Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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2 m Regel
Es mag vieles richtig sein in diesem Gesetz, aber das ignorieren der Fahradfahrer im Wald und das beharren der 2 m Regel im neuen Gesetz ist weder zeitgerecht noch Bürgernah. Aus eigener Erfahrung: Ein Miteinander gelingt immer dann, wenn Respekt und Höflichkeit vorhanden ist. Radfahren im Wald auf schmalen Wegen zu verbieten , das kann nicht die Zukunft sein.
Wortbruch
Hände weg vom Waldeigentum!
240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen!
Kein Wortbruch !
Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden!
Finanzierung im Staatswald hui, im Privatwald pfui!
Im Staatsforstbetrieb sollen die Gemeinwohlleistungen aus Steuergeldern finanziert werden – im Privatwald aus der Tasche der Waldbesitzenden! Wir brauchen einen fairen Gemeinwohlausgleich!
Finger weg vom Eigentum !( Bürokratie und Vorschriftenwahn)
Meiner Meinung nach ist es in Ordnung, wenn man seine Dinge in Ordnung hält, wie in diesem Fall meinen eigenen Waldbesitz. Doch 99,9% der Waldbesitzer machen dies auch ohne irgendein Gesetz. Ich finde es einfach nur lächerlich, dass Behörden dies jetzt vorschreiben und kontrollieren wollen. Das ist reine Berufsbeschaffungsmaßnahme und Geldmacherei. Immer mehr Bürokratie,die mittlerweile eh schon unnötig zu viel ist. Zudem kommen hohe Geldstrafen bei Nichteinhaltung hinzu, rein zum Ärgernis der Waldbesitzer. Es muss doch jedem klar sein, dass die meisten Waldbesitzer dies nebenbei machen und sich nicht zu 100% auf den Wald konzentrieren können. Da sollte diesen, darunter auch mir, Eigenverantwortung und Gestaltungsfreiheit überlassen werden. Es würden auch hohe Kosten für den Waldbesitzer zukommen, Bodenschutzkalkung ,Pflege, Waldumbau usw...
Da ist die Frage lohnt sich das noch alles?
2m Regel
Die 2 Meter Regel sollte sofort abgeschafft werden. Sie ist nicht mehr zeitgemäß. Gegenseitige Rücksicht ist die Lösung aller Probleme.
Meine Meinung zum Forstreformgesetz
Deshalb fordern wir:
• Hände weg vom Waldeigentum!
240.000 Waldbesitzende in BW brauchen Eigenverantwortung und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Waldbewirtschaftung – keine neuen Vorschriften, Auflagen und Kontrollen!
• Kein Wortbruch !
Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden!
• Finanzierung im Staatswald hui, im Privatwald pfui!
Im Staatsforstbetrieb sollen die Gemeinwohlleistungen aus Steuergeldern finanziert werden – im Privatwald aus der Tasche der Waldbesitzenden! Wir brauchen einen fairen Gemeinwohlausgleich!
Abschaffung 2m Regel
Meiner Meinung nach hilft die 2m Regel nicht dem was sie eigentlich soll. Der eigentliche Zweck ist ja den Wald für alle zu einem gleichwertigen, tollen Erlebnis werden zu lassen. Leider ist dies aber nicht der Fall. Der Mountainbike Sport hat einen Aufschwung wie noch nie aber die 2m Regel schränkt dies ein. Um trotzdem fahren zu können wird in andere Länder/Bundesländer ausgewichen. Was dafür sorgt das der Nutzer des Waldes in Baden Württemberg wegfällt und durch die Fahrt weg ebenso die Umwelt geschädigt wird.
2Meter Regel für Radfahrer
Ich bin gerne in den Wäldern Baden Württemberg unterwegs.
Find es leider ungerecht, das mir Wege, die teilweise unter 2 Meter Breite aufweisen für Fußgänger benutzbar sind und für uns nur duch Große Umwege umfahrbar sind.
Wir sind auch Bürger dieses Landes werden aber Gesetzlich ausgegrenzt.
Darum bin ich für eine Aufhebung der 2Meter Regel.
Mfg
§37 lll 2-Meter-Regel
Die 2-Meter-Regel muss schleunigst abgeschafft werden. Der Tourismus beispielsweise im Schwarzwald geht zurück. Durch die Abschaffung der 2-Meter-Regel können wir einen Teil davon zurück gewinnen und Baden-Württemberg auch für Mountainbiker attraktiv machen! Alleine der Jugend eine Sportart zu ermöglichen, die ihnen die Natur näher bringt und gleichzeitig Geschicklichkeit und körperliche Fitness fördert, empfinde ich als extrem wichtig. Es gibt so viele gute Vorbilder an denen wir uns orientieren können! Ich würde mich sehr über ein Entgegenkommen freuen.
2m Regel
Ich bitte darum, bei der Gesetzesneufassung die vorbildlichen Regelungen der Forstgesetzgebung des Landes Hessen nachzuvollziehen. Insbesondere die wirklichkeitsfremde "2m Regelung" muss fallen, alle Wege und Pfade sollten ALLEN unmotorisierten Nutzergruppen (Fußgänger, Reiter, Radfahrer) unter Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme offenstehen.
Prof. Dr.-Ing. Utz Martin