Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Einsatz des Privatwaldbesitzers
Seit Jahrhunderten wird die große Fläche des Privatwaldes gepflegt und geschützt, auch zum Wohle der gesamten Bevölkerung. Leider fehlt die Unterstützung der Legislative zunehmend. Immer deutlicher wird eine schleichende Enteignung vollzogen, sowohl die Art und Weise der Bewirtschaftung als auch die der Erhaltung der Flächen werden vorgeschrieben.
Seit Jahrhunderten wird die große Fläche des Privatwaldes gepflegt und geschützt, auch zum Wohle der gesamten Bevölkerung. Leider fehlt die Unterstützung der Legislative zunehmend. Immer deutlicher wird eine schleichende Enteignung vollzogen, sowohl die Art und Weise der Bewirtschaftung als auch die der Erhaltung der Flächen werden vorgeschrieben. Parallel hierzu werden Unterstützungen gestrichen und Vereinfachungen untersagt. Bei immer niedrigeren Erträgen bzw. höheren Kosten steht aufgrund der notwendigen Nebenerwerbstätigkeit jedoch immer weniger Zeit zur Verfügung. Wie ist das alles in Einklang zu bringen ? Haben die vielen Generationen der Waldbesitzer nicht bereits bewiesen, dass ein enorm hohes Maß an Verantwortung für die Zukunft gegeben ist ? Und das auf freiwilliger Basis ? Warum werden die Waldbesitzer Stück für Stück "enteignet" und zudem noch entmündigt ? Ein klares NEIN zu den geplanten Änderungen.
Die Leistungen des Privatwaldes
Liebes Redaktionsteam, lieber Nutzer/Innen, zur Neuorganisation der Forstverwaltung und der geplanten Änderung des Landeswaldgesetztes BW möchte ich Ihnen als Waldbesitzer und Forstplaner folgendes mitteilen: 1. Sie schreiben auf https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/forstreform/ "Der Körperschaftswald
Liebes Redaktionsteam, lieber Nutzer/Innen,
zur Neuorganisation der Forstverwaltung und der geplanten Änderung des Landeswaldgesetztes BW möchte ich Ihnen als Waldbesitzer und Forstplaner folgendes mitteilen:
1.
Sie schreiben auf https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/de/mitmachen/lp-16/forstreform/
"Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls."
Diese durchaus begründbare Unterscheidung zwischen den Bewirtschaftungsanforderugen von öffentlichem Wald und Privatwald findet leider im Entwurf des neuen Landeswaldgesetztes keinen Niederschlag. Dort wird in den §§ 14 und 22 keine Unterscheidung zwischen Privatwald und öffentlichem Wald getroffen, folglich gelten die strengen Vorgaben zur Erfüllung des Gemeinwohls, die sie für den öffentlichen Wald anmahnen uneingeschränkt auch für den Privatwald! Von einem finanziellen Ausgleich für die Privatwaldbesitzer ist dagegen nicht die Rede.
2.
Der bewirtschaftete Privatwald in BW erfüllt seit Generationen eine umfassende Funktion für das Allgemeinwohl und trägt wesentlich zur wirtschaftlichen Enwticklung unseres Bundeslandes bei. Und offensichtlich geschiet dies immer noch zur allgemeinen Zufriedenheit der meisten Akteure, also z.B.
- der Naturschützer, die die besondere ökolgische Qualität der heimischen Wälder gegenüber jeder anderen Landnutzung im Land hervorheben, und diese auch durch eine Vielzahl an Schutzgebieten und Verordnungen bereits geschützt haben.
- der Erholungssuchenden, die gerne die aus überwiegend privaten Geldmitteln gebauten Waldwege als Wander- und Radwege uneingeschränkt und kostenlos nutzen,
- der ländlichen Tourismus- und Holzindustrie, deren zukünftige wirtschaftliche Existenz maßgeblich von gut erschlossenen Wirtschaftswäldern abhängt und die vielen Menschen auf dem Land einen Arbeitsplatz verschafft.
- der bäuerlichen Waldbesitzer, für die der häufig über mehrere Generationen bewirtschaftete Forstbetrieb ein wichtiges Zusatzeinkommen darstellt und damit das Überleben der bäuerlichen Landwirtschaft oft erst ermöglicht.
- und nicht zuletzt der regionalen Bevölkerung unseres Landes, die sich darauf verlassen kann, dass alle Produkten aus dem Privatwald - sei es Bau-, Möbel- oder Brennholz, Waldfrüchte, Pilze oder Wildpret - in nachhaltiger und kontrollierter Weise erzeugt werden und ganz nebenbei diese "Produktion" ein Habitat für Tiere und Pflanzen schafft und zur Bindung von CO2, zur Erzeugung von Sauerstoff, zur Filterung der Luft oder zur Speicherung des Trinkwassers beiträgt.
3.
Es ist nicht einfach, all diese Interessen und Ansprüche an unseren Wald in befriedigender Weise zu erfüllen, dennoch hat eine vom geltenden Landeswaldgesetz geförderte multifunktionale Forstwirtschaft dies möglich gemacht, v.a. auch dank engagierter Privatwaldbesitzer.
Die Interessen all dieser oben genanten Akteure, die einen bedeutenden Teil unserer Gesellschaft ausmachen und die in irgendeiner Form unseren Privatwald nutzen, wiegt m.E. weitaus schwerer als die Interessen der staatlichen Verwaltung und der beamteten Naturschützer, deren einseitige Positionen in der geplanten Änderung des Landeswaldgesetztes deutlich zum Audruck kommen.
F A Z I T:
Es gibt keinen anderen privaten Wirtschaftszweig auf dieser Erde, der bei der Produktion eines hochwertige Wirtschaftsgutes solch umfangreiche Allgemeinwohlleistungen für die Gesellschaft erbringt wie die private Forstwirtschaft unseres Landes. In diesem Sinne wäre es zeitgemäß dieses besondere und nachhaltige Modell der Wertschöpfung heimischer Ressourcen noch konsequenter zu fördern und als zukunfstweisendes Wirtschaftsmodell zu propagieren und nicht mit weiteren Vorschriften zu reglementieren!
Mit besten Grüßen.
§ 14 und § 22
Ich bin selbst Privatwaldbesitzer und betreue noch einen größeren Forstbetrieb. Mit den Änderungen in §14 und v.a. in §22 wird erneut eine "schleichende Enteignung" in kleinen Schritten vollzogen. Dies ist bei den geringen Erträgen, die ein Forst abwirft nicht weiter hinnehmbar. Bsp: ein Buchenwald wurde als FFH-gebiet gemeldet. Uns wurde
Ich bin selbst Privatwaldbesitzer und betreue noch einen größeren Forstbetrieb. Mit den Änderungen in §14 und v.a. in §22 wird erneut eine "schleichende Enteignung" in kleinen Schritten vollzogen. Dies ist bei den geringen Erträgen, die ein Forst abwirft nicht weiter hinnehmbar.
Bsp: ein Buchenwald wurde als FFH-gebiet gemeldet. Uns wurde damals , dass dies keinerlei wirtschaftliche Einschränkungen für uns hätte und wir noch ausreichend Zeit hätten Stellung zu nehmen. Danach wurden PEPL und Managementpläne erstellt. Schon zeigte sich, dass uns die Möglichkeit zur Einbringung von Douglasie genommen werden soll. Schon ein Anteil von 20% Douglasie würde aber unsere Wirtschaftlichkeit in diesem Wald verdoppeln !!!!!!!!
D.h. wir werden jetzt deutlich enteignet, das hat nichts mehr mit einer Sozialbindung des Eigentums zu tun sondern ist eindeutig ein starker Eingriff in grundgesetzlich garantierte Eigentumsrechte.
Die FFH-Richtlinie aber besagte eindeutig, dass die Mitgliedstaaten die Kosten der Unterschutzstellung abschätzen müssen und auch die Nachteile für Private ausgleichen müssen. Jetzt soll die Richtlinie in Gesetzesform betoniert werden, d.h. es wird ohne Entschädigungsleistung als . Dies kann der öffentliche Wald natürlich machen, aber bitte nicht auf Privateigentum. Der Wald ist ohnehin schon noch die einzige Grundstücksbewirtschaftungsform, die mit natürlichen Ökosystemen, naturnah und ökologisch höchst sorgsam wirtschaftet. Warum muss es jetzt wieder den schwächsten in der Kette treffen. Es wird ja niemand gezwungen, sein Haus abzureißen oder seine Strassen zurückzubauen, nur damit sich FFH-Arten wieder ausbreiten können. Der, der schon immer naturverträglich gewirtschaftet hat trägt jetzt die Last derer mit, die schon längst die Natur abgetötet haben. Daher müssen diese Profiteure der Zivilisation den Bewahrern der Natur Geld für die Erhaltung der Natur bezahlen, nicht umgekehrt.
Gegen diese Enteignung müssen und werden wir vorgehen. Wenn überhaupt muss eine Ergänzung her, dass die Nachteile für den Besitzer durch den Staat ausgeglichen werden müssen und dass der Staat auf Antrag des Waldeigentümers den Wald auch ankauft bzw. Ersatzflächen aus Staatswald eintauscht.
Mit entsetzten Grüßen über eine solche Gesetzesvorlage
Hans-Martin Oettinger,
Waldbesitzer
Zusagen zum Inhalt des Gesetzes werden nicht eingehalten
1. Von der Landesregierung wurde zu Beginn des Reformgesetzes mitgeteilt, dass ausschließlich die Sachverhalte neu geregelt würden, die sich unmittelbar aus dem Ergebnis der Kartellrechtsklage gegen das Land ergeben. Das wäre dann die Gründung der AÖR, Verbesserung der Organisation im Kleinprivatwald und die Ausweitung der Möglichkeiten, dass sich
1. Von der Landesregierung wurde zu Beginn des Reformgesetzes mitgeteilt, dass ausschließlich die Sachverhalte neu geregelt würden, die sich unmittelbar aus dem Ergebnis der Kartellrechtsklage gegen das Land ergeben. Das wäre dann die Gründung der AÖR, Verbesserung der Organisation im Kleinprivatwald und die Ausweitung der Möglichkeiten, dass sich Kommunen zur Waldbewirtschaftung zusammenschließen ohne dass die Landkreise daran mitwirken, erledigt gewesen.
2. Offenbar wurde von Teilen der Lnadesregierung bei dieser Novelle die Chance gesehen, die materiellen Regelungen im Gesetz zu verschärfen, was sich bspw. In den §§ 14 und 22 zeigt. Sollten die klaren Wirtschaftseinschränkungen, die stellenweise in Richtung Enteignung gehen auch dazu führen, dass Fördermöglichkeiten für naturnahe Waldbewirtschaftung entfallen, hat dem Naturschutz einen Bärendienst erwiesen, weil sich jeder Waldeigentümer noch genauer überlegen wird, wie er sich der staatlichen Bevormundung entziehen kann. Die Zusagen, die man bekam, wurden gebrochen. Erstaunlich für eine werteorientierte Landesregierung (nach deren Selbsteinschätzung).
3. Die neu geschaffene Möglichkeit gemeinschaftlicher körperschaftlicher Forstämter im § 47a ist so restriktiv (Zweckverband oder Kommunalanstalt), dass man sich den Paragraf auch sparen könnte, weil er solche Zusammenschlüsse nicht fördert sondern effizient verhindert.
4. Anscheinend ist die „2m Regelung“ für die mobilgemachte Mountainbikeszene das Wesentlichste Thema. Wenn man sich der Aufgabe dieser Grenze nähern wollte, dann gibt es eine Voraussetzung: der erheblich zunehmenden Absperraufwand an Hiebsflächen muss die Allgemeinheit tragen, wenn man das Nutzungsrecht der Allgemeinheit am Wald vergrößert, der übrigens nur zu einem kleinen Teil Staatswald ist. Das kann dann nicht Aufgabe eines privaten oder körperschaftlichen Waldeigentümers sein.
Forstreformgesetz - Widerspruch
Hände weg vom Waldeigentum!
Kein Wortbruch !
Finanzierung im Staatswald hui, im Privatwald pfui!
Forstreformgesetz Einspruch aus Sicht eines Klein-Privatwald Besitzers
- Fixe Totholzmengen vorzuschreiben ist im Privatwald, der auf naturverträgliches Arbeiten und nicht auf große Maschinen setzt, unverantwortlich und gefährlich. - Wegeunterhalt kann nicht vom Waldbesitzer gefordert werden, nur damit die Freizeitnutzung noch mehr unterstützt wird. - Werden schon immer mehr Forderungen in Bezug auf die
- Fixe Totholzmengen vorzuschreiben ist im Privatwald, der auf naturverträgliches Arbeiten und nicht auf große Maschinen setzt, unverantwortlich und gefährlich.
- Wegeunterhalt kann nicht vom Waldbesitzer gefordert werden, nur damit die Freizeitnutzung noch mehr unterstützt wird.
- Werden schon immer mehr Forderungen in Bezug auf die Allgemeinwohlleistungen (Luftreinhaltung, 'Wasserfilter', Erholungsfunktion usw.) aufgestellt, müssen Privatwaldbesitzer auch finanziell und unbürokratisch gefördert werden.
- Privateigentum darf nicht einfach in eine FFH oder sonstige sogenannte 'Kulisse' eingeordnet werden ohne explizite Zustimmung des Besitzers.
- Einerseits wird die Erschließung des Holzvorrates aus dem Kleinprivatwald propagiert sowie der klimastabilere Waldumbau, beides zurecht, aber gleichzeitig werden einem laufend Hindernisse in den Weg gelegt und weitere Kosten auferlegt.
Forstreformgesetz sollte auch zur Überarbeitung der 2m-Regel genutzt werden
Der Wald sollte nicht nur wirtschaftliche Interessen befriedigen, sondern auch der Erholung dienen.
Da immer mehr Menschen das MTB als Erholung bzw. Ausgleichssport ausführen, wäre es sinnvoll, die umstrittene 2m-Regel in diesem Zusammenhang mit zu überarbeiten.
Der Gesetzentwurf enthält auch inhaltliche Änderungen
Entgegen der Behauptung, dass es rein um eine Neuorganisation der Forstverwaltung geht, gibt es auch inhaltliche Änderung, welche die Funktion der Erholung, des Naturschutzes oder der Bewirtschaftung betreffen.
Zu nennen wäre u.a.:
§14.1 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes -> Aufnahme von Unterpunkten
§38.2 Sperren von Wald -> Wegfall der
Entgegen der Behauptung, dass es rein um eine Neuorganisation der Forstverwaltung geht, gibt es auch inhaltliche Änderung, welche die Funktion der Erholung, des Naturschutzes oder der Bewirtschaftung betreffen.
Zu nennen wäre u.a.:
§14.1 Pflegliche Bewirtschaftung des Waldes -> Aufnahme von Unterpunkten
§38.2 Sperren von Wald -> Wegfall der Anzeigepflicht
§45.1 Ziele im Staatswald -> Aufnahme der naturnahen Waldwirtschaft
Es ist deshalb legitim, wenn Kritik daran geäußert wird, wenn andere inhaltliche Bestimmungen beibehalten werden. Eine Löschung solcher Kommentare kann nicht im Sinne eines Beteiligungsverfahrens sein.
Anmerkung der Redaktion
Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,
der vorherige Moderationskommentar vom 7.11.2018 bezog sich auf den Umstand, dass solche Kommentaren unterbleiben sollten. Löschungen haben wir nicht vorgenommen (Kommentar Nr. 18 wurde vom Nutzer selbst gelöscht).
Die von Ihnen genannten Paragraphen beziehen sich auf die Bewirtschaftung bzw. die durch
Sehr geehrte Nutzerin, sehr geehrter Nutzer,
der vorherige Moderationskommentar vom 7.11.2018 bezog sich auf den Umstand, dass solche Kommentaren unterbleiben sollten. Löschungen haben wir nicht vorgenommen (Kommentar Nr. 18 wurde vom Nutzer selbst gelöscht).
Die von Ihnen genannten Paragraphen beziehen sich auf die Bewirtschaftung bzw. die durch die Frostreform notwendigen Änderungen bezüglich derer, die Aufgaben in dem Bereich wahrnehmen. Wo Mountain-Bikes erlaubt sind oder nicht, ist keine unmittelbare Frage der Waldbewirtschaftung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam
Wirtschaftliche Interessen auf Kosten naturverträglicher Erholungsnutzung
Es scheinen eindeutig reine wirtschaftliche Interessen verfolgt zu werden. Das Thema naturverträgliche Freizeit- und Erholungsnutzung werden damit ignoriert und auch unterbunden, je nach Lust und Laune können Waldbesitzer jederzeit und willkürlich sperren. Wo gibt es dann überhaupt noch Natur- und Erholungsorte in Baden Württemberg? Aus
Es scheinen eindeutig reine wirtschaftliche Interessen verfolgt zu werden. Das Thema naturverträgliche Freizeit- und Erholungsnutzung werden damit ignoriert und auch unterbunden, je nach Lust und Laune können Waldbesitzer jederzeit und willkürlich sperren.
Wo gibt es dann überhaupt noch Natur- und Erholungsorte in Baden Württemberg?
Aus Touristensicht wird damit BW noch unantraktiver als Urlaubsziel....
Von einem Waldbesitzer wo seine Familie seit über 200 Jahre den Wald nachhaltig pflegen tut und mit seinem Eigentum auch soumgeht
Die Inhalte im Gesetzentwurf sind eine Entmündigung und eine schleichende Enteignung jedes einzelnen Waldbesitzer bzw. von seinem Eigentum Ich fordere flächendeckende Beförsterung und Beratung für den Privatwald ohne irgendwelche Grenzen von Hektar eine flächendeckende Beratungsoffensive Wald, um den notwendigen Waldumbau voranzutreiben
Die Inhalte im Gesetzentwurf sind eine Entmündigung und eine schleichende Enteignung jedes einzelnen Waldbesitzer bzw. von seinem Eigentum
Ich fordere
flächendeckende Beförsterung und Beratung für den Privatwald ohne irgendwelche Grenzen von Hektar
eine flächendeckende Beratungsoffensive Wald, um den notwendigen Waldumbau voranzutreiben wegen des Klimawandels
Waldkalkung muss gefördert und weiterhin fester Bestandteil in der Waldbewirtschaftung sein
Solidarität vom Staatwald gegenüber Privatwald u Komunalwald bei Naturereignisse
der Wald ist auch ein Wirtschaftsfaktor für die Gesellschaft und soll dies bleiben
keine weitere Enteignung des Eigentums, Umweltmaßnahmen sollen auf Freiwilligkeit passieren und finanzell Entschädigt werden und nicht als Gesetz festgeschrieben werden
wieder Einführung der Ausgleichszulage Wald
mfg
ein enttäuschter Waldbesitzer nachdem lesen des Gesetzentwurf von der Politik des Gehört werden