Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Abschaffung 2m Regel
Ich bin ganz klar für die Abschaffung der 2m Regel - mit dieser 2m Regel werden Radfahrer „kriminalisiert“ Den Wald muss jeder zu gleichen Maßen nutzen dürfen...
Waren die letzten Jahre umsonst?
Wenn ich mir diese Änderungen ansehe, dann frage ich mich tatsächlich: waren die letzten Jahre alle umsonst? Haben wir umsonst online Petitionen gestartet, umsonst einen runden Tisch gebildet, umsonst Engagement gezeigt, umsonst den Dialoge gesucht ??? Es ist gefühlt wie immer in der Politik: man hört nicht auf die Bürger sondern auf die
Wenn ich mir diese Änderungen ansehe, dann frage ich mich tatsächlich: waren die letzten Jahre alle umsonst? Haben wir umsonst online Petitionen gestartet, umsonst einen runden Tisch gebildet, umsonst Engagement gezeigt, umsonst den Dialoge gesucht ???
Es ist gefühlt wie immer in der Politik: man hört nicht auf die Bürger sondern auf die Lobbyisten. Wir können noch hunderte Arbeitskreise bilden, es wird immer darauf hinaus laufen, dass man bzw. Die Politik ihren eigenen Weg geht.
Warum werden Bürger, Spaziergänger, Radfahrer, Jogger ignoriert? Am Ende bleibt wie immer: warum? Und die Antwort wird wohl wie immer „darum“ heißen.
Ich bin enttäuscht!
Tourismus fördern und nicht ausbremsen
Es wäre im Zuge dieser Änderung doch auch ein Vorteil, die 2 m Regel zu kippen. Der Tourismus im Ländle würde profitieren. Wenn es notwendig sein sollte, für den Radfahrer einen Weg zu sperren (zeitlich begrenzt, versteht sich), wäre dies dann eh möglich. Der Tonus der MTBler in Deutschland ist bzgl. dem Urlaub in BW einstimmig gleich. Der
Es wäre im Zuge dieser Änderung doch auch ein Vorteil, die 2 m Regel zu kippen. Der Tourismus im Ländle würde profitieren. Wenn es notwendig sein sollte, für den Radfahrer einen Weg zu sperren (zeitlich begrenzt, versteht sich), wäre dies dann eh möglich. Der Tonus der MTBler in Deutschland ist bzgl. dem Urlaub in BW einstimmig gleich. Der zahlungskräftige MTB Fahrer soll sein Geld lieber nicht in BW ausgeben, weil er nicht willkommen ist. Es steht hierzu 15:1 für die Vernunft der Länder. Hier sollte die Landesregierung endlich was tun. Ganz klar muss auch die Haftung der Waldbesitzer bei Unfällen im Wald entschärft werden. Wenn ich mich hinlege, war es in erster Linie meine schuld. Da kann der Waldbesitzer auch nichts ändern. Think outside the box. "Weg mit der 2-Meter-Regel!"
Die 2 Meter Regel muss weg!
Ich lebe in Baden-Württemberg und fahre überwiegend in Baden-Württemberg mit dem MTB - sehr häufig auf illegalen Wegen - leider. Eine der Argumentation, die Biker würden auf schmaleren Wegen die Rückzugsorte des Wildes stören, ist nicht nachvollziehbar - es ist wohl eher so, dass durch das Befahren der schmalen Wege den Jägern das Wild nicht mehr
Ich lebe in Baden-Württemberg und fahre überwiegend in Baden-Württemberg mit dem MTB - sehr häufig auf illegalen Wegen - leider. Eine der Argumentation, die Biker würden auf schmaleren Wegen die Rückzugsorte des Wildes stören, ist nicht nachvollziehbar - es ist wohl eher so, dass durch das Befahren der schmalen Wege den Jägern das Wild nicht mehr so leicht vor die Flinte läuft.
Wir müssen dafür Sorge tragen, dass der Wald in Zukunft (auch durch unbefristet gesperrte Wege - auch über 2 Meter) nicht nur der Holzwirtschaft und der Jägerlobby gehört, sondern allen Bürgern. Der Wald dient auch zur Erholung, egal ob mit dem Bike / EBike, zu Fuß oder hoch zu Ross.
BW ist das einzige Bundesland, in welchem die Holzwirtschaft und die Jäger - trotz grüner Regierung (was ein Hohn) einer stärkere Lobby haben als die erholungsuchenden Bürger!
Abschaffung der 2-Meter-Regelung
Meine Freundinnen und Freunde reisen mehrmals im Monat und das ganze Jahr über von Nordrhein-Westfalen aus in die Pfalz, nach Bayern, Österreich, in die Schweiz, nach Frankreich und nach Italien um dort mit unseren Mountainbikes fast uneingeschränkt unterwegs zu sein. Bisher machen wir einen großen Bogen um Baden-Württemberg, weil wir wissen, dass
Meine Freundinnen und Freunde reisen mehrmals im Monat und das ganze Jahr über von Nordrhein-Westfalen aus in die Pfalz, nach Bayern, Österreich, in die Schweiz, nach Frankreich und nach Italien um dort mit unseren Mountainbikes fast uneingeschränkt unterwegs zu sein. Bisher machen wir einen großen Bogen um Baden-Württemberg, weil wir wissen, dass wir dort nur an sehr wenigen Orten mit unseren Bikes willkommen sind. Das ist sehr schade, und wir würden uns für die Zukunft wünschen, für unsere Mountainbike Touren kombiniert mit großartigen Landschaften, gutem Essen und Trinken vielleicht auch einfach mal "nur" bis nach Baden-Württemberg fahren zu müssen.
§37 muss abgeändert werden
Es heißt u.a. Reiten auf Wegen unter 3m Breite und das Radfahren auf wegen unter 2m breite sind verboten. Somit betrifft dies mehr oder weniger jeden einzelnen Waldweg in BaWü für Reiter und sehr viele Wege für Radfahrer verboten sind. Würde sich diese beide Gruppen streng an diese Vorgaben halten und auf die Straße ausweichen, was Gesetzeskonform
Es heißt u.a. Reiten auf Wegen unter 3m Breite und das Radfahren auf wegen unter 2m breite sind verboten. Somit betrifft dies mehr oder weniger jeden einzelnen Waldweg in BaWü für Reiter und sehr viele Wege für Radfahrer verboten sind.
Würde sich diese beide Gruppen streng an diese Vorgaben halten und auf die Straße ausweichen, was Gesetzeskonform zulässig ist würden Sich die Autofahrer sehr über die zusätzliche Verkehrsbehinderung freuen ( Ironie )
Des weiteren steigt dann die Zahl der Unfälle mit Personenbeteiligung ( welche bei Reitern und Radfahrern unumgänglich ist ) an.
Schon allein aus Sicherheitsaspekten muss hier die 2m bzw. 3m Regelung abgeschaft werden.
Andere Bundesländer zeigen das ein "gesundes" Miteinander ohne Probleme funktioniert!
Schluss mit der 2 Meter Regel
Gerade in der heutigen Zeit, wo es wieder wichtig wird, mehr Sport zu treiben und sich zu betätigen, sollten die ansprechenden Wege auch deutlich unter 2 Meter im Wald für alle legal nutzbar gemacht werden. Die Zahl der Mountainbiker, gerade als Trendsportart nimmt rasant zu und ist nicht aufzuhalten. Leider sind diese Sportler fast immer illegal
Gerade in der heutigen Zeit, wo es wieder wichtig wird, mehr Sport zu treiben und sich zu betätigen, sollten die ansprechenden Wege auch deutlich unter 2 Meter im Wald für alle legal nutzbar gemacht werden. Die Zahl der Mountainbiker, gerade als Trendsportart nimmt rasant zu und ist nicht aufzuhalten. Leider sind diese Sportler fast immer illegal unterwegs, da alle Wege genutzt werden wollen. Nicht selten hat dies in der Vergangenheit Fallensteller und Selbstjustiz auf den Plan gerufen, oft mit schweren Verletzungen. Hier nichts zu tun, wegzusehen oder sogar dagegen zu stimmen, macht die Entscheider dieser Gesetzesänderung zu Mittätern!
S. Messinger
Rolle des Waldes
Der Wald in unserem sehr dicht besiedelten Land sollte seine Rolle wandeln, weg vom Ertrag erwirtschaftenden Wirtschaftsforst hin zu Erholungsraum für alle Bürger. Dabei sollten die Interessen der vielen Bürger vor die wirtschaftlichen Interessen weniger gestellt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, die unsägliche 2m-Regel, die in
Der Wald in unserem sehr dicht besiedelten Land sollte seine Rolle wandeln, weg vom Ertrag erwirtschaftenden Wirtschaftsforst hin zu Erholungsraum für alle Bürger. Dabei sollten die Interessen der vielen Bürger vor die wirtschaftlichen Interessen weniger gestellt werden. Vor diesem Hintergrund wäre es wünschenswert, die unsägliche 2m-Regel, die in BW als einzigem Bundesland in dieser Form existiert, endlich ersatzlos zu streichen, sodass alle Waldnutzer gleichberechtigt ihrer Erholung frönen können. Des Weiteren wäre es wünschenswert, die in §45 erwähnten Ziele des Staatsforstes dahingehend anzupassen, dass nicht der höchstmögliche Holzertrag an erster Stelle steht.
Wald für jeden zugänglich
2m regel aufheben, wald für jeden nutzbar machen.
Wald als Erholungsgebiet für alle - 2m-Regel streichen
Gerade in heutigen Zeiten sind Sport und Bewegung an der frischen Luft wichtiger denn je. Deshalb muss der Wald ein Erholungsgebiet für alle sein, die natürlich rücksichtsvoll miteinander und mit dem Wald umgehen. Deshalb sollte die unsinnige 2-m-Regel abgeschafft werden.