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Landesgrundsteuergesetz

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Steuern

Ein neues Grundsteuer-Modell für Baden-Württemberg

Mit dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer möchte Baden-Württemberg von der neu geschaffenen Möglichkeit zur Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung Gebrauch machen. Dabei wird für Grundstücke des Grundvermögens ein vollkommen neuer Bewertungsansatz gewählt, der nur die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert benötigt. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, erfolgt ein Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent. Die Neuregelung greift ab 2025.

Bisher wurde für Grundstücke der sogenannte Einheitswert ermittelt. Dieser basiert in Baden-Württemberg auf den Wertverhältnissen von 1964. Aufgrund des sehr langen Zeitraums seit dem letzten Bewertungsstichtag (Hauptfeststellungzeitpunkt) sowie den mittlerweile eingetretenen Wertveränderungen und vor allem Wert­verzerrungen, erklärte das Bundesverfassungsgericht am 10. April 2018 die bisherigen Regelungen für verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht setzte dem Gesetzgeber eine Neuregelungsfrist bis Ende 2019 und daran anschließend eine weitere Übergangsfrist bis Ende 2024. Ab 2025 muss die Grundsteuer daher zwingend nach den neuen Regeln erhoben werden.

Auf Bundesebene wurde Ende 2019 ein Grundsteuerreformgesetz verabschiedet und damit die erste Frist des Bundesverfassungsgerichts eingehalten. Bestandteil des Gesetzespakets war auch eine Änderung des Grundgesetzes, die es den Ländern ermöglicht, von der Bundesregelung abzuweichen. Baden-Württemberg möchte mit dem Landesgrundsteuergesetz von dieser neu geschaffenen Möglichkeit Gebrauch machen.

Das Grundsteuer-Modell

Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz in Form von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und von Grundstücken (Grundsteuer B). Die Steuerermittlung folgt dabei dem bisher bekannten Grundschema: Zunächst erfolgt eine Bewertung, anschließend wird das Bewertungsergebnis mit einer Steuermesszahl multipliziert. Zuletzt wird dann auf das daraus resultierende Produkt der individuelle Hebesatz der Gemeinde angewendet.

Um eine Neubewertung rechtzeitig bis zur Geltung des Gesetzes ab 2025 abzuschließen, wird der Hauptfeststellungszeitpunkt für die Wertverhältnisse auf den 1. Januar 2022 festgelegt. Im Laufe des Jahres 2022 werden die Bürgerinnen und Bürger aufgefordert, eine Erklärung für ihren Grundbesitz bei den Finanzämtern in Baden-Württemberg möglichst digital einzureichen. Diese führen dann die Bewertung durch und legen den Steuermessbetrag fest. Beides wird den Bürgerinnen und Bürgern als Bescheid mitgeteilt. Die eigentliche Erhebung der Steuer erfolgt dann durch die Kommunen vor Ort, in denen sich der jeweilige Grundbesitz befindet.

Stellungnahme zum geplanten Grundsteuer­modell, gemeinsame Pressemitteilung des Städtetags Baden-Württemberg und des Finanzministeriums vom 19. August 2020

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 31. August 2020, 17 Uhr, kommentieren.

Gesetzentwurf des Landesgrundsteuergesetzes (PDF)

Kommentare : zum Landesgrundsteuergesetz

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1. Kommentar von :ohne Name 10306

Einheitswert Aktenzeichen EW-AZ an eine Blockchain binden

Ich musste feststellen das in Südbaden die EW-AZ 2013 bei den Finanzämter gelöscht wurden und damit die Transparenz der Steuerakte beschädigt wird. Um Bodenrichtwerte, nicht missbräuchlich beliebig in Zwangsversteigerungen zu beschädigen, braucht es Ordnung der Werte und keine Privatisierung einer Sparkasse die mit Tochtergesellschaften, die

Ich musste feststellen das in Südbaden die EW-AZ 2013 bei den Finanzämter gelöscht wurden und damit die Transparenz der Steuerakte beschädigt wird. Um Bodenrichtwerte, nicht missbräuchlich beliebig in Zwangsversteigerungen zu beschädigen, braucht es Ordnung der Werte und keine Privatisierung einer Sparkasse die mit Tochtergesellschaften, die Gewinnabschöpfung aus Baulanderschließungen aus der Rücklagenbildung der Städte oder Gemeinden veruntreut, das sind Sie der Transparenz und dem Werteerhalt und den Finanzaen der Kommune schuldig. Beispiel Transparenz in Madrid, sicher wird das vielen nicht gefallen, es sichert aber die Finanzen, und damit einer transparenten Grundsteuer. Ein sehr großes Anliegen. Meine Meinung.
MFG Eckhard Todt j.

2. Kommentar von :HinDan01
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3. Kommentar von :ohne Name 10307

Grundsteuergesetz

Endlich hat man den Mut aufgebracht ein einfaches und für jeden durchschaubar Modell zu schaffen. Kein bürokratische Wunderwerk das wie sonst üblich allen Eventualitäten und Sonderfälle Rechnung trägt, von der Verwaltung jedoch kaum beherrschbar und vom Bürger nicht überblickt geschweige denn akzeptiert wird. Alle die Mehrbelastungen tragen müssen,

Endlich hat man den Mut aufgebracht ein einfaches und für jeden durchschaubar Modell zu schaffen. Kein bürokratische Wunderwerk das wie sonst üblich allen Eventualitäten und Sonderfälle Rechnung trägt, von der Verwaltung jedoch kaum beherrschbar und vom Bürger nicht überblickt geschweige denn akzeptiert wird. Alle die Mehrbelastungen tragen müssen, werden ungeachtet der Systematik der Grundsteuer ohnehin Einsprüche einlegen.
Weiter so!
H. Löscher

4. Kommentar von :lang.neuhausen

Zum Landesgrundsteuergesetz

Wenn alle Grundstückseigentümer gerecht und gleich behandelt werden bin ich für die neue Regelung. Die Sozialekomponente darf nicht vernachlässigt werden. Wenn man in der Presse von einem Aufschlag bis zu 600 % liest bekommt man Angst, weil ja nur die Eigentümer von ein- und zwei Familienhäuser besonders betroffen sind.

5. Kommentar von :ohne Name 10310

zu § 27 (3)

Meines Erachtens führt die Regelung zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Abgrenzung. Oft liegen einem Land- und Forstwirt gehörende Grundstücke mitten in Baugebieten oder sogar mitten im Ortsbereich. Lassen diese die Grundstücke als Wertanlage unbebaut, ist eine Zuordnung zum Grundvermögen weiter nur möglich, wenn diese im Bereich

Meines Erachtens führt die Regelung zu nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlungen bei der Abgrenzung. Oft liegen einem Land- und Forstwirt gehörende Grundstücke mitten in Baugebieten oder sogar mitten im Ortsbereich. Lassen diese die Grundstücke als Wertanlage unbebaut, ist eine Zuordnung zum Grundvermögen weiter nur möglich, wenn diese im Bereich eines Bebauungsplanes liegen oder eine konkrete Nutzungsänderung innerhalb von 7 Jahren anzunehmen ist. In bebauten Gebieten existiert aber in sehr vielen Fällen kein Bebauungsplan. Dennoch ist in diesen Bereichen eine Bebauung (bei bestehender umliegender Bebauung ) ebenso möglich, wie in einem ausgewiesenen Baugebiet. Hier sollte meines Erachtens eine Gleichbehandlung für bebaubare Baulandflächen erfolgen.
Weshalb soll für gleichwertige Bauplätze der eine Landwirt eine hohe Grundsteuer zahlen und der andere nicht, nur weil dessen Grundstück zufällig in den Bereich eines Bebauungsplans fällt?

6. Kommentar von :Thomas Strub

Kleingärten bevorzugt?

Gibt es einen Grund, dass Kleingärten der Landwirtschaft zugeschlagen werden und nicht als Freizeitfläche mit einem mittleren Nutzwert angesehen werden. Nach meinem Eindruck dient die Mehrheit der Kleingärten eher als Freizeitfläche und nicht für die Erzeugung von Lebensmitteln. Hier könnte man die Nutzungsverschiebung berücksichtigen. Aber

Gibt es einen Grund, dass Kleingärten der Landwirtschaft zugeschlagen werden und nicht als Freizeitfläche mit einem mittleren Nutzwert angesehen werden. Nach meinem Eindruck dient die Mehrheit der Kleingärten eher als Freizeitfläche und nicht für die Erzeugung von Lebensmitteln. Hier könnte man die Nutzungsverschiebung berücksichtigen.

Aber vielleicht kann ja ein Rechenbeispiel verdeutlichen, dass eine 200 m² Kleingartenparzelle ähnlich viel Grundsteuer kostet wie die 200 m² Gartenfläche vom Haus, dass auf einem Grundstück mit einem Bodenrichtwert von 620 €/m² auf der anderen Straßenseite steht.

7. Kommentar von :Martin Z

Grundsteuer

Nehmen wir einmal folgenden Fall an: In einer Stadt steht auf einem Grundstück ein älteres Einfamilienhaus. In derselben Stadt gibt es ein gleich großes Grundstück, auf dem sich eine aufwendig gebaute luxuriöse Villa mit Swimmingpool befindet. Bezahlen beide Eigentümer die gleiche Grundsteuer? Müsste der Eigentümer der Villa nicht eine deutlich

Nehmen wir einmal folgenden Fall an: In einer Stadt steht auf einem Grundstück ein älteres Einfamilienhaus. In derselben Stadt gibt es ein gleich großes Grundstück, auf dem sich eine aufwendig gebaute luxuriöse Villa mit Swimmingpool befindet. Bezahlen beide Eigentümer die gleiche Grundsteuer? Müsste der Eigentümer der Villa nicht eine deutlich höhere Grundsteuer bezahlen?

8. Kommentar von :ohne Name 4501

Keine Umlage der Grundsteuer auf Mietnebenkosten

Im Gesetz sollte auch noch geregelt werden, dass die Grundsteuer nicht auf die Mietnebenkosten, also auf einen Mieter, umgelegt werden darf. Die Grundsteuer soll den Eigentümer belasten und nicht den Mieter.

9. Kommentar von :ohne Name 8615

Einfach, aber extrem unfair

Das bisherige Modell der Grundsteuer hielt ich immer für ein, vielleicht etwas verzerrtes, Modell, dass sich an dem Nutzen eines Grundstücks orientierte. Mit dem neue Ansatz ändert sich dies Radikal --bezahlt wird eine Art "Grundvermögenssteuer", die alleine vom Wert des Grundstücks abhängt. Ich finde diese Idee nicht einmal grundsätzlich schlecht.

Das bisherige Modell der Grundsteuer hielt ich immer für ein, vielleicht etwas verzerrtes, Modell, dass sich an dem Nutzen eines Grundstücks orientierte. Mit dem neue Ansatz ändert sich dies Radikal --bezahlt wird eine Art "Grundvermögenssteuer", die alleine vom Wert des Grundstücks abhängt. Ich finde diese Idee nicht einmal grundsätzlich schlecht. Es gibt allerdings drei Probleme: 1. Viele müssen zahlen, obwohl ihnen das Grundstück gar nicht gehört. 2. Viele können ihr Grundstück nicht entsprechend des Werts nutzen. 3. Eine Vermögenssteuer sollte nicht eine der wichtigsten Einnahmequellen einer Gemeinde sein.  

                                                                  
Zu 1.: Bei einer Nutzenbasierten Steuer ist es gerechtfertigt, dass der Nutzer, d.h. der Mieter bzw. Erbpachtberechtigte die Steuer bezahlt. Bei einer Vermögenssteuer ist dies nicht gerechtfertigt, da der Eigentümer hier der Kapitalbesitzer ist, der auch vom Wertzuwachs profitiert, zumal ein Mieter/Erbpachtberechtigter nur eine gewissen Nutzen aus einem Grundstück zieht, der weitgehend unabhängig vom Wert ist.  
                                                                  
Dies gilt allgemein auch für den zweiten Punkt: Ein Grundstück mit einem mehrstöckigen Wohnblock hat einen deutlich größeren Nutzen, als das gleichgroße Nachbargrundstück mit einem Einfamilienhaus mit Garten. Trotzdem kann die Hausbesitzerin ihr Haus nicht einfach abreißen und durch einen Wohnblock ersetzen. Deshalb sollte die Höhe einer solchen Kapital-Steuer genau überlegt sein. Als Abgabe für Grundbesitzer ist sie in geringer Höhe absolut in Ordnung. Als nutzenbasierte Abgabe für die Bewohner einer Stadt ist sie weder geeignet noch akzeptabel. Der mindestens um Faktor 10 variierende Wohnnutzen gleichwertvoller Grundstücke führt zu einer extrem ungleichmäßigen Lastenverteilung, ohne dass die Nutzer davon irgendwie profitieren würden.  
Es sollte deshalb eine zweiteilige Steuer geben: Eine Grundkapitalsteuer, die nur von Grundstückswert abhängt und vom Eigentümer zu bezahlen ist und eine nutzenabhängige Steuer, die von der Wohnfläche abhängt und vom Bewohner bezahlt wird.                                                                        
Ich kann nur hoffen, dass Sie die Steuer in der jetzigen Form nicht einführen werden, da meine Wohnug (50 m^2 in 250m^2 Siedlungshaus auf 800m^2 Erbpacht Richtwert ca. 1000Euro/m^2) extrem benachteiligt wäre, ohne von dem Wertzuwachs des Grundstücks in irgendeiner Form zu profitieren.
            

10. Kommentar von :Bruno Herberich

Grundsteuer C

Für baureife, aber brachliegende Grundstücke sollte nach einer festgelegten Zeit nach Eintritt der möglichen Bebauung (Vorschlag 3 Jahre) eine erhöhte Grundsteuer (bundesgesetzlicher Vorschlag: Grundsteuer C) möglich sein. Dies wäre ein wichtiges Instrument, um weitere Erschließungen von zusätzlichem Bauland zu minimieren und ggf. Eigentümer zu

Für baureife, aber brachliegende Grundstücke sollte nach einer festgelegten Zeit nach Eintritt der möglichen Bebauung (Vorschlag 3 Jahre) eine erhöhte Grundsteuer (bundesgesetzlicher Vorschlag: Grundsteuer C) möglich sein.
Dies wäre ein wichtiges Instrument, um weitere Erschließungen von zusätzlichem Bauland zu minimieren und ggf. Eigentümer zu "motivieren", ihre baureifen Grundstücke zu bebauen oder für eine kurzfristige Bebauung zu veräußern.