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Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen.
Das Grundsteuer-Modell
Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.
Für die Grundsteuer A wird für die Bewertung ein sogenanntes Ertragswertverfahren angewandt. Die Regelungen im Landesgrundsteuergesetz sind an die Regelungen des Bundesgesetzes angelehnt.
Für die Grundsteuer B (bebaute und unbebaute Grundstücke) soll eine Bewertung nach dem Prinzip der sogenannten Bodenwertsteuer erfolgen. Für die Bewertung werden nur die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert benötigt. Der Bodenrichtwert wird von den Gutachterausschüssen vor Ort ermittelt und ist allgemein anerkannt. Die Grundstücksgröße liegt den Bürgerinnen und Bürgern vor oder ist zumindest im Grundbuch einsehbar. Diese beiden Größen sind somit schnell und einfach zu ermitteln. Die fehler- und streitanfällige Berücksichtigung der Gebäude spielt bei der Bewertung daher keine Rolle. Das Bewertungsverfahren ist somit einfach und transparent strukturiert, die Daten leicht verfügbar und insgesamt gut zu administrieren.
Um das Wohnen als Grundbedürfnis zu privilegieren und einen Anreiz für mehr Wohnraum zu schaffen, greift auf der Ebene nach der Bewertung – der Steuermesszahl – eine Begünstigung in Höhe von 30 Prozent für überwiegend zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke. Dabei wird auf die Wohn- und Nutzfläche abgestellt. Grundstücke, auf denen sich nach bisheriger Definition Ein-, Zweifamilienhäuser oder Mietwohngrundstücke (in der Regel Mehrfamilienhäuser) befinden, kommen im neuen Recht grundsätzlich in den Genuss dieser Privilegierung. Gleiches gilt für Wohnungseigentum.
Neben der Begünstigung des Wohnens wird auf der Ebene der Steuermesszahl eine Privilegierung für den sozialen Wohnungsbau und für Kulturdenkmäler eingeführt.
Die endgültige Höhe der Grundsteuer wird aber letztlich von der Kommune vor Ort durch die Festlegung der Hebesätze bestimmt. Es ist nicht beabsichtigt, dass es zu einer strukturellen Mehrbelastung kommt, sondern dass die Reform insgesamt aufkommensneutral stattfindet. Zwar wird es Bürgerinnen und Bürger geben, die von einer steigenden Grundsteuer betroffen sind, jedoch wird es ebenso Bürgerinnen und Bürger geben, die durch die Reform entlastet werden. Die Veränderung ist eine zwingende Folge der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, um die verfassungswidrigen Wertverzerrungen seit 1964 zu korrigieren.
Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.
Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
Einheitswert Aktenzeichen EW-AZ an eine Blockchain binden
Ich musste feststellen das in Südbaden die EW-AZ 2013 bei den Finanzämter gelöscht wurden und damit die Transparenz der Steuerakte beschädigt wird. Um Bodenrichtwerte, nicht missbräuchlich beliebig in Zwangsversteigerungen zu beschädigen, braucht es Ordnung der Werte und keine Privatisierung einer Sparkasse die mit Tochtergesellschaften, die
Ich musste feststellen das in Südbaden die EW-AZ 2013 bei den Finanzämter gelöscht wurden und damit die Transparenz der Steuerakte beschädigt wird. Um Bodenrichtwerte, nicht missbräuchlich beliebig in Zwangsversteigerungen zu beschädigen, braucht es Ordnung der Werte und keine Privatisierung einer Sparkasse die mit Tochtergesellschaften, die Gewinnabschöpfung aus Baulanderschließungen aus der Rücklagenbildung der Städte oder Gemeinden veruntreut, das sind Sie der Transparenz und dem Werteerhalt und den Finanzaen der Kommune schuldig. Beispiel Transparenz in Madrid, sicher wird das vielen nicht gefallen, es sichert aber die Finanzen, und damit einer transparenten Grundsteuer. Ein sehr großes Anliegen. Meine Meinung.
MFG Eckhard Todt j.
Grundsteuergesetz
Endlich hat man den Mut aufgebracht ein einfaches und für jeden durchschaubar Modell zu schaffen. Kein bürokratische Wunderwerk das wie sonst üblich allen Eventualitäten und Sonderfälle Rechnung trägt, von der Verwaltung jedoch kaum beherrschbar und vom Bürger nicht überblickt geschweige denn akzeptiert wird. Alle die Mehrbelastungen tragen müssen,
Endlich hat man den Mut aufgebracht ein einfaches und für jeden durchschaubar Modell zu schaffen. Kein bürokratische Wunderwerk das wie sonst üblich allen Eventualitäten und Sonderfälle Rechnung trägt, von der Verwaltung jedoch kaum beherrschbar und vom Bürger nicht überblickt geschweige denn akzeptiert wird. Alle die Mehrbelastungen tragen müssen, werden ungeachtet der Systematik der Grundsteuer ohnehin Einsprüche einlegen.
Weiter so!
H. Löscher
Zum Landesgrundsteuergesetz
Wenn alle Grundstückseigentümer gerecht und gleich behandelt werden bin ich für die neue Regelung. Die Sozialekomponente darf nicht vernachlässigt werden. Wenn man in der Presse von einem Aufschlag bis zu 600 % liest bekommt man Angst, weil ja nur die Eigentümer von ein- und zwei Familienhäuser besonders betroffen sind.
zu § 27 (3)
Meines Erachtens führt die Regelung zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Abgrenzung. Oft liegen einem Land- und Forstwirt gehörende Grundstücke mitten in Baugebieten oder sogar mitten im Ortsbereich. Lassen diese die Grundstücke als Wertanlage unbebaut, ist eine Zuordnung zum Grundvermögen weiter nur möglich, wenn diese im Bereich
Meines Erachtens führt die Regelung zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Abgrenzung. Oft liegen einem Land- und Forstwirt gehörende Grundstücke mitten in Baugebieten oder sogar mitten im Ortsbereich. Lassen diese die Grundstücke als Wertanlage unbebaut, ist eine Zuordnung zum Grundvermögen weiter nur möglich, wenn diese im Bereich eines Bebauungsplanes liegen oder eine konkrete Nutzungsänderung innerhalb von 7 Jahren anzunehmen ist. In bebauten Gebieten existiert aber in sehr vielen Fällen kein Bebauungsplan. Dennoch ist in diesen Bereichen eine Bebauung (bei bestehender umliegender Bebauung ) ebenso möglich, wie in einem ausgewiesenen Baugebiet. Hier sollte meines Erachtens eine Gleichbehandlung für bebaubare Baulandflächen erfolgen.
Weshalb soll für gleichwertige Bauplätze der eine Landwirt eine hohe Grundsteuer zahlen und der andere nicht, nur weil dessen Grundstück zufällig in den Bereich eines Bebauungsplans fällt?
Kleingärten bevorzugt?
Gibt es einen Grund, dass Kleingärten der Landwirtschaft zugeschlagen werden und nicht als Freizeitfläche mit einem mittleren Nutzwert angesehen werden. Nach meinem Eindruck dient die Mehrheit der Kleingärten eher als Freizeitfläche und nicht für die Erzeugung von Lebensmitteln. Hier könnte man die Nutzungsverschiebung berücksichtigen. Aber
Gibt es einen Grund, dass Kleingärten der Landwirtschaft zugeschlagen werden und nicht als Freizeitfläche mit einem mittleren Nutzwert angesehen werden. Nach meinem Eindruck dient die Mehrheit der Kleingärten eher als Freizeitfläche und nicht für die Erzeugung von Lebensmitteln. Hier könnte man die Nutzungsverschiebung berücksichtigen.
Aber vielleicht kann ja ein Rechenbeispiel verdeutlichen, dass eine 200 m² Kleingartenparzelle ähnlich viel Grundsteuer kostet wie die 200 m² Gartenfläche vom Haus, dass auf einem Grundstück mit einem Bodenrichtwert von 620 €/m² auf der anderen Straßenseite steht.
Grundsteuer
Nehmen wir einmal folgenden Fall an: In einer Stadt steht auf einem Grundstück ein älteres Einfamilienhaus. In derselben Stadt gibt es ein gleich großes Grundstück, auf dem sich eine aufwendig gebaute luxuriöse Villa mit Swimmingpool befindet. Bezahlen beide Eigentümer die gleiche Grundsteuer? Müsste der Eigentümer der Villa nicht eine deutlich
Nehmen wir einmal folgenden Fall an: In einer Stadt steht auf einem Grundstück ein älteres Einfamilienhaus. In derselben Stadt gibt es ein gleich großes Grundstück, auf dem sich eine aufwendig gebaute luxuriöse Villa mit Swimmingpool befindet. Bezahlen beide Eigentümer die gleiche Grundsteuer? Müsste der Eigentümer der Villa nicht eine deutlich höhere Grundsteuer bezahlen?
Keine Umlage der Grundsteuer auf Mietnebenkosten
Im Gesetz sollte auch noch geregelt werden, dass die Grundsteuer nicht auf die Mietnebenkosten, also auf einen Mieter, umgelegt werden darf. Die Grundsteuer soll den Eigentümer belasten und nicht den Mieter.
Einfach, aber extrem unfair
Das bisherige Modell der Grundsteuer hielt ich immer für ein, vielleicht etwas verzerrtes, Modell, dass sich an dem Nutzen eines Grundstücks orientierte. Mit dem neue Ansatz ändert sich dies Radikal --bezahlt wird eine Art "Grundvermögenssteuer", die alleine vom Wert des Grundstücks abhängt. Ich finde diese Idee nicht einmal grundsätzlich schlecht.
Das bisherige Modell der Grundsteuer hielt ich immer für ein, vielleicht etwas verzerrtes, Modell, dass sich an dem Nutzen eines Grundstücks orientierte. Mit dem neue Ansatz ändert sich dies Radikal --bezahlt wird eine Art "Grundvermögenssteuer", die alleine vom Wert des Grundstücks abhängt. Ich finde diese Idee nicht einmal grundsätzlich schlecht. Es gibt allerdings drei Probleme: 1. Viele müssen zahlen, obwohl ihnen das Grundstück gar nicht gehört. 2. Viele können ihr Grundstück nicht entsprechend des Werts nutzen. 3. Eine Vermögenssteuer sollte nicht eine der wichtigsten Einnahmequellen einer Gemeinde sein.
Zu 1.: Bei einer Nutzenbasierten Steuer ist es gerechtfertigt, dass der Nutzer, d.h. der Mieter bzw. Erbpachtberechtigte die Steuer bezahlt. Bei einer Vermögenssteuer ist dies nicht gerechtfertigt, da der Eigentümer hier der Kapitalbesitzer ist, der auch vom Wertzuwachs profitiert, zumal ein Mieter/Erbpachtberechtigter nur eine gewissen Nutzen aus einem Grundstück zieht, der weitgehend unabhängig vom Wert ist.
Dies gilt allgemein auch für den zweiten Punkt: Ein Grundstück mit einem mehrstöckigen Wohnblock hat einen deutlich größeren Nutzen, als das gleichgroße Nachbargrundstück mit einem Einfamilienhaus mit Garten. Trotzdem kann die Hausbesitzerin ihr Haus nicht einfach abreißen und durch einen Wohnblock ersetzen. Deshalb sollte die Höhe einer solchen Kapital-Steuer genau überlegt sein. Als Abgabe für Grundbesitzer ist sie in geringer Höhe absolut in Ordnung. Als nutzenbasierte Abgabe für die Bewohner einer Stadt ist sie weder geeignet noch akzeptabel. Der mindestens um Faktor 10 variierende Wohnnutzen gleichwertvoller Grundstücke führt zu einer extrem ungleichmäßigen Lastenverteilung, ohne dass die Nutzer davon irgendwie profitieren würden.
Es sollte deshalb eine zweiteilige Steuer geben: Eine Grundkapitalsteuer, die nur von Grundstückswert abhängt und vom Eigentümer zu bezahlen ist und eine nutzenabhängige Steuer, die von der Wohnfläche abhängt und vom Bewohner bezahlt wird.
Ich kann nur hoffen, dass Sie die Steuer in der jetzigen Form nicht einführen werden, da meine Wohnug (50 m^2 in 250m^2 Siedlungshaus auf 800m^2 Erbpacht Richtwert ca. 1000Euro/m^2) extrem benachteiligt wäre, ohne von dem Wertzuwachs des Grundstücks in irgendeiner Form zu profitieren.
Grundsteuer C
Für baureife, aber brachliegende Grundstücke sollte nach einer festgelegten Zeit nach Eintritt der möglichen Bebauung (Vorschlag 3 Jahre) eine erhöhte Grundsteuer (bundesgesetzlicher Vorschlag: Grundsteuer C) möglich sein. Dies wäre ein wichtiges Instrument, um weitere Erschließungen von zusätzlichem Bauland zu minimieren und ggf. Eigentümer zu
Für baureife, aber brachliegende Grundstücke sollte nach einer festgelegten Zeit nach Eintritt der möglichen Bebauung (Vorschlag 3 Jahre) eine erhöhte Grundsteuer (bundesgesetzlicher Vorschlag: Grundsteuer C) möglich sein.
Dies wäre ein wichtiges Instrument, um weitere Erschließungen von zusätzlichem Bauland zu minimieren und ggf. Eigentümer zu "motivieren", ihre baureifen Grundstücke zu bebauen oder für eine kurzfristige Bebauung zu veräußern.