Online-Kommentierung
Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:
Umsetzung des Verbots von Pestiziden in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Einhaltung der landesspezifischen Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes in den übrigen Schutzgebieten
Pflanzen und Tiere haben in Naturschutzgebieten künftig Vorrang. Es gilt ein Verbot für alle Pestizide ab dem 1. Januar 2022. Für Härtefälle (insbesondere Existenzgefährdung), bei Kalamitäten (zum Beispiel massiver überregionaler Schädlingsbefall), zum Schutz der Gesundheit (zum Beispiel zur Bekämpfung von Stechmücken und Eichenprozessionsspinnern) und zur Erhaltung der Schutzgebiete (zur Bekämpfung invasiver Arten oder bei prägenden Nutzungsarten, insbesondere zum Schutz der auf die besondere Nutzung angewiesenen spezifischen Tier- und Pflanzengesellschaften) werden Ausnahmen aufgenommen.
In den übrigen Schutzgebieten sollen anstelle eines vollständigen Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Vorgaben des Integrierten Pflanzenschutzes, wie sie in der guten fachlichen Praxis konkretisiert sind, verbindlich vorgeschrieben und auch kontrolliert werden. Die verbindliche Einhaltung dieser Vorgaben soll zu einem vorbildlichen Integrierten Pflanzenschutz führen, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß minimiert. Das im Rahmen des bundesweit geltenden Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchgeführte Projekt „Demonstrationsbetriebe“ zeigte, dass bei intensiver Betreuung der Betriebe ein zielgerichteter und reduzierter Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich war. Baden-Württemberg war mit einzelnen Obst- und Ackerbaubetrieben an dem Projekt beteiligt und sammelte Erfahrung. Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen sowie die Verwendung einer Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung erfordern einen Übergangszeitraum von fünf Jahren zur Etablierung.
Ausbau des Anteils der ökologischen Landwirtschaft auf 30 bis 40 % bis zum Jahr 2030
Das Land verpflichtet sich, die Voraussetzungen zu schaffen, den Anteil des ökologischen Landbaus bis 2030 auf 30 bis 40 Prozent zu erhöhen. Das Land muss daher die Rahmenbedingungen so gestalten und Anreize bieten, damit genügend Betriebe bis 2030 freiwillig umstellen. Kein Betrieb wird damit zur Umstellung gezwungen. In den Jahren 2023 und 2027 erfolgt jeweils eine Evaluierung, sodass gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Das Land bietet eine Vielzahl von Beratungsmodulen und Förderangeboten an, um landwirtschaftliche Unternehmen bei der Umstellung zu begleiten und zu unterstützen. Soweit das Land das Ziel nicht erreichen sollte, müssen diese Rahmenbedingungen verbessert werden. Maßgeblich für den Erfolg wird zudem der massive Ausbau der Vermarktung und der Verbraucheraufklärung sein. Die Entwicklung der erforderlichen Nachfrage wird das Land gezielt unterstützen. Nur so lässt sich die Bereitschaft der Verbraucher, aber auch der Großverbraucher wie Kantinen, steigern, einen fairen Preis für biologisch erzeugte Produkte aus Baden-Württemberg zu zahlen und damit den erforderlichen weiteren Ausbau der Marktanteile von biologischen Erzeugnissen zu angemessenen Preisen zu erreichen.
Das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, die als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche dienen.
Die Verpachtung der landeseigenen Flächen im Streubesitz erfolgt vorrangig, aber nicht ausschließlich an ökologisch wirtschaftende Betriebe. Es ist möglich, auf den Flächen beispielsweise künftig auch bestimmte FAKT-Maßnahmen umzusetzen. So können auch konventionelle Betriebe die Flächen weiterhin bewirtschaften und es wird vermieden, dass arrondierte Flächen durch die Regelung aufgeteilt werden.
Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel um 40 bis 50 % bis 2030
Es handelt sich um ein politisches Ziel, dem sich die Landesregierung verpflichtet. Das Land muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass das Ziel auch erreicht werden kann. Es gibt somit keine einzelbetriebliche Verpflichtung. Das Land fördert die Anschaffung neuer Technik und baut die Förderung des freiwilligen Verzichts von Pflanzenschutzmitteln stark aus.
Die Reduktion der ausgebrachten Menge an chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) soll dabei insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- technische Weiterentwicklung,
- Substitution chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel durch biologische Verfahren und Mittel,
- Steigerung des Anteils ökologisch wirtschaftender Betriebe,
- Ausbau des integrierten Pflanzenbaus,
- verstärkte Nutzung resistenter Sorten,
- Verbot von chemisch-synthetischen PSM im Privatbereich,
- Reduktion chemisch-synthetischer PSM im Bereich des Verkehrs (insb. Gleiskörper),
- Ausbau der Förderung zum PSM-Verzicht und verstärkte Nutzung von FAKT und LPR durch die landwirtschaftlichen Betriebe,
- optimierter Einsatz von PSM durch Ausbau der Beratung/Informationsvermittlung,
- Verbot von PSM in Naturschutzgebieten.
Die Zielerreichung wird durch ein Netz an freiwilligen Demonstrationsbetrieben gemessen und regelmäßig evaluiert.
Ein wichtiger Erfolgsfaktor ist dabei auch, ob die Prozessqualität am Markt erfolgreich in Wert gesetzt werden kann. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Unterstützung im Bereich Marketing und Qualitätssicherung entlang den entsprechenden Wertschöpfungsketten, sowohl im Ökolandbau als auch für regionale konventionelle Produkte.
Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds auf 15 % der Offenlandfläche der Landesfläche bis 2030
Die Kommunen werden beim Ausbau des Biotopverbundes künftig in die Pflicht genommen. Der Aufbau und die Planung (soweit erforderlich) werden gefördert. So wird landesweit ein Netz von Lebensräumen, die miteinander verbunden sind, entstehen, das den Austausch untereinander ermöglicht. Hierdurch haben die unterschiedlichen Populationen die Chance sich wieder auszubreiten. Ausgleichsmaßnahmen der Kommunen aber auch freiwillige Maßnahmen der Landnutzer gegen Ausgleich über das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klima und Tierschutz (FAKT) oder die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und weitere biodiversitätsfördernde Maßnahmen können so optimal aufeinander abgestimmt werden. Es können gezielt Aufwertungen dort stattfinden, wo sie die größte Wirkung entfalten. Die freiwillige Umsetzung durch die Landwirtschaft kann auf die Refugialflächen angerechnet werden.
Schaffung von Refugialflächen auf 10 % der landwirtschaftlichen Flächen
Tiere und Pflanzen brauchen dauerhafte Rückzugs- und Lebensräume auch im Offenland, damit sich die verbliebenen Bestände erholen können. Dazu sollen mittelfristig auf 10 % der landwirtschaftlichen Fläche sogenannte Refugialflächen geschaffen werden, zum Beispiel durch Umsetzung entsprechender FAKT- und LPR-Maßnahmen. Diese sind je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszuweisen und sollen von den landwirtschaftlichen Betrieben auf freiwilliger Basis gegen einen finanziellen Ausgleich erbracht werden. Es wird somit kein Betrieb gegen seinen Willen gezwungen, Refugialflächen auszuweisen. Allerdings hat sich das Land zum Ziel gesetzt, dass auf jedem Betrieb 5 % besonders biodiversitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu wird das Land die Förderangebote für Refugialflächen attraktiv gestalten, damit die Betriebe auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht teilnehmen. Die Anerkennung von Refugialflächen wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Ziel ist es, dass langfristig mehrjährige Maßnahmen dominieren. Im Rahmen der Förderung werden auch zusätzliche Maßnahmen je landwirtschaftlicher Landnutzungsart aufgenommen bzw. ausgebaut und weiterentwickelt. Dabei sind solche Maßnahmen mit einem hohen Wirkungsgrad für die Artenvielfalt besonders vorteilhaft.
Für Streuobstbestände ab einer Größe von 1500 m² gilt ein Erhaltungsgebot. Einzelbäume können wie bisher bewirtschaftet, gefällt und oder nachgepflanzt werden, ohne dass es einer Genehmigung bedarf. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes ist künftig nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss. In diesen Fällen erfolgt ein Ausgleich vorrangig durch die Anlage eines neuen Streuobstbestandes. So wird sichergestellt, dass die flächenhafte Inanspruchnahme reduziert wird und die für Baden-Württemberg so prägende Nutzungsform auch künftig erhalten bleibt.
Es soll ein landesweit öffentlich zugängliches und zentrales Kataster für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die künftigen Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug.
Auch die Kommunen und Privatpersonen werden in die Pflicht genommen. Es wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass Schottergärten grundsätzlich keine zulässige Gartennutzung darstellen. Die Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich, aber auch im Innenbereich wird, insbesondere durch Vorgaben zur insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung und bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, minimiert. Die öffentliche Verwaltung soll ihre Garten- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen. Darüber hinaus soll die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten über den bisherigen Umfang hinaus auch in weiteren Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, insbesondere auch Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, untersagt werden.
Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.


Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. April 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare.
zur Stärkung der Biodiversität
Sehr geehrter Herr Minister Hauk, Sehr geehrter Herr Minister Untersteller, vortrefflich und wunderbar, wenn man die Gesetzesformulierungen des Gesetzentwurfes zur Biodiversitätsverstärkung liest, bzw. eigentlich nur die wissenschaftlich fundierten Ausführungen, warum Artenschutz, Biodiversität uns als besondere (Tier) Art selbst betreffen
Sehr geehrter Herr Minister Hauk,
Sehr geehrter Herr Minister Untersteller,
vortrefflich und wunderbar, wenn man die Gesetzesformulierungen des Gesetzentwurfes zur Biodiversitätsverstärkung liest, bzw. eigentlich nur die wissenschaftlich fundierten Ausführungen, warum Artenschutz, Biodiversität uns als besondere (Tier) Art selbst betreffen werden und deshalb , fast schon zwingend per Gesetz einzufordern sind, damit dies uns allen Humanoiden ein Überleben gewähren kann.
Um so erstaunlicher ist es dann, wie die Umsetzung in vielen Formulierungen jedoch so nicht gelingen kann. Hier an zwei Beispielen aus den Dokus heraus sediert:
Am Beispiel des
„§ 17 a ,Ökologischer Landbau
(1) Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a des Naturschutzgesetzes (NatSchG) verfolgt das Land das Ziel, dass bis zum Jahr 2030 30 bis 40 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden.
Im Umkehrschluss heißt das, das 70-60% konventionell und somit mit Herbiziden, Pestiziden, Insektiziden, Fungiziden durch industrielle Agrarbewirtschaftung bebauert und extensiv begüllt werden und somit der Gewinnung von Artenvielfalt, exakt um diesen Prozentsatz, entgegen wirken wird. Denn es hat sich doch gezeigt, dass durch intensive konventionelle Landbewirtschaftung die Artenvielfalt sinkt.
Die Überprüfung dieser Eingaben und Frage an meinen Computer ergab das Resultat: „Unlogisch“ und ist zu verwerfen.
Ändern Sie das bitte auf den Modus, Sinn gebend. Danke.
Ein weiterer Punkt der äußerst grotesk, geradezu sonderbar ist, findet sich in der Einfügung des § 33a zu Punkt 8 / Seite 38 der Begründungsdokumentation.
Zu 8.: Einfügung des § 33a
Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen zueinanderstehen. Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm.
Bitte ändern Sie das in eine Höhenangabe von mindestens 180-200 cm für den Stamm, da ich sonst glauben muss, dass in Zukunft Zwergpygmäen, in schwäbischen Apfelkurzstammgehölzen heimische Früchte ernten sollen. Großkronig ? Schattenspender für Tiere ? Auch das entfiele.
Ein Bäumchen in dieser (Stamm) Höhe 140 cm, entspräche keinesfalls der Modalität einer Biodiversitätsverstärkung, da zahlreiche Arten
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit diesen kastrierten Hölzern nichts anzufangen wissen.
Man kann hier nur appellieren, dass wir Humanoiden, als ein kleines biologisches Elementarteilchen aus der Natur, mit dieser im Einklang sein müssen und
nicht einer selbstzerstörerischen Agrarökonomie folgen sollten, die uns mittlerweile deutlich sichtbar sehr viel mehr Schaden zufügt, als bisher gedacht.
In dieser Hoffnung verbleibe ich.
Mit freundlichen Grüßen
zum Schutz der Streuobstwiesen
Mindestflächengröße: Die Auffassung, eine Streuobstwiese würde erst ab einer Flächengröße von 1500m² für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung sein, ist falsch. Eine meiner Streuobstwiesen hat gerade 1500m², besteht aber aus drei Flurstücken! Links und rechts wird sie von eingezäunten Freizeitgärten begrenzt, zeigt aber eine
Mindestflächengröße:
Die Auffassung, eine Streuobstwiese würde erst ab einer Flächengröße von 1500m² für den Erhalt der Artenvielfalt von wesentlicher Bedeutung sein, ist falsch. Eine meiner Streuobstwiesen hat gerade 1500m², besteht aber aus drei Flurstücken! Links und rechts wird sie von eingezäunten Freizeitgärten begrenzt, zeigt aber eine artenreiche Mähwiese bzw. einen Magerrasen als Unterwuchs mit dem einzigen Restvorkommen einer Rote-Liste-3-Art in Esslingen, sowie einen geschützten Biotop (Hochstaudenflur). In Württemberg sind bekanntermaßen die Flurstücke oft kleiner als 1500m² und auf Grund der geologischen Gegebenheiten wechseln die Bodenverhältnisse ebenfalls schnell und kleinräumig. Deshalb findet sich auch ein kleinräumiges Mosaik verschiedener Kleinlebensräume. Dadurch wird auch auf kleinen Flächen eine große Artenvielfalt möglich. Die Mindestflächengröße macht fachlich keinen Sinn: Der maßgebliche Faktor für die Artenvielfalt in Streuobstwiesen ist nicht die Zahl der Bäume, sondern die Bewirtschaftung des Unterwuchses. Dort spielt sich die Hauptsache der Artenvielfalt ab und das ist nicht von der Flächengröße abhängig. Deshalb: Bitte streichen sie die Mindestflächengröße ersatzlos aus dem Gesetzentwurf! Die naturschutzfachliche Überprüfung auch kleiner Streuobstbestände lohnt sich für den Erhalt der Artenvielfalt. Der Text zum Landwirtschaftsgesetz §4 (7) „...sie sollten eine Mindestflächengröße von 1500m² umfassen“ könnte als Aufforderung verstanden werden, kleinere Flächen zu entfernen.
Auch deshalb: Nehmen Sie bitte die Mindestflächengröße ersatzlos heraus!
Im übrigen sollte in Artikel 1 (Naturschutzgesetz) §33a (2) das Wort … von „wesentlicher“ Bedeutung… herausgenommen werden, denn wir brauchen momentan nicht nur wesentliche Beiträge zur Steigerung der Artenvielfalt, sondern alle.
Hochstammdefinition:
Streuobstwiesen bestehen aus hochstämmigen verstreut stehenden Obstbäumen auf artenreichem Grünland. Die Hochstammdefinition in der Begründung zum Gesetzentwurf mit mindestens 140cm Stammlänge ist hoffentlich nur ein Versehen. Warum Hochstamm? Traditionell deshalb, weil eine Unternutzung stattgefunden hat. Die kann aber nur stattfinden, wenn man unter den Bäumen gehen kann, und zwar aufrecht und nicht gebückt. Ökologisch resultiert daraus der Effekt, daß Spechte Bäume mit 180cm Stammlänge deutlich für die Anlage ihrer Bruthöhlen bevorzugen gegenüber niedrigeren Baumformen und daß unter den Hochstämmen mehr Licht für die Wiesenpflanzen zur Verfügung steht, als bei niedrigeren Baumformen. Die Artenvielfalt leidet unter kürzeren Stämmen, da nur Pflanzen unter den Bäumen wachsen können, die weniger lichtbedürftig sind. Pro Pflanzenart fallen im Schnitt 10 Insektenarten aus. Vorbildlich produzieren die Mitgliedsbetriebe des Bundes Deutscher Baumschulen Hochstämme mit Stammlängen ab 180cm. Nachzulesen unter
https://www.gruen-ist-leben.de/themen-produkte/erkennen-sie-qualitaet/baeume/
bzw.:
https://www.gruen-ist-leben.de/fileadmin/gruen-ist-leben.de/Bilder/Baeume_Broschuere/kronensatz.png
Wenn die Bäume älter werden, sinkt durch das sekundäre Dickenwachstum der Äste die Stammlänge etwas ab. Deshalb sind 160cm als Vorgabe für Hochstämme auf Streuobstwiesen angemessen, nicht aber 140cm. Damit Streuobstwiesen auch künftig einen prägenden Teil der Kulturlandschaft darstellen, müssen sie auch traditionell ausgestattet sein. Das Landschaftsbild wird nur mit echten Hochstämmen zu erhalten sein, nicht aber mit niedrigeren Baumformen, bei denen der Unterwuchs in die Kronen einwächst. Das möchte auch der Kunde unterstützen, wenn er Streuobstprodukte kauft. Deshalb erwarte ich von meinen Lieferanten Hochstämme mit mindestens 160cm Stammlänge, wenn ich ihnen mehr Geld fürs Obst bezahle. Wenn niedrigere Baumformen plötzlich zu Hochstämmen erklärt werden, konterkariert das die Bemühungen der Aufpreisinitiativen und der Bewirtschafter echter Streuobstwiesen mit echten Hochstämmen.
Deshalb: Ändern Sie bitte in der Begründung zu Artikel 1 zur Einfügung des §33a die Stammhöhe von mindestens 140cm in 160cm!
Ausgleichspflanzungen:
Es ist gut, daß bei genehmigter Umwandlung von Streuobstwiesen in andere Nutzungsformen ein Ausgleich in Form von Neuanlagen von Streuobstwiesen vorgesehen ist. Diese neuen Streuobstwiesen sollten ebenfalls unter Schutz stehen, auch wenn sie nicht historisch gewachsen sind. Sie sollten größere Flächen umfassen, als die alten, da es lange dauert, bis sie die gleiche ökologische Qualität haben, wie die alten. Sie sollten nicht auf Ackerland angelegt werden, da Ackerland knapp ist und nicht mehr rückverwandelt werden darf, und weil die Tier- und Pflanzenarten des Ackerlandes noch viel gefährdeter sind, als die der Streuobstwiesen. Und es sollte eine dauerhafte Pflegebindung für die Ausgleichs-Streuobstwiesen auferlegt werden.
Nutzungsaufgabe:
Die Androhung von hohen Bußgeldern bei der ungenehmigten Umwandlung ist gegen die altersbedingte Nutzungsaufgabe ein schlechtes Instrument. Hier sollten andere Vorgehensweisen geprüft und ausgearbeitet werden.
Dipl.-Biol. Ralf Hilzinger,
Streuobstmosterei Altbach.
Schutz der landschaftsprägenden Mostbirnen
Was ist mit Mostbirnen? Mostbirnen sind herausragende und landschaftsprägende Bäume unserer Kulturlandschaft. Bestehende Bäume zu schützen und Neupflanzungen zu unterstützen. Das ist eine der nachhaltigen Aufgaben unserer Gesellschaft für die Erhaltung der Biodiversität, ökologischen Wertigkeit und Schönheit auf unseren Fluren der Heimat.
Was ist mit Mostbirnen?
Mostbirnen sind herausragende und landschaftsprägende Bäume unserer Kulturlandschaft. Bestehende Bäume zu schützen und Neupflanzungen zu unterstützen. Das ist eine der nachhaltigen Aufgaben unserer Gesellschaft für die Erhaltung der Biodiversität, ökologischen Wertigkeit und Schönheit auf unseren Fluren der Heimat.
Mostbirnbäume sind deshalb per se alle unter Schutz zu stellen, unabhängig davon, ob diese in Acker- oder Grünland stehen. Auf Ackerflächen ist eine Baumscheibe von 20 qm von der Bewirtschaftung auszunehmen. Der Landwirt erhält hierfür eine dem Ernteausfall angemessene Prämie. Entnahme eines Baumes nur mit Genehmigung der betreffenden Behörde. Ersatzpflanzungen sind verpflichtend.
Ergänzende Stellungnahme:
Erwin Holzer (Vereinsvorsitzender)
Obst-Gen-Garten
AHNU Bad Schönborn e.V.
http://www.ahnu-bad-schoenborn.de/OGG.htm
Register Kompensationsmaßnahmen, Streuobstbestände
((Artikel 1, Position 4: § 18)) Die Plattform zur landesweiten Sammlung von Kompensationsmaßnahmen ist eine sehr gute Idee! Die danach zu meldenden ‚erforderlichen‘ Angaben sollten eindeutiger formuliert werden: die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen müssen 1:1 durchgereicht und in der Datenbank dokumentiert werden. Auch muss
((Artikel 1, Position 4: § 18))
Die Plattform zur landesweiten Sammlung von Kompensationsmaßnahmen ist eine sehr gute Idee!
Die danach zu meldenden ‚erforderlichen‘ Angaben sollten eindeutiger formuliert werden: die im Bebauungsplan festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen müssen 1:1 durchgereicht und in der Datenbank dokumentiert werden. Auch muss später der Bezug zwischen Eingriff und Ausgleich nachvollziehbar bleiben.
Ausserdem sollten in der Startphase der Datenbank die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen der letzten 10 Jahre (Stichtag Satzungsbeschluss) nachgemeldet werden, um möglichst schnell ein wirklich nutzbares Register zu erhalten.
((Artikel 1, Position 8: § 33a Erhaltung von Streuobstbeständen))
Auch für mich ist die Begrenzung der Erhaltung von Streuobstbeständen auf eine Mindestfläche von 1 500 m² viel zu groß. Gerade im dicht besiedelten Großraum Stuttgart gibt es (noch) viele kleinere Streuobstgebiete mit hoher Artenvielfalt, die als Überbleibsel des Siedlungswachstums der letzten Jahrzehnte dringend erhalten werden müssen. Oder soll ganz bewusst die weitere ‚Arrondierung‘ von Siedlungsgebieten gefördert werden?
Die Stammhöhe auf 160 cm festzulegen, bietet sich auch aus Harmonisierungsgründen mit anderen Bundesländern an.
Werner Barth
Esslingen
Biodiversität
Es ist an der Zeit, viel strengere Richtlinien zum Arten-u.Naturschutz- und Schutze der Menschen endlich umzusetzen und diese auch zu kontrollieren und teuer zu sanktionieren! Papier ist geduldig. In Bebauungsplänen sind Vorgaben für eine tiergerechte Bepflanzung drin, kontrolliert und umgesetzt wird zu selten oder nie! Licht-/ Lärm-u.
Es ist an der Zeit, viel strengere Richtlinien zum Arten-u.Naturschutz- und Schutze der Menschen endlich umzusetzen und diese auch zu kontrollieren und teuer zu sanktionieren! Papier ist geduldig. In Bebauungsplänen sind Vorgaben für eine tiergerechte Bepflanzung drin, kontrolliert und umgesetzt wird zu selten oder nie! Licht-/ Lärm-u. Luftverschmutzung nach wie vor auch in heutiger Bebauungsumsetzung nicht vorhanden, geschweige sanktioniert. In den Rathäusern hängen Poster für grüne Bänder..sehr alte Naturschutz-Grünstreifen werden in gleicher Gemeinde gleichzeitig vernichtet. Es helfen nur strengere Gesetze und deren Kontrolle und hoher Strafen bei Missachtung. Der Landwirt verpflichtet sich zur Landschaftspflege und Pflege der Böden und Gewässer (unser aller Lebensgrundlage) gleichzeitig wird wie bei uns geschehen, reichlich Plastikmüll statt aufgelesen einfach eingearbeitet. Überdüngt und erlaubt wohl mancher Orts mit Schlacken aus Kläranlagen ( lecker und kaum med. Abfälle ) und alles mit Pestiziden zu blütenlosen Maismonolkulturen in Massen gepflanzt. Die Wildschweine und Jäger freuts, die Landschaft und Insekten verkümmern. Wann wird endlich verantwortungsbewusst gehandelt. Wie manche Landwirte umweltschutzmäßig handeln zeigen die Rußpartikelstreuenden Massendemonstrationen der Bauern, Luftreinhaltungsmaßnahmen für die Bewohner kümmert Sie nicht, man könnte auch anders demonstrieren- ohne Kilometer lange Staus und Luftverschmutzung durch Rußfilterfreie Landmaschinen von teilweise übergroßen Traktoren wo die Sicherheit auf schmalen Landstraßen nicht mehr gegeben ist. Profitgier und das Recht auf Schädigung anderer und der Umwelt aus finanziellen Gründen darf es nicht mehr geben. Covid zeigt, dass die Natur sich zu helfen weiß und die finanzielle Belastung dann umso größer ist, macht der Mensch so weiter wie er mit Natur und Tierwelt umgeht. Transparenz sowie Wertschätzung für gesunde Lebensmittel, die den Namen auch verdienen sowie Direktvermarktung beim Bauer vor Ort hilft mit viel strengeren Gesetzen, für eine lebenswerte Zukunft auch nachfolgender Generationen. Weniger ist mehr und dies in einer fairen und gesunden Weise produziert, schafft Abhilfe. Klasse statt Masse verhungern tut dann keiner nur die Müllberge sind geringer. Sie als Landesregierung sind nun aufgefordert eine lebenswerte Zukunft zu gestalten. Die Grünen konnten die Wähler überzeugen, weil die Meisten eine bunte und gesunde Umwelt wünschen und keine zugepflasterten, überbeleuchteten Städte und Gemeinden mit Schottergärten und Maisplantagen anstatt bunten Wiesen. Schade nur das die CDU den Landwirtschaftsminister stellt, dessen Einstellung auch in Zeiten wie diese noch nicht realisiert hat, dass unsere Erde endlich Hilfe anstatt Ausbeutung benötigt. Das Gesetz ist längst überfällig und in Teilen viel zu lasch und wieder viel zu viel Zeit bis zur spürbaren Umsetzung mit dadurch weiteren, vermeidbaren Opfern in der Tier-u. Pflanzenwelt und letztendlich beim Menschen. Bitte tragen Sie Verantwortung! Alle Gemeinden müssten verpflichtet werden, für Insekten taugliche Schotterrasen- u. Blühwiesenflächen anstatt englischer Rasen auf öffentliche Verkehrsflächen zu pflanzen (macht auch weniger Arbeit und benötigt weniger Wasser), Bebauungspläne zu überarbeiten und zu kontrollieren und 50 % der Ackerrandstreifen mit Blühpflanzen, (ungespritzt) aufzuwerten, sowie Freiflächen und Rückzugsorte (Grüne Bänder) zu schaffen. Dies wäre auch als Lärm-und Windschutz hilfreich. Auch finde ich Obstbaumwiesen in kleinerer Dimension mehr als schützenswert. Diese sind überlebenswichtig für eine große Anzahl an vielen Vogelarten und Säugetiere. Diese wohnen nicht nur in Plantagen, jeder Baum bietet dringend benötigten Lebensraum! Hier bitte unbedingt nachbessern.
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm"
Obstbäume mit „überwiegend 1,40m Stammhöhe“ sind keine Streuobstbäume, weil es keine Hochstammbäume sind. Hochstammbäume müssen mindesten 1,60m, besser noch 1,80m und mehr haben, sonst ist es kein Hochstamm. Wir produzieren seit über 20 Jahren Direktsäfte, Cidre etc. aus regionalem Streuobst. Jung Fruchtsäfte kauft Streuobst von Landwirten und
Obstbäume mit „überwiegend 1,40m Stammhöhe“ sind keine Streuobstbäume, weil es keine Hochstammbäume sind. Hochstammbäume müssen mindesten 1,60m, besser noch 1,80m und mehr haben, sonst ist es kein Hochstamm.
Wir produzieren seit über 20 Jahren Direktsäfte, Cidre etc. aus regionalem Streuobst. Jung Fruchtsäfte kauft Streuobst von Landwirten und Privatpersonen aus der Region, um es zu verarbeiten. Wir stehen daher natürlich in regem Kontakt zu den Obstbauern und verfügen über große Erfahrung mit Streuobstwiesen und den auf ihnen wachsenden alten Obstsorten.
Unser Unternehmensgründer Klaus Jung bewirtschaftet selbst seit 1990 viele Streuobstwiesen, deren Früchte wir in der GbR zu Saft verarbeiten.
Wir teilen daher die Sorge unserer regionalen Obstbauern, dass eine Änderung des NatSchG mit der Formulierung „Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140cm“ eine falsche Aussage darstellt.
Es müsste heißen: Streuobstbäume sollten eine Stammhöhe von mindestens 160cm haben.
Wenn Bäume die 140cm Stammhöhe haben unter Schutz gestellt werden, sind Konflikte unter den Landwirten vorprogrammiert. Es gibt viel Zwetschgen-, Kirschen- und ähnliche Anlagen, welche dann unter Schutz gestellt würden, obwohl sie nichts mit Hochstamm bzw. Streuobst zu tun haben.
Das könnte zur Folge haben, dass viele Landwirte ihre Anlagen nicht mehr wie gewohnt spritzen dürfen und aufgeben müssen
Bitte setzen Sie sich dafür ein, dass 1,60m Stammhöhe für Streuobst festgelegt wird.
Stammhöhe 140 cm etc.
Hochstammdefinition: Änderung Stammhöhe von mindestens 140cm in 160cm! Begründung sind bereits vielfach vorhanden, siehe andere Beiträge! Mindestflächengröße: Ist Mist, die schwäbischen Stückle sind fast immer kleiner, also streichen! Ausgleichspflanzungen: Hier muss dringend die Nachfolgepflege geklärt werden, nur pflanzen nützt nichts
Hochstammdefinition:
Änderung Stammhöhe von mindestens 140cm in 160cm!
Begründung sind bereits vielfach vorhanden, siehe andere Beiträge!
Mindestflächengröße:
Ist Mist, die schwäbischen Stückle sind fast immer kleiner, also streichen!
Ausgleichspflanzungen:
Hier muss dringend die Nachfolgepflege geklärt werden, nur pflanzen nützt nichts wenn nicht anschl. die Pflege gesichert ist.
Erhalt der Streuobstwiesen
Ich schließe mich den vorherigen Kommentatoren an. Wenn das vorliegende Gesetz wirklich das Ziel hat, die Biodiversität in Baden-Württemberg zu stärken, dann sollte das Erhaltungsgebot für Streuobstbestände für alle Größen gelten (nicht erst ab einer Größe von 1500 qm) und die Mindeststammhöhe für Obstbäume 180 cm betragen (nicht 140 cm)! Zum Wohle
Ich schließe mich den vorherigen Kommentatoren an. Wenn das vorliegende Gesetz wirklich das Ziel hat, die Biodiversität in Baden-Württemberg zu stärken, dann sollte das Erhaltungsgebot für Streuobstbestände für alle Größen gelten (nicht erst ab einer Größe von 1500 qm) und die Mindeststammhöhe für Obstbäume 180 cm betragen (nicht 140 cm)! Zum Wohle der einzigartigen und vielfältigen Natur und zur Freude unserer Kindeskinder. Danke für Ihr Einsehen.
Verbindliche Gesetze notwendig gegen Verschwendung von Landwirtschaftlichen Flächen
Wir schätzen die Entscheidung für die Förderung des ökologischen Landbaus. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass ein Ausbau der ökologischen Landwirtschaft nur durch eine strikte Reduktion der Flächeninanspruchnahme durch Siedlung, Gewerbe/Industrie und Infrastruktur erfolgen kann. Laut Umweltbundesamt sind zwischen 2000 und 2018 in
Wir schätzen die Entscheidung für die Förderung des ökologischen Landbaus. Gleichzeitig weisen wir darauf hin, dass ein Ausbau der ökologischen Landwirtschaft nur durch eine strikte Reduktion der Flächeninanspruchnahme durch Siedlung, Gewerbe/Industrie und Infrastruktur erfolgen kann.
Laut Umweltbundesamt sind zwischen 2000 und 2018 in Deutschland 794.000 Hektar landwirtschaftliche Flächen verloren gegangen. Im selben Zeitraumliegt der Wert für Baden-Württemberg bei 58.300 Hektar. Das entspricht ca. 9 Hektar pro Tag. Da Boden ein nicht vermehrbares Gut ist und immer knapper wird, steigt sein Wert als Spekulationsobjekt für Investoren. Diese treiben die Preise für Erwerb und Pacht in die Höhe.
Die Süddeutsche Zeitung schreibt dazu am 5.3.2020:
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Es ist davon auszugehen, dass die Corona-Krise den Trend der Landverknappung aus zwei Gründen verstärken wird.
Erstens wird, um der geschwächten Wirtschaft neuen Auftrieb zu geben, das Wirtschaftswachstum und somit die Vergabe von Flächen an Industrie und Gewerbe forciert werden.
Zweitens werden die aus Aktienverkäufen freiwerdenden Gelder bevorzugt in krisenfeste Anlagenreinvestiert, und das sind überwiegend Wohnimmobilien sowie derzeit noch landwirtschaftlich genutzte Böden.
Das Flächensparziel der Landesregierung Baden-Württembergs liegt bei 3 Hektarpro Tag bis zum Jahr 2020, also nur noch einem Drittel dessen, was 2000-2018 durchschnittlich täglich versiegelt wurde. Dieses Ziel wird mit großer Wahrscheinlichkeit nicht erreicht. Deshalb fordern wir
erstens: Ein Gesetz muss verbindlich regeln, wann und wie der Übergang zur Flächenkreislaufwirtschaft erfolgt. Der Sachverständigenrat für Umweltfragen hatte dafür ursprünglich das Jahr 2030 empfohlen. Der Bundesrat ist dieser Empfehlung gefolgt. Mittlerweile wird für das Jahr 2050 das Ziel Netto-Null verfolgt. Mit der Absicht, die ökologische Landwirtschaft zu stärken, muss die Landesregierung ein klares Zeichen setzen und einen Termin für den Netto-Null Verbrauch weit vor 2050 benennen. Selbstverständlich muss bis zu diesem Zeitpunkt ab sofort der Flächenverbrauch stetig abgesenkt werden.
zweitens: Das Vorkaufsrecht für landwirtschaftliche Flächen muss neu geregelt werden. Investoren oder juristischen Personen muss der Zugriff auf landwirtschaftliche Flächen verwehrt bleiben.
Die Umstellung der Landwirtschaft auf ökologische Betriebe bedeutet für die betroffenen Landwirte ein großes unternehmerisches Risiko. Landwirte brauchen Planungssicherheit über Jahrzehnte. Starke Pachtpreiserhöhungen müssen in der Zukunft vermieden werden, angemessener Bodenerwerb muss für den bäuerlichen, eigengeführten Betrieb möglich sein, ohne dass die Preise von Bodenspekulanten in unerreichbare Höhen getrieben werden.
Fazit:
Bisherige Flächensparziele als reine Absichtserklärungen sind unzureichend! Sie müssen durch entsprechende Gesetze abgesichert werden. Die vorliegende geplante Gesetzesänderung bietet die Chance, Maßnahmen zum Flächensparen in das Gesetz einzubringen. Durch den starken Rückhalt in der Bevölkerung können Kontingente für Flächenverbrauch und der konkrete Termin für das Ziel Netto-Null-Verbrauch politisch durchgesetzt sowie gesetzlich verankert werden. Die zulässigen Verbräuche fließen dann nach einem Verteilerschlüssel – wie bereits im Planspiel des Umweltbundesamtes zum Flächenzertifikatehandel praktiziert –in die Planungen und Vorgaben der Regionalverbände ein. Die Flächeninanspruchnahme durch die Kommunen muss letztendlich von den übergeordneten Baubehörden auf Kompatibilität mit den Landes- und Bundeszielen kontrolliert werden.
Ein System, das sich wie bisher nur am fragwürdigen Bedarf orientiert, wird nie in der Lage sein, begrenzend auf den Flächenbedarf einzuwirken.
--Friedrich Vogel--
im Namen des Aktionsbündnis Grünzug Salem, das sich gegen eine Umwidmung eines Grünzuges mit besten landwirtschaflichen Böden in ein Gewerbegebiet wehrt
Lichtverschmutzung
Sehr geehrter Herr Minister Hauk, Sehr geehrter Herr Minister Untersteller, es freut mich sehr, dass nun das Thema Kunstlicht in § 21 des Vorhabens im Biodiversitätsstärkungsgesetz vorkommt. Die Eindämmung der Lichtverschmutzung muss voran kommen, um die erheblichen Auswirkungen auf Flora und Fauna, insbesondere auf die
Sehr geehrter Herr Minister Hauk,
Sehr geehrter Herr Minister Untersteller,
es freut mich sehr, dass nun das Thema Kunstlicht in § 21 des Vorhabens im Biodiversitätsstärkungsgesetz vorkommt. Die Eindämmung der Lichtverschmutzung muss voran kommen, um die erheblichen Auswirkungen auf Flora und Fauna, insbesondere auf die Insektensterblichkeit zu reduzieren.
Einiges ist mir jedoch nicht konkret genug und ist daher leicht zu unterhöhlen. Wir wissen heute aufgrund diverser Forschungsprojekte schon ziemlich gut, wie umweltfreundliche Belechtung sein muss:
1. volle Abschirmung ULR = 0% und damit Lichtlenkung, damit das Licht nur dorthin kommt, wo es gebraucht wird,
2. warmweißes Licht, d.h. Farbtemperatur unter 3000 K verringert die Anlockwirkung auf Insekten und wird weniger in der Atmosphäre gestreut,
3. geringe Intensität (wenn überhaupt notwendig) und Bedarfssteuerung, technische Möglichkeit der Dimmung.
Gerade die Punkte ULR = 0% und Farbtemperatur unter 3000 K lassen sich technisch leicht realisieren. Die Leuchtenhersteller haben das heute fast alle im Programm, werben damit aber nicht. Die Punkte sind somit sehr leicht durchzuführen und sollten im Biodiversitätsstärkungsgesetz vorgeschrieben werden.
Lichtverschmutzung ist heute kein städtisches Problem mehr. Gerne lade ich Sie ein zu einem Nachtspaziergang im Biosphärengebiet Schwäbische Alb, um die weitreichenden Lichtglocken der Regionen Stuttgart und Ulm zu "bewundern". Einen natürlichen Nachthimmel gibt es in Deutschland leider nicht mehr. Ich drücke die Daumen, dass der Gesetzentwurf auch wirklich ein großer Wurf für die Umwelt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Till Credner,
Projekt Sternenpark Schwäbische Alb