Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare
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Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Im Rahmen des Forstreformgesetzt halte ich es für notwendig, § 37.3 (im folgenen "2-Meter Regel"genannt) abzuschaffen.
Die 2-Meter Regel fördert nicht das Verhältnis zwischen Radfahrern und Wanderern im Wald, viel mehr wird dieses Verhältnis durch diese unsinnige Regel gestört. Die meißten gefährlichen Situationen zwischen Wanderern und Radfahrer treten nicht auf schmalen Pfaden auf, sondern auf den breiten, geschotterten Fortstwegen. Auf diesen können mit den MTB viel höhere Geschwindigkeiten als auf schmalen Pfaden oder Trails erreicht werden.
Die Kontrolle über die Einhaltung der 2-Meter Regel ist zusätzlich schlicht nicht möglich un umsetzbar. Auf den aber-tausenden Kilometern die ich bis jetzt auf dem MTB verbracht habe ist mir noch nie eine Kontrolle untergekommen, auch habe ich noch nie von einer erfahren. Warum sollte man also ein Gesetz, welches sowieso nicht angewendet wird, nicht einfach abschaffen?
Auch das Thema einer verstärkten Bodenerrosion durch die Abschaffung der 2-Meter Regel ist unsinnig. Schlechte Pflege des Waldes, insbesondere des Entwässerungssystems, hat einen wesentlich größeren Einfluss auf die erosion des Bodens.
Natürlich lässt es sich nicht abstreiten, das ein Verbot für Fahrräder auf einigen Strecken sinnvoll und notwendig ist. Jedoch sind dies Einzelfälle, die auch so behandelt werden sollten. Einer ganzen Vevölkerungsgruppe deswegen das Ausüben "ihres" Sports, dem Mountainbiken, zu verbieten, ist nicht angebracht und völlig überzogen.
Abschaffung § 37.3 (2-Meter-Regel)
Ich bin dafür den § 37.3 (2-Meter-Regel) abzuschaffen. Ich spare es mir jetzt alle Gründe für die Abschaffung aufzulisten, dies wurde schon von der DIMB und anderen Kommentatoren ausreichend dargelegt.
Andere Bundesländer machen es vor und Baden Württemberg hält an alten Gesetzen fest, die mit der modernen Freizeitgestaltung von heute nicht mehr vereinbar sind. Aber in Zeiten der Globalisierung, Digitalisierung, Energiewende und Autonomen Fahren, muss ich mich noch dafür rechtfertigen schmale Waldwege mit meinem Mtb befahren zu wollen?
Forstreformgesetz
Forstreformgesetz sollte auch zur Überarbeitung der 2m-Regel genutzt werden
Der Wald sollte nicht nur wirtschaftliche Interessen befriedigen, sondern auch der Erholung dienen.
Da immer mehr Menschen das MTB als Erholung bzw. Ausgleichssport ausführen, wäre es sinnvoll, die umstrittene 2m-Regel in diesem Zusammenhang mit zu überarbeiten.
Auf eine Augenhöhe mit dem Rest der Welt
Bitte schafft die 2m-Regel ab. Das ist nicht nur einmalig in Deutschland sondern auch mMn in ganz Europa. Sie schürt Unverständnis und Intoleranz.
Der §14 des Bundeswaldgesetzes besagt, dass das Betreten des Waldes jedermann gestattet ist. Der Waldbesitzer darf dies nicht verbieten. Warum gilt das nicht für Radfahrer gleichermaßen wie Läufer/Wanderer, zumal von keiner höheren Gefährdung auszugehen ist (siehe Statistiken).
2m-Regel abschaffen
Der Passus ist veraltet und ohne jegliche Grundlage. Wer legt fest wie breit ein Weg wirklich ist? Wo wird gemessen? Dieser gesetzliche Graubereich hilft niemandem.
Streichung der 2-Meter Regelung
Ich bin für eine Abschaffung der 2 Meter Regel. Sie ist nicht mehr zeitgemäß und entspricht nicht dem Bedürfnis der Bevölkerung. In anderen Bundesländern und der dicht besiedelten Schweiz gibt es auch kein solches Gesetz. Die Erfahrungen dort zeigen, daß ein Miteinander aller Wegbenutzer sehr gut funktioniert.
Streichung 2M Regel
Bitte diese nicht wirklich umsetzbare / kontrollierbare / durchsetzbare Regel streichen. Sie ist diskriminierend und stellt die Bedürfnisse verschiedener Teilnehmer über die anderer.
Danke
Änderung §37.3
Der Wald dient immer mehr Menschen als Erholungsgebiet. Damit alle daran interessierten Bürgerinnen und Bürger von unseren Wäldern in BaWü profitieren können, sollte die "2-Meter-Regel" aktualisiert und gestrichen werden. Das ermöglicht eine legale Wegnutzung für alle Waldnutzer.
Änderung des Waldgesetzes
Es wäre für uns Waldbesitzer einfach wichtig die selbe Förderung zu erhalten ,wie auch der
Landwirt für seine Wiesen und Äcker.
Dadurch könnte die nächste Generation auch noch halbwegs den Wald bewirtschaften.
Und nicht durch neue Vorschriften den Waldbesitzer zu gängeln .
durch den Klimawandel und den extremen Käferbefall haben wir doch genug zu tun.
Abschaffung der 2 m - Regel in § 37 III LWaldG
Auch ich plädiere dafür, die Zwei-Meter-Regel für Radfahrer in § 37 III LWaldG zu streichen.