Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Nicht zeitgemäßer Entwurf
Ich bin der Meinung das für eine nachhaltige Nutzung des Waldes die (Nah-)Erholungsfunktion nicht außer Acht gelassen werden darf.
Deswegen fordere ich eine Abschaffung der Zwei-Meter Regel. Diese ist nicht zeitgemäß, da in allen anderen Bundesländern in D keine solche vorhanden ist und hier die Unfallzahlen und die Bodenerosion nicht höher sind.
Ich bin der Meinung das für eine nachhaltige Nutzung des Waldes die (Nah-)Erholungsfunktion nicht außer Acht gelassen werden darf.
Deswegen fordere ich eine Abschaffung der Zwei-Meter Regel. Diese ist nicht zeitgemäß, da in allen anderen Bundesländern in D keine solche vorhanden ist und hier die Unfallzahlen und die Bodenerosion nicht höher sind. In vielen Ländern Europas gibt es ebenfalls keine ähnliche Regeln. Auch benachteiligt diese Einschränkung den Tourismus welcher vielerorts schon seit einigen Jahren stark zurückgeht, da im nahen Ausland Investitionen in den Ausbau von Wander-/MTB-/Reit- Wegen getätigt werden.
Des Weiteren muss die Haftung des Grundstückeigentümers für die Wege entfernt oder zumindest stark eingeschränkt werden, da jeder bei der Benützung von unbefestigten Waldwegen mit gewissen Risiken rechnen muss.
Anmerkung der Redaktion
Sehr geehrte Nutzerinnen und Nutzer,
vielen Dank für Ihre Anregungen und Ihr Anliegen bezüglich der 2-Meter-Regel. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass im vorliegenden Gesetzentwurf nur organisatorische Fragen der Forstwirtschaft geregelt werden. Die Problematik der 2-Meter-Regel bezieht sich an dieser Stelle nicht auf den zur Diskussion gestellten Inhalt.
Bitte beschränken Sie Ihre Kommentare, im Sinne der Netiquette, auf das konkrete Vorhaben (Neuorganisation der Fortwirtschaft). Gerne können Sie den bereits eingestellten Kommentaren über die Bewertungsfunktion zustimmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Redaktionsteam
Gleichberechtigung für die Erholungsfunktion
Neben der (nachhaltigen) Bewirtschaftung sollte die Erholungsfunktion denselben Stellenwert erhalten. Und zwar unabhängig ob zu Fuß oder auf dem Rad. In diesem Zusammenhang sollte die 2 Meter Regel gestrichen werden und durch die Aufforderung zu gegenseitiger Rücksichtnahme ersetzt werden. Im Interesse aller sollten schmale Wanderwege nicht der
Neben der (nachhaltigen) Bewirtschaftung sollte die Erholungsfunktion denselben Stellenwert erhalten. Und zwar unabhängig ob zu Fuß oder auf dem Rad. In diesem Zusammenhang sollte die 2 Meter Regel gestrichen werden und durch die Aufforderung zu gegenseitiger Rücksichtnahme ersetzt werden. Im Interesse aller sollten schmale Wanderwege nicht der Zerstörung durch Vollernter preisgegeben werden. Bestehende Wanderwege sind Kulturgut, Naherholung und daher schützenswert.
Abschaffung der 2m Regel
Unmotorisierte Zweiräder sollten wie Fußgänger im Wald behandelt werden. Ob Wanderer zu Fuß oder Radwanderer, jeder sollte das Recht haben sich frei in der Natur zu bewegen.
Abschaffung 2m Regel - Graubünden macht es vor
Ich finde es sehr traurig, wenn ich eine schöne ansprechende Mountainbike Tour fahren möchte, muss ich in die Schweiz fahren. Und dass obwohl wir so schöne Berge und Wälder in BW haben. Dadurch dass es dort "Shared Trails" gibt, ist das Mountainbiken und Wandern deutlich entspannter, da man einfach Rücksicht aufeinander nimmt. Man grüßt sich
Ich finde es sehr traurig, wenn ich eine schöne ansprechende Mountainbike Tour fahren möchte, muss ich in die Schweiz fahren. Und dass obwohl wir so schöne Berge und Wälder in BW haben. Dadurch dass es dort "Shared Trails" gibt, ist das Mountainbiken und Wandern deutlich entspannter, da man einfach Rücksicht aufeinander nimmt.
Man grüßt sich freundlich gegenseitig und genießt rücksichtsvoll die Berge.
Die Schweizer haben es erkannt und der Tourismus profitiert davon. Viele Mountainbiker haben Familie, und Wandern auch selbst gern. Ich mache auch nur noch Urlaub an den Orten, an denen ich beide Freizeitaktivitäten ausüben kann.
Freizeitnutzung versus Naturschutz und Bewirtschaftung
Das was ich aus der Reform, und einigen Kommentaren hier, herauslese, ist, dass die Bewirtschaftung an erster Stelle steht. Lediglich die Organisation Derer, wird kritisiert. Zu kurz kommt mir in dem Gesetzesentwurf der Naturschutz und die Freizeitnutzung. Die Wälder decken einen Großteil der Landes- (und Bundes-)fläche ab. Sie dienen seit
Das was ich aus der Reform, und einigen Kommentaren hier, herauslese, ist, dass die Bewirtschaftung an erster Stelle steht. Lediglich die Organisation Derer, wird kritisiert. Zu kurz kommt mir in dem Gesetzesentwurf der Naturschutz und die Freizeitnutzung. Die Wälder decken einen Großteil der Landes- (und Bundes-)fläche ab.
Sie dienen seit Jahrmillionen Mensch und Tier als Lebensraum. Doch erst in den letzten Jahrhunderten wurde der Wald "privillegiert". Die Jagd war wenigen "Besitzern" vorbehalten, und die Bewirtschaftung ebenso. Erst Mitte des letzten Jahrhunderts kam es wieder zu einer Öffnung für die Bevölkerung. In der Folge kam es auch zu geänderten Nutzungen.
Die Jagd kann heute quasi "Jeder" ausüben, und sie ist ganz offensichtlich, mangels natürlicher Feinde auch eine Notwendigkeit geworden. Der Brennholzselbstwerber ist eine neuere Erscheinung, die mit dem Einfamilienhaus, und der Sehnsucht nach Romantik und Tradition einerseits, oder/und mit nachhaltigem ökologischem Heizen aus weitsichtigen Umweltgründen andererseits, sowie wegen steigender Kosten für fossile Energieträger, eine recht junge Erscheinung ist. Der Jäger und der "kleine" Selbstwerber, tragen zum Großen und Ganzen bei, eine professionelle, wirtschaftliche Waldnutzung zu betreiben.
Als "geduldet" oder gar "Störfaktor" wird die vierte Gruppe (neben Jägern, Selbstwerbern und professionellen Holzerntern) von manchem "Bewirtschafter" angesehen; die Freizeitnutzer. Am liebsten ist ja noch der Sonntagsspaziergänger. Er bleibt auf breiten Wegen, entfernt sich nicht weit von den Siedlungen, und ist nur an wenigen Schönwettertagen unterwegs. Der Wanderer, naja, man akzeptiert ihn, denn da gibt es ja das "blöde" Betretungsrecht. Der Jogger ist ja schon viel zu schnell, und ganz aus ist es bei Hundehaltern und Mountainbikern. Vergessen wird abei von manchem Bewirtschafter, dass diese Mensch nicht nur ein Grundrecht auf die Begehung des Waldes haben, sondern dass diese Menschen irgendwo auch die Kunden sind. Andere Aspekte, die den profitorientierten Bewirtschafter wenig interessieren, wie Erholung und Gesunderhaltung, Teilhabe und Sinngewinnung für die Natur und deren Abläufe, so wie etliche weitere Aspekte, kommen hinzu. Sie dienen dem Allgemeinwohl, und somit indirekt wieder dem Bewirtschafter.
Gerade letztere, die Mountainbiker, werden - für Europa einmalig - in Baden Württemberg mit der so genannten 2-Meter Regel, quasi kriminalisiert. In der Folge kommt es zu hausgemachten Konflikten, denn die alleinige Nutzung von Forststraßen amputiert diesen körperlich sehr bewegungsintensiven Sport seiner essentiellen Bestandteile. In der Zeit seit 1995, dem Inkrafttreten der Regel, gab und gibt es inzwischen aus ganz Europa genügend Langzeitstudien, die aufzeigen, dass Mountainbiker weder einen differenten Einfluss auf die Fauna gegenüber anderen Waldnutzern haben, noch dass erhöhte Schäden für Flora und Gelände auftreten... ...Letzteres nur mal im Verhältnis zu den Schäden durch die Bewirtschaftung betrachtet, verbietet sich da schon jede Überlegung einer "Schuldzuweisung".
Die Praxis: Faktisch gibt es eine kollektive Missachtung seitens der Mountainbiker der 2-Meter Regel. Und dies liegt alleinig an der Unsinnigkeit gleich eines "Gesslerhutes" dieses Gesetzes, welches 1995 aufgrund der Lobbyarbeit anderer Nutzerguppen entstand, die sich seinerzeit in ihren Pfründen bedroht sahen. "Gleiches Recht für Alle" wurde unterminiert und eine Zweiklassengesellschaft der Nutzer wurde geschaffen. Heute weiß man, dass es keine wissenschaftliche, und erst recht kine gesellschaftliche Rechtfertigung für dieses Verbot gibt. Aus der exotischen Sportart einiger weniger waghalsiger junger Männer, ist europaweit - mit Ausnahme Baden-Württembergs - ein Breitensport für die Familie entstanden.
Das "Konfliktpotential" mit anderen Nutzern, welches die Befürworter der 2-Meter Regel als letztverbliebenes "Totschlag"-Argument gerne vorbringen, tritt lediglich in Einzelfällen an "Hotspots" zu hochfrequentiertem Zeiten (Sonntag, Feiertag, schönes Wetter) auf. Selbst dieses Problem ließe sich regional und saisonal lösen. Angefangen vom Nachbarbundesland Hessen (Beispiel: Geo-Natrurpark Bergstraße-Odenwald) bis hinein in den Alpenraum der Nachbarländer, gibt es eine Vielzahl von guten Lösungen.
Ich plädiere deshalb dafür, die 2-Meter Regel für Mountainbiker aus dem neuen Gesetzesentwurf zu streichen, um wieder ein freies Betretungsrecht für alle Waldnutzer gleichberechtigt herbei zu führen.
2m Regel
Eine Änderung der Waldgesetzgebung, die die sogenannte 2-Meter-Regel beibehält, ist keine wirkliche Änderung im Sinne ALLER Naturnutzer/-liebhaber. Diese Regel nimmt jeglichen Fahrradfahrern das Betretungsrecht viel zu pauschal, treibt sie in die Illegalität und gibt den ganzen selbsternannten Waldsheriffs mit Nagel- und Draht-/Seilfallen in
Eine Änderung der Waldgesetzgebung, die die sogenannte 2-Meter-Regel beibehält, ist keine wirkliche Änderung im Sinne ALLER Naturnutzer/-liebhaber.
Diese Regel nimmt jeglichen Fahrradfahrern das Betretungsrecht viel zu pauschal, treibt sie in die Illegalität und gibt den ganzen selbsternannten Waldsheriffs mit Nagel- und Draht-/Seilfallen in ihren kranken Geist eine Rechtfertigung für ihr lebensgefährdendes Tun.
Die immer wieder herangezogenen Begründungen für die 2-m Regel sind inzwischen wissenschaftlich und auch durch gelebte Toleranz widerlegt und rechtlich (z.B. Diskriminierung) mehr als nur fragwürdig. Baden-Württemberg ist das einzige Bundesland welches Fahrradfahrer in dieser Weise aus dem Naturraum Wald aussperrt.
Bei einer Änderung der Waldgesetzgebung MUSS die antiquierte 2-m-Regel einfach aus dem Landeswaldgesetzt gestrichen werden. Sie wird so oder so nicht beachtet was in 99% der Fälle keine Probleme verursacht und in einem 1% der Fälle nur Probleme verursacht weil sich die Gegenseite aufgrund dieser Regelung im Recht sieht.
Für wahre Naturnutzer/-liebhaber können sich den Wald teilen und können auch vernünftig MITEINANDER umgehen. Allen anderen kann man eh nicht mehr helfen.
Einschränkungen für Privatwaldbesitzer
Die im Gesetz geplanten Vorschriften für die Bewirtschaftung von Privatwäldern, die bei uns überwiegend klein strukturiert sind, sind überflüssig. Die große Mehrheit der Waldbesitzer machen sich sinnvolle Gedanken über den gesunden Wald, der auch in Zukunft Bestand haben kann. Bis heute gibt es keine Sicherheit bei der Auswahl des richtigen
Die im Gesetz geplanten Vorschriften für die Bewirtschaftung von Privatwäldern, die bei uns überwiegend klein strukturiert sind, sind überflüssig. Die große Mehrheit der Waldbesitzer machen sich sinnvolle Gedanken über den gesunden Wald, der auch in Zukunft Bestand haben kann. Bis heute gibt es keine Sicherheit bei der Auswahl des richtigen Zukunftsbaumes. Es ist nicht Aufgabe des Staates alles bis in die kleinste Parzelle zu regeln. Es macht Sinn solche Regeln in den Staatsforsten oder sehr großen Privatwäldern anzuwenden. Die Staatsforste werden aber schon seit Jahrzehnten in die richtige Richtung umgebaut. Es droht hier, wie in vielen anderen Bereichen eine Überregulierung, die nur zu Frust führt und private Motivation bedroht.
Wald als Erholungsgebiet für alle - 2m-Regel streichen
Gerade in heutigen Zeiten sind Sport und Bewegung an der frischen Luft wichtiger denn je. Deshalb muss der Wald ein Erholungsgebiet für alle sein, die natürlich rücksichtsvoll miteinander und mit dem Wald umgehen. Deshalb sollte die unsinnige 2-m-Regel abgeschafft werden.
Bewirtschaftung schön und gut, aber der Wald ist nicht nur dafür da
Mit der geplanten Änderung des §38 wird der Willkür Tür und Tor geöffnet, da ein Waldbesitzer ohne Angabe von Gründen und ohne dass die Forstbehörde es überhaupt mitbekommt einen Weg sperren kann. Es reicht also, wenn jemand diesen Weg für eine legale, aber dem Waldbesitzer unliebsame Tätigkeit nutzen will und der Waldbesitzer kann den Weg sperren.
Mit der geplanten Änderung des §38 wird der Willkür Tür und Tor geöffnet, da ein Waldbesitzer ohne Angabe von Gründen und ohne dass die Forstbehörde es überhaupt mitbekommt einen Weg sperren kann. Es reicht also, wenn jemand diesen Weg für eine legale, aber dem Waldbesitzer unliebsame Tätigkeit nutzen will und der Waldbesitzer kann den Weg sperren.
Im §45 wird dann alibimäßig noch in einem Halbsatz erwähnt, dass der Wald "naturnah" bewirtschaftet werden soll. Hier also faktisch wirklich keine Änderung, denn diese "naturnahe" Bewirtschaftung ist sowieso Stand der Technik und bundesweit Fakt. Dass hier das Kernziel des Waldes als Holzlieferant definiert ist, ist traurig.
Nicht nur dies, zudem wird im §37 weiterhin an der unsäglichen und längst überholten 2m-Regel für Radfahrer festgehalten. Hier handelt es sich um eine überflüssige Gängelung, welche eine komplette Personengruppe, namentlich Mountainbiker, die nachweislich den Wald nicht mehr beeinträchtigt als die gesellschaftlich ja vollkommen akzeptierten Wanderer, entweder von ihrem Sport abhält oder in die Illegalität treibt.
Warum soll in Baden-Württemberg nicht funktionieren, was in anderen Bundesländern seit Jahrzehnten gelebte Realität ist? Wäre es da nicht der bessere Weg, einen genau umgekehrten Ansatz zu nehmen? Im Klartext: Der vernünftigere Ansatz wäre hier eine grundsätzliche Erlaubnis, es sei denn, es wird aus guten Gründen explizit verboten, einen vorhandenen Weg zu benutzen, unabhängig von dessen Breite.
2 meter Regel
Sehr geehrte Damen und Herren, - das vorhandene Wegenetz aus breiten und schmalen Wegen sollte von Fußgängern und Radfahrern gleichberechtigt genutzt werden können - statt mehr Sperrungen sollte man die 2-Meter-Regel streichen und sich auf ein selbstverständliches und gutes Miteinander auf allen Wegen egal welcher Breite fokussieren -
Sehr geehrte Damen und Herren,
- das vorhandene Wegenetz aus breiten und schmalen Wegen sollte von Fußgängern und Radfahrern gleichberechtigt genutzt werden können
- statt mehr Sperrungen sollte man die 2-Meter-Regel streichen und sich auf ein selbstverständliches und gutes Miteinander auf allen Wegen egal welcher Breite fokussieren
- eine von allen Beteiligten (Forst, Naturschutz, Jagd, Wander- und Sportverbände) getragene Aufklärungs-Kampagne "Gemeinsam auf allen Wegen" könnte den Übergang zu einem guten Miteinander ohne 2-Meter-Regel unterstützen. Dieses Miteinander ist bereits gelebte Praxis, deshalb birgt die Streichung der 2-Meter-Regel auch keinerlei Nachteile.
- Erholung und Naturschutz sollten - gerade im Staatswald - neben der Holzwirtschaft mindestens gleichberechtigte Ziele sein, das gilt aus unserer Sicht insbesondere auch für den Stadt- und Staatswald in der Nähe von Ballungszentren wie Stuttgart
- die Erholungs-Funktion des Waldes sollte als wichtiger Bestandteil der Lebensqualität der Baden-Württembergischen Bürger bei der anstehenden Waldgesetzänderung stärker berücksichtig werden