Gesetzentwurf zur Stärkung der Biodiversität
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:
Umsetzung des Verbots von Pestiziden in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Einhaltung der landesspezifischen Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes in den übrigen Schutzgebieten
Pflanzen und Tiere haben in Naturschutzgebieten künftig Vorrang. Es gilt ein Verbot für alle Pestizide ab dem 1. Januar 2022. Für Härtefälle (insbesondere Existenzgefährdung), bei Kalamitäten (zum Beispiel massiver überregionaler Schädlingsbefall), zum Schutz der Gesundheit (zum Beispiel zur Bekämpfung von Stechmücken und Eichenprozessionsspinnern) und zur Erhaltung der Schutzgebiete (zur Bekämpfung invasiver Arten oder bei prägenden Nutzungsarten, insbesondere zum Schutz der auf die besondere Nutzung angewiesenen spezifischen Tier- und Pflanzengesellschaften) werden Ausnahmen aufgenommen.
In den übrigen Schutzgebieten sollen anstelle eines vollständigen Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Vorgaben des Integrierten Pflanzenschutzes, wie sie in der guten fachlichen Praxis konkretisiert sind, verbindlich vorgeschrieben und auch kontrolliert werden. Die verbindliche Einhaltung dieser Vorgaben soll zu einem vorbildlichen Integrierten Pflanzenschutz führen, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß minimiert. Das im Rahmen des bundesweit geltenden Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchgeführte Projekt „Demonstrationsbetriebe“ zeigte, dass bei intensiver Betreuung der Betriebe ein zielgerichteter und reduzierter Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich war. Baden-Württemberg war mit einzelnen Obst- und Ackerbaubetrieben an dem Projekt beteiligt und sammelte Erfahrung. Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen sowie die Verwendung einer Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung erfordern einen Übergangszeitraum von fünf Jahren zur Etablierung.
Ausbau des Anteils der ökologischen Landwirtschaft auf 30 bis 40 % bis zum Jahr 2030
Das Land verpflichtet sich, die Voraussetzungen zu schaffen, den Anteil des ökologischen Landbaus bis 2030 auf 30 bis 40 Prozent zu erhöhen. Das Land muss daher die Rahmenbedingungen so gestalten und Anreize bieten, damit genügend Betriebe bis 2030 freiwillig umstellen. Kein Betrieb wird damit zur Umstellung gezwungen. In den Jahren 2023 und 2027 erfolgt jeweils eine Evaluierung, sodass gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Das Land bietet eine Vielzahl von Beratungsmodulen und Förderangeboten an, um landwirtschaftliche Unternehmen bei der Umstellung zu begleiten und zu unterstützen. Soweit das Land das Ziel nicht erreichen sollte, müssen diese Rahmenbedingungen verbessert werden. Maßgeblich für den Erfolg wird zudem der massive Ausbau der Vermarktung und der Verbraucheraufklärung sein. Die Entwicklung der erforderlichen Nachfrage wird das Land gezielt unterstützen. Nur so lässt sich die Bereitschaft der Verbraucher, aber auch der Großverbraucher wie Kantinen, steigern, einen fairen Preis für biologisch erzeugte Produkte aus Baden-Württemberg zu zahlen und damit den erforderlichen weiteren Ausbau der Marktanteile von biologischen Erzeugnissen zu angemessenen Preisen zu erreichen.
Das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, die als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche dienen.
Die Verpachtung der landeseigenen Flächen im Streubesitz erfolgt vorrangig, aber nicht ausschließlich an ökologisch wirtschaftende Betriebe. Es ist möglich, auf den Flächen beispielsweise künftig auch bestimmte FAKT-Maßnahmen umzusetzen. So können auch konventionelle Betriebe die Flächen weiterhin bewirtschaften und es wird vermieden, dass arrondierte Flächen durch die Regelung aufgeteilt werden.
Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel um 40 bis 50 % bis 2030
Es handelt sich um ein politisches Ziel, dem sich die Landesregierung verpflichtet. Das Land muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass das Ziel auch erreicht werden kann. Es gibt somit keine einzelbetriebliche Verpflichtung. Das Land fördert die Anschaffung neuer Technik und baut die Förderung des freiwilligen Verzichts von Pflanzenschutzmitteln stark aus.
Die Reduktion der ausgebrachten Menge an chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) soll dabei insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- technische Weiterentwicklung,
- Substitution chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel durch biologische Verfahren und Mittel,
- Steigerung des Anteils ökologisch wirtschaftender Betriebe,
- Ausbau des integrierten Pflanzenbaus,
- verstärkte Nutzung resistenter Sorten,
- Verbot von chemisch-synthetischen PSM im Privatbereich,
- Reduktion chemisch-synthetischer PSM im Bereich des Verkehrs (insb. Gleiskörper),
- Ausbau der Förderung zum PSM-Verzicht und verstärkte Nutzung von FAKT und LPR durch die landwirtschaftlichen Betriebe,
- optimierter Einsatz von PSM durch Ausbau der Beratung/Informationsvermittlung,
- Verbot von PSM in Naturschutzgebieten.
Die Zielerreichung wird durch ein Netz an freiwilligen Demonstrationsbetrieben gemessen und regelmäßig evaluiert.
Ein wichtiger Erfolgsfaktor ist dabei auch, ob die Prozessqualität am Markt erfolgreich in Wert gesetzt werden kann. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Unterstützung im Bereich Marketing und Qualitätssicherung entlang den entsprechenden Wertschöpfungsketten, sowohl im Ökolandbau als auch für regionale konventionelle Produkte.
Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds auf 15 % der Offenlandfläche der Landesfläche bis 2030
Die Kommunen werden beim Ausbau des Biotopverbundes künftig in die Pflicht genommen. Der Aufbau und die Planung (soweit erforderlich) werden gefördert. So wird landesweit ein Netz von Lebensräumen, die miteinander verbunden sind, entstehen, das den Austausch untereinander ermöglicht. Hierdurch haben die unterschiedlichen Populationen die Chance sich wieder auszubreiten. Ausgleichsmaßnahmen der Kommunen aber auch freiwillige Maßnahmen der Landnutzer gegen Ausgleich über das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klima und Tierschutz (FAKT) oder die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und weitere biodiversitätsfördernde Maßnahmen können so optimal aufeinander abgestimmt werden. Es können gezielt Aufwertungen dort stattfinden, wo sie die größte Wirkung entfalten. Die freiwillige Umsetzung durch die Landwirtschaft kann auf die Refugialflächen angerechnet werden.
Schaffung von Refugialflächen auf 10 % der landwirtschaftlichen Flächen
Tiere und Pflanzen brauchen dauerhafte Rückzugs- und Lebensräume auch im Offenland, damit sich die verbliebenen Bestände erholen können. Dazu sollen mittelfristig auf 10 % der landwirtschaftlichen Fläche sogenannte Refugialflächen geschaffen werden, zum Beispiel durch Umsetzung entsprechender FAKT- und LPR-Maßnahmen. Diese sind je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszuweisen und sollen von den landwirtschaftlichen Betrieben auf freiwilliger Basis gegen einen finanziellen Ausgleich erbracht werden. Es wird somit kein Betrieb gegen seinen Willen gezwungen, Refugialflächen auszuweisen. Allerdings hat sich das Land zum Ziel gesetzt, dass auf jedem Betrieb 5 % besonders biodiversitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu wird das Land die Förderangebote für Refugialflächen attraktiv gestalten, damit die Betriebe auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht teilnehmen. Die Anerkennung von Refugialflächen wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Ziel ist es, dass langfristig mehrjährige Maßnahmen dominieren. Im Rahmen der Förderung werden auch zusätzliche Maßnahmen je landwirtschaftlicher Landnutzungsart aufgenommen bzw. ausgebaut und weiterentwickelt. Dabei sind solche Maßnahmen mit einem hohen Wirkungsgrad für die Artenvielfalt besonders vorteilhaft.
Für Streuobstbestände ab einer Größe von 1500 m² gilt ein Erhaltungsgebot. Einzelbäume können wie bisher bewirtschaftet, gefällt und oder nachgepflanzt werden, ohne dass es einer Genehmigung bedarf. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes ist künftig nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss. In diesen Fällen erfolgt ein Ausgleich vorrangig durch die Anlage eines neuen Streuobstbestandes. So wird sichergestellt, dass die flächenhafte Inanspruchnahme reduziert wird und die für Baden-Württemberg so prägende Nutzungsform auch künftig erhalten bleibt.
Es soll ein landesweit öffentlich zugängliches und zentrales Kataster für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die künftigen Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug.
Auch die Kommunen und Privatpersonen werden in die Pflicht genommen. Es wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass Schottergärten grundsätzlich keine zulässige Gartennutzung darstellen. Die Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich, aber auch im Innenbereich wird, insbesondere durch Vorgaben zur insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung und bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, minimiert. Die öffentliche Verwaltung soll ihre Garten- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen. Darüber hinaus soll die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten über den bisherigen Umfang hinaus auch in weiteren Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, insbesondere auch Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, untersagt werden.
Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.
Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität
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Konsens statt Spaltung
Aufgabe politisch Verantwortlicher ist ,insbesondere in Krisenzeiten,es betroffenen Gruppen, die Interessen in Einklang zu bringen, und die Bürger mitzunehmen. Denn sie müssen politische Entscheidungen, letztendlich mittragen ! Das gilt bei Landwirtschaft , Handel und Verbraucher . Bei Fragen der Biodiversitaet ist es im Grunde , das gleiche Ziel.
Aufgabe politisch Verantwortlicher ist ,insbesondere in Krisenzeiten,es betroffenen Gruppen, die Interessen in Einklang zu bringen, und die Bürger mitzunehmen. Denn sie müssen politische Entscheidungen, letztendlich mittragen ! Das gilt bei Landwirtschaft , Handel und Verbraucher . Bei Fragen der Biodiversitaet ist es im Grunde , das gleiche Ziel. Das einzig die Landwirtschaft durch quasi “ sozialistischen Planvorgaben” ( bis2030 , 30-40% Biolandbau ), gegängelt wird und die anderen Beteiligten ,dabei aber weitgehend , außen vor bleiben ! Das wird meiner Meinung nach zur Aufgabe vieler kleiner landwirtschaftlicher Betriebe führen.
Das kann nicht im gesamt wirtschaftlichen , gesellschaftlichen Interesse liegen
Probleme Bio
"Andere Biobauern, die vor ähnlichen Problemen stehen, stellen Hilfsarbeiter aus Rumänien ein, weiss Müller. Die meist jungen Männer machen den ganzen Tag nichts anderes als Unkraut zu vernichten. Pro Arbeitskraft zahlen die Biobauern im Jahr ungefähr 25'000 Franken."
"Andere Biobauern, die vor ähnlichen Problemen stehen, stellen Hilfsarbeiter aus Rumänien ein, weiss Müller. Die meist jungen Männer machen den ganzen Tag nichts anderes als Unkraut zu vernichten. Pro Arbeitskraft zahlen die Biobauern im Jahr ungefähr 25'000 Franken."
https://www.tagblatt.ch/ostschweiz/toggenburg/er-war-co-praesident-von-bio-ostschweiz-toggenburger-bauer-muss-bio-label-wegen-herbizid-einsatz-gegen-unkraut-abgeben-ld.1214534
Schutz der einheimischen landwirtschaft
Wir leben in einer Marktwirtschaft, mit Anbietern aus ganz Europa, ja der ganzen Welt auf dem Lebensmittelsektor. Ohne entsprechende Nachfrage ruiniert ein Überangebot, z. B. durch staatliche Verordnung oder Förderung hervorgerufen, die Anbieter. Es scheiden als erstes die kleineren und mittleren Strukturen aus. Dies wird eine der dramatischsten
Wir leben in einer Marktwirtschaft, mit Anbietern aus ganz Europa, ja der ganzen Welt auf dem Lebensmittelsektor. Ohne entsprechende Nachfrage ruiniert ein Überangebot, z. B. durch staatliche Verordnung oder Förderung hervorgerufen, die Anbieter. Es scheiden als erstes die kleineren und mittleren Strukturen aus. Dies wird eine der dramatischsten Folgen dieses Gesetztes sein. Dass aber gerade diese kleinen Strukturen in einer Landschaft entscheidend für die Biodiversität sind ist wissenschaftlich nachgewiesen. Ob biologisch oder konventionell bewirtschaftet, spielt dabei ein untergeordnete Rolle.
Solche Entwicklungen nützen der Biodiversität nicht und so wird das Gegenteil von dem, was man vorgab zu wollen, erreicht.
Auf diese Weise besorgen unsere gutmeinenden ökobegeisterten Mitmenschen und der Folge unsere Landesregierung das Geschäft von finanzstarken „Investoren“, die ihr Geld noch so gerne in Ländereien hier, vor allem aber weit in Osteuropa anlegen, um dort ein paar Schlepperfahrer einzustellen und uns dann mit Bioprodukte z.B. aus Polen, Ukraine usw. zu beglücken.
Deshalb: Ein Biodiversitätsgesetz muß den Bestand unserer Landwirtschaft gewährleisten, gerade jetzt in diesen Zeiten. Und nicht vergessen sollte man, dass wir nachdenken: In der Bewußtseinslage der Bevölkerung in Bezug auf die Daseinsvorsorge (Gesundheitsversorgung, kritische Infrastrukturen und Ernährung) tut sich gerade mehr, als dem politischen Establishment vielleicht lieb ist.
§ 33 Mehr Artenschutz? Streuobstwiesen = Hochstämme mit mindestens 1,60 m Höhe!
Das Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“ ist am 23. März 2020 ohne weitere Mobilisierung von Seiten des Trägerkreises zu Ende gegangen. Das Volksbegehren war von 13 Verbänden und Organisationen initiiert worden und hatte das Potential mit seinen Forderungen auch die Zustimmung der Baden-Württemberger zu erlangen. Trotzdem ist der
Das Volksbegehren Artenschutz - „Rettet die Bienen“ ist am 23. März 2020 ohne weitere Mobilisierung von Seiten des Trägerkreises zu Ende gegangen. Das Volksbegehren war von 13 Verbänden und Organisationen initiiert worden und hatte das Potential mit seinen Forderungen auch die Zustimmung der Baden-Württemberger zu erlangen. Trotzdem ist der Trägerkreis – konsensorientiert!- auf einen gemeinsamen Kompromiss zwischen Landesregierung und Bauernverbänden eingeschwenkt. Im Vertrauen darauf, dass im Rahmen des gemeinsamen Kompromisses ein tragfähiger Gesetzesentwurf zustandekommt.
Ich bin Bürgerin von Baden-Württemberg und habe das Volksbegehren mit meiner Stimme unterstützt. Ja, ich hätte darüberhinaus auch dafür Werbung gemacht und so weitere Stimmen dafür gesammelt. Trotzdem war ich mit der Einigung einverstanden, da ein gesellschaftlicher Konsens ein Wert an sich ist und so auch sichergestellt ist, dass es schnell in eine Umsetzungsphase in Richtung mehr Artenschutz geht.
Nun verfolge ich die Diskussionen in diesem Beteiligungsportal der Landesregierung zum Gesetzesentwurf der Landesregierung. Unter der Rubrik „Mehr Rückzugflächen“ wird ausgesagt, dass auf 15 Prozent der Landesfläche ein zusammenhängender Schutzraum als landesweiter Biotopverbund entstehen soll.
Insbesondere Streuobstwiesen, die besonders wichtig für die Artenvielfalt sind, sollen besser geschützt und dort erwirtschaftete Produkte besser vermarktet werden. Das liest sich gut. Ist es das aber auch tatsächlich so im Gesetzesentwurf gesichert?
Was sagen die Fachleute hier auf diesem Beteiligungsportal dazu?
„Mir fehlt bei der derzeitigen Diskussion eine schlüssige Begründung der Notwendigkeit, die Stammhöhe der Streuobstwiesenbäume auf 1,40 m zu reduzieren.“
„In den Lebensraum der Fauna und Flora (über 500 verschiedene Arten werden auf Streuobstbeständen gezählt) würde empfindlich eingegriffen.“
„Die Streuobstwiese in ihrer originären Form ist geprägt von hochstammigen Bäumen. Eine Reduzierung der definierten Stammhöhe auf 1,40 m konterkariert alle Bemühungen zum Erhalt der Streuobstwiesen.“
„Streuobst hat eine lange Tradition als Hochstammobstbau. Für den Hochstamm gibt es eine in den letzten Jahren von mehreren Stellen bestätigte Definition, welche die Stammhöhe ab 1,60 m bzw 1,80 m festgelegt (BDB, GAK-Richtlinie 2015, Hess. Verwaltungsgerichtshof 2018, vom NABU veranstaltete bundesweite Streuobstaufpreisvermarkter-Treffen von 1996 - 2018).“
„Es ist erforderlich, zur Definition des Begriffes "Hochstamm" auf maßgebliche Definitionen zurückzugreifen. Neben Definitionen und Aussagen der historischen Literatur bietet sich hierfür die aktuelle Definition des Bundes deutscher Baumschulen in seinen „Gütebestimmungen für Obstgehölze“ an. Hier wird die Stammhöhe des Hochstammes bei Obstkulturen seit 1995 mit 180 cm angegeben, davor lag sie bei 160 cm."
„Der ökologische Wert eines Gebietes für Vögel wird vor allem durch Hochstämme gesteigert. Besonders Spechte nutzen Hochstämme für ihre Bruthöhlen. Hochstämmige Streuobstbäume haben eine Stammhöhe von mindestens 160 cm!“
„Es ist sehr wichtig, dass wirkliche Streuobstwiesen geschützt werden. Die Streuobstwiese ist gekennzeichnet durch eine mähbare Wiese und Hochstamm-Obstbäume. Deshalb spreche ich mich dagegen aus, dass Streuobstbestände mit Baumschafthöhe 1,40 m bereits als Streuobstbestände ausgewiesen werden, denn diese sind meist nur Mulchmahd-Flächen. In allen Streuobst-Leitfaden und Initiativen werden Streuobstbestände ab 1,60 m beschrieben. Es geht hier um den tatsächlichen Mehrwert für die Natur - Wiese und Bäume kombiniert.“
„Wir befürchten, dass durch eine Verringerung des Mindestmaßes von Streuobstbäumen einer exzessiveren Bewirtschaftung Tür und Tor geöffnet werden. Bitte ändern Sie daher das avisierte Mindestmaß der Stammhöhe der Streuobstbäume von 140 cm auf 180 cm.“
Streuobstwiesen bestehen aus hochstämmigen verstreut stehenden Obstbäumen auf artenreichem Grünland. Die Hochstammdefinition in der Begründung zum Gesetzentwurf mit mindestens 140cm Stammlänge ist hoffentlich nur ein Versehen. Warum Hochstamm? Traditionell deshalb, weil eine Unternutzung stattgefunden hat. Die kann aber nur stattfinden, wenn man unter den Bäumen gehen kann, und zwar aufrecht und nicht gebückt.“
„Die Artenvielfalt leidet unter kürzeren Stämmen, da nur Pflanzen unter den Bäumen wachsen können, die weniger lichtbedürftig sind. Pro Pflanzenart fallen im Schnitt 10 Insektenarten aus. Vorbildlich produzieren die Mitgliedsbetriebe des Bundes Deutscher Baumschulen Hochstämme mit Stammlängen ab 180cm.“
Als Bürgerin des Landes Baden-Württemberg, die die Kompromissfindung der Landesregierung in Sachen „Artenschutz“ mitgetragen hat, komme ich mir nun deutlich veralbert vor. Geht der Gesetzesentwurf mit einer Streuobst-Hochstamm-Definition von „1,60 m“ in Kraft, dann wird meine bürgerliche Bereitschaft zum Kompromiss ad-absurdum geführt.
Denn: In einem Gesetzesentwurf für „Mehr Artenschutz“ muss auch mehr Artenschutz drin sein!
Deshalb ersuche ich meine Landesregierung, mein bürgerliches Vertrauen in gemeinsam getragene Kompromisse nicht zu enttäuschen und in den Gesetzesentwurf zu schreiben:
EIN STREUOBST-HOCHSTAMM HAT EINE MINDESTHÖHE VON 1,60 METER.
Vielen Dank im voraus!
Petra Lehner - Mühlacker, 25.04.20
Unausgegoren
Wie viele meiner Mitstreiter sehe ich dieses Vorhaben in großen Teilen für die richtige Richtung an, allerdings mit völlig inkonsequenten und verheerenden Rammbock-Maßnahmen. Hier sterben die ach so förderlichen Kleinbetriebe in Massen. Wissenschaft wird ignoriert zu Gunsten der Ideologie. Aber liebe Politiker ohne Rückrad: Man braucht nicht immer
Wie viele meiner Mitstreiter sehe ich dieses Vorhaben in großen Teilen für die richtige Richtung an, allerdings mit völlig inkonsequenten und verheerenden Rammbock-Maßnahmen. Hier sterben die ach so förderlichen Kleinbetriebe in Massen. Wissenschaft wird ignoriert zu Gunsten der Ideologie. Aber liebe Politiker ohne Rückrad:
Man braucht nicht immer denselben Standpunkt zu vertreten, denn niemand kann einen daran hindern, klüger zu werden. & Die Erfahrungen sind wie die Samenkörner, aus denen die Klugheit emporwächst. #KonradAdenauer
Novellierung zu einem Gesetz der ganzheitlichen Betrachtung.
Wir können alles! - im richtigen Rahmen!
Streuobstwiesen
Ein Zwang zum erhalt der Streuobstwiesen ist falsch. So stöst mein Schlepper beim mäen um EINEN Streuobstbaum herum, 50000 Liter zusätzliches Abgas im Jahr aus. Dies kann ja nicht der Sinn sein.
Nahrungsmittel ohne Pflanzenschutz
Wenn hier in Baden-Würtemberg der Anbau von Nahrungsmittel mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln verboten werden soll, muss die Einfuhr nach BW von Nahrungsmittel, die mit solchen Mitteln behandelt wurden auch verboten werden. Das muss dann unbedingt zur Stärkung der heimischen Landwirtschaft gemacht werden. Ansonsten ist das durch die Hintertür ein
Wenn hier in Baden-Würtemberg der Anbau von Nahrungsmittel mit bestimmten Pflanzenschutzmitteln verboten werden soll, muss die Einfuhr nach BW von Nahrungsmittel, die mit solchen Mitteln behandelt wurden auch verboten werden. Das muss dann unbedingt zur Stärkung der heimischen Landwirtschaft gemacht werden. Ansonsten ist das durch die Hintertür ein Verbot der heimischen Landwirtschaft.
Erhalt von Streuobstbeständen
Die Aufnahme von Streuobstbeständen in die Gesetzesinitiative ist zu begrüßen. Allerdings wäre es hinsichtlich der Definition "was ist Streuobst" falsch, wenn hierzu ausschließlich Hochstämme ab 160 cm zählen würden. Auch Halbstämme bilden große Kronen und sind ökologisch gleich wertvoll. Ähnliches gilt für andere Baumformen, z.Bsp. Buschbäume, die
Die Aufnahme von Streuobstbeständen in die Gesetzesinitiative ist zu begrüßen. Allerdings wäre es hinsichtlich der Definition "was ist Streuobst" falsch, wenn hierzu ausschließlich Hochstämme ab 160 cm zählen würden. Auch Halbstämme bilden große Kronen und sind ökologisch gleich wertvoll. Ähnliches gilt für andere Baumformen, z.Bsp. Buschbäume, die vor allem älteren Nutzern die Ernte erleichtern. Es gibt nicht wenige Bereiche, in denen Halbstämme vorherrschen. Diese Gebiete würden - bei Einschränkung auf Hochstämme - vom Gesetzesschutz gar nicht erfasst werden, was nicht im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes wäre. Also sollte man es den Nutzern überlassen, was sie in Sachen Streuobst anpflanzen. Wesentliches Kriterium dabei ist meiner Auffassung nach, dass die Bäume als Einzelbäume erkennbar sind und so in der Gesamtschau zum einen das Landschaftsbild prägen, zum Anderen die ökologischen Funktionen der Streuobstwiese erfüllen.
Eine reine Festlegung der Definition auf "Hochstämme" würde der Sache eher schaden, als nützen.
Mit freundlichen Grüßen. E. Herrmann
Pflanzenschutzmittel
Eine Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel ist im Bereich Wein- und vor allem Obstbau NICHT möglich! Unsere Versuchsanstalten (wie zum Beispiel das Kompetenzzentrum Obstbau in Bavendorf) machen seit vielen Jahren sehr gute und genaue Veruche auch in Sachen Pflanzenschutz. Diese zeigen ganz deutlich, dass wir bei den
Eine Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel ist im Bereich Wein- und vor allem Obstbau NICHT möglich!
Unsere Versuchsanstalten (wie zum Beispiel das Kompetenzzentrum Obstbau in Bavendorf) machen seit vielen Jahren sehr gute und genaue Veruche auch in Sachen Pflanzenschutz. Diese zeigen ganz deutlich, dass wir bei den Behandlungen absolut am erforderlichen, unteren Limit sind. Weniger geht leider nicht, sonst könnten unsere Früchte nicht mehr als Tafelobst geerntet und vermarktet werden. Bitte informieren sie sich bei Hern Dr. Scheer in Bavendorf. Er kann es ihnen bestätigen!
Wir praktizieren seit vielen Jahren eine sehr gut von privaten und staatlichden Beratern betreute Produktion. Wären hier Einsparungen von geforderter Größe möglich, wären wir alle (Berater und Praktiker) völlig unwissend. DAS können sie uns bei bestem Willen nicht unterstellen!!!
Ökologischer Landbau
Deutschland hat bei Lebensmitteln einen Selbstversorgungsgrad von 88%. Der ökologische Landbau hat nur den halben Ertrag. Und benötigt wesentlich mehr (nicht vorhamdene) Arbeitskräfte. Corona hat gezeigt, dass eine weitgehende Unabhängigkeit erstrebenswert ist.