Artenschutz

Online-Kommentierung

Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück.

Berechne Lesezeit
  • Teilen

Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück, das in einem breiten Beteiligungsprozess von Politik, Naturschutz und Landwirtschaft weiterentwickelt wurde.

Das vorliegende Gesetz hat das Ziel, die Biodiversität zu stärken. Es ändert das Naturschutzgesetz (NatSchG) und das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Das Naturschutzgesetz ergänzt die bundesrechtlichen Regelungen um landesspezifische Vorgaben, etwa um weitere gesetzlich geschützte Biotope. Beispielsweise konkretisiert es auch Eingriffsausgleiche oder legt die Zuständigkeiten von Behörden, Landschaftserhaltungsverbänden und dem ehrenamtlichen Naturschutz fest. Zweck des LLG ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, dass die Land- und Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann.

Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem

  • gesunde Lebensmitteln zu erzeugen,
  • den notwendigen Anteil der Eigenversorgung in ausreichendem Umfang zu gewährleisten,
  • die Kultur- und Erholungslandschaft zu gestalten und zu pflegen sowie
  • die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur zu erhalten und zu verbessern.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:

Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.

Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. April 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

43. Kommentar von :Ohne Name

Ökologischer Landbau

Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft. Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn

Der Ökologische Landbau trägt sich wirtschaftlich nur durch die enorme Höhe der Subventionen. Eine Zielsetzung von 30-40% bedeutet zwangsweiße eine Steigerung der gesamten Ausgleichszahlungen an die Landwirtschaft.

Ich denke nicht, dass die Gesellschaft bereit ist einen höheren Preis für die gleiche Qualität von Lebensmitteln zu bezahlen (wenn nicht sogar schlechtere Qualitäten im Ökologischen Landbau erzeugt werden).

44. Kommentar von :Ohne Name

Ökologischer Landbau

Deutschland hat bei Lebensmitteln einen Selbstversorgungsgrad von 88%. Der ökologische Landbau hat nur den halben Ertrag. Und benötigt wesentlich mehr (nicht vorhamdene) Arbeitskräfte. Corona hat gezeigt, dass eine weitgehende Unabhängigkeit erstrebenswert ist.

8. Kommentar von :Ohne Name

Änderungen zu mehreren Themen

Ich schlage folgende Änderungen vor: Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel ---> Verbot von Breitbandherbiziden im Bereich des Verkehr (insb. Gleiskörper) Inpflichtnahme der gesamten Gesellschaft ---> Die öffentliche Verwaltung soll Ihre Grün- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen und durch geeignete Maßnahmen,

Ich schlage folgende Änderungen vor:

Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel ---> Verbot von Breitbandherbiziden im Bereich des Verkehr (insb. Gleiskörper)

Inpflichtnahme der gesamten Gesellschaft ---> Die öffentliche Verwaltung soll Ihre Grün- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen und durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. durch Änderungen in der Pflanzenauswahl, insektenfreundlicher zu gestalten.

Die Umsetzung dieser Maßnahmen durch Bürgerinnen und Bürger, Vereine, Initiativen und Unternehmen in Form von Urban Gardening ist straffrei.

24. Kommentar von :Klaus Lang

Flächenverpachtung nur noch an ökologisch Wirtschaftende - Auch Kommunalflächen

Sehr guter Vorsatz unserer Landesregierung! … Das Land will im Rahmen der Ziele zum ökologischen Landbau seine Vorbildfunktion wahrnehmen. Bei der Neuverpachtung von Domänen in Landeseigentum, die als Gesamtbetrieb umgestellt werden können, sollen diese vorranging an Bewirtschafter verpachtet werden, die auf den gepachteten Flächen die Kriterien

Sehr guter Vorsatz unserer Landesregierung! … Das Land will im Rahmen der Ziele zum ökologischen Landbau seine Vorbildfunktion wahrnehmen. Bei der Neuverpachtung von Domänen in Landeseigentum, die als Gesamtbetrieb umgestellt werden können, sollen diese vorranging an Bewirtschafter verpachtet werden, die auf den gepachteten Flächen die Kriterien des ökologischen Landbaus einhalten ...

-> Die gleiche Vorbildfunktion sollten auch die Kommunen als Eigentümer von großen verpachteten Flächen einnehmen.

34. Kommentar von :Ohne Name

Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38: Stammhöhe von Hochstämmen

Ich fordere die Landesregierung dringend auf, folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38 richtigzustelllen: "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm." Es muss lauten: "Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 160 cm. Die Kultur

Ich fordere die Landesregierung dringend auf, folgende Aussage in der Begründung zum Gesetzentwurf, S. 38 richtigzustelllen:

"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume
eine Stammhöhe von mindestens 140 cm."

Es muss lauten:
"Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume
eine Stammhöhe von mindestens 160 cm.

Die Kultur Streuobst ist traditionell und in jüngster Zeit zum weitaus größten Teil geprägt durch die Verwendung des Hochstammes als Stammform. Es ist erforderlich, zur Definition des Begriffes "Hochstamm" auf maßgebliche Definitionen zurückzugreifen. Neben Definitionen und Aussagen der historischen Literatur bietet sich hierfür die aktuelle Definition des Bundes deutscher Baumschulen in seinen „Gütebestimmungen für Obstgehölze“ an. Hier wird die Stammhöhe des Hochstammes bei Obstkulturen seit 1995 mit 180 cm angegeben, davor lag sie bei 160 cm."

Es ist daher unverständlich, warum sich die Landesregierung eine andere Definition des Hochstammes zu eigen macht.

Sollen Kulturen mit 140 cm Stammhöhe geschützt oder gefördert werden, so kann das angesichts der traditionellen wie der aktuellen Obstbaumkultur , nicht in Verbindung mit dem Begriff "Hochstamm" bzw. "Streuobst" geschehen. Hier sind eigene Begriffsbestimmungen notwendig.

Eine Verbindung von Streuobst mit einer Stammhöhe von 140 cm ist mir bisher lediglich aus verbandsorientierten Überlegungen und Bestrebungen bekannt. Diese können aber nicht die Grundlage für fachorientierte Gesetzesvorhaben bilden.



3. Kommentar von :Ohne Name

Gesetzentwurf zur Stärkung der Biodiversität

Zum: Ausbau der ökologischen Landwirtschaft - Die bevorzugte Förderung des Ökolandbaus ist fragwürdig. Das Wachstum eines Sektors kann nicht durch zusätzliches Beratungspersonal und Fördermittel erzwungen werden. Die Produktion muss sich parallel zur marktbasierten Nachfrage entwickeln, wenn sie den Kriterien der Nachhaltigkeit genüge leisten

Zum: Ausbau der ökologischen Landwirtschaft
- Die bevorzugte Förderung des Ökolandbaus ist fragwürdig. Das Wachstum eines Sektors kann nicht durch zusätzliches Beratungspersonal und Fördermittel erzwungen werden.
Die Produktion muss sich parallel zur marktbasierten Nachfrage entwickeln, wenn sie den Kriterien der Nachhaltigkeit genüge leisten soll.
Generelle Anmerkung zum Gesetz:
- Die Aussagen der Landesregierung im Begründungstext zu den erheblichen Folgekosten für Betriebe, Grundeigentümer und Landeshaushalt sind angesichts der zu erwartenden Dimensionen wenig konkret. Wie soll das ganze Vorhaben finanziert werden (Das Umweltministerium geht von Folgekosten von 150 Mio Euro aus), wenn die Haushaltslage diese Mittel nicht mehr stemmen kann? Bedingt durch die Corona-Krise und den angekündigten Hilfsmaßnahmen könnte dieser Fall schneller eintreten als gewünscht. Bleiben die landwirtschaftlichen Betriebe dann auf den zusätzlichen Kosten sitzen?

11. Kommentar von :Ohne Name

zur Stärkung der Biodiversität

Sehr geehrter Herr Minister Hauk, Sehr geehrter Herr Minister Untersteller, vortrefflich und wunderbar, wenn man die Gesetzesformulierungen des Gesetzentwurfes zur Biodiversitätsverstärkung liest, bzw. eigentlich nur die wissenschaftlich fundierten Ausführungen, warum Artenschutz, Biodiversität uns als besondere (Tier) Art selbst betreffen

Sehr geehrter Herr Minister Hauk,
Sehr geehrter Herr Minister Untersteller,

vortrefflich und wunderbar, wenn man die Gesetzesformulierungen des Gesetzentwurfes zur Biodiversitätsverstärkung liest, bzw. eigentlich nur die wissenschaftlich fundierten Ausführungen, warum Artenschutz, Biodiversität uns als besondere (Tier) Art selbst betreffen werden und deshalb , fast schon zwingend per Gesetz einzufordern sind, damit dies uns allen Humanoiden ein Überleben gewähren kann.

Um so erstaunlicher ist es dann, wie die Umsetzung in vielen Formulierungen jedoch so nicht gelingen kann. Hier an zwei Beispielen aus den Dokus heraus sediert:

Am Beispiel des
„§ 17 a ,Ökologischer Landbau

(1) Zur Förderung der Artenvielfalt im Sinne von § 1a des Naturschutzgesetzes (NatSchG) verfolgt das Land das Ziel, dass bis zum Jahr 2030 30 bis 40 Prozent der landwirtschaftlich genutzten Flächen in Baden-Württemberg nach den Grundsätzen des ökologischen Landbaus bewirtschaftet werden.

Im Umkehrschluss heißt das, das 70-60% konventionell und somit mit Herbiziden, Pestiziden, Insektiziden, Fungiziden durch industrielle Agrarbewirtschaftung bebauert und extensiv begüllt werden und somit der Gewinnung von Artenvielfalt, exakt um diesen Prozentsatz, entgegen wirken wird. Denn es hat sich doch gezeigt, dass durch intensive konventionelle Landbewirtschaftung die Artenvielfalt sinkt.

Die Überprüfung dieser Eingaben und Frage an meinen Computer ergab das Resultat: „Unlogisch“ und ist zu verwerfen.
Ändern Sie das bitte auf den Modus, Sinn gebend. Danke.

Ein weiterer Punkt der äußerst grotesk, geradezu sonderbar ist, findet sich in der Einfügung des § 33a zu Punkt 8 / Seite 38 der Begründungsdokumentation.
Zu 8.: Einfügung des § 33a

Streuobstbestände sind eine historisch gewachsene Form des extensiven Obstbaus, bei dem großteils starkwüchsige, hochstämmige und großkronige Obstbäume in weiträumigen Abständen zueinanderstehen. Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm.

Bitte ändern Sie das in eine Höhenangabe von mindestens 180-200 cm für den Stamm, da ich sonst glauben muss, dass in Zukunft Zwergpygmäen, in schwäbischen Apfelkurzstammgehölzen heimische Früchte ernten sollen. Großkronig ? Schattenspender für Tiere ? Auch das entfiele.

Ein Bäumchen in dieser (Stamm) Höhe 140 cm, entspräche keinesfalls der Modalität einer Biodiversitätsverstärkung, da zahlreiche Arten
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit diesen kastrierten Hölzern nichts anzufangen wissen.

Man kann hier nur appellieren, dass wir Humanoiden, als ein kleines biologisches Elementarteilchen aus der Natur, mit dieser im Einklang sein müssen und
nicht einer selbstzerstörerischen Agrarökonomie folgen sollten, die uns mittlerweile deutlich sichtbar sehr viel mehr Schaden zufügt, als bisher gedacht.

In dieser Hoffnung verbleibe ich.

Mit freundlichen Grüßen

13. Kommentar von :Ohne Name

Schutz der landschaftsprägenden Mostbirnen

Was ist mit Mostbirnen? Mostbirnen sind herausragende und landschaftsprägende Bäume unserer Kulturlandschaft. Bestehende Bäume zu schützen und Neupflanzungen zu unterstützen. Das ist eine der nachhaltigen Aufgaben unserer Gesellschaft für die Erhaltung der Biodiversität, ökologischen Wertigkeit und Schönheit auf unseren Fluren der Heimat.

Was ist mit Mostbirnen?
Mostbirnen sind herausragende und landschaftsprägende Bäume unserer Kulturlandschaft. Bestehende Bäume zu schützen und Neupflanzungen zu unterstützen. Das ist eine der nachhaltigen Aufgaben unserer Gesellschaft für die Erhaltung der Biodiversität, ökologischen Wertigkeit und Schönheit auf unseren Fluren der Heimat.
Mostbirnbäume sind deshalb per se alle unter Schutz zu stellen, unabhängig davon, ob diese in Acker- oder Grünland stehen. Auf Ackerflächen ist eine Baumscheibe von 20 qm von der Bewirtschaftung auszunehmen. Der Landwirt erhält hierfür eine dem Ernteausfall angemessene Prämie. Entnahme eines Baumes nur mit Genehmigung der betreffenden Behörde. Ersatzpflanzungen sind verpflichtend.
Ergänzende Stellungnahme:
Erwin Holzer (Vereinsvorsitzender)
Obst-Gen-Garten
AHNU Bad Schönborn e.V.
http://www.ahnu-bad-schoenborn.de/OGG.htm

17. Kommentar von :FritzBoing

Stammhöhe 140 cm etc.

Hochstammdefinition: Änderung Stammhöhe von mindestens 140cm in 160cm! Begründung sind bereits vielfach vorhanden, siehe andere Beiträge! Mindestflächengröße: Ist Mist, die schwäbischen Stückle sind fast immer kleiner, also streichen! Ausgleichspflanzungen: Hier muss dringend die Nachfolgepflege geklärt werden, nur pflanzen nützt nichts

Hochstammdefinition:
Änderung Stammhöhe von mindestens 140cm in 160cm!
Begründung sind bereits vielfach vorhanden, siehe andere Beiträge!

Mindestflächengröße:
Ist Mist, die schwäbischen Stückle sind fast immer kleiner, also streichen!

Ausgleichspflanzungen:
Hier muss dringend die Nachfolgepflege geklärt werden, nur pflanzen nützt nichts wenn nicht anschl. die Pflege gesichert ist.

20. Kommentar von :Ohne Name

Lichtverschmutzung

Sehr geehrter Herr Minister Hauk, Sehr geehrter Herr Minister Untersteller, es freut mich sehr, dass nun das Thema Kunstlicht in § 21 des Vorhabens im Biodiversitätsstärkungsgesetz vorkommt. Die Eindämmung der Lichtverschmutzung muss voran kommen, um die erheblichen Auswirkungen auf Flora und Fauna, insbesondere auf die

Sehr geehrter Herr Minister Hauk,

Sehr geehrter Herr Minister Untersteller,


es freut mich sehr, dass nun das Thema Kunstlicht in § 21 des Vorhabens im Biodiversitätsstärkungsgesetz vorkommt. Die Eindämmung der Lichtverschmutzung muss voran kommen, um die erheblichen Auswirkungen auf Flora und Fauna, insbesondere auf die Insektensterblichkeit zu reduzieren.


Einiges ist mir jedoch nicht konkret genug und ist daher leicht zu unterhöhlen. Wir wissen heute aufgrund diverser Forschungsprojekte schon ziemlich gut, wie umweltfreundliche Belechtung sein muss:

1. volle Abschirmung ULR = 0% und damit Lichtlenkung, damit das Licht nur dorthin kommt, wo es gebraucht wird,
2. warmweißes Licht, d.h. Farbtemperatur unter 3000 K verringert die Anlockwirkung auf Insekten und wird weniger in der Atmosphäre gestreut,
3. geringe Intensität (wenn überhaupt notwendig) und Bedarfssteuerung, technische Möglichkeit der Dimmung.


Gerade die Punkte ULR = 0% und Farbtemperatur unter 3000 K lassen sich technisch leicht realisieren. Die Leuchtenhersteller haben das heute fast alle im Programm, werben damit aber nicht. Die Punkte sind somit sehr leicht durchzuführen und sollten im Biodiversitätsstärkungsgesetz vorgeschrieben werden.

Lichtverschmutzung ist heute kein städtisches Problem mehr. Gerne lade ich Sie ein zu einem Nachtspaziergang im Biosphärengebiet Schwäbische Alb, um die weitreichenden Lichtglocken der Regionen Stuttgart und Ulm zu "bewundern". Einen natürlichen Nachthimmel gibt es in Deutschland leider nicht mehr. Ich drücke die Daumen, dass der Gesetzentwurf auch wirklich ein großer Wurf für die Umwelt wird.

Mit freundlichen Grüßen,


Till Credner,
Projekt Sternenpark Schwäbische Alb