Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Abschaffung 2m Regel
Die 2m-Regel ist nicht durchsetzbar, aus diversen Gründen: Wo und wie wird gemessen? Was ist mit Wegen, die ihren Verlauf ändern? Zudem ist sie an der Realität vorbei gedacht, wenn der Wald für alle gleichermaßen zum Erholungsgebiet werden soll. Gegenseitige Rücksichtnahme muss gestärkt werden, nicht einzelne Sportler bei der Nutzung öffentlicher
Die 2m-Regel ist nicht durchsetzbar, aus diversen Gründen: Wo und wie wird gemessen? Was ist mit Wegen, die ihren Verlauf ändern? Zudem ist sie an der Realität vorbei gedacht, wenn der Wald für alle gleichermaßen zum Erholungsgebiet werden soll. Gegenseitige Rücksichtnahme muss gestärkt werden, nicht einzelne Sportler bei der Nutzung öffentlicher Flächen diskriminiert werden.
Dass die 2m-Regel nicht nachvollziehbar wirkt, zeigt sich auch daran, dass andere Länder sie nicht für nötig halten.
Abschaffung 2m Regel
Auch wenn ich als Niedersachse nicht unmittelbar von dieser völlig veralteten und dazu diskriminierenden Regel betroffen bin, schränkt sie mich dennoch ein. Bspw. fällt für mich die Möglichkeit eines kürzen Mountainbike-Urlaubs in Baden Württemberg aus. Entsprechend weich ich nach Bayern aus. Weiterhin würde für mich eine berufliche Tätigkeit
Auch wenn ich als Niedersachse nicht unmittelbar von dieser völlig veralteten und dazu diskriminierenden Regel betroffen bin, schränkt sie mich dennoch ein.
Bspw. fällt für mich die Möglichkeit eines kürzen Mountainbike-Urlaubs in Baden Württemberg aus. Entsprechend weich ich nach Bayern aus.
Weiterhin würde für mich eine berufliche Tätigkeit in einem Bundesland nicht infrage kommen, solange ich mein völlig unproblematisches Hobby nicht ausüben darf.
Des Weiteren ist die Regel auch aus praktischer Sicht sehr sinnlos. Sie soll angeblich Wanderer vor zu schnellen Mountainbikern schützen, aber besonders auf breiten Wegen (meist Forstautobahnen) kann schnell gefahren werden. Je schmaler und verblockter der Weg ist, desto langsamer muss er gefahren werden.
Sie schmeißt zudem alle Mountainbiker in einen Topf und stempelt sie als gefährliche Rüpel ab. Doch die meisten sind sehr freundliche, aufgeschlossene und hilfsbereite Menschen sind.
Natürlich gibt es schwarze Schafe, aber die gibt es auch bei Wanderern, Reitern und jeglichen anderen Gruppen. Wie bei allen Gruppen gilt jedoch, dass es nur sehr wenige im Verhältnis sind.
Mit Abschaffung der Regel stärken sie den Tourismus, steigern die Attraktivität gegenüber Arbeitnehmern, verbessern das Miteinander unter den Gruppen und erhalten ehrenamtliche, tatkräftige Hilfe bei der Pflege der Natur.
Abschaffung der 2m-Regel
Wie die gesamte Schweiz (und alle anderen Deutschen Bundeländer) so schön zeigt funktioniert gemeinsame Wegenutzung einwandfrei. Gegenseitige Rücksichtnahme (von beiden Seiten!) ist hier natürlich besonders wichtig. Die Natur bzw. der Wald ist für die Erholung da, für die der Wanderer, Jogger, Spaziergänger und eben auch der Mountainbiker. Aus
Wie die gesamte Schweiz (und alle anderen Deutschen Bundeländer) so schön zeigt funktioniert gemeinsame Wegenutzung einwandfrei. Gegenseitige Rücksichtnahme (von beiden Seiten!) ist hier natürlich besonders wichtig. Die Natur bzw. der Wald ist für die Erholung da, für die der Wanderer, Jogger, Spaziergänger und eben auch der Mountainbiker.
Aus diesem Grund bin ich ganz klar für eine Abschaffung der veralteten 2m Regel.
Abschaffung der "2-Meter-Regel"
Die gemeinsame Wegenutzung von Fußgängern und Radfahrern funktioniert schon lange bei gegenseitiger Rücksichtsnahme. Meiner Meinung nach sollte diese "Regel" abgeschafft werden. Montenbaiker sind keine Raudis. Wir sind offen für Kooperation und beteiligen uns gerne an der Wegepflege. In diesem Sinne: happy trails! In den Wanderschuhen, auf
Die gemeinsame Wegenutzung von Fußgängern und Radfahrern funktioniert schon lange bei gegenseitiger Rücksichtsnahme.
Meiner Meinung nach sollte diese "Regel" abgeschafft werden.
Montenbaiker sind keine Raudis. Wir sind offen für Kooperation und beteiligen uns gerne an der Wegepflege.
In diesem Sinne: happy trails! In den Wanderschuhen, auf dem Bergrad, auf dem Harvester of Sorrow oder was auch immer es sei.
Aufhebung der 2-Meter-Regel
Der Wald hat unter anderem eine Erholungsfunktion. Durch die aktuell 2-Meter-Regel und 3-Meter-Regel gibt es eine riesige Personengruppe die diese Erholungsfunktion legal nicht nutzen dürfen. Die Regel ist einseitig, nicht durchsetzbar (wo wird die Breite gemessen???) und diskriminierend. Ich wünsche mir eine vollständige Abschaffung der Regel.
Der Wald hat unter anderem eine Erholungsfunktion. Durch die aktuell 2-Meter-Regel und 3-Meter-Regel gibt es eine riesige Personengruppe die diese Erholungsfunktion legal nicht nutzen dürfen. Die Regel ist einseitig, nicht durchsetzbar (wo wird die Breite gemessen???) und diskriminierend. Ich wünsche mir eine vollständige Abschaffung der Regel. Geht ja auch in anderen Bundesländern.
Änderung des LWaldG auf Basis eines Wortbruchs der Landesregierung?
Der Ministerrat hat eine Änderung des LWaldG i.R.d. Notwendigkeiten ausschließlich der organisatorischen Reform der Forstverwaltung zugesagt. Der Änderungsentwurf sieht nun ganz anders aus! Hier hat die Landesregierung ganz offensichtlich nicht Wort gehalten. Diese vorgesehenen Änderungen in Form erhöhter Grundpflichten sind eine weitere Zumutung
Der Ministerrat hat eine Änderung des LWaldG i.R.d. Notwendigkeiten ausschließlich der organisatorischen Reform der Forstverwaltung zugesagt. Der Änderungsentwurf sieht nun ganz anders aus! Hier hat die Landesregierung ganz offensichtlich nicht Wort gehalten. Diese vorgesehenen Änderungen in Form erhöhter Grundpflichten sind eine weitere Zumutung für den Waldbesitz und schaffen rechtliche Unsicherheiten! Seit Jahrhunderten pflegen die Waldbesitzer ihre Wälder mit einem hohen Maß an Engagement und Eigenverantwortung und stellen der Gesellschaft vielfältige Waldleistungen zur Verfügung. Die Ergebnisse des letzten Bundeswaldinventur sprechen hier insbesondere für die Wälder in Baden-Württemberg eine klare Sprache. Aufwand und Kosten dafür verbleiben aber beim Waldbesitz! Die beabsichtigten neuen Regelungen des LWaldG "belohnen" nun die Waldbesitzer für dieses Engagement mit weiteren Zumutungen, die das Grundrecht des Eigentums, Eigenverantwortlichkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten weiter massiv einschränken. Wer finanziert dem Waldbesitzer die zu erbringenden weiterreichenden Leistungen und die damit verbundenen erhöhten Aufwendungen, insbesondere in Zeiten von steigenden Trockenschäden, biotischen Waldschäden, zusammenbrechenden Holzmärkten und drastisch gesunkenen Rundholzpreisen?
Deshalb:
*Streichung aller vorgesehenen Passagen, die über den eigentlichen Reformbedarf organisatorischer Art der Forstverwaltung hinausgehen.
* keine Erhöhung des gesetzlichen Grundpflichten für den Waldbesitz.
* künftige zuverlässige Sicherung des Waldeigentums, d.h. insbesondere Erhalt der Möglichkeiten des eigenverantwortlichen Handelns und der Gestaltungsmöglichkeiten für den Waldbesitzer.
* fairer Ausgleich für Leistungen, die die Gesellschaft vom Wald fordert. Hier bestehen Möglichkeiten in Form der sachgerechten Förderung oder Gestaltung vertraglicher Art und Vereinbarung angemessenerer regelmäßiger Entgelte für regelmäßig erbrachte Leistungen.
Erholungsfunktion und
Wie lange sollen die Bewirtschaftung und die Erschließung des Waldes denn noch über die Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung gestellt werden? Die Freiheit den Wald zur Erholung nutzen zu können, muss in der Reform erkennbar verbessert werden. Sperrungen ohne Ankündigung, Festhalten an der 2-m-Regel und durch die Forester gepflügte Wälder tragen
Wie lange sollen die Bewirtschaftung und die Erschließung des Waldes denn noch über die Erholungsbedürfnisse der Bevölkerung gestellt werden? Die Freiheit den Wald zur Erholung nutzen zu können, muss in der Reform erkennbar verbessert werden. Sperrungen ohne Ankündigung, Festhalten an der 2-m-Regel und durch die Forester gepflügte Wälder tragen nicht zur Erholung bei. Die Nutzung des Waldes muss den Bedürfnissen unserer Zeit folgen. Eine immer enger getaktete Arbeitswelt und der permanente Leistungsdruck läßt die Menschen einen Ausgleich suchen, den viele in der Natur finden. Eine, auf gegenseitige Rücksichtnahme basierende, Zeit im Wald muss auf zwei Rädern genauso erlaubt sein, wie auf zwei Beinen.
Die radfahrenden Waldbesucher werden in anderen Gegenden geradzu hofiert und als gerne gesehene Gäste mit Wege- und Tourennetzen gelockt. Es soll sich also nach dem Willen der Landesregierung jeder ins Auto setzen und ein paar hundert Kilometer Abgase produzieren, anstatt die umfangreichen Möglichkeiten vor der eigenen Haustür nutzen zu dürfen?
Die Mähr vom umweltzerstörenden, erosionfördernden und Wildtiere vertreibenden Radfahrers kann doch nicht immer noch geglaubt werden... Das hat sich der DAV vor fast 30 Jahren ausgedacht.
Für die Abschaffung der 2-m-Regel und für eine enge Vernetzung zwischen Forstwirtschaft und Tourismus/Erholungssuchenden.
2m- / 3m-Regel ist nicht mehr zeitgemäß
Die 2m- & 3m-Regeln sind nicht mehr zeitgemäß. Auch dass es diese Regeln nur noch in BaWü gibt ist nicht nachvollziehbar. Diese sollten abgeschafft werden und somit zu einer Gleichstellung aller Waldbesucher und -benutzer führen. Gleichzeitig ist es natürlich erforderlich, dass die Waldbesucher und -benutzer entsprechend Rücksicht auf einander
Die 2m- & 3m-Regeln sind nicht mehr zeitgemäß. Auch dass es diese Regeln nur noch in BaWü gibt ist nicht nachvollziehbar. Diese sollten abgeschafft werden und somit zu einer Gleichstellung aller Waldbesucher und -benutzer führen. Gleichzeitig ist es natürlich erforderlich, dass die Waldbesucher und -benutzer entsprechend Rücksicht auf einander nehmen.
Darüber hinaus sollte flächendeckend eine konstruktive Zusammenarbeit zwischen MTB Verbänden / Vereinen und den Kommunen/Forstämter entstehen, um konkrete MTB Strecken / Trails zu definieren & auszuweisen, aber auch gewisse besonders schützenswerte Gebiete explizit für ALLE Waldbesucher / -benutzer zu sperren.
2m Regel den gesellschaftlichen Realitäten und Bedarfen anpassen
Guten Tag, zunehmend automatisierte und virtualisierte gesellschaftliche Realitäten, insbesondere Arbeitswelten, steigern als Gegenreaktion das Bedürfnis nach Naturerlebnis und sinnlichen Erfahrungen, auch im Wald. Das ewiggestrige festhalten an der 2m Regel für MTB und 3m Regel für Reiter ignoriert diesen gesellschaftlichen Bedarf und sperrt
Guten Tag,
zunehmend automatisierte und virtualisierte gesellschaftliche Realitäten, insbesondere Arbeitswelten, steigern als Gegenreaktion das Bedürfnis nach Naturerlebnis und sinnlichen Erfahrungen, auch im Wald. Das ewiggestrige festhalten an der 2m Regel für MTB und 3m Regel für Reiter ignoriert diesen gesellschaftlichen Bedarf und sperrt breite Gesellschaftsschichten aus dem Wald aus. Eine Reform ist dringend nötig um die Erholungsfunktion des Waldes sicherzustellen und um naturnahe, gesellschaftliche Teilhabe am Wald zeitgemäß sicherzustellen. Nicht zuletzt auch als Standortfaktor für das Industrieland BW.
2 Meter Regelung - Neugestaltung überfällig!
Viel Argumentieren muss man nicht mehr, denn sämtliche Argumente zur Wegfall der 2 m Regel liegen dem Land in schriftlicher Form seit langem vor. Es ist an der Zeit, auf Faktenlage zu diskutieren und dabei keine Punkte zu verdrehen und auszulegen, wie es unsere Regierung benötigt. Dass sich selbst der Tourismus BW GEGEN die Regel stellt, spricht
Viel Argumentieren muss man nicht mehr, denn sämtliche Argumente zur Wegfall der 2 m Regel liegen dem Land in schriftlicher Form seit langem vor.
Es ist an der Zeit, auf Faktenlage zu diskutieren und dabei keine Punkte zu verdrehen und auszulegen, wie es unsere Regierung benötigt. Dass sich selbst der Tourismus BW GEGEN die Regel stellt, spricht Bände!