Forstwirtschaft

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Die Organisation der Forstverwaltung im Land steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des Bundeswaldgesetz und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen.

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

206. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m Regel

In Kanada werden Trails zu Erholungszwecken den Bürgern zur Verfügung gestellt, ebenso in Frankreich un vielen anderen europäischen Ländern.

In BaWü aber wird der Outdoor Sportler kriminalisiert und in die Illegalität getrieben?!

213. Kommentar von :Ohne Name

2 Meter Regel in §37 3

Sehr geehrte Damen und Herren Ím Zuge der Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg bitte ich Sie auch die Abschaffung der 2 Meter Regelung in §37 3 in Erwägung zu ziehen, nach aktuellen Kenntnissen ist diese Regelung unsinnig. Zahlreiche andere Bundesländer und Länder haben das schon, ohne jegliche Nachteile, erfolgreich

Sehr geehrte Damen und Herren
Ím Zuge der Neuorganisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg bitte ich Sie auch die Abschaffung der 2 Meter Regelung in §37 3 in Erwägung zu ziehen, nach aktuellen Kenntnissen ist diese Regelung unsinnig. Zahlreiche andere Bundesländer und Länder haben das schon, ohne jegliche Nachteile, erfolgreich abgeschafft/nie gehabt.
Danke im voraus

219. Kommentar von :Ohne Name

2 m Regel muss abgeschafft werden

Diese Regel schränkt die Tourismusbranche und den Naturschutz ein. Bitte schafft diese ab, so können neue neue, attraktive Angebote entstehen, wodurch alle profitieren. - Kommunen inkl. Gaststätten- und Hotelbesitzer. - Der Naturschutz, da sich die Biker auf den legalen und attraktiven Strecken konzentrieren und somit die Schonung bestimmter

Diese Regel schränkt die Tourismusbranche und den Naturschutz ein.

Bitte schafft diese ab, so können neue neue, attraktive Angebote entstehen, wodurch alle profitieren.
- Kommunen inkl. Gaststätten- und Hotelbesitzer.
- Der Naturschutz, da sich die Biker auf den legalen und attraktiven Strecken konzentrieren und somit die Schonung bestimmter Gebiete gezielt beeinflusst werden kann.

Hier wurde von offizieller Seite schon angemerkt, dass der Schwerpunkt wo anders liegt.
Allerdings liegt der Schwerpunkt der Beiträge des Beteiligungsportals bei der 2m Regel.
Deshalb bitte ich Sie diese Bürgerbeteiligung zu berücksichtigen, das sollte bei der oben genannten "tiefgreifenden Veränderungen" selbstverständlich sein und im Rahmen der Möglichkeiten liegen.
Ansonsten macht dieses Konzept der Beteiligung wenig Sinn.

222. Kommentar von :Ohne Name

Änderung des § 37.3

Die 2 Meter Regel hat sich nicht bewährt. Anstatt etwas zu regeln, wobei die große Gruppe der Mountainbiker diskrimiert wird, werden eher Konflikte geschürt. Auf der Suche nach Erholung vom Alltag ist immer ein schlechtes Gefühl dabei. Dabei funktioniert es mit gegenseitigem Respekt in den meisten Fällen sehr gut - genauso wie in den anderen

Die 2 Meter Regel hat sich nicht bewährt.

Anstatt etwas zu regeln, wobei die große Gruppe der Mountainbiker diskrimiert wird, werden eher Konflikte geschürt. Auf der Suche nach Erholung vom Alltag ist immer ein schlechtes Gefühl dabei.
Dabei funktioniert es mit gegenseitigem Respekt in den meisten Fällen sehr gut - genauso wie in den anderen Bundesländern und im angrenzenden Ausland ohne dieses Gesetz.

Sich im Urlaub willkommen zu fühlen ist die Vorraussetzung für einen erholsamen Urlaub und so darf der Mountainbike Tourismus auch als Wirtschaftsfaktor nicht verlässigt werden.

Bei der Wahl eines attraktiven Arbeitsplatzes sind auch die vorhandenen Freitzeitmöglichkeiten als Ausgleich vom Alltag ein entscheidendes Kriterium. Das derzeitige Gesetzt stellt hierbei einen echten Standortnachtteil dar. Dabei wäre ohne große Investitionen mit dem bestehenden Wegenetz ein attraktives Freizeitangebot bereits vorhanden.

Aus diesen Gründen muß die 2 Meter Regel abgeschafft werden.

240. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der Diskriminierung von Nutzergruppen nach Paragraph 37.3

Das freie Wegerecht funktioniert in allen anderen Bundesländern, nur in Baden-Württemberg werden Nutzergruppen die ihren Sport in der Natur ausüben wollen in die Kriminalität gedrängt. Wenn auch weitere Gesetze geändert werden (§45, §14, §38), muss auch die §37.3 neu betrachtet werden und dem Beispiel Thüringens gefolgt werden die eine ähnliche

Das freie Wegerecht funktioniert in allen anderen Bundesländern, nur in Baden-Württemberg werden Nutzergruppen die ihren Sport in der Natur ausüben wollen in die Kriminalität gedrängt.
Wenn auch weitere Gesetze geändert werden (§45, §14, §38), muss auch die §37.3 neu betrachtet werden und dem Beispiel Thüringens gefolgt werden die eine ähnliche Diskriminierung vor über 10Jahren abgeschafft haben.
Zu beachten ist auch die Petition aus dem Jahr 2014 mit über 58.000 Unterzeichnern die sich für die Abschaffung aus gesprochen haben!

243. Kommentar von :Ohne Name

Eingriff ins Eigentum privater Waldbesitzer

Es ist kein fairer Umgang mit privaten Waldbesitzern massivste Änderungen, in Bezug auf die Bewirtschaftung von Wäldern, in ein Gesetzt zu verpacken in dem es (vordergründig) um die Reform der staatlichen Forstverwaltung BW gehen soll!

259. Kommentar von :Ohne Name

Die 2-Meter-Regel ist ordnungspolitisch gescheitert und völlig unnötig

Jede Änderung der Waldgesetzgebung unter Beibehaltung der sogenannten 2-Meter-Regel ist verfehlt. Allen Fahrradfahrern wird das Betretungsrecht für Wege unter 2 Meter Breite pauschal und willkürlich genommen. Das Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Die 2-Meter-Regel wird einer ernsthaften

Jede Änderung der Waldgesetzgebung unter Beibehaltung der sogenannten 2-Meter-Regel ist verfehlt.

Allen Fahrradfahrern wird das Betretungsrecht für Wege unter 2 Meter Breite pauschal und willkürlich genommen. Das Verbot ist wissenschaftlich nicht begründet und rechtlich mehr als nur fragwürdig. Die 2-Meter-Regel wird einer ernsthaften rechtlichen Überprüfung nicht Stand halten. Die DIMB und andere Fachverbände haben dies ausreichend begründet.

Des weiteren werden sämtliche touristische Projekte behindert bzw. unmöglich gemacht. Der wirtschaftliche Schaden der alleine durch den schlechten Ruf Baden-Württembergs diesbezüglich existiert ist sicher erheblich.

Die 2-Meter-Regel wird flächendeckend ignoriert weil sie für den Bürger in keiner Weise einsichtig ist und auch von den Ordnungsbehörden auch nicht durchgesetzt werden kann.

Eine derart untaugliche Regelung kann und darf nicht in eine neue Gesetzgebung übernommen werden. Leider ist nicht davon auszugehen das diese Bürgerbeteiligung irgendwie berücksichtigt wird - Politikverdrossenheit lässt grüßen !

270. Kommentar von :Ohne Name

Änderungen zum Waldgesetz sind eine Gängelei des Eigentümers

Ich bin sehr verärgert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier andere über mein Eigentum verfügen! Wir betreiben nachhaltige Fortswirtschaft, damit für die kommenden Generationen der Wald erhalten bleibt. Unser Eigentum, der Wald, wird von der Allgemeinheit zerstört ! Autos ,Kraftwerke um einige Punkte zu nennen schädigen unsere Bäume .

Ich bin sehr verärgert, mit welcher Selbstverständlichkeit hier andere über mein Eigentum verfügen!

Wir betreiben nachhaltige Fortswirtschaft, damit für die kommenden Generationen der Wald erhalten bleibt. Unser Eigentum, der Wald, wird von der Allgemeinheit zerstört ! Autos ,Kraftwerke um einige Punkte zu nennen schädigen unsere Bäume .

Hinzu kommen immer mehr Menschen, die den Wald nur noch als Erholungswald und Spielplatz für Ihre Hobbys sehen.

Sie fordern die Abschaffung der 2 Meterregelung , um immer noch anspruchsvollere Wege zu benutzen und tiefer in den Wald vorzudringen , wo bleibt da denn die Wertschätzung für Tiere und Natur .

Und wenn jemandem etwas Passiert soll der Grundstückseigentümer dafür auch noch haftbar gemacht werden! Dies kann irgendwie nicht sein!

Was Sie Im Staatswald oder im Kommunalwald machen kann ich nicht bestimmen, jedoch steht hinter jedem Privatwald eine Familie die vom Wald lebt .

Wir haben in unserem Betrieb schon genügend Vorschriften und Einschränkungen die wir ertragen müssen und damit muss nun Schluss sein, es ist genug!!!


Ich Fordere



- Keine weitere schleichende Enteignung des Eigentums



- Die Eigentümer müssen mehr Rechte bei der Erstellung einer solchen Gesetzesvorlage bekommen



- Eine Beratungsoffensive Privatwald



- Qualifizierte Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung des Privatwaldes



- Die Bodenschutzkalkung muss weiterhin übernommen werden und zwar zu 100%



- Eine neue Ausgleichszulage Wald ist für die überbordende Erholungsnutzung unserer Wälder zwingend notwendig



- Keine Betreuungsverträge als Voraussetzung der Betreuung ab 5 ha , sondern wie bisher Beratung und Betreuung aller Privatwaldbesitzer bis 200 ha mit verwaltungsinterner Abrechnung der Förderung



- Solidarität des Staatswaldes mit Privat- und Kommunalwald wie bisher bei Kalamitäten

282. Kommentar von :Ohne Name

Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes

Der Wald ist überwiegend in Privateigentum und wird seit Generationen nachhaltig genutzt und gepflegt. Wir brauchen keine weiteren Einschränkungen und Gesetze um dies auch in Zukunft leisten zu können. Durch weitere Gesetze und Vorschriften werden nur die Nichtwaldbesitzenden ermutigt uns Waldbesitzer weiter unentgeltlich zu gängeln.

289. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)

Im Rahmen der Änderung des Bundeswaldgesetzes muss die nicht mehr zeitgemäße 2-Meter-Regel abgeschafft werden, um die gegenüber allen Nutzern tolerante und gemeinsame Nutzung des Waldes zu fördern. So wird niemand in die Illegalität getrieben und es erfolgt eine Gleichbehandlung aller Nutzer.