Artenschutz

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Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück.

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Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück, das in einem breiten Beteiligungsprozess von Politik, Naturschutz und Landwirtschaft weiterentwickelt wurde.

Das vorliegende Gesetz hat das Ziel, die Biodiversität zu stärken. Es ändert das Naturschutzgesetz (NatSchG) und das Landwirtschafts- und Landeskulturgesetz (LLG). Das Naturschutzgesetz ergänzt die bundesrechtlichen Regelungen um landesspezifische Vorgaben, etwa um weitere gesetzlich geschützte Biotope. Beispielsweise konkretisiert es auch Eingriffsausgleiche oder legt die Zuständigkeiten von Behörden, Landschaftserhaltungsverbänden und dem ehrenamtlichen Naturschutz fest. Zweck des LLG ist es, durch gezielte Maßnahmen dazu beizutragen, dass die Land- und Forstwirtschaft innerhalb der Gesamtwirtschaft ihre gesellschaftspolitischen Aufgaben zum Wohle der Allgemeinheit erfüllen kann.

Zu diesen Aufgaben gehören unter anderem

  • gesunde Lebensmitteln zu erzeugen,
  • den notwendigen Anteil der Eigenversorgung in ausreichendem Umfang zu gewährleisten,
  • die Kultur- und Erholungslandschaft zu gestalten und zu pflegen sowie
  • die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Wasser und Luft im Bereich der Landeskultur zu erhalten und zu verbessern.

Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:

Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.

Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. April 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare.

81. Kommentar von :Bernd H.

§17b Entwurf

Hierzu ein aktuelles Beispiel. Im Moment sieht es so aus, dass Pelargon-Säure das Bio-Herbizid der Zukunft werden könnte. Es handelt sich um eine organische Säure, die ein Abfallprodukt aus der Schmierfett-Industrie ist. Die Aufwandmenge dieser Säure liegt im Moment bei bis zu ca. 115 l/ha. Um die gleiche Wirkung zu erreichen, brauche ich im Moment

Hierzu ein aktuelles Beispiel. Im Moment sieht es so aus, dass Pelargon-Säure das Bio-Herbizid der Zukunft werden könnte. Es handelt sich um eine organische Säure, die ein Abfallprodukt aus der Schmierfett-Industrie ist. Die Aufwandmenge dieser Säure liegt im Moment bei bis zu ca. 115 l/ha. Um die gleiche Wirkung zu erreichen, brauche ich im Moment 0,2-4 l/ha Herbizd. Ich brauche in meinem Betrieb im Durchschnitt ca. 3-5 l bzw. kg /ha PSM. Demnach darf ich in Zukunft nur max. 2,5 l/ha Pflanzenschutzmittel ausbringen. Wie gehen solche zukünftige Bio-Pestizide in die Bilanz? Wie erfolgt der Transport und die Lagerung solcher Bio-Herbizide? Alleine die Substition von Gylphosat würde die Logistikette und die Lagerkapazitäten des Handels explodieren lassen. Zudem ist die Frage, wie sich solche zukünftige Bio-Herbizide /-PSM mit der PSM-Technik verträgt. Werden dann notwendige Neuinvestitionen bezuschusst?

Habe den Kraftstoffverbrauch eines 300 ha Biobetrieb mit meinen Betrieb (40 ha konventionell) verglichen. Ein Biobetrieb braucht ungefähr die vierfache Dieselmenge als ich. Alle arbeiten daran, CO2-neutral zu werden. Übrigens bei mir sind es ca. 2000 l Diesel die ich in meinem Betrieb brauche (mal 4 für Bio?). Da kommen bei mir Zweifel auf, ob dies die richtige Richtung ist.

82. Kommentar von :Bernd H.

Entschädigung der Eigentümer und Bewírtschafter bei Naturschutzmaßnahmen

Schutzgebiete werden für die Allgemeinheit eingerichtet. Im Baugesetz ist die Entschädigung öffentlicher Bauvorhaben eindeutig geregelt. Die Ausweisung von Schutzgebieten bedeutet ein Wertverlust von Grundstücken. Dieser Wertverlust muss analog dem Baugesetz rückwirkend bis 1980 und zukünftig den Eigentümern erstattet werden. Dazu müssen die

Schutzgebiete werden für die Allgemeinheit eingerichtet. Im Baugesetz ist die Entschädigung öffentlicher Bauvorhaben eindeutig geregelt. Die Ausweisung von Schutzgebieten bedeutet ein Wertverlust von Grundstücken. Dieser Wertverlust muss analog dem Baugesetz rückwirkend bis 1980 und zukünftig den Eigentümern erstattet werden. Dazu müssen die Eigentümer keinen Antrag stellen, die Entschädigungen werden automatisch an die Eigentümer gezahlt. Der Wertverlust ist von einem Gutachterausschuss, der zu min. 51% aus Landwirten/Eigentümern ermittelt.
Mehraufwand bzw. Einschränkungen, die bei der Bewirtschaftung von Schutzgebieten entstehen, werden dem Besitzer zu 100% entschädigt. Die Entschädigungshöhe wir zu Beginn der Schutzgebietsausweisung festgelegt und erhöht sich jährlich in Höhe der Inflationsrate. Eine Ende der Entschädigung ist erst möglich, wenn Schutzgebiete aufgehoben werden.

83. Kommentar von :Bernd H.

Förderung von ökologischem Landbau

Aktuell haben wir einen Marktantiel von 10% an Bioprodukten. Das Potenzial wird auf ca. 15% eingeschätzt. Heute gibt es schon Absatzschwierigkeiten beim Brotweizen und es fehlt an biologischem Phosphatdünger. Landwirtschaft konkurriert mit dem Weltmarkt. Russland rekultiviert 12 Mio ha landwirtschftliche Fläche. Deutschland hat 16,7 Mio. ha

Aktuell haben wir einen Marktantiel von 10% an Bioprodukten. Das Potenzial wird auf ca. 15% eingeschätzt. Heute gibt es schon Absatzschwierigkeiten beim Brotweizen und es fehlt an biologischem Phosphatdünger. Landwirtschaft konkurriert mit dem Weltmarkt. Russland rekultiviert 12 Mio ha landwirtschftliche Fläche. Deutschland hat 16,7 Mio. ha landwirtschaftliche Fläche. Protektionismus lässt die Marktordnung der EU nicht zu. Photovaltaik ist gescheiert, weil der Markt falsch engeschätzt wurde. Photvoltaik wurde durch Subventionen künstlich am Leben erhalten. Meiner Meinung gehen wir genau in die gleiche Richtung.

84. Kommentar von :Bernd H.

Allgemeines Vorgehen

Dieses Volksbegehren wurde von einem Imker ausgelöst. Man könnte den Eindruck haben, dass dieser starkes persönliches Interesse und große wirtschaftliche Vorteile durch dieses Volksbegehren haben könnte. Wie wird dies zukünftig vermieden, dass dieses Instrument eines "Volksbegehren" nicht dazu missbraucht wird?

85. Kommentar von :Ohne Name

Biodiversität

Der o.g. Gesetzentwurf darf nicht verabschiedet werden, weil: * BW hat schon die höchste Biodiversität Deutschlands und * die vielfältigste und kleinstrukturierteste Landwirtschaft Deutschlands * eine hohen Anteil an "Biolandwirtschaft" * traditionell den höchsten Anteil an Streuobstwiesen in Deutschland * den niedrigsten

Der o.g. Gesetzentwurf darf nicht verabschiedet werden, weil:
* BW hat schon die höchste Biodiversität Deutschlands und
* die vielfältigste und kleinstrukturierteste Landwirtschaft Deutschlands
* eine hohen Anteil an "Biolandwirtschaft"
* traditionell den höchsten Anteil an Streuobstwiesen in Deutschland
* den niedrigsten Pflanzenschutzmittelaufwand je ha in Deutschland
In BW findet das Artenstreben definitiv nicht statt!
Die Insektenmasse ist in den letzten 2 Jahren signifikant gestiegen.
Der Naturschutz ist bisher schon auf höchstem Niveau abgesichert, weitere gesetzliche Massnahmen dahingehend werden den Bogen überspannen und kontraproduktiv wirken.
Überzogene Auflagen sind vorallem eine nicht zu bewältigende Anforderung für keinere Betriebe, gerade die angestrebte, kleinteilige Agrarstruktur wird dadurch zerstört
Gerade in Zeiten von Corona COVID 19 muss die heimische Lebensmittelproduktion eine Neubewertung ihres Stellenwertes erhalten und vor überzogenen und nicht notwendigen Naturschutzauflagen geschützt werden, gerade auch im Interesse der Allgemeinheit

Im Zuge der Coronakrise ist eine komplette Neubewertung des o.g. Gesetzentwurfes vorzunehmen, vorallem auch unter haushaltsfiskalischen Gesichtspunkten. DIese Neubewertung kann nur in einer Verwerfung des Gesetzentwurfes bestehen, alles andere wäre in der jetzigen Zeit nicht zu verantworten.

86. Kommentar von :Ohne Name

Hochstamm Streuobstbäume

Zu folgenden Punkten im Gesetzentwurf möchten wir Stellung beziehen und um entsprechende Berücksichtigung im Gesetz bitten: Zu 8.: Einfügung des § 33a im Dokument Begründung-NatSchG_LLG_AendG Hierin steht der Satz: „Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm“. Dieser Definition widersprechen wir

Zu folgenden Punkten im Gesetzentwurf möchten wir Stellung beziehen und um entsprechende Berücksichtigung im Gesetz bitten:
Zu 8.: Einfügung des § 33a im Dokument Begründung-NatSchG_LLG_AendG
Hierin steht der Satz: „Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm“.
Dieser Definition widersprechen wir ausdrücklich! Sie entspricht weder der historisch gewachsenen landwirtschaftlichen Nutzung noch einer zukunftsfähigen Dauergrünlandnutzung. Wenn eine landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland sinnvoll durchführbar sein soll, ist von einer Stammhöhe von mindestens 1,6 m auszugehen, bei heute üblichen Maschinen eher von mindestens 1,8 m.
Daher sollte in der Begründung unbedingt formuliert werden:
"Hochstämmige Streuobstbäume haben eine Stammhöhe von mindestens 160 cm".
Des Weiteren findet sich anschließend der Satz: „Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland“. In diesen sollte der Begriff naturverträglich aufgenommen werden zu: „Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige, naturverträgliche Unternutzung als Dauergrünland“.
Die außerordentliche Biodiversität der Streuobstwiesen ist wesentlich von einer naturverträglichen Grünlandnutzung mit artenreichen Wiesen oder Weiden abhängig. Deshalb sollte im Gesetz die naturverträgliche Grünlandnutzung in die Definition aufgenommen werden. Nutzungen wie Mähen ohne Abräumen und hochfrequentes Mulchen sind nicht erstrebenswert und über Förderungen, in Schutzgebieten auch über Verbote so weit wie möglich zu verhindern. Die traditionelle Heu- und Öhmdbereitung auf der Mähfläche ist wegen der dabei erfolgenden Samenreife und des Samenausfalles vieler Arten und der dadurch gewährleisteten Erhaltung der Pflanzenartenvielfalt zu fordern und zu fördern.
Für nichtlandwirtschaftliche Streuobstnutzer, welche den Grünlandaufwuchs nicht in der Tierhaltung verwerten können, sind kostenfreie Möglichkeiten der Abnahme des Mahdgutes zur Kompostierung oder energetischen Nutzung zu schaffen.
Was derzeit noch fehlt, ist eine Förderung der Streuobst-Vermarktung. So sinnvoll und wünschenswert eine Unterschutzstellung von Streuobstbeständen ist, so wird die Erhaltung dieser wertvollen Landschaften nur möglich sein, wenn die Streuobst-Vermarktung auch gesetzlich analog zur Vermarktung von Bio-Lebensmitteln geregelt und gefördert wird.
Für Rückfragen und einen fachlichen Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterzeichner des vorliegenden Briefs:
Prof. Dr. em. Reinhard Böcker; Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, Universität Hohenheim
Prof. Dr. Ingo Grass, Fachgebiet Ökologie Tropischer Agrarsysteme Institut für Tropische Agrarwissenschaften (Hans-Ruthenberg-Institut), Universität Hohenheim
Prof. Dr. Lars Krogmann, Fachgebiet Systematische Entomologie, Universität Hohenheim
Prof. Dr. Klaus Schmieder, Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, UniversitätHohenheim
Prof. Dr. Frank Schurr, Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, UniversitätHohenheim
Prof. Dr. Johannes Steidle, Institut für Zoologie, Fachgebiet Tierökologie, UniversitätHohenheim

87. Kommentar von :Ohne Name

Regionaler Anbau von Obst

Die Streuobstwiesen im Albvorland sind fast immer geprägt von kleinparzelligen Flächen, die oft unter 1500m groß sind. Deshalb macht es meiner Meinung nach wenig Sinn das Flächenmäßig zu begrenzen. Außerdem bestehen Streuobstwiesen im Albvorland fast immer aus einem gemischten Bestand von Hoch- und Halbstämmen. Es ist deshalb unsinnig diese auf


Die Streuobstwiesen im Albvorland sind fast immer geprägt von kleinparzelligen Flächen, die oft unter 1500m groß sind. Deshalb macht es meiner Meinung nach wenig Sinn das Flächenmäßig zu begrenzen.
Außerdem bestehen Streuobstwiesen im Albvorland fast immer aus einem gemischten Bestand von Hoch- und Halbstämmen. Es ist deshalb unsinnig diese auf eine Höhe zu begrenzen.
Hier im Ermstal prägt die Ermstäler Knorpelkirsche einen nicht geringen Teil des Streuobstbestands. Dies wäre schützenswert, ist aber ohne den Einsatz von PSM nicht möglich, da es sich um großgronige Kirschbäume handelt. Diese können nicht einfach eingenetzt werden , um sie vor Schädlingen zu schützen.
Es ist sicherlich nicht nützlich, wenn so der regionale Anbau in Baden-Württemberg noch mehr dezimiert würde. Wollen wir das Obst besser vom Ausland einführen?

88. Kommentar von :Ohne Name

Erhalt von Streuobstflächen

Von Seiten der Initiatoren des Volksbegehrens wurde bzgl. Schutz der Streuobstwiesen vorrangig über den Schutz vor Umwandlung in Baugebiete argumentiert. Es stellt sich die Frage, warum in der freien Verhandlung über das Eckpunktepapier dieses Thema dann nicht sehr verbindlich im Baugesetzbuch verankert wurde anstatt im Naturschutzgesetz.

Von Seiten der Initiatoren des Volksbegehrens wurde bzgl. Schutz der Streuobstwiesen vorrangig über den Schutz vor Umwandlung in Baugebiete argumentiert. Es stellt sich die Frage, warum in der freien Verhandlung über das Eckpunktepapier dieses Thema dann nicht sehr verbindlich im Baugesetzbuch verankert wurde anstatt im Naturschutzgesetz.
Streuobstwiesen sind ohne Zweifel unverzichtbar in unserer baden-württembergischen Kulturlandschaft als Naherholungsgebiete, grüne Lungen und für die Artenvielfalt Fauna und Flora. Insofern sind sie ungeheuer wertvoll. Ein Umnutzungsverbot dieser landwirtschaftlichen Nutzflächen für alle Zeiten macht sie jedoch nahezu wertlos für die Eigentümer. Die nachhaltige dauerhafte Förderung dieser im Obstbau nicht konkurrenzfähigen Anbauform und Motivation für die Bewirtschafter zur vorbildlichen Pflege ist der richtige Weg, nicht ein Schutzstatus, der die Eigentümer nur verpflichtet und einen großen Eingriff in's Eigentum gemäß Artikel 14 GG darstellt. Der Verkehrs-/Marktwert dieser Flächen wird sich nach Verabschiedung des Gesetzes in der geplanten Form nahe Null entwickeln, die Flächen werden noch unverkäuflicher als bisher. Und viele private Eigentümer der älteren Generation bewirtschaften selbst nicht mehr, die Nachfolgegeneration hat kein Interesse und werden ohne Marktwert auch nicht verkaufen. In der Folge verwahrlosen noch mehr Flurstücke mit Streuobst - das Gegenteil des Gewünschten könnte eintreten.
Trotz Abmilderung der ursprünglichen Forderung sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch z. B. Ausweisung von Biotopen grundsätzlich entschädigungspflichtig gegenüber den Eigentümern. Diese Ansicht teilt auch der Mitinitiator NABU in seiner Begleitbroschüre „Recht Einfach“ zum neuen Bundesnaturschutzgesetz im Jahr 2009. Sind hier entsprechende Entschädigungen für die Eigentümer budgetiert?
Die dogmatisch geführte Diskussion um die förderfähigen Stammhöhen können Praktiker, die Streuobstwiesen nachhaltig bewirtschaften, nicht nachvollziehen. Ein auf eine starkwüchsige Unterlage veredelter Halbstamm mit 1,40 m Stammhöhe stellt genauso einen großkronigen wertvollen Streuobstbaum dar und ermöglicht bei entsprechender Erziehung problemlos auch die Unternutzung. Man gewinnt den Eindruck, dass die, die die ganz hohen Stammhöhen mit 1,80 m fordern nicht diejenigen sind, die diese Bäume anschließend pflegen und in 6 m Höhe Baumschnittmaßnahmen vornehmen (müssen).

89. Kommentar von :Ohne Name

Landwirtschaft und Naturschutz vereinen, anstatt Trennung zwischen ökologischer und konventioneller Landwirtschaft

Die folgenden Maßnahmen führen zu einer gedanklichen Trennung zwischen guter ökologischer und schlechter konventioneller Landwirtschaft: - Reduktion chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel - Unterscheidung zwischen chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln - Forderung nach einer Quote für den ökologischen Landbau -

Die folgenden Maßnahmen führen zu einer gedanklichen Trennung zwischen guter ökologischer und schlechter konventioneller Landwirtschaft:

- Reduktion chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel
- Unterscheidung zwischen chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln
- Forderung nach einer Quote für den ökologischen Landbau
- staatliche Pachtflächen nur noch an ökologisch wirtschaftende Betriebe
- gesetzliche Ausrichtung von Bildung, Beratung und Vermarktungsförderung auf ökologischen Landbau und biologische bzw. mechanische Pflanzenschutzmethoden

Diese Trennung ist ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes. Die komplexe Herausforderung des Artenschutzes wird dabei auf die schwarz-weiß Trennung der Bewirtschaftungsform reduziert und die vielen anderen Faktoren ausgeblendet.

Dabei ist jedem der sich mit Artenschutz und Landwirtschaft auseinander setzt vollkommen klar, dass erfolgreicher Artenschutz vor allem von Landschaftsstrukturen, Wissen und gezielten Maßnahmen sowie insbesondere der Person, die diese Maßnahmen umsetzt, abhängig ist.

Sowohl konventionelle als auch biologisch wirtschaftende Landwirte sind einem großen Preisdruck und hohen Qualitätskriterien unterworfen, die unsere Gesellschaft an sie stellt. Diese gesetzliche Trennung und die damit verbundenen Vorgaben können nicht nur zu Schwierigkeiten auf dem Absatzmarkt der Produkte und dem Pachtmarkt für Flächen führen, auch wird damit ein Spaltung des Berufsstands gefördert, welche Berufskollegen, Nachbarn und Freunde in eine zunehmende und unnötige Konkurrenzsituation treibt.

Zielführend für Artenschutz und Landwirtschaft wäre es mit wissenschaftlicher Begleitung unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit und der regionalen Umweltbedingungen gezielt Maßnahmen zu entwickeln.

Diese sollten dann durch freiwillige vertragliche Kooperationen mit entsprechender finanzieller Anreizkomponente den Landwirten angeboten werden. Dass derartige Maßnahmen funktionieren, zeigen die schon vorhandenen Programme.

Damit wäre ein deutlich zielführender und zumindest in Hinblick auf die Zielerreichung kostengünstigerer Ansatz möglich. Auch würde, im Gegensatz zu den Ver- und Geboten des Gesetzesentwurfs, eine weitaus höhere Akzeptanz bei den Landwirten erreicht werden.

90. Kommentar von :Ohne Name

§17a Abs.2 Nr.1 LLG-Gesetzentwurf (S.11/12)

Ich frage mich, warum die Beratungsmodule "Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung" in §17 und im Kontext mit dem Ökolandbau auftauchen, obwohl dieses Beratungsangebot für ALLE Betriebs- und Wirtschaftsformen konzipiert und angeboten wird? Wäre es nicht eine Überlegung diese Beratungsmodule zur "Gesamtbetrieblichen Biodiversitätsberatung" in §9

Ich frage mich, warum die Beratungsmodule "Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung" in §17 und im Kontext mit dem Ökolandbau auftauchen, obwohl dieses Beratungsangebot für ALLE Betriebs- und Wirtschaftsformen konzipiert und angeboten wird?
Wäre es nicht eine Überlegung diese Beratungsmodule zur "Gesamtbetrieblichen Biodiversitätsberatung" in §9 Abs. 2 Nr.6 einzubinden und hier auch konkret zu benennen?