Die Organisation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg steht aufgrund des Kartellrechtsverfahrens, der Änderung des § 46 Bundeswaldgesetz (BWaldG) und des Koalitionsvertrags der Regierungsfraktionen vor tiefgreifenden Veränderungen. Die bisherige Forstorganisation mit dem Einheitsforstamt als prägendem Element kann nicht mehr erhalten bleiben.
Ziel des Gesetzes ist es, auf der Grundlage der vom Ministerrat am 18. Juli 2017 beschlossenen Eckpunkte für die künftige Forstorganisation Baden-Württemberg und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Rundholzvermarktung in Baden-Württemberg die hierfür notwendigen Änderungen im Waldgesetz Baden-Württemberg und weiteren Gesetzen vorzunehmen. Ferner wird eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Staatswald Baden-Württemberg errichtet und deren gesetzliche Grundlage geschaffen. Die erforderlichen Überleitungsvorschriften im Zusammenhang mit dem Personalübergang auf die Anstalt des öffentlichen Rechts sind ebenso Gegenstand des Artikelgesetzes.
Änderungen bei Aufbau und Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung
Die erforderlichen Anpassungen im Landeswaldgesetz (LWaldG) sind Gegenstand des Artikels 1 des Artikelgesetzes. Änderungen in diesem Zusammenhang umfassen den Aufbau und die Aufgabenverteilung im Bereich der Forstverwaltung (LFV). Die Anstalt ForstBW als Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) ist zukünftig nicht Teil der staatlichen Forstverwaltung. Für sie gelten bei der Bewirtschaftung des Staatswaldes die Grundpflichten aller Waldbesitzer (§§ 12-19 LWaldG) sowie darüber hinaus die besondere Allgemeinwohlverpflichtung nach § 45 LWaldG, die gemäß § 46 LWaldG in gleicher Weise auch für den Körperschaftswald gültig ist. Zur Realisierung von Synergieeffekten und zur Konzentration der Aufgaben der höheren Forstbehörden werden diese künftig bei einem Vor-Ort-Regierungspräsidium in der Abteilung Forstdirektion gebündelt.
Vor dem Hintergrund der besonderen Bedeutung der forstlichen Beratung wird sie zukünftig in einem eigenen Paragraphen umfassend geregelt. Die Beratung hat für die nachhaltige Sicherung der Multifunktionalität und den Aufbau klimastabiler und ökologisch wertvoller Wälder eine besondere Bedeutung und ist deswegen eine hoheitliche Aufgabe der Forstbehörde, die kostenfrei zur Verfügung gestellt wird.
Der Körperschaftswald unterliegt ebenso wie der Staatswald einer besonderen Allgemeinwohlverpflichtung. Diese führt unter anderem im Hinblick auf die sachkundige und planmäßige Bewirtschaftung des Körperschaftswaldes zu Auflagen und Mehraufwendungen, denen ein privater Waldbesitzer nicht unterliegt. Neu ist die Gewährung eines finanziellen Ausgleichs für die Erbringung dieser spezifischen Anforderungen im Interesse des Allgemeinwohls.
Rückzug aus Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes
Das Land zieht sich aus wettbewerbsrechtlichen Gründen vollständig aus dem Holzverkauf außerhalb des Staatswaldes zurück, so dass dieser nicht mehr Bestandteil des staatlichen Betreuungsangebotes ist. Durch die Änderungen im Landeswaldgesetz erfolgen klarstellende Regelungen zur Gründung und zu den erweiterten Möglichkeiten bezüglich des Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden als körperschaftliches Forstamt und unter bestimmten Auflagen auch der Beteiligung von Landkreisen an körperschaftlichen Forstämtern.
Der staatliche Bildungsauftrag zur Waldpädagogik bleibt im Landeswaldgesetz gleichberechtigt im Aufgabenspektrum sowohl der Forstbehörden erhalten als auch der Anstalt ForstBW zugewiesen.
Die erforderlichen Regelungen zur Errichtung der Anstalt ForstBW sind in Artikel 3 getroffen. Zweck des Gesetzes über die Anstalt öffentlichen Rechts ForstBW ist es, die Aufgabe der Bewirtschaftung, Pflege und Entwicklung des Staatswaldes von dem bislang als Landesbetrieb nach § 26 Landeshaushaltsordnung (LHO) geführten, rechtlich unselbstständigen Landesbetrieb ForstBW in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts zu überführen sowie deren sonstige Aufgaben und Organisation festzulegen.
ForstBW übernimmt Aufgaben der Bewirtschaftung des Staatswaldes
Die Anstalt ForstBW übernimmt künftig alle Aufgaben der betrieblichen Bewirtschaftung des Staatswaldes, die Erschließung neuer Geschäftsfelder sowie weitere nicht betriebliche Aufgaben, die im Gesetz definiert sind. Der Anstalt ForstBW steht auch die Nutzung des Jagdrechts nach den Bestimmungen des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes auf den landeseigenen Flächen mit Ausnahme der Flächen des Nationalparks zu.
Die Anstalt ForstBW untersteht bei der Durchführung übertragener Aufgaben der Fach- und Rechtsaufsicht des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Organe der Anstalt ForstBW sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und der Beirat.
Das Land Baden-Württemberg räumt der Anstalt ForstBW ein umfassendes und unentgeltliches Nutzungsrecht am Staatswald ein. Das Eigentum des Landes Baden-Württemberg bleibt hiervon unberührt.
Die weiteren Artikel enthalten die mit der Forstreform verbundenen Änderungen im Aufgabenbestand und in den Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Folgeänderungen in anderen Gesetzen und Verordnungen sowie die notwendigen personalrechtlichen Übergangsregelungen.
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 16. November 2018 kommentieren.
Gesetzentwurf zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Begründung des Gesetzentwurfs zur Umsetzung der Neuorganistation der Forstverwaltung in Baden-Württemberg (PDF)
Kommentare : zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg
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Forstorganisation
Mangels eines dringend erforderlichen Zusammenschlusses der Städte und Gemeinden (Baden-Württembergs größten Waldbesitzer!!!) kommt es mit der anstehenden Gesetzesnovellierung wieder zu einer "Rolle rückwärts". Vollkommen überholte Begrifflichkeiten wie z.B. die "Forsttechnische Betriebsleitung im Kommunalwald" werden weiter fortgeschrieben, obwohl
Mangels eines dringend erforderlichen Zusammenschlusses der Städte und Gemeinden (Baden-Württembergs größten Waldbesitzer!!!) kommt es mit der anstehenden Gesetzesnovellierung wieder zu einer "Rolle rückwärts". Vollkommen überholte Begrifflichkeiten wie z.B. die "Forsttechnische Betriebsleitung im Kommunalwald" werden weiter fortgeschrieben, obwohl alle Beteiligten ganz genau wissen, dass dieses Konstrukt bereits seit Jahrzehnten in den überwiegenden Fällen gar nicht "gelebt wird". Tragisch, und bei näherer Betrachtung auch vollkommen weltfremd, ist die beharrliche Abgrenzung des höheren Forstdienstes zum gehobenen Forstdienst. Welch ein Standesdenken und ein welch Festhalten an überholten Strukturen!!! Spannend dürfte auch die Frage nach einer echten Kostentransparenz für die angebotenen staatlichen Forstdienstleistungen bleiben. Wann kommt die nächste Rüge eines Kartellamtes?...Wann die nächste Reform? Den Kommunalwald in seiner Rolle als eigenverantwortlichen und mit bestens ausgestatteten Forstpersonal versehenen Waldbesitzer "freizugeben" ist wohl politisch nicht gewollt. Und das liegt ganz bestimmt auch daran, dass es einfach nicht gelingen will, die waldbesitzenden Städte und Gemeinden zusammenzubringen und dem Kommunalwald eine einheitliche und ernstzunehmende Stimme im Land Baden-Württemberg zu geben.
Eingriff ins Eigentumsrecht
Mit der Novellierung des Landeswaldgesetzes zum 01.01.2020 wird in Baden-Württemberg nicht nur die Struktur der Forstverwaltung grundlegend reformiert, sondern auch versucht, dem Naturschutz im Kommunal- und Privatwald mehr Gewicht zu verleihen. Besonders hervor zu heben hierbei ist die Pflicht zum Totholzerhalt, umfangreiche Naturschutzplanungen
Mit der Novellierung des Landeswaldgesetzes zum 01.01.2020 wird in Baden-Württemberg nicht nur die Struktur der Forstverwaltung grundlegend reformiert, sondern auch versucht, dem Naturschutz im Kommunal- und Privatwald mehr Gewicht zu verleihen. Besonders hervor zu heben hierbei ist die Pflicht zum Totholzerhalt, umfangreiche Naturschutzplanungen enthalten in den Betriebsplänen sowie zusätzliche Überwachungsbefugnisse der Forstbehörden. All diese Vorgaben schränken den Waldeigentümer in seiner freien Entscheidungsfindung ein und bedenken nicht, dass der Wald für die meisten Eigentümer ein Wirtschaftsfaktor von großer Bedeutung darstellt.
Daher muss die Novellierung des Landeswaldgesetzes sich auf die Reform der Forstverwaltung beschränken, alle anderen geplanten Vorgaben sollten freiwillig für den jeweiligen Waldbesitzer sein.
Einschränkung der Eigentumsrechte
Der Gesetzentwurf schränkt die Eigentumsrechte der Privatwaldbesitzer weiter ein.
Durch immer mehr Vorschriften wird die Arbeit im Wald zunehmend behindert.
Das kann so nicht hingenommen werden.
Stattdessen sollten die Waldbesitzer mehr Unterstützung erhalten.
2 m Regel
Die 2 m Regel sollte abgeschafft werden. Sie führt nur zu unnötigen Konflikten. Das Miteinander funktioniert auch so sehr gut wenn gegenseitig Rücksicht genommen wird.
Abschaffung 2m Regel
Die Abschaffung der 2m Regel sollte dringend durchgeführt werden. Diese schafft lediglich nur Unstimmigkeiten und ich persönlich kenne dort kein Problem.
Die größten Probleme sind tatsächlich auf Wegen die größer wie 2 m Meter sind
Privatwald
Durch den neuen Gesetzentwurf werden die Eigentümerfreiheiten total beschnitten. Das Land bestimmt über die Art der Bearbeitung und die Kosten muss der Waldeigentümer tragen. Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden! Keine neuen Vorschriften und
Durch den neuen Gesetzentwurf werden die Eigentümerfreiheiten total beschnitten.
Das Land bestimmt über die Art der Bearbeitung und die Kosten muss der Waldeigentümer tragen.
Die Zusage der Landesregierung, dass über den Reformbedarf hinaus das Landeswaldgesetz unberührt bleibt, muss eingehalten werden!
Keine neuen Vorschriften und Kontrollen.
Hände weg vom Eingriff in das Eigentum der Privatwaldbesitzer
Die Neuorganisation der Forstverwaltung BW soll dazu genutzt werden, in das Eigentum der Privatwaldbesitzer einzugreifen. Welche Entscheidungen will man dem Waldbesitzer noch überlassen? Es darf nicht sein, dass von amtlicher Seite entschieden werden soll, welche Bepflanzung im Privatwald zu erfolgen hat. Das gleiche gilt für die Bewirtschaftung,
Die Neuorganisation der Forstverwaltung BW soll dazu genutzt werden, in das Eigentum der Privatwaldbesitzer einzugreifen. Welche Entscheidungen will man dem Waldbesitzer noch überlassen?
Es darf nicht sein, dass von amtlicher Seite entschieden werden soll, welche Bepflanzung im Privatwald zu erfolgen hat. Das gleiche gilt für die Bewirtschaftung, sofern diese in einem ordentlichen Rahmen betrieben wird. Bei Käfereskalationen wäre vielleicht eine bessere Eingriffsmöglichkeit erforderlich, damit die Ausbreitung des Borkenkäfers schnell eingedämmt werden kann.
Die Rechte und Pflichten der Privatwaldbesitzer sollen unverändert erhalten bleiben!
Neuorganisation der Forstverwaltung
Es ist erschreckend und erfreulich zugleich wer sich alles zur geplanten Änderung der Forstverwaltung meldet, zeigt aber deutlich wie wichtig unser Wald für die ganze Gesellschaft ist.Von Erholung und Sport über Ökosystem bis Wirtschaftsfaktor . Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl
Es ist erschreckend und erfreulich zugleich wer sich alles zur geplanten Änderung der Forstverwaltung
meldet, zeigt aber deutlich wie wichtig unser Wald für die ganze Gesellschaft ist.Von Erholung und Sport über Ökosystem bis Wirtschaftsfaktor .
Der aktuelle gesellschaftliche Trend, dass allgemeine Lasten und Funktionen für das Allgemeinwohl zunehmend auf Eigentümer verschoben werden, setzt sich auch im Forstreformgesetz fort.
Das Gesetz zeigt den gesellschaftlichen Trend, dass die Allgemeinwohlverpflichtung des Eigentums genutzt wird, um Ansprüche von Bevölkerungsgruppen durchzusetzen.
Wir Waldbesitzer wehren uns gegen die zusätzlichen Lasten, die uns durch neue Bewirtschaftungsstandards und Pflichten auferlegt werden, für die wir aber keinen Ausgleich in Form von Ausgleichszahlungen oder institutioneller Förderung erhalten. Dies gilt für alle Betriebsgrößen, insbesondere aber für diejenigen Betriebe, die zwar wirtschaftliche Tätigkeiten erfordern, aber nicht im Haupterwerb bewirtschaftet werden können. Diesen Betrieben entstehen höhere Kosten durch Wegfall der institutionellen Förderung.
Wir befürchten, dass die institutionelle Förderung, die jetzt in direkte Förderung umgewandelt werden soll, zukünftig weiter eingeschränkt wird oder Sparmaßnahmen zum Opfer fällt, während zugleich ständig mehr Leistungen unseres Waldes für die Allgemeinheit verlangt werden und wir Bewirtschaftungseinschränkungen hinnehmen müssen.
Dies geschieht im Gesetz mittels unbestimmter Rechtsbegriffe, die je nach politischem Willen schärfer oder weicher ausgelegt werden können.
Dies betrifft insbesondere z.B. §14 (1) mit den Ausführungen und Bestimmungen zur pfleglichen Bewirtschaftung, der es politisch möglich macht, Kalkung zur Pflicht des Waldeigentümers zu erklären, eine bestimmte Baumartenzusammensetzung vorzuschreiben oder bestimmte Pflegemaßnahmen vorzuschreiben. Dies bedeutet aus unserer Sicht, dass damit auch zukünftige Fördertatbestände wegfallen können, bzw. fachliche Eingriffe ins Eigentumsrecht. Auch wenn nicht näher bestimmt wird, wer zukünftig beurteilt, wann eine Maßnahme oder Pflege gesetzeskonform ist.
Was heißt genau §42 a(2) das Land fördert nach Maßgabe des Haushaltsplans die sachkundige Betreuung im Privatwald? Bedeutet das, dass bei schlechterer Haushaltslage kein Förster mehr für Betreuungsleistung im Privatwald mehr zur Verfügung steht? Oder dass zukünftig ganz auf institutionelle Förderung verzichtet werden kann?
§55: Bislang waren Gegenstand der (kostenpflichtigen) Betreuung „die überwiegend im betrieblichen Interesse des Waldbesitzers liegenden forstbetrieblichen Maßnahmen“. Künftig sind es die „für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung des Waldes im Sinne des § 12 erforderlichen und im Interesse des Waldbesitzenden liegenden forstbetrieblichen Tätigkeiten“.
Das ist ein großer Unterschied, der für uns Waldbesitzer bedeutet, dass wir nicht mehr selbst die Zielsetzung unserer Waldbewirtschaftung bestimmen. Denn sowohl die (kostenpflichtige!) Betreuung, wie auch die Beratung durch den Förster, zielt nicht mehr auf das überwiegende betriebliche Interesse, sondern primär auf die Erfüllung der ökologischen Grundpflichten des Waldbesitzers nach § § 12 ff LWaldG.
Unser Interesse für die Überarbeitung des Waldgesetzes ist:
1. Die Bewahrung der Freiheit des Eigentümers bei betrieblicher Zielsetzung und im betrieblichen Handeln.
2. Erhalt unserer qualifizierten Förster auf der Fläche zur Beratung und Betreuung
3. Erhalt der pauschalierten institutionellen Förderung für den Privatwald bis 100 Hektar Besitzgröße.
4. eine angemessene Ausgleichszulage Wald als Anerkennung der Gesellschaft für unsere Leistungen für das Allgemeinwohl (Saubere Luft. Sauberes Trinkwasser, Arten- und Biotopschutz, Landschaftsbild, Erholungsleistungen)
Fachliche Unterstützung des Privatwaldes
Zu § 55 Fachliche Unterstützung des Privatwaldes, Absatz (3) ...Für die Betreuung sind Entgelte zu entrichten. Die stattlich, fachliche Betreuung muss für den (Klein-) Privatwaldbesitzer entgeltfrei bleiben. Nur so kann eine qualitativ hochwertige Weiterentwicklung der Waldbestände beibehalten werden. Waldbesitzer welche im Nebenerwerb den
Zu § 55
Fachliche Unterstützung des Privatwaldes, Absatz (3)
...Für die Betreuung sind Entgelte zu entrichten.
Die stattlich, fachliche Betreuung muss für den (Klein-) Privatwaldbesitzer entgeltfrei bleiben. Nur so kann eine qualitativ hochwertige Weiterentwicklung der Waldbestände beibehalten werden.
Waldbesitzer welche im Nebenerwerb den Wald bewirtschaften, können sich nicht so detailiert und fachlich fundiert in der Materie auskennen, wie es die heutigen hohen Ansprüche der Holzindustrie verlangen würden. Somit muss zwangsläufig auf den fachlichen Experten (Förster) zurückgegriffen werden um das Holz optimal zu nuzten und die Bewirtschaftung zukunftsfähig zu gestalten. Die Erlöse sind ohnehin nicht besonders hoch, somit würden die Waldbesitzer die zusätlichen Gebühren scheuen, was wiederum die gesamte Entwicklung der Waldbestände negativ beeinflussen würde.
Zumindest sollte eine mögliche Obergrenze bis zu welcher die Betreuung kostenfrei ist, hoch genug sein, um den Großteil der Privatwälder abzudecken. Sinnvoll wäre hier eine Größenordnung von mindestens 100 Hektar Waldfläche.
2 Meter Regel
Abschaffen des unnötigsten aller Sinnloser Dinge