Gesetzentwurf zur Stärkung der Biodiversität
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:
Umsetzung des Verbots von Pestiziden in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Einhaltung der landesspezifischen Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes in den übrigen Schutzgebieten
Pflanzen und Tiere haben in Naturschutzgebieten künftig Vorrang. Es gilt ein Verbot für alle Pestizide ab dem 1. Januar 2022. Für Härtefälle (insbesondere Existenzgefährdung), bei Kalamitäten (zum Beispiel massiver überregionaler Schädlingsbefall), zum Schutz der Gesundheit (zum Beispiel zur Bekämpfung von Stechmücken und Eichenprozessionsspinnern) und zur Erhaltung der Schutzgebiete (zur Bekämpfung invasiver Arten oder bei prägenden Nutzungsarten, insbesondere zum Schutz der auf die besondere Nutzung angewiesenen spezifischen Tier- und Pflanzengesellschaften) werden Ausnahmen aufgenommen.
In den übrigen Schutzgebieten sollen anstelle eines vollständigen Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Vorgaben des Integrierten Pflanzenschutzes, wie sie in der guten fachlichen Praxis konkretisiert sind, verbindlich vorgeschrieben und auch kontrolliert werden. Die verbindliche Einhaltung dieser Vorgaben soll zu einem vorbildlichen Integrierten Pflanzenschutz führen, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß minimiert. Das im Rahmen des bundesweit geltenden Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchgeführte Projekt „Demonstrationsbetriebe“ zeigte, dass bei intensiver Betreuung der Betriebe ein zielgerichteter und reduzierter Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich war. Baden-Württemberg war mit einzelnen Obst- und Ackerbaubetrieben an dem Projekt beteiligt und sammelte Erfahrung. Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen sowie die Verwendung einer Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung erfordern einen Übergangszeitraum von fünf Jahren zur Etablierung.
Ausbau des Anteils der ökologischen Landwirtschaft auf 30 bis 40 % bis zum Jahr 2030
Das Land verpflichtet sich, die Voraussetzungen zu schaffen, den Anteil des ökologischen Landbaus bis 2030 auf 30 bis 40 Prozent zu erhöhen. Das Land muss daher die Rahmenbedingungen so gestalten und Anreize bieten, damit genügend Betriebe bis 2030 freiwillig umstellen. Kein Betrieb wird damit zur Umstellung gezwungen. In den Jahren 2023 und 2027 erfolgt jeweils eine Evaluierung, sodass gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Das Land bietet eine Vielzahl von Beratungsmodulen und Förderangeboten an, um landwirtschaftliche Unternehmen bei der Umstellung zu begleiten und zu unterstützen. Soweit das Land das Ziel nicht erreichen sollte, müssen diese Rahmenbedingungen verbessert werden. Maßgeblich für den Erfolg wird zudem der massive Ausbau der Vermarktung und der Verbraucheraufklärung sein. Die Entwicklung der erforderlichen Nachfrage wird das Land gezielt unterstützen. Nur so lässt sich die Bereitschaft der Verbraucher, aber auch der Großverbraucher wie Kantinen, steigern, einen fairen Preis für biologisch erzeugte Produkte aus Baden-Württemberg zu zahlen und damit den erforderlichen weiteren Ausbau der Marktanteile von biologischen Erzeugnissen zu angemessenen Preisen zu erreichen.
Das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, die als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche dienen.
Die Verpachtung der landeseigenen Flächen im Streubesitz erfolgt vorrangig, aber nicht ausschließlich an ökologisch wirtschaftende Betriebe. Es ist möglich, auf den Flächen beispielsweise künftig auch bestimmte FAKT-Maßnahmen umzusetzen. So können auch konventionelle Betriebe die Flächen weiterhin bewirtschaften und es wird vermieden, dass arrondierte Flächen durch die Regelung aufgeteilt werden.
Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel um 40 bis 50 % bis 2030
Es handelt sich um ein politisches Ziel, dem sich die Landesregierung verpflichtet. Das Land muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass das Ziel auch erreicht werden kann. Es gibt somit keine einzelbetriebliche Verpflichtung. Das Land fördert die Anschaffung neuer Technik und baut die Förderung des freiwilligen Verzichts von Pflanzenschutzmitteln stark aus.
Die Reduktion der ausgebrachten Menge an chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) soll dabei insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- technische Weiterentwicklung,
- Substitution chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel durch biologische Verfahren und Mittel,
- Steigerung des Anteils ökologisch wirtschaftender Betriebe,
- Ausbau des integrierten Pflanzenbaus,
- verstärkte Nutzung resistenter Sorten,
- Verbot von chemisch-synthetischen PSM im Privatbereich,
- Reduktion chemisch-synthetischer PSM im Bereich des Verkehrs (insb. Gleiskörper),
- Ausbau der Förderung zum PSM-Verzicht und verstärkte Nutzung von FAKT und LPR durch die landwirtschaftlichen Betriebe,
- optimierter Einsatz von PSM durch Ausbau der Beratung/Informationsvermittlung,
- Verbot von PSM in Naturschutzgebieten.
Die Zielerreichung wird durch ein Netz an freiwilligen Demonstrationsbetrieben gemessen und regelmäßig evaluiert.
Ein wichtiger Erfolgsfaktor ist dabei auch, ob die Prozessqualität am Markt erfolgreich in Wert gesetzt werden kann. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Unterstützung im Bereich Marketing und Qualitätssicherung entlang den entsprechenden Wertschöpfungsketten, sowohl im Ökolandbau als auch für regionale konventionelle Produkte.
Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds auf 15 % der Offenlandfläche der Landesfläche bis 2030
Die Kommunen werden beim Ausbau des Biotopverbundes künftig in die Pflicht genommen. Der Aufbau und die Planung (soweit erforderlich) werden gefördert. So wird landesweit ein Netz von Lebensräumen, die miteinander verbunden sind, entstehen, das den Austausch untereinander ermöglicht. Hierdurch haben die unterschiedlichen Populationen die Chance sich wieder auszubreiten. Ausgleichsmaßnahmen der Kommunen aber auch freiwillige Maßnahmen der Landnutzer gegen Ausgleich über das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klima und Tierschutz (FAKT) oder die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und weitere biodiversitätsfördernde Maßnahmen können so optimal aufeinander abgestimmt werden. Es können gezielt Aufwertungen dort stattfinden, wo sie die größte Wirkung entfalten. Die freiwillige Umsetzung durch die Landwirtschaft kann auf die Refugialflächen angerechnet werden.
Schaffung von Refugialflächen auf 10 % der landwirtschaftlichen Flächen
Tiere und Pflanzen brauchen dauerhafte Rückzugs- und Lebensräume auch im Offenland, damit sich die verbliebenen Bestände erholen können. Dazu sollen mittelfristig auf 10 % der landwirtschaftlichen Fläche sogenannte Refugialflächen geschaffen werden, zum Beispiel durch Umsetzung entsprechender FAKT- und LPR-Maßnahmen. Diese sind je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszuweisen und sollen von den landwirtschaftlichen Betrieben auf freiwilliger Basis gegen einen finanziellen Ausgleich erbracht werden. Es wird somit kein Betrieb gegen seinen Willen gezwungen, Refugialflächen auszuweisen. Allerdings hat sich das Land zum Ziel gesetzt, dass auf jedem Betrieb 5 % besonders biodiversitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu wird das Land die Förderangebote für Refugialflächen attraktiv gestalten, damit die Betriebe auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht teilnehmen. Die Anerkennung von Refugialflächen wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Ziel ist es, dass langfristig mehrjährige Maßnahmen dominieren. Im Rahmen der Förderung werden auch zusätzliche Maßnahmen je landwirtschaftlicher Landnutzungsart aufgenommen bzw. ausgebaut und weiterentwickelt. Dabei sind solche Maßnahmen mit einem hohen Wirkungsgrad für die Artenvielfalt besonders vorteilhaft.
Für Streuobstbestände ab einer Größe von 1500 m² gilt ein Erhaltungsgebot. Einzelbäume können wie bisher bewirtschaftet, gefällt und oder nachgepflanzt werden, ohne dass es einer Genehmigung bedarf. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes ist künftig nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss. In diesen Fällen erfolgt ein Ausgleich vorrangig durch die Anlage eines neuen Streuobstbestandes. So wird sichergestellt, dass die flächenhafte Inanspruchnahme reduziert wird und die für Baden-Württemberg so prägende Nutzungsform auch künftig erhalten bleibt.
Es soll ein landesweit öffentlich zugängliches und zentrales Kataster für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die künftigen Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug.
Auch die Kommunen und Privatpersonen werden in die Pflicht genommen. Es wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass Schottergärten grundsätzlich keine zulässige Gartennutzung darstellen. Die Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich, aber auch im Innenbereich wird, insbesondere durch Vorgaben zur insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung und bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, minimiert. Die öffentliche Verwaltung soll ihre Garten- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen. Darüber hinaus soll die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten über den bisherigen Umfang hinaus auch in weiteren Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, insbesondere auch Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, untersagt werden.
Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.
Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität
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Anspruch und Wirklichkeit...
Ich stimme mit einem der ersten Vorredner überein: "Die Aussagen der Landesregierung im Begründungstext zu den erheblichen Folgekosten für Betriebe, Grundeigentümer und Landeshaushalt sind angesichts der zu erwartenden Dimensionen wenig konkret. Wie soll das ganze Vorhaben finanziert werden (Das Umweltministerium geht von Folgekosten von 150 Mio
Ich stimme mit einem der ersten Vorredner überein:
"Die Aussagen der Landesregierung im Begründungstext zu den erheblichen Folgekosten für Betriebe, Grundeigentümer und Landeshaushalt sind angesichts der zu erwartenden Dimensionen wenig konkret. Wie soll das ganze Vorhaben finanziert werden (Das Umweltministerium geht von Folgekosten von 150 Mio Euro aus), wenn die Haushaltslage diese Mittel nicht mehr stemmen kann? Bedingt durch die Corona-Krise und den angekündigten Hilfsmaßnahmen könnte dieser Fall schneller eintreten als gewünscht. Bleiben die landwirtschaftlichen Betriebe dann auf den zusätzlichen Kosten sitzen?"
Einerseits wird geplant, ohne gesellschaftliche Grundlage, d.h. Nachfrage, hier den Bio-Anteil zu erhöhen, was zu erheblichen Mehrkosten führt, für den Produzenten. Daraus resultiert auch weniger Ertrag und das alles ohne konkrete, unabhängige wissenschaftliche Beweisführung, dass Biologischer Landbau tatsächlich umweltverträglicher ist, Bsp. Öko-Bilanz.
Bewiesen ist aber: Ökologischer Landbau bedeutet mehr CO²-Ausstoß, durch mehr Überfahrten, mehr Akkumulation von Schwermetallen im Boden, erhöhter mechanischer Einsatz und in Kilogramm mehr Menge an Pflanzenschutzmitteln pro Hektar, da man hier mit höheren Aufwandmengen fahren muss.
Wissen will das keiner, weil es auch keiner hören mag. Ich bin für Öko-Landbau. Es ist der richtige Weg, sich an einer naturschonenden Bewirtschaftung zu beteiligen. Nur sollte man mit offenen Karten spielen.
Ein Gesetz zum Stimmenfang und Beruhigung der Wohlstandsgrünen auf den Weg zu bringen, das die Zielsetzung hat, künstlich das Angebot von Bio-Produkten zu erhöhen, ist nicht sinnvoll. Denn staatliche Eingriffe zur künstlichen Erhöhung der Nachfrage klappten noch nie! Aktuell Bsp. sind die Verkaufszahlen der E-Autos. Gemessen an der Laufzeit, seit der es schon Vergünstigungen gibt, sieht die Zwischenbilanz sehr ernüchternd aus!
Leute, die sich auskennen, prophezeien jetzt schon, "Wir stehen erst am Anfang der Krise." Marktstudien und Umfragen zeichnen ein deutliches Bild ab, dass der Anteil preissensibler Kunden wieder größer wird.
In dieser Situation eine Bewirtschaftungsform fördern zu wollen, in Zeiten geleerter Staatskassen, die zweifelhaft naturschonender ist ggü. der modernen, wissenschaftlich fundierten, Integrierten Produktion, das ist Augenwischerei -zulasten der Erzeuger, die teuer produzierte Bio-Ware nicht zum angemessenen Preis verkauft bekommen.
Leider kann man nun mal die Bio-Produktion, gerade in Dauerkulturen, nicht einfach an und aus knipsen. Es passt gerade einfach nicht zusammen -Anspruch und Wirklichkeit...
Biodiversitätsgesetz
Hallo zusammen Ich hoffe es sind alle noch gesund und kommen mit den anderen Folgen von Corona irgendwie zurecht. Zur Anhörung: Der Entwurf entspricht dem was wir schon im November gesehen haben. Leider hören sich die Ausnahmen nicht so an, als ob es einfach wäre unser Modelprojekt, wo Landwirte sich zusammen mit Naturschützern ( Im
Hallo zusammen
Ich hoffe es sind alle noch gesund und kommen mit den anderen Folgen von Corona irgendwie zurecht.
Zur Anhörung:
Der Entwurf entspricht dem was wir schon im November gesehen haben. Leider hören sich die Ausnahmen nicht so an, als ob es einfach wäre unser Modelprojekt, wo Landwirte sich zusammen mit Naturschützern
( Im Naturschutzgebiet Bodenseeufer), um Artenvielfalt und Lebensmittelproduktion kümmern, genehmigt zu bekommen.
Auch habe ich das Gefühl das die einzelbetrieblichen Ausnahmen dann so gestaltet werden können, daß es Betrieben wie meinem keinen Spaß mehr macht weiterzuwirtschaften. Hier lässt das Gesetz eine lockere Auslegung zu (integrierter Anbau), aber auch das jede einzelne Behandlung zugelassen werden muss. Das entscheidet dann die jeweilige Regierung oder ein Sachbearbeiter! Was ist eine unbillige Härte ?
Ich wünsche hier eine genauere Auslegung schon im Gesetz!
Unseren Großvätern wurde gesetzlich versprochen, das eine ordnungsgemäße Landwirtschaft erlaubt ist.
Dieses Versprechen ist jetzt bis auf die unbilligen Härten gebrochen!
Insgesamt gebe ich zwei Punkte zu bedenken:
1. Versorgungssicherheit
Durch umstellen auf Bioanbau verlieren wir Erträge (Obstbau 30%, Ackerbau 50%, usw). Da in der ökologischen Fruchtfolge Kleegras auf 25 -33% der Flächen eine wichtige Rolle spielt, muss dieses in den Minderertrag auch mit eingerechnet werden!
Wenn Landwirte Flächen als Blühstreifen usw aus der Produktion nehmen und durch die neue Düngeverordnung (Bund) auch hektarweise Gewässerrandstreifen gelassen werden, wenn weiter 7 Fußballfelder am Tag zubetoniert werden (Hafner usw), muss die Politik schon mal kurz den Rechner in die Hand nehmen! Auch führt ein Verbot von bestimmten Pflanzenschutzmitteln zu weniger Erträgen.
Sollten Importe weiter möglich sein, verlagern wir den Artenschwund nur in andere Länder.
Ob es gelingt die Menschen zu weniger Fleischkonsum zu bewegen steht in den Sternen.
Auch das Wegwerfen von Lebensmittel wird bei immer mehr Singlerhaushalten und geringer Bildung in Haushaltführung schwierig, da es die Hausfrau / mann kaum mehr gibt.
2. Führt es zum Ziel ?
Bei allem was ich die letzten Monate gelernt habe, glaube ich nicht, das wir durch dieses Gesetz den großen Wurf erreichen. Es werden in den nächsten 10 -20 Jahren sicher 60% der Betriebe aufhören, weil kein Nachfolger da ist. Die Ausbildungszahlen sind erschreckend. Wenn nur noch in jedem 2. Dorf ein Betrieb arbeitet, ist Effizienz angesagt: Die Flächen werden größer und noch mehr z.B. Wiesen werden an einem Tag ausgeräumt, die Vielfalt schwindet…
Flächen welche sich nicht lohnen werden nicht mehr bewirtschaftet und verbuschen. Die Diskussionen haben die Stimmung in vielen Betriebe in Richtung Nullpunkt gebracht, wie sollen wir da zu motiviertem Nachwuchs kommen?
Jetzt schon sind viele ehemalige Wiesen in Biotopen (Bussensee, Uferstreifen, usw) verbuscht und schlecht gepflegt. An vielen Stellen, wo kein Traktor hinkommt, setzt sich die Brombeere durch. Was früher in Baden Württemberg 400000 Betriebe gepflegt haben bekommen die 40000 jetzt nicht hin und die 10000 in Zukunft erst recht nicht.
Unser gemeinsamer Ansatz könnte einen Weg herausfinden, wie wir dem entgegenwirken! Also wäre es wichtig, wenn auch diese Ausnahme gesetzlich möglich wäre!
Ich wünsche mir das in Zeiten von Krisen keine Gesetze beschlossen werden, welche nicht unbedingt notwendig sind. Es gibt gute Gründe auch bei diesem Gesetz das ein oder andere nochmal zu überdenken.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Romer
Streuobst
Ich möchte hier nicht die einzelnen Paragraphen des Entwurfes kommentieren, das würde in diesem Rahmen zu umfangreich werden und somit nur die nachfolgenden Anmerkungen machen. Mit welcher Berechtigung stellen die vermeintlichen Naturschützer in einer Vielzahl der Kommentare immer wieder Forderungen, Beispiel Stammhöhe, an die Bewirtschafter von
Ich möchte hier nicht die einzelnen Paragraphen des Entwurfes kommentieren, das würde in diesem Rahmen zu umfangreich werden und somit nur die nachfolgenden Anmerkungen machen.
Mit welcher Berechtigung stellen die vermeintlichen Naturschützer in einer Vielzahl der Kommentare immer wieder Forderungen, Beispiel Stammhöhe, an die Bewirtschafter von Streuobstwiesen.
Wir, die Baumbesitzer, sollen diese Forderungen die zu erhöhtem Arbeitsaufwand führen dann unentgeltlich erfüllen.
Es ist wohl davon auszugehen, dass solche Forderungen von Leuten kommen, die selbst keine Obstbäume bewirtschaften.
Zum Thema Pflanzenschutz.
Ein Pflanzenschutz ist meiner Ansicht grundsätzlich notwendig. Ob dazu synthetische oder biologische Mittel eingesetzt werden ist abzuwägen.
Auch im biologischen Landbau wird Pflanzenschutz betrieben.
Unseren schönen und erhaltenswerten Streuobstbeständen tut man mit übertriebenen Forderungen sicherlich keinen Gefallen.
Wünschenswert ist hier ein vernünftiger Dialog und nicht die Verbreitung irgendwelcher Ideologien und die Gängelung durch weitere Vorgaben.
§17a Abs.2 Nr.1 LLG-Gesetzentwurf (S.11/12)
Ich frage mich, warum die Beratungsmodule "Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung" in §17 und im Kontext mit dem Ökolandbau auftauchen, obwohl dieses Beratungsangebot für ALLE Betriebs- und Wirtschaftsformen konzipiert und angeboten wird? Wäre es nicht eine Überlegung diese Beratungsmodule zur "Gesamtbetrieblichen Biodiversitätsberatung" in §9
Ich frage mich, warum die Beratungsmodule "Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung" in §17 und im Kontext mit dem Ökolandbau auftauchen, obwohl dieses Beratungsangebot für ALLE Betriebs- und Wirtschaftsformen konzipiert und angeboten wird?
Wäre es nicht eine Überlegung diese Beratungsmodule zur "Gesamtbetrieblichen Biodiversitätsberatung" in §9 Abs. 2 Nr.6 einzubinden und hier auch konkret zu benennen?
Landwirtschaft und Naturschutz vereinen, anstatt Trennung zwischen ökologischer und konventioneller Landwirtschaft
Die folgenden Maßnahmen führen zu einer gedanklichen Trennung zwischen guter ökologischer und schlechter konventioneller Landwirtschaft: - Reduktion chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel - Unterscheidung zwischen chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln - Forderung nach einer Quote für den ökologischen Landbau -
Die folgenden Maßnahmen führen zu einer gedanklichen Trennung zwischen guter ökologischer und schlechter konventioneller Landwirtschaft:
- Reduktion chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel
- Unterscheidung zwischen chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln
- Forderung nach einer Quote für den ökologischen Landbau
- staatliche Pachtflächen nur noch an ökologisch wirtschaftende Betriebe
- gesetzliche Ausrichtung von Bildung, Beratung und Vermarktungsförderung auf ökologischen Landbau und biologische bzw. mechanische Pflanzenschutzmethoden
Diese Trennung ist ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes. Die komplexe Herausforderung des Artenschutzes wird dabei auf die schwarz-weiß Trennung der Bewirtschaftungsform reduziert und die vielen anderen Faktoren ausgeblendet.
Dabei ist jedem der sich mit Artenschutz und Landwirtschaft auseinander setzt vollkommen klar, dass erfolgreicher Artenschutz vor allem von Landschaftsstrukturen, Wissen und gezielten Maßnahmen sowie insbesondere der Person, die diese Maßnahmen umsetzt, abhängig ist.
Sowohl konventionelle als auch biologisch wirtschaftende Landwirte sind einem großen Preisdruck und hohen Qualitätskriterien unterworfen, die unsere Gesellschaft an sie stellt. Diese gesetzliche Trennung und die damit verbundenen Vorgaben können nicht nur zu Schwierigkeiten auf dem Absatzmarkt der Produkte und dem Pachtmarkt für Flächen führen, auch wird damit ein Spaltung des Berufsstands gefördert, welche Berufskollegen, Nachbarn und Freunde in eine zunehmende und unnötige Konkurrenzsituation treibt.
Zielführend für Artenschutz und Landwirtschaft wäre es mit wissenschaftlicher Begleitung unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit und der regionalen Umweltbedingungen gezielt Maßnahmen zu entwickeln.
Diese sollten dann durch freiwillige vertragliche Kooperationen mit entsprechender finanzieller Anreizkomponente den Landwirten angeboten werden. Dass derartige Maßnahmen funktionieren, zeigen die schon vorhandenen Programme.
Damit wäre ein deutlich zielführender und zumindest in Hinblick auf die Zielerreichung kostengünstigerer Ansatz möglich. Auch würde, im Gegensatz zu den Ver- und Geboten des Gesetzesentwurfs, eine weitaus höhere Akzeptanz bei den Landwirten erreicht werden.
Erhalt von Streuobstflächen
Von Seiten der Initiatoren des Volksbegehrens wurde bzgl. Schutz der Streuobstwiesen vorrangig über den Schutz vor Umwandlung in Baugebiete argumentiert. Es stellt sich die Frage, warum in der freien Verhandlung über das Eckpunktepapier dieses Thema dann nicht sehr verbindlich im Baugesetzbuch verankert wurde anstatt im Naturschutzgesetz.
Von Seiten der Initiatoren des Volksbegehrens wurde bzgl. Schutz der Streuobstwiesen vorrangig über den Schutz vor Umwandlung in Baugebiete argumentiert. Es stellt sich die Frage, warum in der freien Verhandlung über das Eckpunktepapier dieses Thema dann nicht sehr verbindlich im Baugesetzbuch verankert wurde anstatt im Naturschutzgesetz.
Streuobstwiesen sind ohne Zweifel unverzichtbar in unserer baden-württembergischen Kulturlandschaft als Naherholungsgebiete, grüne Lungen und für die Artenvielfalt Fauna und Flora. Insofern sind sie ungeheuer wertvoll. Ein Umnutzungsverbot dieser landwirtschaftlichen Nutzflächen für alle Zeiten macht sie jedoch nahezu wertlos für die Eigentümer. Die nachhaltige dauerhafte Förderung dieser im Obstbau nicht konkurrenzfähigen Anbauform und Motivation für die Bewirtschafter zur vorbildlichen Pflege ist der richtige Weg, nicht ein Schutzstatus, der die Eigentümer nur verpflichtet und einen großen Eingriff in's Eigentum gemäß Artikel 14 GG darstellt. Der Verkehrs-/Marktwert dieser Flächen wird sich nach Verabschiedung des Gesetzes in der geplanten Form nahe Null entwickeln, die Flächen werden noch unverkäuflicher als bisher. Und viele private Eigentümer der älteren Generation bewirtschaften selbst nicht mehr, die Nachfolgegeneration hat kein Interesse und werden ohne Marktwert auch nicht verkaufen. In der Folge verwahrlosen noch mehr Flurstücke mit Streuobst - das Gegenteil des Gewünschten könnte eintreten.
Trotz Abmilderung der ursprünglichen Forderung sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch z. B. Ausweisung von Biotopen grundsätzlich entschädigungspflichtig gegenüber den Eigentümern. Diese Ansicht teilt auch der Mitinitiator NABU in seiner Begleitbroschüre „Recht Einfach“ zum neuen Bundesnaturschutzgesetz im Jahr 2009. Sind hier entsprechende Entschädigungen für die Eigentümer budgetiert?
Die dogmatisch geführte Diskussion um die förderfähigen Stammhöhen können Praktiker, die Streuobstwiesen nachhaltig bewirtschaften, nicht nachvollziehen. Ein auf eine starkwüchsige Unterlage veredelter Halbstamm mit 1,40 m Stammhöhe stellt genauso einen großkronigen wertvollen Streuobstbaum dar und ermöglicht bei entsprechender Erziehung problemlos auch die Unternutzung. Man gewinnt den Eindruck, dass die, die die ganz hohen Stammhöhen mit 1,80 m fordern nicht diejenigen sind, die diese Bäume anschließend pflegen und in 6 m Höhe Baumschnittmaßnahmen vornehmen (müssen).
Regionaler Anbau von Obst
Die Streuobstwiesen im Albvorland sind fast immer geprägt von kleinparzelligen Flächen, die oft unter 1500m groß sind. Deshalb macht es meiner Meinung nach wenig Sinn das Flächenmäßig zu begrenzen. Außerdem bestehen Streuobstwiesen im Albvorland fast immer aus einem gemischten Bestand von Hoch- und Halbstämmen. Es ist deshalb unsinnig diese auf
Die Streuobstwiesen im Albvorland sind fast immer geprägt von kleinparzelligen Flächen, die oft unter 1500m groß sind. Deshalb macht es meiner Meinung nach wenig Sinn das Flächenmäßig zu begrenzen.
Außerdem bestehen Streuobstwiesen im Albvorland fast immer aus einem gemischten Bestand von Hoch- und Halbstämmen. Es ist deshalb unsinnig diese auf eine Höhe zu begrenzen.
Hier im Ermstal prägt die Ermstäler Knorpelkirsche einen nicht geringen Teil des Streuobstbestands. Dies wäre schützenswert, ist aber ohne den Einsatz von PSM nicht möglich, da es sich um großgronige Kirschbäume handelt. Diese können nicht einfach eingenetzt werden , um sie vor Schädlingen zu schützen.
Es ist sicherlich nicht nützlich, wenn so der regionale Anbau in Baden-Württemberg noch mehr dezimiert würde. Wollen wir das Obst besser vom Ausland einführen?
Hochstamm Streuobstbäume
Zu folgenden Punkten im Gesetzentwurf möchten wir Stellung beziehen und um entsprechende Berücksichtigung im Gesetz bitten: Zu 8.: Einfügung des § 33a im Dokument Begründung-NatSchG_LLG_AendG Hierin steht der Satz: „Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm“. Dieser Definition widersprechen wir
Zu folgenden Punkten im Gesetzentwurf möchten wir Stellung beziehen und um entsprechende Berücksichtigung im Gesetz bitten:
Zu 8.: Einfügung des § 33a im Dokument Begründung-NatSchG_LLG_AendG
Hierin steht der Satz: „Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm“.
Dieser Definition widersprechen wir ausdrücklich! Sie entspricht weder der historisch gewachsenen landwirtschaftlichen Nutzung noch einer zukunftsfähigen Dauergrünlandnutzung. Wenn eine landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland sinnvoll durchführbar sein soll, ist von einer Stammhöhe von mindestens 1,6 m auszugehen, bei heute üblichen Maschinen eher von mindestens 1,8 m.
Daher sollte in der Begründung unbedingt formuliert werden:
"Hochstämmige Streuobstbäume haben eine Stammhöhe von mindestens 160 cm".
Des Weiteren findet sich anschließend der Satz: „Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland“. In diesen sollte der Begriff naturverträglich aufgenommen werden zu: „Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige, naturverträgliche Unternutzung als Dauergrünland“.
Die außerordentliche Biodiversität der Streuobstwiesen ist wesentlich von einer naturverträglichen Grünlandnutzung mit artenreichen Wiesen oder Weiden abhängig. Deshalb sollte im Gesetz die naturverträgliche Grünlandnutzung in die Definition aufgenommen werden. Nutzungen wie Mähen ohne Abräumen und hochfrequentes Mulchen sind nicht erstrebenswert und über Förderungen, in Schutzgebieten auch über Verbote so weit wie möglich zu verhindern. Die traditionelle Heu- und Öhmdbereitung auf der Mähfläche ist wegen der dabei erfolgenden Samenreife und des Samenausfalles vieler Arten und der dadurch gewährleisteten Erhaltung der Pflanzenartenvielfalt zu fordern und zu fördern.
Für nichtlandwirtschaftliche Streuobstnutzer, welche den Grünlandaufwuchs nicht in der Tierhaltung verwerten können, sind kostenfreie Möglichkeiten der Abnahme des Mahdgutes zur Kompostierung oder energetischen Nutzung zu schaffen.
Was derzeit noch fehlt, ist eine Förderung der Streuobst-Vermarktung. So sinnvoll und wünschenswert eine Unterschutzstellung von Streuobstbeständen ist, so wird die Erhaltung dieser wertvollen Landschaften nur möglich sein, wenn die Streuobst-Vermarktung auch gesetzlich analog zur Vermarktung von Bio-Lebensmitteln geregelt und gefördert wird.
Für Rückfragen und einen fachlichen Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterzeichner des vorliegenden Briefs:
Prof. Dr. em. Reinhard Böcker; Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, Universität Hohenheim
Prof. Dr. Ingo Grass, Fachgebiet Ökologie Tropischer Agrarsysteme Institut für Tropische Agrarwissenschaften (Hans-Ruthenberg-Institut), Universität Hohenheim
Prof. Dr. Lars Krogmann, Fachgebiet Systematische Entomologie, Universität Hohenheim
Prof. Dr. Klaus Schmieder, Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, UniversitätHohenheim
Prof. Dr. Frank Schurr, Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, UniversitätHohenheim
Prof. Dr. Johannes Steidle, Institut für Zoologie, Fachgebiet Tierökologie, UniversitätHohenheim
Biodiversität
Der o.g. Gesetzentwurf darf nicht verabschiedet werden, weil: * BW hat schon die höchste Biodiversität Deutschlands und * die vielfältigste und kleinstrukturierteste Landwirtschaft Deutschlands * eine hohen Anteil an "Biolandwirtschaft" * traditionell den höchsten Anteil an Streuobstwiesen in Deutschland * den niedrigsten
Der o.g. Gesetzentwurf darf nicht verabschiedet werden, weil:
* BW hat schon die höchste Biodiversität Deutschlands und
* die vielfältigste und kleinstrukturierteste Landwirtschaft Deutschlands
* eine hohen Anteil an "Biolandwirtschaft"
* traditionell den höchsten Anteil an Streuobstwiesen in Deutschland
* den niedrigsten Pflanzenschutzmittelaufwand je ha in Deutschland
In BW findet das Artenstreben definitiv nicht statt!
Die Insektenmasse ist in den letzten 2 Jahren signifikant gestiegen.
Der Naturschutz ist bisher schon auf höchstem Niveau abgesichert, weitere gesetzliche Massnahmen dahingehend werden den Bogen überspannen und kontraproduktiv wirken.
Überzogene Auflagen sind vorallem eine nicht zu bewältigende Anforderung für keinere Betriebe, gerade die angestrebte, kleinteilige Agrarstruktur wird dadurch zerstört
Gerade in Zeiten von Corona COVID 19 muss die heimische Lebensmittelproduktion eine Neubewertung ihres Stellenwertes erhalten und vor überzogenen und nicht notwendigen Naturschutzauflagen geschützt werden, gerade auch im Interesse der Allgemeinheit
Im Zuge der Coronakrise ist eine komplette Neubewertung des o.g. Gesetzentwurfes vorzunehmen, vorallem auch unter haushaltsfiskalischen Gesichtspunkten. DIese Neubewertung kann nur in einer Verwerfung des Gesetzentwurfes bestehen, alles andere wäre in der jetzigen Zeit nicht zu verantworten.
Allgemeines Vorgehen
Dieses Volksbegehren wurde von einem Imker ausgelöst. Man könnte den Eindruck haben, dass dieser starkes persönliches Interesse und große wirtschaftliche Vorteile durch dieses Volksbegehren haben könnte. Wie wird dies zukünftig vermieden, dass dieses Instrument eines "Volksbegehren" nicht dazu missbraucht wird?