Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Abschaffung der 2m Regel für MTB's !!!
Da ich selbst, wie tausende andere, Mountainbike fahre bin ich für die Abschaffung der 2m Regel. Für viele Mountainbiker ist diese Regel ein riesiges Hinderniss ihren Sport zu betreiben und somit gesund zu leben. Des weitern haben andere Länder diese 2m Regel nie gehabt oder abgeschafft. Das zeigt das diese Regel völlig veraltet ist!
Abschaffung der 2 m Regel
Ich lege Ihnen die Abschaffung der 2 m Regel, bzw. die Anpassung an den Bundesstandard sehr ans Herz. Zum einen ist diese Regel komplett veraltet und zum anderen entbehrt sie jeglicher Grundlage. Des Weiteren halte ich auch die Anpassung des §38 (2) für einen großen Fehler. Diese Anpassung erlaubt es Waldbesitzern grundlos Abschnitte zu sperren,
Ich lege Ihnen die Abschaffung der 2 m Regel, bzw. die Anpassung an den Bundesstandard sehr ans Herz. Zum einen ist diese Regel komplett veraltet und zum anderen entbehrt sie jeglicher Grundlage.
Des Weiteren halte ich auch die Anpassung des §38 (2) für einen großen Fehler. Diese Anpassung erlaubt es Waldbesitzern grundlos Abschnitte zu sperren, ohne dies Anzuzeigen, was dazu führen wird, dass viele Wanderwege nicht mehr begehbar sein werden.
2-Meter-Regel
Die 2-Meter-Regel in Baden-Württemberg gehört vorbehaltlos abgeschafft.
2-Meter-Regelung
Wenn es schon eine Überarbeitung des Waldgesetzes gibt, muss die 2-Meter-Regelung gestrichen werden. Eine Regel, die niemand braucht, da es Konflikte nicht wirklich gibt, die niemand kontrolliert und die niemand beachtet gehört in den Müll. In allen anderen Regionen Deutschlands, Europas, der Welt funktioniert das verträgliche Miteinander im Wald
Wenn es schon eine Überarbeitung des Waldgesetzes gibt, muss die 2-Meter-Regelung gestrichen werden. Eine Regel, die niemand braucht, da es Konflikte nicht wirklich gibt, die niemand kontrolliert und die niemand beachtet gehört in den Müll. In allen anderen Regionen Deutschlands, Europas, der Welt funktioniert das verträgliche Miteinander im Wald ohne solch eine Regel. Sie bedeutet nur eine Diskriminierung der Radfahrer und entbehrt jeder objektiven Grundlage, wie wissenschaftlich bestätigt ist.
Abschaffung 2m Regel
Ich bin für eine Abschaffung der 2m Regel damit ich mein Hobby das Tourenfahren mit dem Mountainbike auf schmalen Wegen for meiner Haustüre Ausüben kann. Aktuell bin ich dazu gezwungen am Wochenende mit dem Auto in andere Regionen Deutschlands zu fahren. Dies ist für mich nicht Umweltschonend, leider bin ich hierzu gezwungen. In diesen Regionen
Ich bin für eine Abschaffung der 2m Regel damit ich mein Hobby das Tourenfahren mit dem Mountainbike auf schmalen Wegen for meiner Haustüre Ausüben kann. Aktuell bin ich dazu gezwungen am Wochenende mit dem Auto in andere Regionen Deutschlands zu fahren. Dies ist für mich nicht Umweltschonend, leider bin ich hierzu gezwungen. In diesen Regionen funktioniert das Miteinander zwischen Mountainbikern und anderen Waldnutzern ohne Probleme.
Hierdurch unterstütze ich die Wirtschaft in diesen Regionen, gern würde ich auch die Heimische Wirtschaft.
2-Meter Regel
Schade dass an der 2 Meter Regelung nichts geändert wird bzw dieses Gesetz nicht vollständig entfernt wird. Baden-Württemberg könnte sich somit für den (Mountainbike) Tourismus stark machen und auch einheimische Mountainbiker wären nicht mehr illegal unterwegs. Alle bisherigen „Bemühungen“ der Landesregierung zeigen meiner Meinung nach nur
Schade dass an der 2 Meter Regelung nichts geändert wird bzw dieses Gesetz nicht vollständig entfernt wird.
Baden-Württemberg könnte sich somit für den (Mountainbike) Tourismus stark machen und auch einheimische Mountainbiker wären nicht mehr illegal unterwegs.
Alle bisherigen „Bemühungen“ der Landesregierung zeigen meiner Meinung nach nur dass unsere Politiker die Scheuklappen immernoch nicht abgesetzt haben und weiter ihr Ding durchziehen statt sich um die Anliegen der Bürger zu kümmern.
Eins sollte der Landesregierung auf jeden Fall klar sein: Regel hin oder her, gefahren wird auf den Wegen trotzdem! Man könnte jetzt effektiv etwas zum guten Miteinander der Biker und Wanderer beitragen! Oder man tut das nicht, sorgt somit für schlechte Stimmung, vergrault den Tourismus und hetzt weiterhin die Wanderer gegen die Biker auf.
Änderung §37.3
Sehr geehrte Damen und Herren, wenn die Forstverwaltung schon neu organisiert wird, sollte auch die Regelung im §37.3 - 2-Meter-Regel - geändert werden. Die Regelung ist weder sinnvoll noch zeitgemäß und praktisch nicht kontrollierbar. Mit dieser Regel nimmt sich BW nicht nur Chancen eine beliebtere Urlaubsregion zu werden sondern nimmt seinen
Sehr geehrte Damen und Herren,
wenn die Forstverwaltung schon neu organisiert wird, sollte auch die Regelung im §37.3 - 2-Meter-Regel - geändert werden. Die Regelung ist weder sinnvoll noch zeitgemäß und praktisch nicht kontrollierbar. Mit dieser Regel nimmt sich BW nicht nur Chancen eine beliebtere Urlaubsregion zu werden sondern nimmt seinen Anwohnern auch das Recht auf gleichberechtigte und frei Nutzung der Natur. Dass Radfahrer keine Schäden verursachen sollte sich langsam in allen Kreisen herum gesprochen haben. Konflikte zwischen Radfahreren und anderen Waldbesuchern wird es sicher in Einzelfällen geben. Allerdings sollten diese Einzelfälle nicht davon ablenken dass der Großteil der Waldnutzer sehr gut miteinader auskommen. Ansonsten sehen sich wohl weiterhin viele Radfahrer aus BW dazu gezwungen einfach weiterhin illegal ihren Sport auszuüben. BW bietet so viele schöne, gesunde und und große Waldgebiete. Sorgen Sie dafür, dass alle etwas davon haben. Nehmen Sie sich ein Beispiel an Hessen und der Abschaffung der Todesstrafe und kippen Sie eine längst überholte Gesetzeswendung, die heute niemand mehr braucht.
Mit freundlichen Grüßen
Julian Muhl
2-Meter-Regel
Weg damit!!!
2 bzw 3 Meter Regel überdenken
Die aktuelle Gesetztesgebung ist nicht mehr zeitgemäß, diskriminierend und ohne rechtliche Grundlage. Es gibt keine Statistik vor 1995 bezüglich Unfällen
Radfahrer und Fußgänger KÖNNEN respektvoll miteinander umgehen
Daher benötigt es keiner "2m-Regel". Die Diskriminierung von Radfahrern widerspricht dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Schließlich fehlt auch die Übereinstimmung mit dem Bundeswaldgesetz, das für Sperrungen einen wichtigen Grund vorsieht. Einen belegbaren wichtigen Grund für die
Daher benötigt es keiner "2m-Regel".
Die Diskriminierung von Radfahrern widerspricht dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Schließlich fehlt auch die Übereinstimmung mit dem Bundeswaldgesetz, das für Sperrungen einen wichtigen Grund vorsieht. Einen belegbaren wichtigen Grund für die „2m-Regel“ gibt es nicht. Vor allem aber wird durch die „2m-Regel“ die wohl schönste Verbindung von Ausdauersport- und Naturerlebnis in die Illegalität getrieben.