Wald (Bild: © Archiv ForstBW - Fotografin Ulrike Klumpp)

Forstwirtschaft

Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

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Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.

Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.

Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung

Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.

Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.

Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.

Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes

Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.

Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.

Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.

ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes

Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.

Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.

Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.

Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.

Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)

Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

51. Kommentar von :Ohne Name

§ 14 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes

Die Kleinprivatwaldbesitzer bewirtschaften Ihren Wald seit Generationen pfleglich und nachhaltig in Eigenverantwortung. Ich würde mir wünschen dies würde mehr gewürdigt und die Kleinprivatwaldbesitzer würden in ihrer momentan sehr schwierigen Situation (in erster Linie meine ich die durch den Klimawandel und durch Luftverschmutzung verursachten

Die Kleinprivatwaldbesitzer bewirtschaften Ihren Wald seit Generationen pfleglich und nachhaltig in Eigenverantwortung. Ich würde mir wünschen dies würde mehr gewürdigt und die Kleinprivatwaldbesitzer würden in ihrer momentan sehr schwierigen Situation (in erster Linie meine ich die durch den Klimawandel und durch Luftverschmutzung verursachten Waldschäden und daraus folgenden negativen Auswirkungen) mehr staatliche Unterstützung erfahren. Stattdessen habe ich den Eindruck die Kleinprivatwaldbesitzer werden mit den negativen Folgen alleingelassen - im Gegenteil ihnen werden einseitig die Kosten und Aufwendungen für die Folgen der negativen Entwicklung auferlegt. Was die Kleinprivatwaldbesitzer im Moment am wenigsten brauchen sind kostspielige neue Vorschriften, Auflagen und Kontrollen; welche die Waldbewirtschaftung noch unattraktiver machen.

50. Kommentar von :Ohne Name
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Kommentar vom Moderator

Anmerkung der Redaktion

Sehr geehrter Nutzer,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Wir müssen die Persönlichkeitsrechte von Dritten wahren, deshalb haben wir Ihren Kommentar ausgeblendet. Zudem würden wir Sie bitten, in Ihre Beiträge sachlich zu formulieren. Gerne können Sie die inhaltlich vorgebrachten Punkte in einem neuen Kommentar nochmals vorbringen.

Mit freundlichen

Sehr geehrter Nutzer,

vielen Dank für Ihren Beitrag. Wir müssen die Persönlichkeitsrechte von Dritten wahren, deshalb haben wir Ihren Kommentar ausgeblendet. Zudem würden wir Sie bitten, in Ihre Beiträge sachlich zu formulieren. Gerne können Sie die inhaltlich vorgebrachten Punkte in einem neuen Kommentar nochmals vorbringen.

Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam

49. Kommentar von :Ohne Name

Änderungen im Waldgesetz

Wenn das Gesetz geändert, bzw. neue Regeln definiert werden sollen, dann sollte wirklich nochmal komplett von vorne gedacht werden. D.h. auch die 2m Regel muss diskutiert werden. Speziell unter dem Gesichtspunkt des Miteinander! Mit Respekt, Rücksichtnahme und Gleichberechtigung kommt man nämlich viel weiter, als mit Verboten. Mit Freude an der

Wenn das Gesetz geändert, bzw. neue Regeln definiert werden sollen, dann sollte wirklich nochmal komplett von vorne gedacht werden. D.h. auch die 2m Regel muss diskutiert werden. Speziell unter dem Gesichtspunkt des Miteinander! Mit Respekt, Rücksichtnahme und Gleichberechtigung kommt man nämlich viel weiter, als mit Verboten. Mit Freude an der Bewegung im Wald haben alle (!), das heißt Wanderer, Radfahrer, Jogger und Spaziergänger (mit und ohne Hund) einen gemeinsamen Nenner.
Ein harmonisches Miteinander ist möglich. Ich bin viel mit dem Bike unterwegs und weiß wovon ich schreibe! Denken wir neu :-)

48. Kommentar von :Ohne Name

2 meter Regel

Sehr geehrte Damen und Herren, - das vorhandene Wegenetz aus breiten und schmalen Wegen sollte von Fußgängern und Radfahrern gleichberechtigt genutzt werden können - statt mehr Sperrungen sollte man die 2-Meter-Regel streichen und sich auf ein selbstverständliches und gutes Miteinander auf allen Wegen egal welcher Breite fokussieren -

Sehr geehrte Damen und Herren,


- das vorhandene Wegenetz aus breiten und schmalen Wegen sollte von Fußgängern und Radfahrern gleichberechtigt genutzt werden können

- statt mehr Sperrungen sollte man die 2-Meter-Regel streichen und sich auf ein selbstverständliches und gutes Miteinander auf allen Wegen egal welcher Breite fokussieren

- eine von allen Beteiligten (Forst, Naturschutz, Jagd, Wander- und Sportverbände) getragene Aufklärungs-Kampagne "Gemeinsam auf allen Wegen" könnte den Übergang zu einem guten Miteinander ohne 2-Meter-Regel unterstützen. Dieses Miteinander ist bereits gelebte Praxis, deshalb birgt die Streichung der 2-Meter-Regel auch keinerlei Nachteile.

- Erholung und Naturschutz sollten - gerade im Staatswald - neben der Holzwirtschaft mindestens gleichberechtigte Ziele sein, das gilt aus unserer Sicht insbesondere auch für den Stadt- und Staatswald in der Nähe von Ballungszentren wie Stuttgart

- die Erholungs-Funktion des Waldes sollte als wichtiger Bestandteil der Lebensqualität der Baden-Württembergischen Bürger bei der anstehenden Waldgesetzänderung stärker berücksichtig werden

47. Kommentar von :Ohne Name

2m Regel

Eine Änderung der Waldgesetzgebung, die die sogenannte 2-Meter-Regel beibehält, ist keine wirkliche Änderung im Sinne ALLER Naturnutzer/-liebhaber. Diese Regel nimmt jeglichen Fahrradfahrern das Betretungsrecht viel zu pauschal, treibt sie in die Illegalität und gibt den ganzen selbsternannten Waldsheriffs mit Nagel- und Draht-/Seilfallen in

Eine Änderung der Waldgesetzgebung, die die sogenannte 2-Meter-Regel beibehält, ist keine wirkliche Änderung im Sinne ALLER Naturnutzer/-liebhaber.

Diese Regel nimmt jeglichen Fahrradfahrern das Betretungsrecht viel zu pauschal, treibt sie in die Illegalität und gibt den ganzen selbsternannten Waldsheriffs mit Nagel- und Draht-/Seilfallen in ihren kranken Geist eine Rechtfertigung für ihr lebensgefährdendes Tun.

Die immer wieder herangezogenen Begründungen für die 2-m Regel sind inzwischen wissenschaftlich und auch durch gelebte Toleranz widerlegt und rechtlich (z.B. Diskriminierung) mehr als nur fragwürdig. Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland welches Fahrradfahrer in dieser Weise aus dem Naturraum Wald aussperrt.

Bei einer Änderung der Waldgesetzgebung MUSS die antiquierte 2-m-Regel einfach aus dem Landeswaldgesetzt gestrichen werden. Sie wird so oder so nicht beachtet was in 99% der Fälle keine Probleme verursacht und in einem 1% der Fälle nur Probleme verursacht weil sich die Gegenseite aufgrund dieser Regelung im Recht sieht.
Für wahre Naturnutzer/-liebhaber können sich den Wald teilen und können auch vernünftig MITEINANDER umgehen. Allen anderen kann man eh nicht mehr helfen.

46. Kommentar von :Ohne Name

Anregung aus dem Forstgesetz aus Österreich

Eine darüber hinausgehende Waldbenützung, wie beispielsweise das Fahren (etwa mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern) oder Reiten im Wald, wozu auch die Forststraßen und sonstige Waldwege gehören, sind nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters gestattet. Forststraßen und Waldwege Forststraßen und sonstige Waldwege dienen

Eine darüber hinausgehende Waldbenützung, wie beispielsweise das Fahren (etwa mit Kraftfahrzeugen oder Fahrrädern) oder Reiten im Wald, wozu auch die Forststraßen und sonstige Waldwege gehören, sind nur mit Erlaubnis des Waldeigentümers bzw. Forststraßenerhalters gestattet.

Forststraßen und Waldwege
Forststraßen und sonstige Waldwege dienen grundsätzlich der Waldbewirtschaftung, wie dem Holztransport. Auf Grund des allgemeinen Betretungsrechts des Waldes gelten diese nichtöffentlichen Wege (Straßen) als Straßen mit öffentlichem (Fußgänger-)Verkehr, sodass für diese die Straßenverkehrsordnung gilt.

Darf man auf Waldwegen oder im freien Waldgelände Mountainbiken?
Das Befahren des Waldes, einschließlich der Forststraßen oder sonstigen Waldwege, mit Fahrrädern (Mountainbikes) bedarf der Zustimmung des Waldeigentümers oder des Forststraßenerhalters, der zumeist der Waldeigentümer ist. Diese Zustimmung kann einzelnen Personen oder auch allgemein, etwa durch Beschilderung entsprechend der Forstlichen Kennzeichnungsverordnung, erteilt werden. Dem illegalen Radfahrer drohen Verwaltungsstrafen und zivilrechtliche Klagen.

Wegehalterhaftung bei Forststraßen und sonstigen Waldwegen
Den Waldeigentümer und sonstige an der Waldbewirtschaftung mitwirkende Personen, trifft die Wegehalterhaftung bei den (privaten) Forststraßen und sonstigen Waldwegen, die der Waldeigentümer durch Kennzeichnung der Benützung durch die Allgemeinheit ausdrücklich gewidmet hat.

Diese Personen sind aufgrund der Verkehrssicherungspflichten für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges, soweit dessen Herstellung bzw. Instandhaltung nach Art des Weges angemessen und zumutbar ist, verantwortlich. Sie können für alle Schäden haftbar gemacht werden, die aus einem vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten, mangelhaften Zustand der Straße oder des danebenliegenden Waldes resultieren.

Keine Haftung des Waldeigentümers besteht grundsätzlich dann, wenn die Benützung eines Weges erkennbar unerlaubt erfolgt.

Das Befahren des Waldes abseits von Forststraßen oder sonstigen vom Waldeigentümer ausdrücklich der Allgemeinheit (zum Radfahren) gewidmeten Waldwegen erfolgt hinsichtlich des Zustand des Waldbodens und Bewuchses grundsätzlich auf Risiko des/r Radfahrers/Radfahrerin.

Verwaltungsübertretungen
Wird eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße unzulässiger Weise (mit dem Rad) befahren, ist mit € 730,- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Anderenfalls ist das unbefugte Radfahren im Wald mit bis zu € 150,- zu bestrafen.

Unfallgefahren und Haftungsrisiken bei unerlaubtem Radfahren im Wald
Unerlaubtes Befahren von Forststraßen (oder sonstigen Waldflächen) bedeutet Selbstgefährdung und birgt Haftungsrisiken, dies etwa bei Unfällen mit Waldbewirtschaftern (Holztransporten) oder Fußgängern.

45. Kommentar von :Ohne Name

Stellungnahme: 2m-Regel und $38

Ich kann mich der fundierten Stellungnahme vom User 5122 nur anschließen!

Die Neuorientierung der Forstverwaltung BW sollte als Chance zur fairen Nutzung des Waldes ALLER Beteiligten genutzt werden. Hierfür ist ein weitere Austausch aller Interessengruppen auf AUGENHÖHE zu empfehlen!

44. Kommentar von :ohne Name 5127

Änderung des Landeswaldgesetzes - Auswirkungen auf den Privatwald

Durch die geplanten Änderungen des Landeswaldgesetzes werden neue Pflichten für den Privatwald eingeführt, die im Einzelfall vielleicht wünschenswert erscheinen, die aber gewaltige negative Auswirkungen für die Bewirtschaftung des Privatwaldes mit sich bringen, und die diesen in Summe deutlich überfordern. Bei den neu eingeführten Punkten (z.B.

Durch die geplanten Änderungen des Landeswaldgesetzes werden neue Pflichten für den Privatwald eingeführt, die im Einzelfall vielleicht wünschenswert erscheinen, die aber gewaltige negative Auswirkungen für die Bewirtschaftung des Privatwaldes mit sich bringen, und die diesen in Summe deutlich überfordern.

Bei den neu eingeführten Punkten (z.B. Bodenverbesserung, Klimastabilität, integrierter Pflanzenschutz, Totholzanteil, Betriebsplanung für Naturschutz etc.) fragt man sich, wie diese Worthülsen operationalisiert und v.a. messbar gemacht werden. Wer entscheidet z.B., ob ein Waldbestand "klimastabil" ist oder nicht? Was ist ein "angemessener" Totholzanteil? Wer kontrolliert die Einhaltung dieser neuen Auflagen?

Der Privatwald finanziert sein Tun ausschließlich über den Holzverkauf. Die im gesellschafltichen Interesse liegenden anderweitigen Ziele und Waldfunktionen müssen auch von der Gesellschaft gesondert finanziert werden. Hier ist die Entscheidungsfreiheit des Eigentümers Voraussetzung. Durch die Aufnahme der besagten neuen Grundpflichten fallen die bisherigen Maßnahmen wie Waldumbau, Jungbestandspflege, Bodenkalkung, integrierter Pflanzenschutz aus der Möglichkeit der Einzelförderung und bedeuten damit nicht nur eine drastische wirtschafltiche Verschlechterung des Privatwaldes, sondern auch einen weiteren Schritt in die schleichende Enteignung des Privatwaldes.

Die Änderungen sind daher abzulehnen.

43. Kommentar von :Ohne Name

Geld Geld Geld

Es kann nicht sein, dass der Staat über die Köpfe der Menschen hinwegentscheidet. Der Staat entscheidet einfach alles. Er will keine Zeugen im Wald. Für den Staat zählst nur das Geld. Wie weit würde dieser Staat gehen um ein paar Euro einzunehmen. Wer gibt einzelnen wenigen Menschen die Macht darüber zu entscheiden wer den Wald betreten darf..

Es kann nicht sein, dass der Staat über die Köpfe der Menschen hinwegentscheidet. Der Staat entscheidet einfach alles.
Er will keine Zeugen im Wald. Für den Staat zählst nur das Geld. Wie weit würde dieser Staat gehen um ein paar Euro einzunehmen.
Wer gibt einzelnen wenigen Menschen die Macht darüber zu entscheiden wer den Wald betreten darf..
Wieso denkt der Staat die Bürger lassen sich das einfach gefallen?
Sport in der Natur Illegal? Soll man Sport in der Stuttgarter Innenstadt machen und Giftgase und Feinstaub einatmen? Das wiederrum wäre eine profitable Einnahmequelle für Bestattung und Pharma!!!!
Gerade sind in Südtirol und Belluno Millionen Kubikmeter Holz vorm Sturm umgerrissen worden. 100.000 Hektar Wald zerstört worden. In Deutschland wird darüber überhaupt nicht berichtet. SO VIEL ZUM "VEREINTEN EUROPA" Anstatt mal tief Luft zu holen und darüber nachzudenken wie schlimm das ist und was es für den Klimawandel bedeutet,
wird kräftig weiter abgeholzt. Die Städte und Gemeinden holzen alle Bäume in den Ortschaften ab. Völlig kalt für die ist das so normal wie ein Marmeladebrot streichen.
Immer wieder mit dem Argument HOLZ WÄCHST NACH
DIE WEGE WACHSEN NICHT NACH IHR ZERSTÖRT DIE WEGE
Ihr wollt die Wälder in ein Schachbrett verwandeln EIN WALD IST KEIN WALD WENN IN IHM NUR KILOMETER LANG 8 METER BREITE STRASSEN DURCH GEHEN LINKS RECHTS ALLES VERDICHTET IST
Geld Geld Geld Geld
2 Meter Regel ist nur ein Vorwand um potentielle Zeugen aus dem Wald zu schaffen
ARGUMENT: zu viele tödliche Unfälle
DANN MÜSST IHR ABER AUCH ALLE STRAßEN SPERREN SO VIELE UNFÄLLE WIE JEDEN TAG PASSIEREN

Jetzt hat man Jahrelang versucht die Mountainbiker als potentielle Zeugen aus dem Wald zu schaffen.

Nun versucht man auch die Wanderer aus dem Wald zu bekommen
das ist nicht so leicht da Winfried Kretschmann selbst wandert

Da muss dann schon ein dubioses neues Gesetz her

der Staat eintscheidet einfach alles so geht es nicht weiter
ich lass mir die Wege nicht sperren und meine Natur nicht zerstören

Klar sagt der Staat das alles ist legal
WEIL ER SELBST DRAN VERDIENT
WEIL DER DER DRAN VERDIENT AUCH DIE GESETZE MACHT

GIGANTISCH


42. Kommentar von :Ohne Name
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