt. 99% der Wanderer begegnen uns freundlich, manche applaudieren uns sogar. Bei gegenseitig rücksichtsvollem Verhalten gibt es hier keinerlei Probleme. Die 2m-Regel sehe ich als völlig überholtes Modell an und führt dazu, dass sich einzelne Wanderer aufführen, als gehöre ihnen der Wald alleine.

233. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m Regel

Hallo, ich bin für die Abschaffung dieser völlig sinnlosen Regel. Sie kriminalisiert uns als Mountainbiker und schürt Negative Vorbehalte dem Sport und den Menschen gegenüber die ihn ausüben. Wir Biker sind keine Sportler 2. Klasse! Unsere Bikes kosten soviel wie ein gutes Golfset und wir gehen auch gerne ein Bier trinken und gut essen. Auch

Hallo, ich bin für die Abschaffung dieser völlig sinnlosen Regel.
Sie kriminalisiert uns als Mountainbiker und schürt Negative Vorbehalte dem Sport und den Menschen gegenüber die ihn ausüben. Wir Biker sind keine Sportler 2. Klasse! Unsere Bikes kosten soviel wie ein gutes Golfset und wir gehen auch gerne ein Bier trinken und gut essen.
Auch benötigen wir keine Einsatz Hundertschaften......
Die Regel fördert nur vermeintliche Hilfsscherrifs die Wanderwege mit “Biker-Fallen“ für uns versehen!

232. Kommentar von :Ohne Name

Verbote bringen nichts

Pauschale Verbote ohne dringende Notwendigkeit für diese sind meines Erachtens nach kontraproduktiv für ein friedliches Miteinander. Durch die 2 Meter Regel wird pauschal eine Zweiklassengesellschaft unter Waldnutzern geschaffen und die Möglichkeit für eine harmonische Koexistenz zwischen Wanderern und Mountainbikern im Keim erstickt. Weiterhin

Pauschale Verbote ohne dringende Notwendigkeit für diese sind meines Erachtens nach kontraproduktiv für ein friedliches Miteinander.
Durch die 2 Meter Regel wird pauschal eine Zweiklassengesellschaft unter Waldnutzern geschaffen und die Möglichkeit für eine harmonische Koexistenz zwischen Wanderern und Mountainbikern im Keim erstickt.
Weiterhin wird durch diese Ausgrenzung der Bau illegaler Mountainbikestrecken nur unnötig gefördert.

Schafft diese unnütze Regelung doch bitte ab.