Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

171. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 m Regel

Ich lege Ihnen die Abschaffung der 2 m Regel, bzw. die Anpassung an den Bundesstandard sehr ans Herz. Zum einen ist diese Regel komplett veraltet und zum anderen entbehrt sie jeglicher Grundlage. Des Weiteren halte ich auch die Anpassung des §38 (2) für einen großen Fehler. Diese Anpassung erlaubt es Waldbesitzern grundlos Abschnitte zu sperren,

Ich lege Ihnen die Abschaffung der 2 m Regel, bzw. die Anpassung an den Bundesstandard sehr ans Herz. Zum einen ist diese Regel komplett veraltet und zum anderen entbehrt sie jeglicher Grundlage.

Des Weiteren halte ich auch die Anpassung des §38 (2) für einen großen Fehler. Diese Anpassung erlaubt es Waldbesitzern grundlos Abschnitte zu sperren, ohne dies Anzuzeigen, was dazu führen wird, dass viele Wanderwege nicht mehr begehbar sein werden.

170. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel für Mountainbikes und E-Mountainbikes

bitte schaffen Sie diese in der Realität nicht umsetzbare und tragbare Regel ab. Baden Württemberg kann und wird nur davon profitieren können.

169. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2 Meter Regelung für MTB

Die 2 Meter Regelung gehört ohne Einschränkung abgeschafft. Das müsste mann eigentlich nicht näher begründen müssen, da alle das Recht auf freie Nutzung des Waldes haben! Schließlich zahlen auch MTB Fahrer ihre Steuern!

168. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m Regel für MTB's !!!

Da ich selbst, wie tausende andere, Mountainbike fahre bin ich für die Abschaffung der 2m Regel. Für viele Mountainbiker ist diese Regel ein riesiges Hinderniss ihren Sport zu betreiben und somit gesund zu leben. Des weitern haben andere Länder diese 2m Regel nie gehabt oder abgeschafft. Das zeigt das diese Regel völlig veraltet ist!

167. Kommentar von :Ohne Name

Anregung zur Gesetzesänderung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Ich bin für die Abschaffung der 2-Meter Regel. Andere Länder schaffen es auch, wie z.b. durch umfassende Aufklärung und Initiativen wie Shared Trails ein Neben- und Miteinander verschiedener Interessengruppen auf engsten Wanderwegen zu schaffen. Der Mountainbike Sport boomt. Ein striktes Fahrverbot auf den gerade für Mountainbikefahrern

Ich bin für die Abschaffung der 2-Meter Regel. Andere Länder schaffen es auch, wie z.b. durch umfassende Aufklärung und Initiativen wie Shared Trails ein Neben- und Miteinander verschiedener Interessengruppen auf engsten Wanderwegen zu schaffen. Der Mountainbike Sport boomt. Ein striktes Fahrverbot auf den gerade für Mountainbikefahrern interessanten Strecken ist überholt.
Gezielte Informationsarbeit ist angesagt um ein faires Miteinander zu ermöglichen.

166. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung 2m Regel

Angleich an Bundesrecht für Forstwege und Abschaffung der 2m Regel

165. Kommentar von :Ohne Name

Angleich Betretungsrecht an Bundes Gesetzgebung

Als ehemaliger Stuttgarter in den 90er Jahren und jetziger NRW ler bin ich immer noch entsetzt darüber, dass Radfahren auf Waldwegen in BW, durch die Praxisferne Beschränkung auf Wege über 2M Breite, in die Illegalität gedrängt werden. Ich plädiere für eine Aufhebung dieser Definition durch zB. angleich ans Bundes oder NRW Waldgesetzt wo Radfahren

Als ehemaliger Stuttgarter in den 90er Jahren und jetziger NRW ler bin ich immer noch entsetzt darüber, dass Radfahren auf Waldwegen in BW, durch die Praxisferne Beschränkung auf Wege über 2M Breite, in die Illegalität gedrängt werden.
Ich plädiere für eine Aufhebung dieser Definition durch zB. angleich ans Bundes oder NRW Waldgesetzt wo Radfahren auf festen Wegen undefinierte Breite erlaubt ist.
Damit wird BW (zB.Schwarzwald ) für den Tourismus interessanter. Begeisterte Radsportler aus BW werden nicht gezwungen mit dem KFZ in andere Bundesländer zu fahren um Ihren eigentlich Emissionsfreien/armen Sport legal ausüben zu können.

164. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung 2m Regel

Meiner Meinung nach hilft die 2m Regel nicht dem was sie eigentlich soll. Der eigentliche Zweck ist ja den Wald für alle zu einem gleichwertigen, tollen Erlebnis werden zu lassen. Leider ist dies aber nicht der Fall. Der Mountainbike Sport hat einen Aufschwung wie noch nie aber die 2m Regel schränkt dies ein. Um trotzdem fahren zu können wird in

Meiner Meinung nach hilft die 2m Regel nicht dem was sie eigentlich soll. Der eigentliche Zweck ist ja den Wald für alle zu einem gleichwertigen, tollen Erlebnis werden zu lassen. Leider ist dies aber nicht der Fall. Der Mountainbike Sport hat einen Aufschwung wie noch nie aber die 2m Regel schränkt dies ein. Um trotzdem fahren zu können wird in andere Länder/Bundesländer ausgewichen. Was dafür sorgt das der Nutzer des Waldes in Baden Württemberg wegfällt und durch die Fahrt weg ebenso die Umwelt geschädigt wird.

163. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m Regel

Da ich selbst, wie tausende andere, Mountainbike fahre bin ich für die Abschaffung der 2m Regel. Für viele Mountainbiker ist diese Regel ein riesiges Hinderniss ihren Sport zu betreiben und somit gesund zu leben. Des weitern haben andere Länder diese 2m Regel nie gehabt oder abgeschafft. Das zeigt das diese Regel völlig veraltet ist!

162. Kommentar von :Ohne Name

Gegen Forstreformgesetz

Ich bin Land- u. Forstwirt, meine zeitliche u. finanzielle Belastungsgrenze ist schon erreicht. Deshalb bin ich gegen die neuen Verpflichtungen für die Privatwaldbesitzer. In einigen Kommentaren wird vom Wald als Erholungsfunktion u. Freizeitsportmöglichkeit gesprochen. Wir Waldbesitzer müssen aber unser täglich Brot von der harten Waldarbeit

Ich bin Land- u. Forstwirt, meine zeitliche u. finanzielle Belastungsgrenze ist schon erreicht. Deshalb bin ich gegen die neuen Verpflichtungen für die Privatwaldbesitzer.
In einigen Kommentaren wird vom Wald als Erholungsfunktion u. Freizeitsportmöglichkeit gesprochen. Wir Waldbesitzer müssen aber unser täglich Brot von der harten Waldarbeit verdienen. Wir haben nicht um 16 Uhr Feierabend u. gehen dann unserem Freizeithobby Mountainbiken nach, sondern schuften dann noch ein paar Stunden, wenn sich andere schon überlegen, wie sie nun ihre Freizeit verbringen können. Und dies zu einem Lohn, der in Zeiten von Käfer- oder Sturmholzbefall gerade so die Bearbeitungskosten deckt. Und dies, weil unsere Berufsgruppe nur einen geringen Anteil an der Bevölkerung darstellt u. nicht die Lobby hat, nicht der IG-Metall oder sonstigen Gewerkschaften angehört.
Wir wehren uns nicht dagegen, dass der Wald als Erholungsfunktion oder Freizeitsportmöglichkeit
genutzt werden kann, aber es muss einen Ausgleich für den Privatwaldbesitzer geben, der die Beeinflussung durch Erholungssuchende u. neuer Gesetze aufwiegt.