Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Die Regelung ist nicht zeitgemäß, nicht notwendig und auch nicht kontrollier- bzw. durchsetzbar. Es mag durchaus Bereiche in Waldgebieten geben, in denen Radfahrer im Allgemeinen nichts zu suchen haben und die zum Schutz der Flora und Fauna nicht befahren werden dürfen; dann sollten diese aber grundsätzlich nicht betreten werden (weil eben
Die Regelung ist nicht zeitgemäß, nicht notwendig und auch nicht kontrollier- bzw. durchsetzbar.
Es mag durchaus Bereiche in Waldgebieten geben, in denen Radfahrer im Allgemeinen nichts zu suchen haben und die zum Schutz der Flora und Fauna nicht befahren werden dürfen; dann sollten diese aber grundsätzlich nicht betreten werden (weil eben besonders schützenswert).
Und für solche speziellen Bereiche wird man Verständnis haben und sich deswegen auch daran halten. Wenn aber alle Radfahrer auf Grund der 2m-Regel grundsätzlich kriminalisiert werden wenn sie Wege nutzen, die von Spaziergängern und Wanderern legal genutzt werden dürfen, dann kann man eben nicht auf Verständnis hoffen.
Wenn der Fokus wie in angrenzenden Bundesländern auf gegenseitiger Rücksichtnahme liegt, der gefahrlose Begegnungsverkehr möglich sein muss und generell eher auf Respekt vor Natur, Tier und Mensch (egal mit welcher Art der Fortbewegung liegt), dann sind das Werte die ich auch meinen Kindern vorleben und ebenso von ihnen einfordern kann.
Abschaffung der 2-Meter-Regel (§ 37 III LWaldG)
Die 2m Regel führt leider nicht dazu, dass es dem Wald besser geht. Ich schätze den Wald und als Mountainbiker möchte ich in der Auswahl meiner Wege nicht eingeschränkt sein. Ich respektiere die Natur aber erkenne keinen Vorteil und keinen Naturschutz durch diese derzeit geltende Regelung. Leider führt die Regelung dazu, dass sich militante
Die 2m Regel führt leider nicht dazu, dass es dem Wald besser geht. Ich schätze den Wald und als Mountainbiker möchte ich in der Auswahl meiner Wege nicht eingeschränkt sein. Ich respektiere die Natur aber erkenne keinen Vorteil und keinen Naturschutz durch diese derzeit geltende Regelung. Leider führt die Regelung dazu, dass sich militante Wanderer im Recht sehen im Streit um die Frage, "wem der Wald gehört". Diese Diskussion ist jedoch nicht zielführend - der Wald sollte der Natur gehören und durch Menschen vielseitig genutzt werden können.
Gerade als Mountainbiker weiß ich die Natur zu schätzen und genieße die Ruhe und die Abgeschiedenheit. Gegenseitige Rücksichtnahme auf Wanderer, Hundebesitzer und so weiter ist für mich selbstverständlich. Gerade hier um Baden-Baden herum treffe ich beim Radfahren auf viele Wanderer, denen ich mich langsam nähere und dafür sorge, dass Sie mich wahrnehmen. Die Reaktionen sind zu 99% positiv und freundlich, meistens wird man noch angefeuert und man grüßt sich freundlich.
Wieso werde ich bei der Nutzung von Wegen unter 2m quasi kriminalisiert? Ich verhalte mich dort genauso rücksichtsvoll wie auf breiten Wegen. In anderen Bundesländern funktioniert es doch auch ohne diese sinnfreie Regelung?
Der Wald ist für alle da - gegenseitiger Respekte zwischen allen Menschen im Wald und gegenüber der Natur wird durch ein Gesetz nicht geschaffen.
Abschaffung der 2 Meter Regel
Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Durch die jetzige Gesetzeslage ist eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich, was neben den negativen Folgen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt. Zudem ist diese Regelung
Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Durch die jetzige Gesetzeslage ist eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich, was neben den negativen Folgen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt. Zudem ist diese Regelung diskriminierend (vor allem gegenüber der Mountainbiker) und stellt die Bedürfnisse verschiedener Teilnehmer über die anderer.
Andere Bundesländer und Staaten zeigen schon lange wie es geht und funktionieren kann, so dass es ein miteinander und ein füreinander gibt. Die Erfahrungen dort zeigen, dass ein Miteinander aller Wegbenutzer sehr gut funktioniert. Wichtig dabei ist, immer die gegenseitige Rücksichtnahme und der respektvolle Umgang mit der Natur. Meiner Meinung nach, ist eine gegenseitige Rücksichtsnahme aller Beteiligten weitaus sinvoller, als unsere jetztige Gesetzesgrundlage (Bestehen der zwei Meter Regel). Demnach plädiere ich dafür, die zwei Meter Regel abzuschaffen und zu streichen.
2 Meter Regel
Abschaffung der 2 Meter Regel Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Durch die jetzige Gesetzeslage ist eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich, was neben den negativen Folgen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt.
Abschaffung der 2 Meter Regel
Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen. Durch die jetzige Gesetzeslage ist eine legale Ausübung des Mountainbike-Sports quasi unmöglich, was neben den negativen Folgen für die Betroffenen auch gravierende Nachteile für die Tourismusentwicklung mit sich bringt. Zudem ist diese Regelung diskriminierend (vor allem gegenüber der Mountainbiker) und stellt die Bedürfnisse verschiedener Teilnehmer über die anderer.
Andere Bundesländer und Staaten zeigen schon lange wie es geht und funktionieren kann, so dass es ein miteinander und ein füreinander gibt. Die Erfahrungen dort zeigen, dass ein Miteinander aller Wegbenutzer sehr gut funktioniert. Wichtig dabei ist, immer die gegenseitige Rücksichtnahme und der respektvolle Umgang mit der Natur. Meiner Meinung nach, ist eine gegenseitige Rücksichtsnahme aller Beteiligten weitaus sinvoller, als unsere jetztige Gesetzesgrundlage (Bestehen der zwei Meter Regel). Demnach plädiere ich dafür, die zwei Meter Regel abzuschaffen und zu streichen.
Abschaffung der 2 m - Regel
Auch ich spreche mich dafür aus die 2m Regel abzuschaffen um eine legale und nicht nur geduldete Ausübung des Mountainbike-Sports zu ermöglichen.
Die 2-Meter Regel muss weg
Es ist eine Schande das Fahrrad fahren im Wald verboten ist. Jeder der gern draußen ist, Sport machen und was für seine Gesundheit tun will sollte das auch tun können. Immerhin verdient ihr auch am Verkauf von Mountain- und E-Bikes gehörig mit.
2m Regel muss abgeschafft werden
Die bestehende 2m-Regel bedeutet eine nicht akzeptable Ausgrenzung von Radfahrern im Wald und muss wie auch in allen anderen Bundesländern abgeschafft werden. Der Sport im Wald dient insbesondere in heutigen schnellen und digitalen Zeiten in erheblichem Maße der Gesundheit und stellt daher ein hohes Allgemeingut dar. Vielmehr ist ein
Die bestehende 2m-Regel bedeutet eine nicht akzeptable Ausgrenzung von Radfahrern im Wald und muss wie auch in allen anderen Bundesländern abgeschafft werden.
Der Sport im Wald dient insbesondere in heutigen schnellen und digitalen Zeiten in erheblichem Maße der Gesundheit und stellt daher ein hohes Allgemeingut dar.
Vielmehr ist ein verantwortungsvoller und respektvoller Umgang zwischen allen Waldbenutzern notwendig.
Gleiches Recht für Alle
Was würden die vielen Mountainbiker sagen wenn wir Waldbesitzer in ihren privaten Vorgärten rumlaufen oder fahren würden. Wir Waldbesitzer sollen dies alles über uns ergehen lassen und erhalten hierfür auch keine Entschädigung. Ist hier der Gleichheitsgrundsatz noch gewährleistet? Liebe Freizeitsuchende bitte nehmt Rücksicht auf die Belange von
Was würden die vielen Mountainbiker sagen wenn wir Waldbesitzer in ihren privaten Vorgärten rumlaufen oder fahren würden. Wir Waldbesitzer sollen dies alles über uns ergehen lassen und erhalten hierfür auch keine Entschädigung. Ist hier der Gleichheitsgrundsatz noch gewährleistet?
Liebe Freizeitsuchende bitte nehmt Rücksicht auf die Belange von uns Waldbesitzern und respektiert Absperrungen während Holzerntemaßnahmen. Sie dienen eurer Sicherheit. Für die Freizeitnutzung stehen genügend Wege zur Verfügung die breiter als 2 Meter sind. Bitte nutzt doch diese. Falls sie euch nicht ausreichen, dann fahrt doch auf eurem eigenen Grundstück herum.
Liebe Nr. 5513
Ihre Forderung "Gleiches Recht für Alle" gefällt mir. Genau deswegen möchte ich da radeln dürfen, wo andere wandern. Mit meinem Mountainbike verhalte ich mich stets rücksichtsvoll gegenüber Mitmensch, Flora und Fauna und befahre die Waldwege und Pfade mit freundlichem Dank an den Wegeigentümer, mit dessen Eigentum ich stets pfleglich umgehe. Was
Ihre Forderung "Gleiches Recht für Alle" gefällt mir. Genau deswegen möchte ich da radeln dürfen, wo andere wandern. Mit meinem Mountainbike verhalte ich mich stets rücksichtsvoll gegenüber Mitmensch, Flora und Fauna und befahre die Waldwege und Pfade mit freundlichem Dank an den Wegeigentümer, mit dessen Eigentum ich stets pfleglich umgehe. Was haben Sie dagegen?
... und zum Vorgarten lesen Sie bitte hier weiter https://www.facebook.com/pg/DIMB.OpenTrails/community/?ref=page_internal
Unsere Vorderungen einer Forstbetriebsgemeinschaft
Generelle Anmerkungen zum Entwurf des Forstreformgesetzes aus Sicht der privaten Waldbesitzer: Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort. Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die
Generelle Anmerkungen zum Entwurf des Forstreformgesetzes aus Sicht der privaten Waldbesitzer:
Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort.
Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die Allgemeinwohlverpflichtung des Eigentums genutzt wird, um Ansprüche von Bevölkerungsgruppen durchzusetzen.
Wir Waldbesitzer wehren uns gegen die zusätzlichen Lasten, die uns durch neue Bewirtschaftungsstandards und Pflichten auferlegt werden, für die wir aber keinen Ausgleich in Form von Ausgleichszahlungen oder institutioneller Förderung erhalten. Dies gilt für alle Betriebsgrößen, insbesondere aber für diejenigen Betriebe, die zwar wirtschaftliche Tätigkeiten erfordern, aber nicht im Haupterwerb bewirtschaftet werden können. Diesen Betrieben entstehen höhere Kosten durch Wegfall der institutionellen Förderung.
Wir befürchten, dass die institutionelle Förderung, die jetzt in direkte Förderung umgewandelt werden soll, zukünftig weiter eingeschränkt wird oder Sparmaßnahmen zum Opfer fällt, während zugleich ständig mehr Leistungen unseres Waldes für die Allgemeinheit verlangt werden und wir Bewirtschaftungseinschränkungen hinnehmen müssen.
Dies geschieht im Gesetz mittels unbestimmter Rechtsbegriffe, die je nach politischem Willen schärfer oder weicher ausgelegt werden können.
Dies betrifft insbesondere z.B. §14 (1) mit den Ausführungen und Bestimmungen zur pfleglichen Bewirtschaftung, der es politisch möglich macht, Kalkung zur Pflicht des Waldeigentümers zu erklären, eine bestimmte Baumartenzusammensetzung vorzuschreiben oder bestimmte Pflegemaßnahmen vorzuschreiben. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass damit auch zukünftige Fördertatbestände wegfallen können, bzw. fachliche Eingriffe ins Eigentumsrecht. Auch wenn nicht näher bestimmt wird, wer zukünftig beurteilt, wann eine Maßnahme oder Pflege gesetzeskonform ist.
Was heißt genau §42 a(2) das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die sachkundige Betreuung im Privatwald? Bedeutet das, dass bei schlechterer Haushaltslage kein Förster mehr für Betreuungsleistung im Privatwald mehr zur Verfügung steht? Oder dass zukünftig ganz auf institutionelle Förderung verzichtet werden kann?
§55: Bislang waren Gegenstand der (kostenpflichtigen) Betreuung „die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen“. Künftig sind es die „für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 12 erforderlichen und im Interesse des Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Tätigkeiten“.
Das ist ein großer Unterschied, der für uns Waldbesitzer bedeutet, dass wir nicht mehr selbst die Zielsetzung unserer Waldbewirtschaftung bestimmen. Denn sowohl die (kostenpflichtige!) Betreuung, wie auch die Beratung durch den Förster, zielt nicht mehr auf das überwiegende betriebliche Interesse, sondern primär auf die Erfüllung der ökologischen Grundpflichten des Waldbesitzers nach § § 12 ff LWaldG.
Unser Interesse für die Überarbeitung des Waldgesetzes ist:
1. Die Bewahrung der Freiheit des Eigentümers bei betrieblicher Zielsetzung und im betrieblichen Handeln.
2. Erhalt unserer qualifizierten Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung
3. Erhalt der pauschalierten institutionellen Förderung für den Privatwald bis 200 Hektar Besitzgröße.
4. eine angemessene Ausgleichszulage Wald als Anerkennung der Gesellschaft für unsere Leistungen für das Allgemeinwohl (Saubere Luft. Sauberes Trinkwasser, Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild, Erholungsleistungen)