Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

201. Kommentar von :Ohne Name

Radfahrer und Fußgänger KÖNNEN respektvoll miteinander umgehen

Daher benötigt es keiner "2m-Regel". Die Diskriminierung von Radfahrern widerspricht dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Schließlich fehlt auch die Übereinstimmung mit dem Bundeswaldgesetz, das für Sperrungen einen wichtigen Grund vorsieht. Einen belegbaren wichtigen Grund für die

Daher benötigt es keiner "2m-Regel".

Die Diskriminierung von Radfahrern widerspricht dem Grundrecht auf allgemeine Handlungsfreiheit und die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Schließlich fehlt auch die Übereinstimmung mit dem Bundeswaldgesetz, das für Sperrungen einen wichtigen Grund vorsieht. Einen belegbaren wichtigen Grund für die „2m-Regel“ gibt es nicht. Vor allem aber wird durch die „2m-Regel“ die wohl schönste Verbindung von Ausdauersport- und Naturerlebnis in die Illegalität getrieben.

200. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Ich bitte darum, bei der Gesetzesneufassung die vorbildlichen Regelungen der Forstgesetzgebung des Landes Hessen nachzuvollziehen. Insbesondere die wirklichkeitsfremde "2m Regelung" muss fallen, alle Wege und Pfade sollten ALLEN unmotorisierten Nutzergruppen (Fußgänger, Reiter, Radfahrer) unter Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme offenstehen.

Ich bitte darum, bei der Gesetzesneufassung die vorbildlichen Regelungen der Forstgesetzgebung des Landes Hessen nachzuvollziehen. Insbesondere die wirklichkeitsfremde "2m Regelung" muss fallen, alle Wege und Pfade sollten ALLEN unmotorisierten Nutzergruppen (Fußgänger, Reiter, Radfahrer) unter Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme offenstehen.

Prof. Dr.-Ing. Utz Martin

199. Kommentar von :Ohne Name

§37 lll 2-Meter-Regel

Die 2-Meter-Regel muss schleunigst abgeschafft werden. Der Tourismus beispielsweise im Schwarzwald geht zurück. Durch die Abschaffung der 2-Meter-Regel können wir einen Teil davon zurück gewinnen und Baden-Württemberg auch für Mountainbiker attraktiv machen! Alleine der Jugend eine Sportart zu ermöglichen, die ihnen die Natur näher bringt und

Die 2-Meter-Regel muss schleunigst abgeschafft werden. Der Tourismus beispielsweise im Schwarzwald geht zurück. Durch die Abschaffung der 2-Meter-Regel können wir einen Teil davon zurück gewinnen und Baden-Württemberg auch für Mountainbiker attraktiv machen! Alleine der Jugend eine Sportart zu ermöglichen, die ihnen die Natur näher bringt und gleichzeitig Geschicklichkeit und körperliche Fitness fördert, empfinde ich als extrem wichtig. Es gibt so viele gute Vorbilder an denen wir uns orientieren können! Ich würde mich sehr über ein Entgegenkommen freuen.

198. Kommentar von :ohne Name 5399

2 bzw 3 Meter Regel überdenken

Die aktuelle Gesetztesgebung ist nicht mehr zeitgemäß, diskriminierend und ohne rechtliche Grundlage. Es gibt keine Statistik vor 1995 bezüglich Unfällen

197. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Bitte schafft dieses unsinnige Gesetz endlich ab, damit wir und unsere Kinder im Wald friedlich miteinander die Natur erleben können und jeder dem Anderen mit Respekt und Anstand begegnet.

196. Kommentar von :Ohne Name

2 m Regel

Bitte dem MTB-Breitensport mehr Freiraum einräumen und diese überholte und sinnfreie Regel abschaffen. Dann macht es ggf. auch Spaß und Sinn als Tourist im schönen BW einen MTB-Urlaub zu verbringen. Als Niedersachse mit wirklich größtenteils guten Erfahrungen als MTB'ler UND Wanderer kann ich nur sagen: Es geht, wenn beide WOLLEN. Gegen Verbote und

Bitte dem MTB-Breitensport mehr Freiraum einräumen und diese überholte und sinnfreie Regel abschaffen. Dann macht es ggf. auch Spaß und Sinn als Tourist im schönen BW einen MTB-Urlaub zu verbringen. Als Niedersachse mit wirklich größtenteils guten Erfahrungen als MTB'ler UND Wanderer kann ich nur sagen: Es geht, wenn beide WOLLEN. Gegen Verbote und für das Miteinander!

195. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel

Diese Regel sollte abgeschafft werden da sie Radfahrer gegenüber Wanderern diskriminiert. Dies ist ein pauschales Verbot und es entbehrte jeglicher Grundlage so eine Regel überhaupt einzuführen. Vollernter, Rückewagen, Traktoren usw. machen deutlich mehr kaputt.

194. Kommentar von :Ohne Name

Diskrimintierende 2-Meter-Regel §37 III muss abgeschafft werden

Meine Familie lebt im Dreiländereck BW-Hessen-Bayern und sind begeisterte Mountainbiker. In den beiden anderen Bundesländern funktioniert das Zusammenleben zwischen Bikern, Wandern und anderen Erholungssuchenden auch ohne die 2-Meter-Regel bestens und konfliktfrei. Kann mir jemand erklären, warum dies nicht auch BW funktionieren sollte?

193. Kommentar von :Ohne Name

2Meter Regel für Radfahrer

Ich bin gerne in den Wäldern Baden Württemberg unterwegs. Find es leider ungerecht, das mir Wege, die teilweise unter 2 Meter Breite aufweisen für Fußgänger benutzbar sind und für uns nur duch Große Umwege umfahrbar sind. Wir sind auch Bürger dieses Landes werden aber Gesetzlich ausgegrenzt. Darum bin ich für eine Aufhebung der 2Meter Regel.

Ich bin gerne in den Wäldern Baden Württemberg unterwegs.
Find es leider ungerecht, das mir Wege, die teilweise unter 2 Meter Breite aufweisen für Fußgänger benutzbar sind und für uns nur duch Große Umwege umfahrbar sind.
Wir sind auch Bürger dieses Landes werden aber Gesetzlich ausgegrenzt.
Darum bin ich für eine Aufhebung der 2Meter Regel.
Mfg

192. Kommentar von :Ohne Name
Dieser Kommentar wurde durch den Nutzer gelöscht.