4. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für Reutlingen
Gemäß §§ 3, 4 der 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (39. BImSchV) gelten zum Schutz der menschlichen Gesundheit für die Luftschadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10) folgende Immissionsgrenzwerte:
- Schadstoff: Stickstoffdioxid (NO2) Jahresmittel
Gültig seit: 01.01.2010
Immissionsgrenzwert: 40 µg/m³ - Schadstoff: Stickstoffdioxid (NO2) Stundenmittel
Gültig seit: 01.01.2010
Immissionsgrenzwert: 200 µg/m³ bei 18 zulässigen Überschreitungen im Kalenderjahr - Schadstoff: Feinstaub (PM 10) Jahresmittel
Gültig seit: 01.01.2005
Immissionsgrenzwert: 40 µg/m³ - Schadstoff: Feinstaub (PM 10) Tagesmittel
Gültig seit: 01.01.2005
Immissionsgrenzwert: 50 µg/m³ bei zulässigen 35 Überschreitungen im Kalenderjahr
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) haben die zuständigen Behörden einen Luftreinhalteplan aufzustellen oder einen bestehenden Luftreinhalteplan fortzuschreiben, wenn die Immissionsgrenzwerte nach der 39. BImSchV überschritten werden. Zuständige Behörde ist nach § 6 Abs. 2 Immissionsschutz-Zuständigkeitsverordnung (ImSchZuVO) das Regierungspräsidium. Im vorliegenden Fall werden an verschiedenen Stellen in Reutlingen Grenzwerte überschritten (siehe hierzu „Hintergrund und Arbeitsauftrag“). Deshalb schreibt das Regierungspräsidium Tübingen den bestehenden Luftreinhalteplan zum vierten Mal fort.
Luftreinhaltepläne müssen wirksame Maßnahmen festlegen, die Luftverunreinigungen dauerhaft vermindern und die den Anforderungen der 39. BImSchV entsprechen. Die Maßnahmen müssen gemäß § 47 Abs. 1 S. 3 BImSchG und § 27 Abs. 2 der 39. BImSchV geeignet sein, den Zeitraum einer Überschreitung der Grenzwerte so kurz wie möglich zu halten. Luftreinhaltepläne haben folglich die Aufgabe, die Schadstoffsituation zu analysieren, Minderungsmaßnahmen zu prüfen und die wirksamen Maßnahmen festzulegen. Dies erfolgt im vorliegenden Fall aktuell durch das umfangreiche Fachgutachten (siehe hierzu „Fachgutachten“).
Die in einem Luftreinhalteplan festgelegten Maßnahmen sind nach dem Verursacheranteil gegen alle Emittenten zu richten, die zur Überschreitung der Grenzwerte beitragen (§ 47 Abs. 4 Satz 1 BImSchG). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss dabei beachtet werden.