Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
§37 / 2m Regel sollte abgeschafft werden
Wieso kommen alle anderen Bundesländer ohne die 2m Regel aus? Wieso fand die online Petition der Mountainbiker kein Gehör, so wie dies in Hessen geschah?
Auf schmalen Wegen nimmt einfach jeder auf den anderen Rücksicht, egal ob beide oder nur einer mit dem Rad oder zu Fuß unterwegs ist.
2 Meter Regel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich empfinde die 2 Meter Regel und die sicherlich auch dadurch begünstigte gesellschaftliche Tolerierung lebensgefährlicher Angriffe auf Mountainbiker durch Drähte und Nägel als untragbar. Hier sehe ich Sie als Gestzgeber in der Pflicht mit einer Modifikation Ihrer aktuell angestrebten Gesetzesänderung
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich empfinde die 2 Meter Regel und die sicherlich auch dadurch begünstigte gesellschaftliche Tolerierung lebensgefährlicher Angriffe auf Mountainbiker durch Drähte und Nägel als untragbar.
Hier sehe ich Sie als Gestzgeber in der Pflicht mit einer Modifikation Ihrer aktuell angestrebten Gesetzesänderung entgegenzutreten, indem Sie die 2 Meter Regel gänzlich zu streichen und Mountainbiker dadurch nicht mehr stigmatisieren.
Viel mehr würde ich anregen zu prüfen, wie der Mountainbike-Tourismus als wichtige Einnahmewuelle für Regionen wie den Schwarzwald oder die schwäbische Alb gefördert werden kann.
Die 2 Meter Regelung muß weg!!!!
Ich bin für die Abschaffung der 2m Regel! Mit dieser 2m Regel werden Radfahrer „kriminalisiert“ da es nicht möglich ist eine aussprechende Tour zu fahren ohne auf Wanderwege auszuweichen. Ansonsten müssen wir alle auf den Straßen fahren, auf den wir wiederum für die Autofahrer ein Hindernis darstellen und fliegen können wir nun mal auch nicht!
Ich bin für die Abschaffung der 2m Regel! Mit dieser 2m Regel werden Radfahrer „kriminalisiert“ da es nicht möglich ist eine aussprechende Tour zu fahren ohne auf Wanderwege auszuweichen. Ansonsten müssen wir alle auf den Straßen fahren, auf den wir wiederum für die Autofahrer ein Hindernis darstellen und fliegen können wir nun mal auch nicht! Darum bin ich dafür dass der Wald für alle zu gleichen Maßen nutzbar sein muss.
2-Meter-Regel muss weg
Hallo, ich bin viel mit dem MTB in der Natur unterwegs. Eine rücksichtsvolle Fahrweise gegenüber anderen Erholungsuchenden im Wald ist für mich selbstverständlich und völlig ausreichend. Mit Verboten kriminalisiert man gerade auch die Jugendlichen, von denen man sich sonst immer wünscht, sie sollten weniger Zeit vor dem Computer verbringen und
Hallo,
ich bin viel mit dem MTB in der Natur unterwegs. Eine rücksichtsvolle Fahrweise gegenüber anderen Erholungsuchenden im Wald ist für mich selbstverständlich und völlig ausreichend. Mit Verboten kriminalisiert man gerade auch die Jugendlichen, von denen man sich sonst immer wünscht, sie sollten weniger Zeit vor dem Computer verbringen und mehr Sport machen. Regeln für ein harmonisches Miteinander wären also sehr viel sinnvoller als Verbote.
Vielen Dank und Grüße
Fairness für alle!
Im Wald sollte jeder Benutzer, ob auf dem Rad oder zu Fuß, die gleichen Rechte und Pflichten haben! In vielen Regionen Österreichs funktioniert das einwandfrei! Kein Gestreite wer nun den Weg nutzen darf und wer nicht, keine Nägel, Drahtseile oder ähnliches auf den Wegen, sondern ein faires Miteinander zwischen allen Nutzern wird hier gefördert!
Im Wald sollte jeder Benutzer, ob auf dem Rad oder zu Fuß, die gleichen Rechte und Pflichten haben! In vielen Regionen Österreichs funktioniert das einwandfrei! Kein Gestreite wer nun den Weg nutzen darf und wer nicht, keine Nägel, Drahtseile oder ähnliches auf den Wegen, sondern ein faires Miteinander zwischen allen Nutzern wird hier gefördert! Und das wichtigste: die Natur ist in diesen Regionen intakt! Das heißt, Mountainbiker sind keine wild gewordenen Monster, die Wanderer rücksichtslos umfahren und die Natur zerstören - im Gegenteil: Mountainbiker sind aus den selben Gründen in den Wäldern unterwegs wie Fußgänger: aus Freude an der Bewegung in einer intakten Natur! Deswegen ist die 2m Regel nicht mehr zeitgemäß! Sie ist unnötig und diskriminiert Radfahrer. Zudem verleitet sie leider immer wieder sogenannte Hilfsscheriffs dazu, die Einhaltung mittels lebensgefährlichen Aktionen durchsetzen. Zudem richtet jede Erntemaschine, jedes Auto von Waldarbeitern etc. mehr Schäden an als es Mountainbiker je könnten! Und diese Fahrzeuege fahren nicht nur auf den über 2m breiten Wirtschaftswegen spazieren!
Mehr Pflichten - Weniger Unterstützung
Die Zusicherung der Landesregierung, unser Landeswaldgesetz über die kartellrechtlichen Erfordernisse hinaus unberührt zu lassen, wird im Entwurf des Forstreformgesetztes nicht eingehalten. Somit verliert die Landesregierung bei einer Verabschiedung ihre Glaubwürdigkeit und begeht Wortbruch! Die in den §§ 14 und 21 vorgesehenen Änderungen des
Die Zusicherung der Landesregierung, unser Landeswaldgesetz über die kartellrechtlichen Erfordernisse hinaus unberührt zu lassen, wird im Entwurf des Forstreformgesetztes nicht eingehalten. Somit verliert die Landesregierung bei einer Verabschiedung ihre Glaubwürdigkeit und begeht Wortbruch!
Die in den §§ 14 und 21 vorgesehenen Änderungen des Landeswaldgesetztes bilden weitere erhebliche Restriktionen der Eigentumsrechte von Waldbesitzern/innen. Um eine ordnungsgemäße und dem Allgemeinwohl dienende Bewirtschaftung der Privatwälder sicherzustellen, werden Eigenverantwortung und Entscheidungsfreiheit der Eigentümer/innen benötigt! Hinderlich sind dagegen weitere Auflagen und Einschränkungen wie z.B. verbinliche FFH-Pläne, fehlende Fördermöglichkeiten für naturnahe Waldbewirtschaftung sowie neue Wiederherstellungs- und Verbesserungspflichen, wie sie in der Gesetztesreform vorgesehen sind.
Wird das Forstreformgesetz in dieser Version verabschiedet, werden den Waldeigentümern/innen unterm Strich mehr Pflichten aufgelastet und dabei weniger Unterstützung eingeräumt. Das ähnelt einer schleichenden Enteigung und darf so nicht einfach hingenommen werden!
Bitte weg mit der 2-Meter-Regel
Diese ist nicht mehr zeitgemäß, ein respektvolles Miteinander aus meiner Sicht gang und gäbe, ein Wald für alle.
Miteinander statt Gegeneinander - - Toleranz
Seit nun mehr als 32 Jahren bin ich auf unseren Hometrails unterwegs. Durch die 2m Regel bewege ich mich bei der aktuell hochkochenden Diskussionen des Öfteren im illegalen Bereich! Allerdings gab es in dieser langen Zeit keinerlei Probleme mit Wanderern! Also lasst uns miteinander eine Lösung finden! Keine Ausgrenzung einzelner Gruppen im Wald!
Seit nun mehr als 32 Jahren bin ich auf unseren Hometrails unterwegs. Durch die 2m Regel bewege ich mich bei der aktuell hochkochenden Diskussionen des Öfteren im illegalen Bereich! Allerdings gab es in dieser langen Zeit keinerlei Probleme mit Wanderern! Also lasst uns miteinander eine Lösung finden! Keine Ausgrenzung einzelner Gruppen im Wald! Bemerkung: Wenn es bisher Probleme gab dann nur auf hochfrequente Waldwege breiter als 2m
Gesunder Menschenverstand
Jeder Mensch mit einem gesunden Verstand sollte sich respektvoll gegenüber anderen Menschen, Tieren und der Natur verhalten. Durch Regeln und Verbote werden die gestraft, die sich aus Respekt dran halten, schwarze Schafe wird das nicht davon abhalten, rücksichtslos mit ihrem Bike durch den Wald zu pflügen. Einschränkungen einzelner Gruppen bringt
Jeder Mensch mit einem gesunden Verstand sollte sich respektvoll gegenüber anderen Menschen, Tieren und der Natur verhalten. Durch Regeln und Verbote werden die gestraft, die sich aus Respekt dran halten, schwarze Schafe wird das nicht davon abhalten, rücksichtslos mit ihrem Bike durch den Wald zu pflügen.
Einschränkungen einzelner Gruppen bringt noch mehr Unruhe und Streit in unsere Wälder.
Es geht nur miteinander!
Schafft bitte die 2m (bzw. auch die 3m Regel für Reiter) ab!
Naherholung ist ein Thema, das wir alle benötigen und auch ermöglicht bekommen sollen.
Gleiches Recht für alle, Wanderer, Jogger, Biker, Spaziergänger, Hundler, Jäger, Walker, und weg mit der Klassengesellschaft
Die 2-Meter-Regel ist nicht sinnvoll und ist nicht erforderlich
Eine Modernisierung der 2-Meter-Regel in BW ist dringend erforderlich. Die Trends in der Gesellschaft durch Verstädterung, steigender Bedarf an Naturerholung und Bewegung, und Veränderungen in der Mobilität dürfen in BW nicht ignoriert werden. Die 2-Meter-Regel ist jeher eine Diskriminierung für natur- und erholungssuchende, radfahrende Bürger und
Eine Modernisierung der 2-Meter-Regel in BW ist dringend erforderlich. Die Trends in der Gesellschaft durch Verstädterung, steigender Bedarf an Naturerholung und Bewegung, und Veränderungen in der Mobilität dürfen in BW nicht ignoriert werden. Die 2-Meter-Regel ist jeher eine Diskriminierung für natur- und erholungssuchende, radfahrende Bürger und Steuerzahler. Das bundeseinheitliche Betretungsrecht stellt alle Natur- und Waldnutzer gleich und ermöglicht das Radfahren auf allen Wegen. Die Einschränkung in BW durch die 2-Meter-Regel hatte nie eine sachlich fundierte Basis, es gibt keine Studien die ihre Notwendigkeit begründen. Auch die aktuelle Studie der FVA (Forstwirtschaftliche Versuchs- und Forschungsanstalt BW in Freiburg) hat dies erneut gezeigt: in der Realität, selbst an Hotspots an schönen Tagen am Wochenende, mit vielen Begegnungen unterschiedlicher Nutzergruppen – insbesondere Wanderer/Spaziergänger und Radfahrer – gibt es kaum Störungen und gar keine Konflikte. Die 2-Meter-Regel hat sich also nicht bewährt, sie regelt auch nichts, sie schürt nur künstliche Konflikte im Kopf, die real nicht existieren. Es ist an der Zeit, dass sich eine Landesregierung ernsthaft mit einer zeitgemäßen Modernisierung der 2-Meter-Regel beschäftigt, und nicht wieder einfach ignoriert, wie damals die 65000 Unterschriften der Petition aus 2015. Die Chance ist jetzt da, die Bürger warten.