Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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61. Kommentar von :Ohne Name

Öffnung aller Wege im Wald für alle Naturnutzer

Die in Baden Württemberg geltende 2m Regelung muss flächendeckend abgeschafft werden und alle Wege (abgesehen von Wegen in ökologisch kritischen Bereichen) für alle Naturliebhaber freigegeben werden. Hierzu gehören neben Wanderern inzwischen auch unzählige Mountainbiker. Andere Bundesländer wie Rheinland Pfalz und Bayern, die über ähnliche

Die in Baden Württemberg geltende 2m Regelung muss flächendeckend abgeschafft werden und alle Wege (abgesehen von Wegen in ökologisch kritischen Bereichen) für alle Naturliebhaber freigegeben werden. Hierzu gehören neben Wanderern inzwischen auch unzählige Mountainbiker. Andere Bundesländer wie Rheinland Pfalz und Bayern, die über ähnliche geologische Gegebenheiten verfügen, machen es vor, und auch andere Länder wie Schweiz, Frankreich und Itaien beweisen, dass ein respektvolles Miteinander aller Naturnutzer möglich ist und auch die oft herbeigeredete Erosion und Zerstörung der Wege durch die Mountainbikereifen nur aus dem Bereich der Märchen herrühren.
Eine grundsätzliche Freigabe ALLER Wege und regional sinnvolle Sperrung weniger Wege ist hier zielführender und auch verwaltungstechnisch einfacher sowie kostensparender als die aktuelle Sperrung und lokale Freigabe weniger Wege für Mountainbiker. Als Beispiel kann ich hier erwähnen, dass wir ca 40 Stunden Verwaltungsaufwand in Rathaus und bei diversen Vereinen jählich haben, nur wegen 1 km Biketrail bei uns in Nagold im Wald am Eisberg... unzählige Besprechungen und Gemeinderatssitzungen bis zur Genehmigung der beiden Teilabschnitte nicht zugerechnet. Also uff schwäbisch gsagt: des Geld hätt mr sich mid oiner kloiune Gestzesänderong grad schbara kenna!

60. Kommentar von :Ohne Name

Anregungen für ein Umdenken im Lande

Hallo zusammen, viele Jahre wurde nun diskutiert ob es nachhaltig und forstgerecht ist, Waldwege unter 2m für Radfahrer zu öffnen. Ich möchte hier einen Denkanstoß für die Abschaffung geben. Ich war vergangenes Wochende auf einem Trail joggen. Der trail war durchgehend schmäler als 2m! Während meiner einstündigen Runde sind mir drei

Hallo zusammen,

viele Jahre wurde nun diskutiert ob es nachhaltig und forstgerecht ist, Waldwege unter 2m für Radfahrer zu öffnen. Ich möchte hier einen Denkanstoß für die Abschaffung geben. Ich war vergangenes Wochende auf einem Trail joggen. Der trail war durchgehend schmäler als 2m! Während meiner einstündigen Runde sind mir drei Familien/Gruppen entgegen gekommen, eine davon sogar mit Kinderwagen. Man lief auf dem Trail nebeneinander und nicht hintereinander - trotz Beschädigung der Grasnarbe. Ich möchte hier nun nichts pauschal schlecht machen - das war ein Teil eines großen, der sich nicht konform verhielt. Aber das wird uns leider als Radfahrer dauerhaft vorgeworfen wir seien alle rücksichtslos. Auf wegen schmäler 2m kann man auch als Radfahrer freudlich, waldgerecht und nachhaltig biken.

Ich möchte hier das Thema Tourismus, „andere machen aber...“ oder „vergleicht mal....“ bewusst außen vor lassen und für einen unvoreingenommenen Blick werben. Ich denk im Wald sollte ein Miteinander und kein gegeneinander herrschen - wie in einer Familien trotz Interessenkonflikten.

59. Kommentar von :Ohne Name

Waldgesetz, so bitte nicht

Der Wald sollte für alle ein Naherholungsgebiet bleiben. Durch das neue Waldgesetz wird es nicht einfacher für die vielen Privatwaldbesitzer ihren Wald in der jetzigen Form zu erhalten. In Zeiten des Klimawandels, wo es sowieso schon schwierig ist den Wald in seiner Form zu erhalten soll denn Waldbesitzer durch das neue Gesetz die Erhaltung (durch

Der Wald sollte für alle ein Naherholungsgebiet bleiben. Durch das neue Waldgesetz wird es nicht einfacher für die vielen Privatwaldbesitzer ihren Wald in der jetzigen Form zu erhalten. In Zeiten des Klimawandels, wo es sowieso schon schwierig ist den Wald in seiner Form zu erhalten soll denn Waldbesitzer durch das neue Gesetz die Erhaltung (durch höhere Kosten) noch erschwert werden.

58. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung der 2m-Regel

Andere Bundesländer machen es vor. Ohne diese unsinnige Regelung funktioniert es auch wenn nicht sogar besser. Ein gemeinschaftliches und verträgliches Miteinander auf den Wegen bringt mehr als die Abdrängung der Radfahrbegeisterten (hier entwickelt sich gerade ein Volkssport) in eine unbegründete illegalität.

57. Kommentar von :Ohne Name

Sehr geehrter Waldbesitzer 5068 (Kommentar 19), ich bin sehr für Eigentum und noch mehr gegen Enteignung

Daher gibt es eigentlich keinen Grund, über mich "sehr verärgert" zu sein. Mit meinem Mountainbike verhalte ich mich stets rücksichtsvoll gegenüber Mitmensch, Flora und Fauna und befahre die Waldwege und Pfade mit freundlichem Dank an den Wegeigentümer, mit dessen Eigentum ich stets pfleglich umgehe. Exakt so, wie ich es auch von allen

Daher gibt es eigentlich keinen Grund, über mich "sehr verärgert" zu sein.

Mit meinem Mountainbike verhalte ich mich stets rücksichtsvoll gegenüber Mitmensch, Flora und Fauna und befahre die Waldwege und Pfade mit freundlichem Dank an den Wegeigentümer, mit dessen Eigentum ich stets pfleglich umgehe.
Exakt so, wie ich es auch von allen Wanderern und Spaziergängern erwarte. Genau so, wie es für mich selbstverständlich ist, wenn ich Ihren Weg mit Wanderschuhen und Wanderstöcken benutze. Und für mich ist es auch selbstverständlich, Sie bei Ihrer Waldarbeit nicht zu behindern, zu stören, oder gar zu gefährden.
Klar ist auch, das ich für die natürlichen Gefahren im Wald selbst hafte. Meine einvernehmliche Haftungsübernahme ist quasi meine Eintrittskarte. Wer nicht haften will muss draußen bleiben.
Und ich weiß, das die deutschen Gerichte dies sehr ernst nehmen und die Waldeigentümer vor unberechtigten Ansprüchen aller Waldbesucher umfassend in Schutz nehmen.

Für Aufwand und Einschränkungen, die sich aus dem öffentlichen Betretungsrecht für die Eigentümer ergeben, muss es einen fairen finanziellen Ausgleich geben. Ob die bestehenden Zahlungen und Subventionen angemessen sind, kann ich im einzelnen wg. fehlender Kenntnisse nicht beurteilen. Den Angaben von Politik und Verwaltung zu folge, ist dies in ausreichendem Maß der Fall. Sollte hier tatsächlich ein deutliches Ungleichgewicht bestehen, wird Ihnen sicher kein Waldbesucher, kein Naturfreund und erst recht
kein Mountainbiker einen fairen Ausgleich verweigern.

56. Kommentar von :Ohne Name
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55. Kommentar von :Ohne Name

Abschaffung 2m Regel - Graubünden macht es vor

Ich finde es sehr traurig, wenn ich eine schöne ansprechende Mountainbike Tour fahren möchte, muss ich in die Schweiz fahren. Und dass obwohl wir so schöne Berge und Wälder in BW haben. Dadurch dass es dort "Shared Trails" gibt, ist das Mountainbiken und Wandern deutlich entspannter, da man einfach Rücksicht aufeinander nimmt. Man grüßt sich

Ich finde es sehr traurig, wenn ich eine schöne ansprechende Mountainbike Tour fahren möchte, muss ich in die Schweiz fahren. Und dass obwohl wir so schöne Berge und Wälder in BW haben. Dadurch dass es dort "Shared Trails" gibt, ist das Mountainbiken und Wandern deutlich entspannter, da man einfach Rücksicht aufeinander nimmt.
Man grüßt sich freundlich gegenseitig und genießt rücksichtsvoll die Berge.
Die Schweizer haben es erkannt und der Tourismus profitiert davon. Viele Mountainbiker haben Familie, und Wandern auch selbst gern. Ich mache auch nur noch Urlaub an den Orten, an denen ich beide Freizeitaktivitäten ausüben kann.

54. Kommentar von :Ohne Name

§ 37 (3) 2m Regel streichen

LWaldG § 37 (3) sollte durch BWaldG § 14 (1) ersetzt werden. Eine Beschränkung der Nutzung ist durch nichts begründet und auch nicht gelebte Praxis.

53. Kommentar von :Ohne Name

Änderung der Gesetze

Landeswaldgesetz § 37 Absatz 3 Kommentar. Die bisherige Regelung ist ersatzlos zu streichen, da die Waldnutzung zur Erholung und zum sportlichen Ausgleich allen Nutzern gleichberechtigt, gemeinsam und mit gegenseitiger Rücksichtnahme gestattet werden muss. Ein Ausschluss einzelner Gruppen kollidiert offensichtlich mit deutschen und

Landeswaldgesetz

§ 37 Absatz 3

Kommentar.
Die bisherige Regelung ist ersatzlos zu streichen,
da die Waldnutzung zur Erholung und zum sportlichen Ausgleich allen Nutzern gleichberechtigt, gemeinsam und mit gegenseitiger Rücksichtnahme gestattet werden muss. Ein Ausschluss einzelner Gruppen kollidiert offensichtlich mit deutschen und europäischen Grundwerten und Gesetzen.

§38 Absatz 2

Kommentar.
Die bisherige Regelung bedarf keiner Änderung.
Die geplante Änderung ermöglicht Sperrungen, durch Waldbesitzer, ohne Angabe von fachlichen und sachlichen Gründen, was letztendlich einem Betretungsverbot gleichkommt. Weiterhin fehlen Informationspflichten gegenüber der Öffentlichkeit damit Sperrungen erkennbar und Umwege planbar sind, sowie das Ende der Sperrung ersichtlich ist.


Gesetz über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW

§ 11

Kommentar.
Die Zusammensetzung des Bereits spiegelt überwiegend die Interessenvertretung der Wald- und Jagdwirtschaft sowie dem Naturschutz wieder. Auffällig ist die Beiratsposition 7 „Schutzgemeinschaft Deutscher Wald“, das bereits Mitglied in der „AG Wald“, Position 6 ist, und somit eine zweifache Vertretung besitzen. Da der Wald dem Allgemeinwohl verpflichtet ist, vermissen wir eine breitere Vertretung der erholungssuchenden Bevölkerung.

52. Kommentar von :Ohne Name

Gleichberechtigung für die Erholungsfunktion

Neben der (nachhaltigen) Bewirtschaftung sollte die Erholungsfunktion denselben Stellenwert erhalten. Und zwar unabhängig ob zu Fuß oder auf dem Rad. In diesem Zusammenhang sollte die 2 Meter Regel gestrichen werden und durch die Aufforderung zu gegenseitiger Rücksichtnahme ersetzt werden. Im Interesse aller sollten schmale Wanderwege nicht der

Neben der (nachhaltigen) Bewirtschaftung sollte die Erholungsfunktion denselben Stellenwert erhalten. Und zwar unabhängig ob zu Fuß oder auf dem Rad. In diesem Zusammenhang sollte die 2 Meter Regel gestrichen werden und durch die Aufforderung zu gegenseitiger Rücksichtnahme ersetzt werden. Im Interesse aller sollten schmale Wanderwege nicht der Zerstörung durch Vollernter preisgegeben werden. Bestehende Wanderwege sind Kulturgut, Naherholung und daher schützenswert.