Artenschutz

Gesetzentwurf zur Stärkung der Biodiversität

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Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück, das in einem breiten Beteiligungsprozess von Politik, Naturschutz und Landwirtschaft weiterentwickelt wurde.

Das vorliegende Gesetz hat das Ziel, die Biodiversität zu stärken. Es ändert das Naturschutzgesetz (NatSchG) und das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Das Naturschutzgesetz ergänzt die bundesrechtlichen Regelungen um landesspezifische Vorgaben, etwa um weitere gesetzlich geschützte Biotope. Beispielsweise konkretisiert es auch Eingriffsausgleiche oder legt die Zuständigkeiten von Behörden, Landschaftserhaltungsverbänden und dem ehrenamtlichen Naturschutz fest. Zweck des LLG ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, dass die Land- und Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann.

Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem

  • gesunde Lebensmitteln zu erzeugen,
  • den notwendigen Anteil der Eigenversorgung in ausreichendem Umfang zu gewährleisten,
  • die Kultur- und Erholungslandschaft zu gestalten und zu pflegen sowie
  • die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur zu erhalten und zu verbessern.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:

Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.

Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

33. Kommentar von :ohne Name 8972

Der Erhalt von Streuobstwiesen

Eine ganze Reihe unserer einheimischen Vögel ist weitgehend abhängig von Streuobstwiesen. Da die Flächen stetig abnehmen, haben auch kleinere Flächen mit weniger als 1500 Quadratmeter wichtige Lebensqualitäten. Und es muss unbedingt verhindert werden, dass die Streuobstwiesen Stück für Stück zu Bauzwecken gerodet werden. Der ökologische Wert eines

Eine ganze Reihe unserer einheimischen Vögel ist weitgehend abhängig von Streuobstwiesen. Da die Flächen stetig abnehmen, haben auch kleinere Flächen mit weniger als 1500 Quadratmeter wichtige Lebensqualitäten. Und es muss unbedingt verhindert werden, dass die Streuobstwiesen Stück für Stück zu Bauzwecken gerodet werden.
Der ökologische Wert eines Gebietes für Vögel wird vor allem durch Hochstämme gesteigert. Besonders Spechte nutzen Hochstämme für ihre Bruthöhlen. Hochstämmige Streuobstbäume haben eine Stammhöhe von mindestens 160 cm ! Das muss auch so bleiben!

32. Kommentar von :ohne Name 8960

Ausbau der ökol. LW und PSM, weitere Forderung

Ich finde es gut, dass wir nicht die Landwirt*innen dazu zwingen, auf ökologisch wirtschaftende Weise umzustellen. Manche Betriebe sind "konventionell" und vorbildlich in Sachen Naturschutz. Mir fehlt allerdings etwas für die Junglandwirt*innen: Hier sollten per Gesetzesentwurf eben Anfänger*innen animiert werden, nachhaltig zu wirtschaften.

Ich finde es gut, dass wir nicht die Landwirt*innen dazu zwingen, auf ökologisch wirtschaftende Weise umzustellen. Manche Betriebe sind "konventionell" und vorbildlich in Sachen Naturschutz. Mir fehlt allerdings etwas für die Junglandwirt*innen: Hier sollten per Gesetzesentwurf eben Anfänger*innen animiert werden, nachhaltig zu wirtschaften.

Ich schlage ebenfalls vor, dass die Demonstrationsbetriebe ein Ort für Monitoring und Biodiversitätsbegutachtungen sind. Ebenfalls ist es notwendig hier junge Forscher*innen (Promotion, Abschlussarbeiten) für diesen Zweck zu unterstützen bzw. interessante und moderne Stellen zu schaffen. Es fehlt an anwendungsbezogene und praktischen Arbeiten im Naturschutzbereich. Ebenfalls die genaue Beobachtungen von Maßnahmen.



Dass der Einsatz von chem.-synth.-PSM gesenkt werden soll, ist nötig und ebenfalls langfristig anzustreben. Hierbei sollte das Ziel nicht nur durch den Privatverbrauch erreicht werden. Vielmehr appelliere ich an die Vorbildfunktion (z.B. Verkehr), dass hier der PSM-Einsatz nicht nur gesenkt werden soll, sondern nur bei Ausnahmefällen erlaubt ist. Ebenfalls ist der Einsatz von PSM in allen gesetzlich geschützten Gebieten zu verbieten.



Der Ausdruck von "resistenten Sorten" macht mir Bauchschmerzen. Sind das Sorten, die durch die Hybridisierung so resistent gemacht wird? Ist hier das Saatgut in Kombination mit PSM gemeint, was dem Integriertem Landbau bzw. den stark konventionell wirtschaftenden Betrieben zu Gute kommt? (Ich bin keine Gegnerin von Int. Landbau der Landwirtschaft, da sie vernünftiger ist, als rein prophylaktisch zu spritzen). Mir fehlt hier, die Erwähnung von altem Sorten. Die Vielfalt der Sorten macht die Vielfalt der Insekten und der Landschaften aus. Ebenfalls unterstützt man das Bestreben, dass das Saatgut nicht privatisiert werden sollte. Der Gebrauch von samenfesten Sorten sollte per Gesetzesentwurf honoriert werden.


Weiteres:
- Vorzug und Unterstützung der extensiven Weidehaltung in Schutzgebieten in Bezug auf Vertragsnaturschutz und bei Aufträgen. Hier sollten Altgrasstreifen zur Förderung der Biodiversität bedacht werden


-faunaschonende Mahd sollte umgesetzt werden, wenn nicht eine Weidehaltung möglich ist, auch hier sind Rotationsbrachen und oder Altgrasstreifen in Schutzgebieten bei der Mahd auszusparen.

- zur regionalen Vernetzung von Schutzgebieten und bedeutungsvollen Gebieten sollten ebenfalls Altgrasstreifen als ein biodiversitätsförderndes Instrument angesehen werden. Die Vielfalt (der Wiesenfauna) wird vielleicht im Laufe des Frühjahres und Sommers durch gewisse Maßnahmen gefördert. Diese kann jedoch nirgendwo überwintern. Ich fordere, dass Kommunen nicht nur Insektenhotels bauen, sondern ein Konzept zur möglichen Überwinterungsstätten vorlegen. Hier kann ich mir vorstellen dass jede*r Landwirt*in einen Teil dazu beitragen sollte. Durch Altgrasstreifen sind Wiesen und Weiden miteinander vernetzt, wünschenswert auch überregional.

31. Kommentar von :ohne Name 8937

Erhalt von Streuobstflächen

Sehr geehrte Damen und Herren, es ist sehr wichtig, dass wirkliche Streuobstwiesen geschützt werden. Die Streuobstwiese ist gekennzeichnet durch eine mähbare Wiese und Hochstamm-Obstbäume. Deshalb spreche ich mich dagegen aus, dass Streuobstbestände mit Baumschafthöhe 1,40 m bereits als Streuobstbestände ausgewiesen werden, denn diese sind

Sehr geehrte Damen und Herren,

es ist sehr wichtig, dass wirkliche Streuobstwiesen geschützt werden. Die Streuobstwiese ist gekennzeichnet durch eine mähbare Wiese und Hochstamm-Obstbäume. Deshalb spreche ich mich dagegen aus, dass Streuobstbestände mit Baumschafthöhe 1,40 m bereits als Streuobstbestände ausgewiesen werden, denn diese sind meist nur Mulchmahd-Flächen. In allen Streuobst-Leitfaden und Initiativen werden Streuobstbestände ab 1,60 m beschrieben. Es geht hier um den tatsächlichen Mehrwert für die Natur - Wiese und Bäume kombiniert.

Viele Grüße, Reinhold Treiber (LEV Breisgau-Hochschwarzwald)

30. Kommentar von :ohne Name 8920

Änderung des Mindestmaßes von Streuobstbäumen

Wir befürchten, dass durch eine Verringerung des Mindestmaßes von Streuobstbäumen einer exzessiveren Bewirtschaftung Tür und Tor geöffnet werden. Bitte ändern Sie daher das avisierte Mindestmaß der Stammhöhe der Streuobstbäume von 140 cm auf 180 cm“.

29. Kommentar von :Peter Schmidt

Ren. Graben wurde durch Baumaßnahme geschlossen+Gesetzesänderung

Hallo ich bin Nachbar(Landwirt) eines Kfz-Betriebes der aufgrund eines VG-Urteiles nur Tankstellenarbeiten -alleine- (1Mann-Betrieb) verrichten darf. Dieser Betrieb hat nun eine Erweiterung genehmigt bekommen für seinen "1 Mann -Betrieb" für einen Anbau an das bestehende Werkstattgebäude, geplant ist auch noch eine Wohnung auf den Anbau. Hinter der

Hallo ich bin Nachbar(Landwirt) eines Kfz-Betriebes der aufgrund eines VG-Urteiles nur Tankstellenarbeiten -alleine- (1Mann-Betrieb) verrichten darf. Dieser Betrieb hat nun eine Erweiterung genehmigt bekommen für seinen "1 Mann -Betrieb" für einen Anbau an das bestehende Werkstattgebäude, geplant ist auch noch eine Wohnung auf den Anbau. Hinter der Werkstatt in ca. 10m führt ein Bach entlang, dieser wurde auf einer Länge von ca. 50-60 m "zugemacht" damit man besser die reparierten Fahrzeuge auf die geplanten -20 Stellplätze- stellen kann.
-Mann muß dieser Mechaniker schuften!!!! grins, grins oder hat er Mitarbeiter?-

Wieviele Insekten, Bienen, Vögel finden auf dieser "zugemachten Fläche" ihre Nahrung, Nistplatz usw. Wieviele verschiedene Pflanzen könnten hier wachsen?

Es interessiert hier die Genehmigungsbehörde(Stadt, Landratsamt) nicht dagegen vorzugehen-es wird munter weitergebaut und wir Landwirte dagegen werden so in Pflicht genommen-dies entspricht nicht dem Grundgesetz dieses Landes, daß alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind.
Es gibt doch gravierende Unterschiede bzgl. Bürger in diesem Rechtsstaat, wie ich eindrücklich feststellen kann.
Ein weiterer Pkt. ist, ich habe Widerspruch eingelegt gegen dieses Bauvorhaben, das auch noch im "Aussenbereich" stattfindet.
Leider hat hier Ende Oktober/Anfang Nov. 2019 der Bund eine Gesetzänderung durchgeführt, nachdem "Bauen im Aussenbereich" für jedermann nun zulässig ist. D. h. Kapitalkräftige Fam./Finanzinvestoren können nunmehr Gestüte/Einkaufsmalls usw. bauen ohne Beschränkungen-hier versagt dann die Gesetzesvorlage zur Biodiv. vollends. Wenn "Kapital" bauen möchte, wird Sie das durchziehen. Hier versagt dann auch ein Flächennutzungsplan und andere Vorgaben durch diese Gesetzesänderung des Bundes. Es kann also jetzt vorkommen, daß eine Fam. ein Gewässergrundstück von einem Landwirt kauft und darauf ein Wochenendhaus darauf erstellt- der Bund ermöglicht die Baugenehmigung durch dieses Gesetz lt. meinem Anwalt.
Mein Widersspruch läuft im Moment beim RP Tübingen. Mit wenig Erfolgsaussichten, da eine Vorabinfo bereits nach "Aktenlage" vorliegt von der Gen.-behörde (Stadt). Ich kann aber der Gen.-behörde vowerfen, daß Sie sich nicht an das VG-Urteil im vorliegenden Fall gehalten hat und die Entscheidung des VG Sig. deutlich gebeugt/aufgeweicht hat. Entsprechende Unterlagen kann ich nach Akteneinsicht Ende letzten Jahres beibringen-diese kann ich gerne per Fax/Post Ihnen überlassen, keine Email, da zu umfangreich (1 dicker Ordner) für den Mailtransfer.
Ich lege somit Widerspruch gegen diese Entscheidung/Gesetzesvorlage ein, solange eine solche Bauausfügrung/Zuschüttung des Grabens nicht rückgängig gemacht wird bzw. in der Entscheidung/Gesetzesvorlage keine Berücksichtigung findet.
Bei einer Veranstaltung für Landwirte am 21.01.2020 in Dellmensingen wurde dieser Fall Hr. Beurer (ich hoffe, ich habe den richtigen Namen zur Person) vorgetragen. Er stellte sich als direkter Mitarbeiter des Ministers Peter Hauck vor und sprach über das Thema Biodiv.-Gesetzentwurf und ihre Folgen für die Landwirtschaft. Bis zum heutigen Tage, hat keine Person von Stadt, Landratsamt, Land ein Interesse bekundet, die hier beschriebenen Umstände näher zu hinterfragen bzw. zu lösen, aber der Landtag und unser MP wollen die Entscheidung bis Ostern "durchpeitschen" wie es auf einem Video von unserem MP in Biberach zu sehen und zu hören ist.
Ich sage es gerne gebetsmühlenartig nochmals- ich widerspreche, bis diese Geschichten in die neue Gesetzesvorlage "einfliesen"

28. Kommentar von :Klaus Lang

Änderung des § 21 Beleuchtungsanlagen, Werbeanlagen, Himmelsstrahler

Im Entwurfstext heißt es richtig: Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden. Leider gibt es viele Weichmacher in dieser Änderung. Damit bleibt es sehr fraglich, ob die

Im Entwurfstext heißt es richtig: Beim Aufstellen von Beleuchtungsanlagen im Außenbereich müssen die Auswirkungen auf die Insektenfauna, insbesondere deren Beeinträchtigung und Schädigung, überprüft und die Ziele des Artenschutzes berücksichtigt werden.

Leider gibt es viele Weichmacher in dieser Änderung. Damit bleibt es sehr fraglich, ob die gewünschte Wirkung auf den Erhaltungszustand der Insektenfauna in absehbarer Zeit erreicht wird.

Kritikpunkt 1
Die Vorschrift bezieht sich ausdrücklich auf die Fassaden baulicher Anlagen und damit etwa nicht auf die Beleuchtung von Sportplätzen.
-> Die Beleuchtung von Sportplätzen bilden riesige Todesfallen für Insekten wahrscheinlich in fast jeder der 1101 Kommunen des Landes. In vielen Städten und Kommunen sind gleich mehrere beleuchtete Sportplätze vorhanden. Oft ist zu beobachten, dass die Sportler die sehr hellen Lampen nicht unmittelbar nach Ende ihres Übungs- und Spielbetriebes ausschalten, sondern wahrscheinlich erst wenn der letzte Sportler nach allen Nachbereitungen den Platz verlässt.

Kritikpunkt 2
Es heißt im Text "Das Verbot wird durchbrochen, soweit die Beleuchtung durch Rechtsvorschrift oder in Vollzug rechtlicher Vorgaben vorgeschrieben oder soweit sie zur öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Wegesicherheit, erforderlich ist. "

Sprich, wenn Fuß- und Radwege mit einer Beleuchtung ausgestattet werden, bietet dieser Absatz das leichte Schlupfloch.

Ein krasser Fall geschah im Nachbardorf Ohmden, als der dortige Sportverein von der Gemeinde eine Beleuchtung für den etwa 300 Meter langen Fußweg vom Dorf zum Sportplatz im Wald forderte. Begründung: die Sicherheit der jungen Sportler, die den Sportplatz für Übungszwecke abends besuchen. Der Fußweg befindet sich komplett im FFH-Vogelschutzgebiet, führt durch wertvolle Streuobstwiesen und die letzten 50 Meter sind in einem wertvollen Eichen-Buchenmischwald oben auf dem Berg. Der Gemeinderat des kleinen Ortes genehmigte und bezahlte die Errichtung dieser Beleuchtung sowie den Betrieb. Seit etwa 20 Jahren leuchtet es dort sieben Tage die Woche die ganze Nacht. Die jungen Sportler kommen mittlerweile meist mit eigenem Pkw zum Sportplatz. Die Gesamtzahl der Wegnutzer pro Woche lässt sich an den Fingern einer Hand abzählen. Die vom Landratsamt Esslingen verfügte Beschränkung der Licht-Einschaltdauer wurde nach wenigen Wochen der Einfachkeit halber ignoriert.

Zu fordern ist, dass nicht nur neue Anlagen, sondern auch bestehende Beleuchtungen in einem Faktencheck auf ihre Verträglichkeit für Insekten geprüft werden müssen. Kann keine Verträglichkeit nachgewiesen werden und liegt kein unabwendbarer Bedarf vor, hat die Naturschutzbehörde den Betrieb zu untersagen.

27. Kommentar von :Greenpeace Baden Württemberg

Entwurf zur Formulierung zur Änderung des Naturschutzgesetzes und des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes

Entwurf zur Formulierung zur Änderung des Naturschutzgesetzes § 2 Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Schutz der Natur (abweichend von § 2 Absatz 4 BNatSchG) (1) 1Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. 2 Staat, Gemeinden, Landkreise und sonstige

Entwurf zur Formulierung zur Änderung des Naturschutzgesetzes

§ 2 Verpflichtung der öffentlichen Hand zum Schutz der Natur (abweichend von § 2 Absatz 4 BNatSchG)

(1) 1Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. 2 Staat, Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. 3 Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 5Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 sicherzustellen.

(2) 1Über § 1 Abs. 2 BNatSchG hinaus verpflichtet sich das Land, zur dauerhaften Sicherung und Entwicklung der Artenvielfalt in Flora und Fauna darauf hinzuwirken, deren Lebensräume zu erhalten und zu verbessern, um einen weiteren Verlust von Biodiversität zu verhindern. 2Ziel ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Landes nach und nach, bis 2025 mindestens 20 % und bis 2030 mindestens 30 %, gemäß den Grundsätzen des ökologischen Landbaus gemäß der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und des Gesetzes zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) in der jeweils geltenden Fassung zu bewirtschaften. 3Staatliche Flächen sind bereits ab 2021 gemäß diesen Vorgaben zu bewirtschaften.

(3) Bei Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ist die besondere Bedeutung einer natur- und landschaftsverträglichen Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft für die Erhaltung der Kultur- und Erholungslandschaft zu berücksichtigen.
(4) 1Die Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft hat im Rahmen der guten fachlichen Praxis die Anforderungen der für sie geltenden Vorschriften, des § 17 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG), der sonstigen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und dieses Gesetzes zu beachten. 2Die Forstwirtschaft hat in öffentlichen Wäldern das vorrangige Ziel zu verfolgen, die natürliche biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen. 3Dabei sollen prioritär die Ökosystemdienstleistungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben.
(3) 1Auf erosionsgefährdeten Hängen, in Überschwemmungsgebieten, auf Standorten mit hohem Grundwasserstand sowie auf Moorstandorten soll Grünland oder vorhandener Baumbestand erhalten bleiben. 2Dazu sollen vorrangig vertragliche Vereinbarungen und Förderprogramme genutzt werden. 3 § 17 Abs. 8 BNatSchG gilt entsprechend.
§ 3 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung, Bildung und Forschung (zu § 2 Absatz 6 BNatSchG)

§ 3 Naturschutz als Aufgabe für Erziehung (zu § 2 Abs. 6 BNatSchG)
1Die Ziele und Aufgaben des Naturschutzes und der Landschaftspflege werden bei der pädagogischen Aus- und Fortbildung, in den Lehr- und Bildungsplänen und bei den Lehr- und Lernmitteln berücksichtigt. 2Insbesondere sind die Folgen des Stickstoffeintrages, die Auswirkungen von Schlaggrößen, die Bedeutung der Fruchtfolge-Entscheidungen und die Auswirkungen des Pestizideinsatzes und weiterer produktionsintegrierter Maßnahmen auf den Artenreichtum und das Bodenleben darzustellen. 3Im Sinne eines umfassenden Bildungsauftrags werden die Aufgaben und die Leistungen der Landwirtschaft für die Kulturlandschaft und die Gemeinwohlleistungen für die Vielfalt in der Natur vermittelt. 4Das ist zu integrieren in einen allgemeinen Bildungsauftrag, in dem Zusammenhänge und Wechselwirkungen in der Natur und die Bedeutung der Biodiversität vermittelt werden.

§ 7 Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft (Absatz 4 abweichend von § 5 Absatz 2 BNatSchG)
Zu Absatz 1: diesen Absatz streichen oder präzisieren und die Erhaltung der Artenvielfalt und natürlichen Lebensgrundlagen hinzufügen siehe Vorschlag zu §1
Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur und der natürlichen Lebensgrundlagen
(abweichend von § 2 Abs. 4 Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG)
1Naturschutz ist verpflichtende Aufgabe für Staat und Gesellschaft sowie für jeden einzelnen Bürger und für jede einzelne Bürgerin. 2Staat, Gemeinden, Landkreise und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, ihre Grundstücke im Sinn der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu bewirtschaften. 3Die jeweilige Zweckbestimmung eines Grundstücks bleibt unberührt. 4Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke im Eigentum von Staat, Gemeinden, Landkreisen, Bezirken und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts dienen vorrangig den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. 5Bei Überlassung von ökologisch besonders wertvollen Grundstücken an Dritte ist die Beachtung der Verpflichtung nach Satz 4 sicherzustellen.

§ 8 Naturschutzorientierte Umweltbeobachtung, Bericht zur Lage der Natur (zu § 6 BNatSchG)
(2) Die oberste Naturschutzbehörde berichtet dem Landtag zweimal in jeder Legislaturperiode auf der Basis ausgewählter Indikatoren über den Zustand und die Entwicklung der biologischen Vielfalt im Land (Bericht zur Lage der Natur).

§ 14 Eingriffe in Natur und Landschaft (abweichend von § 14 BNatSchG)
(2) 1Die Vorschriften des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes sowie des Landeswaldgesetzes (LWaldG) bleiben unberührt, sofern sie den Vorgaben nach §2 nicht widersprechen.
2Die Forstwirtschaft hat in öffentlichen Wäldern das vorrangige Ziel zu verfolgen, die natürliche biologische Vielfalt des Waldes zu erhalten oder zu erreichen. 3Dabei sollen prioritär die Ökosystemdienstleistungsfunktionen der Wälder erhalten bleiben)

§ 21a Gartenanlagen
Es ist darauf hinzuwirken, dass Gartenanlagen insektenfreundlich gestaltet werden und Gartenflächen vorwiegend begrünt werden. Schotterungen von Gärten sind grundsätzlich keine andere zulässige Verwendung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 1 LBO. Gartenflächen sollen ferner wasseraufnahmefähig belassen oder hergestellt werden.

§ 22 Biotopverbund (zu § 21 BNatSchG)
„(1) 1In Baden-Württemberg wird auf der Grundlage des Fachplans Landesweiter Biotopverbund einschließlich des Generalwildwegeplans ein Netz räumlich und funktional verbundener Biotope aus Offenland und Waldgebieten geschaffen. ²Dabei sollen bereits vorhandene natürliche Ökosysteme wie Wälder und Moore erhalten bleiben. ³Bis 2023 sollen sich 10 Prozent, bis 2027 13 Prozent und bis 2030 15% der Offenlandfläche der Landesfläche in einem Biotopverbund befinden. 4Bei der Ausweisung als Offenlandbiotop sollen natürliche Ökosysteme wie Wälder und Moore als solche erhalten bleiben.

§ 33 Gesetzlich geschützte Biotope (zu § 30 BNatSchG)
(1) 1Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Absatz 2 Satz 2 BNatSchG sind:
1. Streuwiesen, Kleinseggenriede und Land-Schilfröhrichte,
2. naturnahe Uferbereiche und naturnahe Bereiche der Flachwasserzone des Bodensees sowie Altarme fließender Gewässer einschließlich der Ufervegetation,
3. Staudensäume trockenwarmer Standorte,
4. offene Felsbildungen außerhalb der alpinen Stufe,
5. Höhlen, Stollen und Dolinen sowie
6. Feldhecken, Feldgehölze, Hohlwege, Trockenmauern und Steinriegel, jeweils in der freien Landschaft
7. Habitatbaumgruppen, Einzelbäume mit Höhlen, liegende natürlich gefallene Baumstämme in ihrer natürlichen Anordnung
8. Moore. Sümpfe, Moorwälder

§ 33a Erhaltung von Streuobstbeständen
(1) Streuobstbestände im Sinne des § 4 Absatz 7 des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes (LLG), sind zu erhalten.

§ 34 Verbot von Pestiziden
(1) 1Die Anwendung von Pestiziden (Pflanzenschutzmittel und Biozide) gemäß Art. 3 Nr. 10 der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden (ABl. L 309 vom 24. November 2009, S. 71) in der jeweils geltenden Fassung ist in Naturschutzgebieten, Kern- und Pflegezonen von Biosphärengebieten, gesetzlich geschützten Biotopen, Landschaftsschutzgebieten, Natura 2000-Gebieten und bei Naturdenkmalen verboten.

²In land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Flächen und Gärten innerhalb von Naturschutzgebieten, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden ist der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln nach §34 Absatz 1 verboten.
³Die Naturschutzbehörde kann die Verwendung dieser Mittel in intensiv genutzten land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Flächen innerhalb von Naturschutzgebieten und Landschaftsschutzgebieten, die sich nicht im Eigentum der öffentlichen Hand befinden zulassen, soweit eine Gefährdung des Schutzzwecks der in Satz 1 genannten Schutzgebiete oder geschützten Gegenstände nicht zu befürchten ist und der Einsatz für die Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion im Einzelfall für den Menschen unabdingbar ist und andere Maßnahmen wie Nützlingseinsatz nicht zum Erfolg führten. 3Weitergehende Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Absatz 2 streichen
(3) Absatz 3 streichen
(4) Absatz 4 streichen

§ 34a kann entfallen bei Anpassung nach Vorschlag
§ 49 Anerkennung und Mitwirkung anerkannter Naturschutzvereinigungen (zu § 63 BNatSchG)
3. bei Waldumwandlungen,

§ 65 Landschaftserhaltungsverbände (zu § 3 Absatz 4 BNatSchG)
(2) 1Die Landschaftserhaltungsverbände nehmen unbeschadet des § 64 insbesondere Aufgaben wahr im Zusammenhang mit der
1. Umsetzung des Europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000, namentlich durch die Umsetzung von Managementplänen,
2. Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Kulturlandschaft in ihrer standorttypischen Ausprägung und Artenvielfalt,
3. Offenhaltung der Kulturlandschaft und
4. Umsetzung von Artenschutzmaßnahmen, Erhaltung und Pflege besonderer Biotope und ökologisch wertvoller Flächen, der Pflege und Entwicklung von Biotopverbundsystemen, sowie der Erhaltung der natürlichen Waldflächen.

Entwurf zur Formulierung zur Änderung des Landwirtschafts- und Landeskulturgesetzes
§ 2 Aufgaben der Landwirtschaft und der Forstwirtschaft
Die Landwirtschaft und die Forstwirtschaft dienen der Allgemeinheit insbesondere durch
1. die Erzeugung von gesunden Lebensmitteln in ausreichendem Umfang unter Gewährleistung des notwendigen Eigenversorgungsanteils,
2. die Gestaltung und Pflege der Kultur- und Erholungslandschaft,
3.die Erhaltung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur,

§ 17 b Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes
(1) 1Der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln wird bis zum Jahr 2030 landesweit um 40 bis 50 Prozent reduziert werden. ²Die Berechnung erfolgt auf Basis der eingesetzten Menge des Jahres 2019 auf land- und forstwirtschaftlichen genutzten Flächen und in Gärten. ³Die Datenerhebung erfolgt nach dem Stand von Wissenschaft und Technik aufgrund der dokumentierten Einsatzmengen öffentlicher Betriebe, sowie aufgrund von repräsentativen Befragungen der privaten Betriebe.

26. Kommentar von :Ohne Name
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25. Kommentar von :Dr. Matthias Engel

Erster Schritt für ein Gesetz zu umweltgerechter Außenbeleuchtung

Im Rahmen des Insektenschutzes wird nun das Naturschutzgesetz um wichtige Aspekte zum Thema Licht erweitert, sehr gut! Dies ist ein erster Schritt in Richtung eines Gesetzes zu energiesparender und umweltgerechter Außenbeleuchtung, wie sie in einigen anderen Ländern schon länger etabliert ist. Somit lässt sich die oftmals durch effiziente LEDs

Im Rahmen des Insektenschutzes wird nun das Naturschutzgesetz um wichtige Aspekte zum Thema Licht erweitert, sehr gut! Dies ist ein erster Schritt in Richtung eines Gesetzes zu energiesparender und umweltgerechter Außenbeleuchtung, wie sie in einigen anderen Ländern schon länger etabliert ist. Somit lässt sich die oftmals durch effiziente LEDs verursachte inflationäre Lichtnutzung im Außenraum in geregelte Bahnen lenken. Energieeffizienz allein macht nämlich noch keine umweltgerechte Beleuchtung, denn die Umweltwirkung des Lichts bleibt!

Zunächst ist zu prüfen, ob die Beleuchtung wirklich unverzichtbar ist. Wenn beleuchtet werden muss, dann muss die Beleuchtung folgende Grundsätze für moderne, fortschrittliche Lichttechnik erfüllen:

- voll abgeschirmte Leuchten (ULR=0%), die Licht nur dorthin strahlen wo es benötigt wird,

- Licht mit max. 3000 Kelvin Farbtemperatur für Insektenschutz und angenehmes Licht,

- maßvolle Leuchtstärke, also nicht mehr als unbedingt nötig, und

- energieeffizienter Betrieb mit Dimmung, Bedarfsschaltung und Nachtschaltung.

Die Grundsätze helfen aber nicht nur Natur und Umwelt, sondern auch uns Menschen, z.B. die volle Abschirmung: Sie verringert die Anlockwirkung auf Insekten, da die helle Lichtquelle aus der Entfernung nicht direkt sichtbar ist, und damit blendet sie auch uns viel weniger und erhöht dadurch unsere Sicherheit. Wir sehen dann die beleuchteten Straßen und Wege, nicht die blendende Lampe. Sinnlos in den Himmel leuchtende Bodenstrahler sind somit ausgeschlossen, ebenso Kugel- und Pilzleuchten, die stark zur Seite strahlen.

Die Empfehlungen sind seit vielen Jahren bekannt und vielfach veröffentlicht, die entsprechende Technik ist vorhanden, und sie ist nicht teurer als falsche Beleuchtungstechnik. Doch erst mit entsprechenden Richtlinien und Gesetzen und verstärkter Beachtung bei der Arbeit von Naturschutz- und Umweltorganisationen werden sie die nötige Aufmerksamkeit in der Breite bekommen und sich als selbstverständlicher Standard etablieren.

Hierbei ist das erweiterte Naturschutzgesetz ein erster Schritt, sollte aber noch konkreter werden und über die öffentlichen Gebäude hinaus gehen.


Dr.-Ing. Matthias Engel


Hier einige Literaturhinweise:


https://www.sternenpark-schwaebische-alb.de/neues-2017/broschuere-energiesparende-und-umweltgerechte-beleuchtung.html

https://www.biosphaerenreservat-rhoen.de/natur/sternenpark-rhoen/umweltvertraegliche-beleuchtung/

https://idur.de/wp-content/uploads/2019/10/2019-IDUR-Schnellbrief-216gesch.pdf

https://www.bfn.de/fileadmin/BfN/service/Dokumente/skripten/Skript543.pdf

https://fachdokumente.lubw.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/106962/?COMMAND=DisplayBericht&FIS=200&OBJECT=106962&MODE=METADATA

24. Kommentar von :Klaus Lang

Flächenverpachtung nur noch an ökologisch Wirtschaftende - Auch Kommunalflächen

Sehr guter Vorsatz unserer Landesregierung! … Das Land will im Rahmen der Ziele zum ökologischen Landbau seine Vorbildfunktion wahrnehmen. Bei der Neuverpachtung von Domänen in Landeseigentum, die als Gesamtbetrieb umgestellt werden können, sollen diese vorranging an Bewirtschafter verpachtet werden, die auf den gepachteten Flächen die Kriterien

Sehr guter Vorsatz unserer Landesregierung! … Das Land will im Rahmen der Ziele zum ökologischen Landbau seine Vorbildfunktion wahrnehmen. Bei der Neuverpachtung von Domänen in Landeseigentum, die als Gesamtbetrieb umgestellt werden können, sollen diese vorranging an Bewirtschafter verpachtet werden, die auf den gepachteten Flächen die Kriterien des ökologischen Landbaus einhalten ...

-> Die gleiche Vorbildfunktion sollten auch die Kommunen als Eigentümer von großen verpachteten Flächen einnehmen.