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Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:
Umsetzung des Verbots von Pestiziden in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Einhaltung der landesspezifischen Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes in den übrigen Schutzgebieten
Pflanzen und Tiere haben in Naturschutzgebieten künftig Vorrang. Es gilt ein Verbot für alle Pestizide ab dem 1. Januar 2022. Für Härtefälle (insbesondere Existenzgefährdung), bei Kalamitäten (zum Beispiel massiver überregionaler Schädlingsbefall), zum Schutz der Gesundheit (zum Beispiel zur Bekämpfung von Stechmücken und Eichenprozessionsspinnern) und zur Erhaltung der Schutzgebiete (zur Bekämpfung invasiver Arten oder bei prägenden Nutzungsarten, insbesondere zum Schutz der auf die besondere Nutzung angewiesenen spezifischen Tier- und Pflanzengesellschaften) werden Ausnahmen aufgenommen.
In den übrigen Schutzgebieten sollen anstelle eines vollständigen Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Vorgaben des Integrierten Pflanzenschutzes, wie sie in der guten fachlichen Praxis konkretisiert sind, verbindlich vorgeschrieben und auch kontrolliert werden. Die verbindliche Einhaltung dieser Vorgaben soll zu einem vorbildlichen Integrierten Pflanzenschutz führen, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß minimiert. Das im Rahmen des bundesweit geltenden Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchgeführte Projekt „Demonstrationsbetriebe“ zeigte, dass bei intensiver Betreuung der Betriebe ein zielgerichteter und reduzierter Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich war. Baden-Württemberg war mit einzelnen Obst- und Ackerbaubetrieben an dem Projekt beteiligt und sammelte Erfahrung. Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen sowie die Verwendung einer Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung erfordern einen Übergangszeitraum von fünf Jahren zur Etablierung.
Ausbau des Anteils der ökologischen Landwirtschaft auf 30 bis 40 % bis zum Jahr 2030
Das Land verpflichtet sich, die Voraussetzungen zu schaffen, den Anteil des ökologischen Landbaus bis 2030 auf 30 bis 40 Prozent zu erhöhen. Das Land muss daher die Rahmenbedingungen so gestalten und Anreize bieten, damit genügend Betriebe bis 2030 freiwillig umstellen. Kein Betrieb wird damit zur Umstellung gezwungen. In den Jahren 2023 und 2027 erfolgt jeweils eine Evaluierung, sodass gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Das Land bietet eine Vielzahl von Beratungsmodulen und Förderangeboten an, um landwirtschaftliche Unternehmen bei der Umstellung zu begleiten und zu unterstützen. Soweit das Land das Ziel nicht erreichen sollte, müssen diese Rahmenbedingungen verbessert werden. Maßgeblich für den Erfolg wird zudem der massive Ausbau der Vermarktung und der Verbraucheraufklärung sein. Die Entwicklung der erforderlichen Nachfrage wird das Land gezielt unterstützen. Nur so lässt sich die Bereitschaft der Verbraucher, aber auch der Großverbraucher wie Kantinen, steigern, einen fairen Preis für biologisch erzeugte Produkte aus Baden-Württemberg zu zahlen und damit den erforderlichen weiteren Ausbau der Marktanteile von biologischen Erzeugnissen zu angemessenen Preisen zu erreichen.
Das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, die als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche dienen.
Die Verpachtung der landeseigenen Flächen im Streubesitz erfolgt vorrangig, aber nicht ausschließlich an ökologisch wirtschaftende Betriebe. Es ist möglich, auf den Flächen beispielsweise künftig auch bestimmte FAKT-Maßnahmen umzusetzen. So können auch konventionelle Betriebe die Flächen weiterhin bewirtschaften und es wird vermieden, dass arrondierte Flächen durch die Regelung aufgeteilt werden.
Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel um 40 bis 50 % bis 2030
Es handelt sich um ein politisches Ziel, dem sich die Landesregierung verpflichtet. Das Land muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass das Ziel auch erreicht werden kann. Es gibt somit keine einzelbetriebliche Verpflichtung. Das Land fördert die Anschaffung neuer Technik und baut die Förderung des freiwilligen Verzichts von Pflanzenschutzmitteln stark aus.
Die Reduktion der ausgebrachten Menge an chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) soll dabei insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- technische Weiterentwicklung,
- Substitution chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel durch biologische Verfahren und Mittel,
- Steigerung des Anteils ökologisch wirtschaftender Betriebe,
- Ausbau des integrierten Pflanzenbaus,
- verstärkte Nutzung resistenter Sorten,
- Verbot von chemisch-synthetischen PSM im Privatbereich,
- Reduktion chemisch-synthetischer PSM im Bereich des Verkehrs (insb. Gleiskörper),
- Ausbau der Förderung zum PSM-Verzicht und verstärkte Nutzung von FAKT und LPR durch die landwirtschaftlichen Betriebe,
- optimierter Einsatz von PSM durch Ausbau der Beratung/Informationsvermittlung,
- Verbot von PSM in Naturschutzgebieten.
Die Zielerreichung wird durch ein Netz an freiwilligen Demonstrationsbetrieben gemessen und regelmäßig evaluiert.
Ein wichtiger Erfolgsfaktor ist dabei auch, ob die Prozessqualität am Markt erfolgreich in Wert gesetzt werden kann. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Unterstützung im Bereich Marketing und Qualitätssicherung entlang den entsprechenden Wertschöpfungsketten, sowohl im Ökolandbau als auch für regionale konventionelle Produkte.
Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds auf 15 % der Offenlandfläche der Landesfläche bis 2030
Die Kommunen werden beim Ausbau des Biotopverbundes künftig in die Pflicht genommen. Der Aufbau und die Planung (soweit erforderlich) werden gefördert. So wird landesweit ein Netz von Lebensräumen, die miteinander verbunden sind, entstehen, das den Austausch untereinander ermöglicht. Hierdurch haben die unterschiedlichen Populationen die Chance sich wieder auszubreiten. Ausgleichsmaßnahmen der Kommunen aber auch freiwillige Maßnahmen der Landnutzer gegen Ausgleich über das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klima und Tierschutz (FAKT) oder die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und weitere biodiversitätsfördernde Maßnahmen können so optimal aufeinander abgestimmt werden. Es können gezielt Aufwertungen dort stattfinden, wo sie die größte Wirkung entfalten. Die freiwillige Umsetzung durch die Landwirtschaft kann auf die Refugialflächen angerechnet werden.
Schaffung von Refugialflächen auf 10 % der landwirtschaftlichen Flächen
Tiere und Pflanzen brauchen dauerhafte Rückzugs- und Lebensräume auch im Offenland, damit sich die verbliebenen Bestände erholen können. Dazu sollen mittelfristig auf 10 % der landwirtschaftlichen Fläche sogenannte Refugialflächen geschaffen werden, zum Beispiel durch Umsetzung entsprechender FAKT- und LPR-Maßnahmen. Diese sind je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszuweisen und sollen von den landwirtschaftlichen Betrieben auf freiwilliger Basis gegen einen finanziellen Ausgleich erbracht werden. Es wird somit kein Betrieb gegen seinen Willen gezwungen, Refugialflächen auszuweisen. Allerdings hat sich das Land zum Ziel gesetzt, dass auf jedem Betrieb 5 % besonders biodiversitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu wird das Land die Förderangebote für Refugialflächen attraktiv gestalten, damit die Betriebe auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht teilnehmen. Die Anerkennung von Refugialflächen wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Ziel ist es, dass langfristig mehrjährige Maßnahmen dominieren. Im Rahmen der Förderung werden auch zusätzliche Maßnahmen je landwirtschaftlicher Landnutzungsart aufgenommen bzw. ausgebaut und weiterentwickelt. Dabei sind solche Maßnahmen mit einem hohen Wirkungsgrad für die Artenvielfalt besonders vorteilhaft.
Für Streuobstbestände ab einer Größe von 1500 m² gilt ein Erhaltungsgebot. Einzelbäume können wie bisher bewirtschaftet, gefällt und oder nachgepflanzt werden, ohne dass es einer Genehmigung bedarf. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes ist künftig nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss. In diesen Fällen erfolgt ein Ausgleich vorrangig durch die Anlage eines neuen Streuobstbestandes. So wird sichergestellt, dass die flächenhafte Inanspruchnahme reduziert wird und die für Baden-Württemberg so prägende Nutzungsform auch künftig erhalten bleibt.
Es soll ein landesweit öffentlich zugängliches und zentrales Kataster für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die künftigen Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug.
Auch die Kommunen und Privatpersonen werden in die Pflicht genommen. Es wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass Schottergärten grundsätzlich keine zulässige Gartennutzung darstellen. Die Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich, aber auch im Innenbereich wird, insbesondere durch Vorgaben zur insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung und bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, minimiert. Die öffentliche Verwaltung soll ihre Garten- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen. Darüber hinaus soll die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten über den bisherigen Umfang hinaus auch in weiteren Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, insbesondere auch Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, untersagt werden.
Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.


Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. April 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare.
Ökologischer Landbau
Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft. Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn
Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft.
Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn nicht sogar schlechtere Qualitäten im Ökologischen Landbau erzeugt werden).
Ökologischer Landbau
Deutschland hat bei Lebensmitteln einen Selbstversorgungsgrad von 88%. Der ökologische Landbau hat nur den halben Ertrag. Und benötigt wesentlich mehr (nicht vorhamdene) Arbeitskräfte. Corona hat gezeigt, dass eine weitgehende Unabhängigkeit erstrebenswert ist.
Änderungen zu mehreren Themen
Ich schlage folgende Änderungen vor: Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel ---> Verbot von Breitbandherbiziden im Bereich des Verkehr (insb. Gleiskörper) Inpflichtnahme der gesamten Gesellschaft ---> Die öffentliche Verwaltung soll Ihre Grün- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen und durch geeignete Maßnahmen,
Ich schlage folgende Änderungen vor:
Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel ---> Verbot von Breitbandherbiziden im Bereich des Verkehr (insb. Gleiskörper)
Inpflichtnahme der gesamten Gesellschaft ---> Die öffentliche Verwaltung soll Ihre Grün- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen und durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch Änderungen in der Pflanzenauswahl, insektenfreundlicher zu gestalten.
Die Umsetzung dieser Maßnahmen durch Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Initiativen und Unternehmen in Form von Urban Gardening ist straffrei.
Flächenverpachtung nur noch an ökologisch Wirtschaftende - Auch Kommunalflächen
Sehr guter Vorsatz unserer Landesregierung! … Das Land will im Rahmen der Ziele zum ökologischen Landbau seine Vorbildfunktion wahrnehmen. Bei der Neuverpachtung von Domänen in Landeseigentum, die als Gesamtbetrieb umgestellt werden können, sollen diese vorranging an Bewirtschafter verpachtet werden, die auf den gepachteten Flächen die Kriterien
Sehr guter Vorsatz unserer Landesregierung! … Das Land will im Rahmen der Ziele zum ökologischen Landbau seine Vorbildfunktion wahrnehmen. Bei der Neuverpachtung von Domänen in Landeseigentum, die als Gesamtbetrieb umgestellt werden können, sollen diese vorranging an Bewirtschafter verpachtet werden, die auf den gepachteten Flächen die Kriterien des ökologischen Landbaus einhalten ...
-> Die gleiche Vorbildfunktion sollten auch die Kommunen als Eigentümer von großen verpachteten Flächen einnehmen.
Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38: Stammhöhe von Hochstämmen
Ich fordere die Landesregierung dringend auf, folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38 richtigzustelllen: "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm." Es muss lauten: "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm. Die Kultur
Ich fordere die Landesregierung dringend auf, folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38 richtigzustelllen:
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume
eine Stammhöhe von mindestens 140 cm."
Es muss lauten:
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume
eine Stammhöhe von mindestens 160 cm.
Die Kultur Streuobst ist traditionell und in jüngster Zeit zum weitaus größten Teil geprägt durch die Verwendung des Hochstammes als Stammform. Es ist erforderlich, zur Definition des Begriffes "Hochstamm" auf maßgebliche Definitionen zurückzugreifen. Neben Definitionen und Aussagen der historischen Literatur bietet sich hierfür die aktuelle Definition des Bundes deutscher Baumschulen in seinen „Gütebestimmungen für Obstgehölze“ an. Hier wird die Stammhöhe des Hochstammes bei Obstkulturen seit 1995 mit 180 cm angegeben, davor lag sie bei 160 cm."
Es ist daher unverständlich, warum sich die Landesregierung eine andere Definition des Hochstammes zu eigen macht.
Sollen Kulturen mit 140 cm Stammhöhe geschützt oder gefördert werden, so kann das angesichts der traditionellen wie der aktuellen Obstbaumkultur , nicht in Verbindung mit dem Begriff "Hochstamm" bzw. "Streuobst" geschehen. Hier sind eigene Begriffsbestimmungen notwendig.
Eine Verbindung von Streuobst mit einer Stammhöhe von 140 cm ist mir bisher lediglich aus verbandsorientierten Überlegungen und Bestrebungen bekannt. Diese können aber nicht die Grundlage für fachorientierte Gesetzesvorhaben bilden.
Gesetzentwurf zur Stärkung der Biodiversität
Zum: Ausbau der ökologischen Landwirtschaft - Die bevorzugte Förderung des Ökolandbaus ist fragwürdig. Das Wachstum eines Sektors kann nicht durch zusätzliches Beratungspersonal und Fördermittel erzwungen werden. Die Produktion muss sich parallel zur marktbasierten Nachfrage entwickeln, wenn sie den Kriterien der Nachhaltigkeit genüge leisten
Zum: Ausbau der ökologischen Landwirtschaft
- Die bevorzugte Förderung des Ökolandbaus ist fragwürdig. Das Wachstum eines Sektors kann nicht durch zusätzliches Beratungspersonal und Fördermittel erzwungen werden.
Die Produktion muss sich parallel zur marktbasierten Nachfrage entwickeln, wenn sie den Kriterien der Nachhaltigkeit genüge leisten soll.
Generelle Anmerkung zum Gesetz:
- Die Aussagen der Landesregierung im Begründungstext zu den erheblichen Folgekosten für Betriebe, Grundeigentümer und Landeshaushalt sind angesichts der zu erwartenden Dimensionen wenig konkret. Wie soll das ganze Vorhaben finanziert werden (Das Umweltministerium geht von Folgekosten von 150 Mio Euro aus), wenn die Haushaltslage diese Mittel nicht mehr stemmen kann? Bedingt durch die Corona-Krise und den angekündigten Hilfsmaßnahmen könnte dieser Fall schneller eintreten als gewünscht. Bleiben die landwirtschaftlichen Betriebe dann auf den zusätzlichen Kosten sitzen?
zur Stärkung der Biodiversität
Sehr geehrter Herr Minister Hauk, Sehr geehrter Herr Minister Untersteller, vortrefflich und wunderbar, wenn man die Gesetzesformulierungen des Gesetzentwurfes zur Biodiversitätsverstärkung liest, bzw. eigentlich nur die wissenschaftlich fundierten Ausführungen, warum Artenschutz, Biodiversität uns als besondere (Tier) Art selbst betreffen
Sehr geehrter Herr Minister Hauk,
Sehr geehrter Herr Minister Untersteller,
vortrefflich und wunderbar, wenn man die Gesetzesformulierungen des Gesetzentwurfes zur Biodiversitätsverstärkung liest, bzw. eigentlich nur die wissenschaftlich fundierten Ausführungen, warum Artenschutz, Biodiversität uns als besondere (Tier) Art selbst betreffen werden und deshalb , fast schon zwingend per Gesetz einzufordern sind, damit dies uns allen Humanoiden ein Überleben gewähren kann.
Um so erstaunlicher ist es dann, wie die Umsetzung in vielen Formulierungen jedoch so nicht gelingen kann. Hier an zwei Beispielen aus den Dokus heraus sediert:
Am Beispiel des
„§ 17 a ,Ökologischer Landbau
(1) Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a des Naturschutzgesetzes (NatSchG) verfolgt das Land das Ziel, dass bis zum Jahr 2030 30 bis 40 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden.
Im Umkehrschluss heißt das, das 70-60% konventionell und somit mit Herbiziden, Pestiziden, Insektiziden, Fungiziden durch industrielle Agrarbewirtschaftung bebauert und extensiv begüllt werden und somit der Gewinnung von Artenvielfalt, exakt um diesen Prozentsatz, entgegen wirken wird. Denn es hat sich doch gezeigt, dass durch intensive konventionelle Landbewirtschaftung die Artenvielfalt sinkt.
Die Überprüfung dieser Eingaben und Frage an meinen Computer ergab das Resultat: „Unlogisch“ und ist zu verwerfen.
Ändern Sie das bitte auf den Modus, Sinn gebend. Danke.
Ein weiterer Punkt der äußerst grotesk, geradezu sonderbar ist, findet sich in der Einfügung des § 33a zu Punkt 8 / Seite 38 der Begründungsdokumentation.
Zu 8.: Einfügung des § 33a
Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen zueinanderstehen. Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm.
Bitte ändern Sie das in eine Höhenangabe von mindestens 180-200 cm für den Stamm, da ich sonst glauben muss, dass in Zukunft Zwergpygmäen, in schwäbischen Apfelkurzstammgehölzen heimische Früchte ernten sollen. Großkronig ? Schattenspender für Tiere ? Auch das entfiele.
Ein Bäumchen in dieser (Stamm) Höhe 140 cm, entspräche keinesfalls der Modalität einer Biodiversitätsverstärkung, da zahlreiche Arten
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit diesen kastrierten Hölzern nichts anzufangen wissen.
Man kann hier nur appellieren, dass wir Humanoiden, als ein kleines biologisches Elementarteilchen aus der Natur, mit dieser im Einklang sein müssen und
nicht einer selbstzerstörerischen Agrarökonomie folgen sollten, die uns mittlerweile deutlich sichtbar sehr viel mehr Schaden zufügt, als bisher gedacht.
In dieser Hoffnung verbleibe ich.
Mit freundlichen Grüßen
Schutz der landschaftsprägenden Mostbirnen
Was ist mit Mostbirnen? Mostbirnen sind herausragende und landschaftsprägende Bäume unserer Kulturlandschaft. Bestehende Bäume zu schützen und Neupflanzungen zu unterstützen. Das ist eine der nachhaltigen Aufgaben unserer Gesellschaft für die Erhaltung der Biodiversität, ökologischen Wertigkeit und Schönheit auf unseren Fluren der Heimat.
Was ist mit Mostbirnen?
Mostbirnen sind herausragende und landschaftsprägende Bäume unserer Kulturlandschaft. Bestehende Bäume zu schützen und Neupflanzungen zu unterstützen. Das ist eine der nachhaltigen Aufgaben unserer Gesellschaft für die Erhaltung der Biodiversität, ökologischen Wertigkeit und Schönheit auf unseren Fluren der Heimat.
Mostbirnbäume sind deshalb per se alle unter Schutz zu stellen, unabhängig davon, ob diese in Acker- oder Grünland stehen. Auf Ackerflächen ist eine Baumscheibe von 20 qm von der Bewirtschaftung auszunehmen. Der Landwirt erhält hierfür eine dem Ernteausfall angemessene Prämie. Entnahme eines Baumes nur mit Genehmigung der betreffenden Behörde. Ersatzpflanzungen sind verpflichtend.
Ergänzende Stellungnahme:
Erwin Holzer (Vereinsvorsitzender)
Obst-Gen-Garten
AHNU Bad Schönborn e.V.
http://www.ahnu-bad-schoenborn.de/OGG.htm
Stammhöhe 140 cm etc.
Hochstammdefinition: Änderung Stammhöhe von mindestens 140cm in 160cm! Begründung sind bereits vielfach vorhanden, siehe andere Beiträge! Mindestflächengröße: Ist Mist, die schwäbischen Stückle sind fast immer kleiner, also streichen! Ausgleichspflanzungen: Hier muss dringend die Nachfolgepflege geklärt werden, nur pflanzen nützt nichts
Hochstammdefinition:
Änderung Stammhöhe von mindestens 140cm in 160cm!
Begründung sind bereits vielfach vorhanden, siehe andere Beiträge!
Mindestflächengröße:
Ist Mist, die schwäbischen Stückle sind fast immer kleiner, also streichen!
Ausgleichspflanzungen:
Hier muss dringend die Nachfolgepflege geklärt werden, nur pflanzen nützt nichts wenn nicht anschl. die Pflege gesichert ist.
Lichtverschmutzung
Sehr geehrter Herr Minister Hauk, Sehr geehrter Herr Minister Untersteller, es freut mich sehr, dass nun das Thema Kunstlicht in § 21 des Vorhabens im Biodiversitätsstärkungsgesetz vorkommt. Die Eindämmung der Lichtverschmutzung muss voran kommen, um die erheblichen Auswirkungen auf Flora und Fauna, insbesondere auf die
Sehr geehrter Herr Minister Hauk,
Sehr geehrter Herr Minister Untersteller,
es freut mich sehr, dass nun das Thema Kunstlicht in § 21 des Vorhabens im Biodiversitätsstärkungsgesetz vorkommt. Die Eindämmung der Lichtverschmutzung muss voran kommen, um die erheblichen Auswirkungen auf Flora und Fauna, insbesondere auf die Insektensterblichkeit zu reduzieren.
Einiges ist mir jedoch nicht konkret genug und ist daher leicht zu unterhöhlen. Wir wissen heute aufgrund diverser Forschungsprojekte schon ziemlich gut, wie umweltfreundliche Belechtung sein muss:
1. volle Abschirmung ULR = 0% und damit Lichtlenkung, damit das Licht nur dorthin kommt, wo es gebraucht wird,
2. warmweißes Licht, d.h. Farbtemperatur unter 3000 K verringert die Anlockwirkung auf Insekten und wird weniger in der Atmosphäre gestreut,
3. geringe Intensität (wenn überhaupt notwendig) und Bedarfssteuerung, technische Möglichkeit der Dimmung.
Gerade die Punkte ULR = 0% und Farbtemperatur unter 3000 K lassen sich technisch leicht realisieren. Die Leuchtenhersteller haben das heute fast alle im Programm, werben damit aber nicht. Die Punkte sind somit sehr leicht durchzuführen und sollten im Biodiversitätsstärkungsgesetz vorgeschrieben werden.
Lichtverschmutzung ist heute kein städtisches Problem mehr. Gerne lade ich Sie ein zu einem Nachtspaziergang im Biosphärengebiet Schwäbische Alb, um die weitreichenden Lichtglocken der Regionen Stuttgart und Ulm zu "bewundern". Einen natürlichen Nachthimmel gibt es in Deutschland leider nicht mehr. Ich drücke die Daumen, dass der Gesetzentwurf auch wirklich ein großer Wurf für die Umwelt wird.
Mit freundlichen Grüßen,
Till Credner,
Projekt Sternenpark Schwäbische Alb