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Um das Miteinander von Naturschutz und Landwirtschaft zu stärken, hat das Land mehrere Gesetzesänderungen beschlossen. Der Entwurf geht auf das Volksbegehren „Rettet die Bienen“ zurück.
Die wesentlichen Inhalte des Gesetzes:
Umsetzung des Verbots von Pestiziden in ausgewiesenen Naturschutzgebieten und Einhaltung der landesspezifischen Vorgaben des integrierten Pflanzenschutzes in den übrigen Schutzgebieten
Pflanzen und Tiere haben in Naturschutzgebieten künftig Vorrang. Es gilt ein Verbot für alle Pestizide ab dem 1. Januar 2022. Für Härtefälle (insbesondere Existenzgefährdung), bei Kalamitäten (zum Beispiel massiver überregionaler Schädlingsbefall), zum Schutz der Gesundheit (zum Beispiel zur Bekämpfung von Stechmücken und Eichenprozessionsspinnern) und zur Erhaltung der Schutzgebiete (zur Bekämpfung invasiver Arten oder bei prägenden Nutzungsarten, insbesondere zum Schutz der auf die besondere Nutzung angewiesenen spezifischen Tier- und Pflanzengesellschaften) werden Ausnahmen aufgenommen.
In den übrigen Schutzgebieten sollen anstelle eines vollständigen Verbots der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln die Vorgaben des Integrierten Pflanzenschutzes, wie sie in der guten fachlichen Praxis konkretisiert sind, verbindlich vorgeschrieben und auch kontrolliert werden. Die verbindliche Einhaltung dieser Vorgaben soll zu einem vorbildlichen Integrierten Pflanzenschutz führen, der die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf das unbedingt notwendige Maß minimiert. Das im Rahmen des bundesweit geltenden Nationalen Aktionsplans für die nachhaltige Anwendung von Pflanzenschutzmitteln durchgeführte Projekt „Demonstrationsbetriebe“ zeigte, dass bei intensiver Betreuung der Betriebe ein zielgerichteter und reduzierter Pflanzenschutzmitteleinsatz möglich war. Baden-Württemberg war mit einzelnen Obst- und Ackerbaubetrieben an dem Projekt beteiligt und sammelte Erfahrung. Maßnahmen zur kulturspezifischen Förderung von Nützlingen sowie die Verwendung einer Applikationstechnik mit hoher Abdriftminderung erfordern einen Übergangszeitraum von fünf Jahren zur Etablierung.
Ausbau des Anteils der ökologischen Landwirtschaft auf 30 bis 40 % bis zum Jahr 2030
Das Land verpflichtet sich, die Voraussetzungen zu schaffen, den Anteil des ökologischen Landbaus bis 2030 auf 30 bis 40 Prozent zu erhöhen. Das Land muss daher die Rahmenbedingungen so gestalten und Anreize bieten, damit genügend Betriebe bis 2030 freiwillig umstellen. Kein Betrieb wird damit zur Umstellung gezwungen. In den Jahren 2023 und 2027 erfolgt jeweils eine Evaluierung, sodass gegebenenfalls nachgesteuert werden kann. Das Land bietet eine Vielzahl von Beratungsmodulen und Förderangeboten an, um landwirtschaftliche Unternehmen bei der Umstellung zu begleiten und zu unterstützen. Soweit das Land das Ziel nicht erreichen sollte, müssen diese Rahmenbedingungen verbessert werden. Maßgeblich für den Erfolg wird zudem der massive Ausbau der Vermarktung und der Verbraucheraufklärung sein. Die Entwicklung der erforderlichen Nachfrage wird das Land gezielt unterstützen. Nur so lässt sich die Bereitschaft der Verbraucher, aber auch der Großverbraucher wie Kantinen, steigern, einen fairen Preis für biologisch erzeugte Produkte aus Baden-Württemberg zu zahlen und damit den erforderlichen weiteren Ausbau der Marktanteile von biologischen Erzeugnissen zu angemessenen Preisen zu erreichen.
Das Land baut Demonstrationsbetriebe mit vorbildlichen Naturschutzmaßnahmen auf, die als Anschauungsbetriebe für die ökologische und konventionelle Branche dienen.
Die Verpachtung der landeseigenen Flächen im Streubesitz erfolgt vorrangig, aber nicht ausschließlich an ökologisch wirtschaftende Betriebe. Es ist möglich, auf den Flächen beispielsweise künftig auch bestimmte FAKT-Maßnahmen umzusetzen. So können auch konventionelle Betriebe die Flächen weiterhin bewirtschaften und es wird vermieden, dass arrondierte Flächen durch die Regelung aufgeteilt werden.
Reduktion der chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel um 40 bis 50 % bis 2030
Es handelt sich um ein politisches Ziel, dem sich die Landesregierung verpflichtet. Das Land muss die Rahmenbedingungen so gestalten, dass das Ziel auch erreicht werden kann. Es gibt somit keine einzelbetriebliche Verpflichtung. Das Land fördert die Anschaffung neuer Technik und baut die Förderung des freiwilligen Verzichts von Pflanzenschutzmitteln stark aus.
Die Reduktion der ausgebrachten Menge an chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln (PSM) soll dabei insbesondere durch folgende Maßnahmen erreicht werden:
- technische Weiterentwicklung,
- Substitution chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel durch biologische Verfahren und Mittel,
- Steigerung des Anteils ökologisch wirtschaftender Betriebe,
- Ausbau des integrierten Pflanzenbaus,
- verstärkte Nutzung resistenter Sorten,
- Verbot von chemisch-synthetischen PSM im Privatbereich,
- Reduktion chemisch-synthetischer PSM im Bereich des Verkehrs (insb. Gleiskörper),
- Ausbau der Förderung zum PSM-Verzicht und verstärkte Nutzung von FAKT und LPR durch die landwirtschaftlichen Betriebe,
- optimierter Einsatz von PSM durch Ausbau der Beratung/Informationsvermittlung,
- Verbot von PSM in Naturschutzgebieten.
Die Zielerreichung wird durch ein Netz an freiwilligen Demonstrationsbetrieben gemessen und regelmäßig evaluiert.
Ein wichtiger Erfolgsfaktor ist dabei auch, ob die Prozessqualität am Markt erfolgreich in Wert gesetzt werden kann. Dazu bedarf es auch einer entsprechenden Unterstützung im Bereich Marketing und Qualitätssicherung entlang den entsprechenden Wertschöpfungsketten, sowohl im Ökolandbau als auch für regionale konventionelle Produkte.
Aufbau eines landesweiten Biotopverbunds auf 15 % der Offenlandfläche der Landesfläche bis 2030
Die Kommunen werden beim Ausbau des Biotopverbundes künftig in die Pflicht genommen. Der Aufbau und die Planung (soweit erforderlich) werden gefördert. So wird landesweit ein Netz von Lebensräumen, die miteinander verbunden sind, entstehen, das den Austausch untereinander ermöglicht. Hierdurch haben die unterschiedlichen Populationen die Chance sich wieder auszubreiten. Ausgleichsmaßnahmen der Kommunen aber auch freiwillige Maßnahmen der Landnutzer gegen Ausgleich über das Förderprogramm für Agrarumwelt, Klima und Tierschutz (FAKT) oder die Landschaftspflegerichtlinie (LPR) und weitere biodiversitätsfördernde Maßnahmen können so optimal aufeinander abgestimmt werden. Es können gezielt Aufwertungen dort stattfinden, wo sie die größte Wirkung entfalten. Die freiwillige Umsetzung durch die Landwirtschaft kann auf die Refugialflächen angerechnet werden.
Schaffung von Refugialflächen auf 10 % der landwirtschaftlichen Flächen
Tiere und Pflanzen brauchen dauerhafte Rückzugs- und Lebensräume auch im Offenland, damit sich die verbliebenen Bestände erholen können. Dazu sollen mittelfristig auf 10 % der landwirtschaftlichen Fläche sogenannte Refugialflächen geschaffen werden, zum Beispiel durch Umsetzung entsprechender FAKT- und LPR-Maßnahmen. Diese sind je landwirtschaftlicher Landnutzungsart auszuweisen und sollen von den landwirtschaftlichen Betrieben auf freiwilliger Basis gegen einen finanziellen Ausgleich erbracht werden. Es wird somit kein Betrieb gegen seinen Willen gezwungen, Refugialflächen auszuweisen. Allerdings hat sich das Land zum Ziel gesetzt, dass auf jedem Betrieb 5 % besonders biodiversitätsfördernde Maßnahmen umgesetzt werden. Hierzu wird das Land die Förderangebote für Refugialflächen attraktiv gestalten, damit die Betriebe auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht teilnehmen. Die Anerkennung von Refugialflächen wird durch eine Verwaltungsvorschrift geregelt. Ziel ist es, dass langfristig mehrjährige Maßnahmen dominieren. Im Rahmen der Förderung werden auch zusätzliche Maßnahmen je landwirtschaftlicher Landnutzungsart aufgenommen bzw. ausgebaut und weiterentwickelt. Dabei sind solche Maßnahmen mit einem hohen Wirkungsgrad für die Artenvielfalt besonders vorteilhaft.
Für Streuobstbestände ab einer Größe von 1500 m² gilt ein Erhaltungsgebot. Einzelbäume können wie bisher bewirtschaftet, gefällt und oder nachgepflanzt werden, ohne dass es einer Genehmigung bedarf. Eine Umwandlung eines Streuobstbestandes ist künftig nur dann möglich, wenn die Gründe für die Umwandlung so gewichtig sind, dass der Erhalt dahinter zurückstehen muss. In diesen Fällen erfolgt ein Ausgleich vorrangig durch die Anlage eines neuen Streuobstbestandes. So wird sichergestellt, dass die flächenhafte Inanspruchnahme reduziert wird und die für Baden-Württemberg so prägende Nutzungsform auch künftig erhalten bleibt.
Es soll ein landesweit öffentlich zugängliches und zentrales Kataster für sämtliche Ausgleichsmaßnahmen geschaffen werden. Dies schafft Transparenz und Klarheit über die künftigen Ausgleichsmaßnahmen mit Flächenbezug.
Auch die Kommunen und Privatpersonen werden in die Pflicht genommen. Es wird im Gesetzentwurf klargestellt, dass Schottergärten grundsätzlich keine zulässige Gartennutzung darstellen. Die Lichtverschmutzung durch Beleuchtung im Außenbereich, aber auch im Innenbereich wird, insbesondere durch Vorgaben zur insektenfreundlichen Straßenbeleuchtung und bei der Beleuchtung von öffentlichen Gebäuden, minimiert. Die öffentliche Verwaltung soll ihre Garten- und Parkflächen künftig insektenfreundlich pflegen. Darüber hinaus soll die Nutzung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln in Privatgärten über den bisherigen Umfang hinaus auch in weiteren Schutzgebieten nach Naturschutzrecht, insbesondere auch Landschaftsschutzgebieten und Naturparken, untersagt werden.
Die Inhalte des Gesetzes setzen die Vereinbarungen zwischen der Landesregierung, den Landnutzerverbänden und dem Trägerkreis des Volksbegehrens „Rettet die Bienen“ um.


Kommentare : zur Stärkung der Biodiversität
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 28. April 2020 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare.
§17b Entwurf
Hierzu ein aktuelles Beispiel. Im Moment sieht es so aus, dass Pelargon-Säure das Bio-Herbizid der Zukunft werden könnte. Es handelt sich um eine organische Säure, die ein Abfallprodukt aus der Schmierfett-Industrie ist. Die Aufwandmenge dieser Säure liegt im Moment bei bis zu ca. 115 l/ha. Um die gleiche Wirkung zu erreichen, brauche ich im Moment
Hierzu ein aktuelles Beispiel. Im Moment sieht es so aus, dass Pelargon-Säure das Bio-Herbizid der Zukunft werden könnte. Es handelt sich um eine organische Säure, die ein Abfallprodukt aus der Schmierfett-Industrie ist. Die Aufwandmenge dieser Säure liegt im Moment bei bis zu ca. 115 l/ha. Um die gleiche Wirkung zu erreichen, brauche ich im Moment 0,2-4 l/ha Herbizd. Ich brauche in meinem Betrieb im Durchschnitt ca. 3-5 l bzw. kg /ha PSM. Demnach darf ich in Zukunft nur max. 2,5 l/ha Pflanzenschutzmittel ausbringen. Wie gehen solche zukünftige Bio-Pestizide in die Bilanz? Wie erfolgt der Transport und die Lagerung solcher Bio-Herbizide? Alleine die Substition von Gylphosat würde die Logistikette und die Lagerkapazitäten des Handels explodieren lassen. Zudem ist die Frage, wie sich solche zukünftige Bio-Herbizide /-PSM mit der PSM-Technik verträgt. Werden dann notwendige Neuinvestitionen bezuschusst?
Habe den Kraftstoffverbrauch eines 300 ha Biobetrieb mit meinen Betrieb (40 ha konventionell) verglichen. Ein Biobetrieb braucht ungefähr die vierfache Dieselmenge als ich. Alle arbeiten daran, CO2-neutral zu werden. Übrigens bei mir sind es ca. 2000 l Diesel die ich in meinem Betrieb brauche (mal 4 für Bio?). Da kommen bei mir Zweifel auf, ob dies die richtige Richtung ist.
Entschädigung der Eigentümer und Bewírtschafter bei Naturschutzmaßnahmen
Schutzgebiete werden für die Allgemeinheit eingerichtet. Im Baugesetz ist die Entschädigung öffentlicher Bauvorhaben eindeutig geregelt. Die Ausweisung von Schutzgebieten bedeutet ein Wertverlust von Grundstücken. Dieser Wertverlust muss analog dem Baugesetz rückwirkend bis 1980 und zukünftig den Eigentümern erstattet werden. Dazu müssen die
Schutzgebiete werden für die Allgemeinheit eingerichtet. Im Baugesetz ist die Entschädigung öffentlicher Bauvorhaben eindeutig geregelt. Die Ausweisung von Schutzgebieten bedeutet ein Wertverlust von Grundstücken. Dieser Wertverlust muss analog dem Baugesetz rückwirkend bis 1980 und zukünftig den Eigentümern erstattet werden. Dazu müssen die Eigentümer keinen Antrag stellen, die Entschädigungen werden automatisch an die Eigentümer gezahlt. Der Wertverlust ist von einem Gutachterausschuss, der zu min. 51% aus Landwirten/Eigentümern ermittelt.
Mehraufwand bzw. Einschränkungen, die bei der Bewirtschaftung von Schutzgebieten entstehen, werden dem Besitzer zu 100% entschädigt. Die Entschädigungshöhe wir zu Beginn der Schutzgebietsausweisung festgelegt und erhöht sich jährlich in Höhe der Inflationsrate. Eine Ende der Entschädigung ist erst möglich, wenn Schutzgebiete aufgehoben werden.
Förderung von ökologischem Landbau
Aktuell haben wir einen Marktantiel von 10% an Bioprodukten. Das Potenzial wird auf ca. 15% eingeschätzt. Heute gibt es schon Absatzschwierigkeiten beim Brotweizen und es fehlt an biologischem Phosphatdünger. Landwirtschaft konkurriert mit dem Weltmarkt. Russland rekultiviert 12 Mio ha landwirtschftliche Fläche. Deutschland hat 16,7 Mio. ha
Aktuell haben wir einen Marktantiel von 10% an Bioprodukten. Das Potenzial wird auf ca. 15% eingeschätzt. Heute gibt es schon Absatzschwierigkeiten beim Brotweizen und es fehlt an biologischem Phosphatdünger. Landwirtschaft konkurriert mit dem Weltmarkt. Russland rekultiviert 12 Mio ha landwirtschftliche Fläche. Deutschland hat 16,7 Mio. ha landwirtschaftliche Fläche. Protektionismus lässt die Marktordnung der EU nicht zu. Photovaltaik ist gescheiert, weil der Markt falsch engeschätzt wurde. Photvoltaik wurde durch Subventionen künstlich am Leben erhalten. Meiner Meinung gehen wir genau in die gleiche Richtung.
Allgemeines Vorgehen
Dieses Volksbegehren wurde von einem Imker ausgelöst. Man könnte den Eindruck haben, dass dieser starkes persönliches Interesse und große wirtschaftliche Vorteile durch dieses Volksbegehren haben könnte. Wie wird dies zukünftig vermieden, dass dieses Instrument eines "Volksbegehren" nicht dazu missbraucht wird?
Biodiversität
Der o.g. Gesetzentwurf darf nicht verabschiedet werden, weil: * BW hat schon die höchste Biodiversität Deutschlands und * die vielfältigste und kleinstrukturierteste Landwirtschaft Deutschlands * eine hohen Anteil an "Biolandwirtschaft" * traditionell den höchsten Anteil an Streuobstwiesen in Deutschland * den niedrigsten
Der o.g. Gesetzentwurf darf nicht verabschiedet werden, weil:
* BW hat schon die höchste Biodiversität Deutschlands und
* die vielfältigste und kleinstrukturierteste Landwirtschaft Deutschlands
* eine hohen Anteil an "Biolandwirtschaft"
* traditionell den höchsten Anteil an Streuobstwiesen in Deutschland
* den niedrigsten Pflanzenschutzmittelaufwand je ha in Deutschland
In BW findet das Artenstreben definitiv nicht statt!
Die Insektenmasse ist in den letzten 2 Jahren signifikant gestiegen.
Der Naturschutz ist bisher schon auf höchstem Niveau abgesichert, weitere gesetzliche Massnahmen dahingehend werden den Bogen überspannen und kontraproduktiv wirken.
Überzogene Auflagen sind vorallem eine nicht zu bewältigende Anforderung für keinere Betriebe, gerade die angestrebte, kleinteilige Agrarstruktur wird dadurch zerstört
Gerade in Zeiten von Corona COVID 19 muss die heimische Lebensmittelproduktion eine Neubewertung ihres Stellenwertes erhalten und vor überzogenen und nicht notwendigen Naturschutzauflagen geschützt werden, gerade auch im Interesse der Allgemeinheit
Im Zuge der Coronakrise ist eine komplette Neubewertung des o.g. Gesetzentwurfes vorzunehmen, vorallem auch unter haushaltsfiskalischen Gesichtspunkten. DIese Neubewertung kann nur in einer Verwerfung des Gesetzentwurfes bestehen, alles andere wäre in der jetzigen Zeit nicht zu verantworten.
Hochstamm Streuobstbäume
Zu folgenden Punkten im Gesetzentwurf möchten wir Stellung beziehen und um entsprechende Berücksichtigung im Gesetz bitten: Zu 8.: Einfügung des § 33a im Dokument Begründung-NatSchG_LLG_AendG Hierin steht der Satz: „Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm“. Dieser Definition widersprechen wir
Zu folgenden Punkten im Gesetzentwurf möchten wir Stellung beziehen und um entsprechende Berücksichtigung im Gesetz bitten:
Zu 8.: Einfügung des § 33a im Dokument Begründung-NatSchG_LLG_AendG
Hierin steht der Satz: „Üblicherweise haben die hochstämmigen Streuobstbäume eine Stammhöhe von mindestens 140 cm“.
Dieser Definition widersprechen wir ausdrücklich! Sie entspricht weder der historisch gewachsenen landwirtschaftlichen Nutzung noch einer zukunftsfähigen Dauergrünlandnutzung. Wenn eine landwirtschaftliche Nutzung als Dauergrünland sinnvoll durchführbar sein soll, ist von einer Stammhöhe von mindestens 1,6 m auszugehen, bei heute üblichen Maschinen eher von mindestens 1,8 m.
Daher sollte in der Begründung unbedingt formuliert werden:
"Hochstämmige Streuobstbäume haben eine Stammhöhe von mindestens 160 cm".
Des Weiteren findet sich anschließend der Satz: „Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige Unternutzung als Dauergrünland“. In diesen sollte der Begriff naturverträglich aufgenommen werden zu: „Charakteristisch für Streuobstbestände ist die regelmäßige, naturverträgliche Unternutzung als Dauergrünland“.
Die außerordentliche Biodiversität der Streuobstwiesen ist wesentlich von einer naturverträglichen Grünlandnutzung mit artenreichen Wiesen oder Weiden abhängig. Deshalb sollte im Gesetz die naturverträgliche Grünlandnutzung in die Definition aufgenommen werden. Nutzungen wie Mähen ohne Abräumen und hochfrequentes Mulchen sind nicht erstrebenswert und über Förderungen, in Schutzgebieten auch über Verbote so weit wie möglich zu verhindern. Die traditionelle Heu- und Öhmdbereitung auf der Mähfläche ist wegen der dabei erfolgenden Samenreife und des Samenausfalles vieler Arten und der dadurch gewährleisteten Erhaltung der Pflanzenartenvielfalt zu fordern und zu fördern.
Für nichtlandwirtschaftliche Streuobstnutzer, welche den Grünlandaufwuchs nicht in der Tierhaltung verwerten können, sind kostenfreie Möglichkeiten der Abnahme des Mahdgutes zur Kompostierung oder energetischen Nutzung zu schaffen.
Was derzeit noch fehlt, ist eine Förderung der Streuobst-Vermarktung. So sinnvoll und wünschenswert eine Unterschutzstellung von Streuobstbeständen ist, so wird die Erhaltung dieser wertvollen Landschaften nur möglich sein, wenn die Streuobst-Vermarktung auch gesetzlich analog zur Vermarktung von Bio-Lebensmitteln geregelt und gefördert wird.
Für Rückfragen und einen fachlichen Austausch stehen wir gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Unterzeichner des vorliegenden Briefs:
Prof. Dr. em. Reinhard Böcker; Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, Universität Hohenheim
Prof. Dr. Ingo Grass, Fachgebiet Ökologie Tropischer Agrarsysteme Institut für Tropische Agrarwissenschaften (Hans-Ruthenberg-Institut), Universität Hohenheim
Prof. Dr. Lars Krogmann, Fachgebiet Systematische Entomologie, Universität Hohenheim
Prof. Dr. Klaus Schmieder, Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, UniversitätHohenheim
Prof. Dr. Frank Schurr, Institut für Landschafts- und Pflanzenökologie, UniversitätHohenheim
Prof. Dr. Johannes Steidle, Institut für Zoologie, Fachgebiet Tierökologie, UniversitätHohenheim
Regionaler Anbau von Obst
Die Streuobstwiesen im Albvorland sind fast immer geprägt von kleinparzelligen Flächen, die oft unter 1500m groß sind. Deshalb macht es meiner Meinung nach wenig Sinn das Flächenmäßig zu begrenzen. Außerdem bestehen Streuobstwiesen im Albvorland fast immer aus einem gemischten Bestand von Hoch- und Halbstämmen. Es ist deshalb unsinnig diese auf
Die Streuobstwiesen im Albvorland sind fast immer geprägt von kleinparzelligen Flächen, die oft unter 1500m groß sind. Deshalb macht es meiner Meinung nach wenig Sinn das Flächenmäßig zu begrenzen.
Außerdem bestehen Streuobstwiesen im Albvorland fast immer aus einem gemischten Bestand von Hoch- und Halbstämmen. Es ist deshalb unsinnig diese auf eine Höhe zu begrenzen.
Hier im Ermstal prägt die Ermstäler Knorpelkirsche einen nicht geringen Teil des Streuobstbestands. Dies wäre schützenswert, ist aber ohne den Einsatz von PSM nicht möglich, da es sich um großgronige Kirschbäume handelt. Diese können nicht einfach eingenetzt werden , um sie vor Schädlingen zu schützen.
Es ist sicherlich nicht nützlich, wenn so der regionale Anbau in Baden-Württemberg noch mehr dezimiert würde. Wollen wir das Obst besser vom Ausland einführen?
Erhalt von Streuobstflächen
Von Seiten der Initiatoren des Volksbegehrens wurde bzgl. Schutz der Streuobstwiesen vorrangig über den Schutz vor Umwandlung in Baugebiete argumentiert. Es stellt sich die Frage, warum in der freien Verhandlung über das Eckpunktepapier dieses Thema dann nicht sehr verbindlich im Baugesetzbuch verankert wurde anstatt im Naturschutzgesetz.
Von Seiten der Initiatoren des Volksbegehrens wurde bzgl. Schutz der Streuobstwiesen vorrangig über den Schutz vor Umwandlung in Baugebiete argumentiert. Es stellt sich die Frage, warum in der freien Verhandlung über das Eckpunktepapier dieses Thema dann nicht sehr verbindlich im Baugesetzbuch verankert wurde anstatt im Naturschutzgesetz.
Streuobstwiesen sind ohne Zweifel unverzichtbar in unserer baden-württembergischen Kulturlandschaft als Naherholungsgebiete, grüne Lungen und für die Artenvielfalt Fauna und Flora. Insofern sind sie ungeheuer wertvoll. Ein Umnutzungsverbot dieser landwirtschaftlichen Nutzflächen für alle Zeiten macht sie jedoch nahezu wertlos für die Eigentümer. Die nachhaltige dauerhafte Förderung dieser im Obstbau nicht konkurrenzfähigen Anbauform und Motivation für die Bewirtschafter zur vorbildlichen Pflege ist der richtige Weg, nicht ein Schutzstatus, der die Eigentümer nur verpflichtet und einen großen Eingriff in's Eigentum gemäß Artikel 14 GG darstellt. Der Verkehrs-/Marktwert dieser Flächen wird sich nach Verabschiedung des Gesetzes in der geplanten Form nahe Null entwickeln, die Flächen werden noch unverkäuflicher als bisher. Und viele private Eigentümer der älteren Generation bewirtschaften selbst nicht mehr, die Nachfolgegeneration hat kein Interesse und werden ohne Marktwert auch nicht verkaufen. In der Folge verwahrlosen noch mehr Flurstücke mit Streuobst - das Gegenteil des Gewünschten könnte eintreten.
Trotz Abmilderung der ursprünglichen Forderung sind Inhalts- und Schrankenbestimmungen durch z. B. Ausweisung von Biotopen grundsätzlich entschädigungspflichtig gegenüber den Eigentümern. Diese Ansicht teilt auch der Mitinitiator NABU in seiner Begleitbroschüre „Recht Einfach“ zum neuen Bundesnaturschutzgesetz im Jahr 2009. Sind hier entsprechende Entschädigungen für die Eigentümer budgetiert?
Die dogmatisch geführte Diskussion um die förderfähigen Stammhöhen können Praktiker, die Streuobstwiesen nachhaltig bewirtschaften, nicht nachvollziehen. Ein auf eine starkwüchsige Unterlage veredelter Halbstamm mit 1,40 m Stammhöhe stellt genauso einen großkronigen wertvollen Streuobstbaum dar und ermöglicht bei entsprechender Erziehung problemlos auch die Unternutzung. Man gewinnt den Eindruck, dass die, die die ganz hohen Stammhöhen mit 1,80 m fordern nicht diejenigen sind, die diese Bäume anschließend pflegen und in 6 m Höhe Baumschnittmaßnahmen vornehmen (müssen).
Landwirtschaft und Naturschutz vereinen, anstatt Trennung zwischen ökologischer und konventioneller Landwirtschaft
Die folgenden Maßnahmen führen zu einer gedanklichen Trennung zwischen guter ökologischer und schlechter konventioneller Landwirtschaft: - Reduktion chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel - Unterscheidung zwischen chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln - Forderung nach einer Quote für den ökologischen Landbau -
Die folgenden Maßnahmen führen zu einer gedanklichen Trennung zwischen guter ökologischer und schlechter konventioneller Landwirtschaft:
- Reduktion chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel
- Unterscheidung zwischen chemisch-synthetischen und biologischen Pflanzenschutzmitteln
- Forderung nach einer Quote für den ökologischen Landbau
- staatliche Pachtflächen nur noch an ökologisch wirtschaftende Betriebe
- gesetzliche Ausrichtung von Bildung, Beratung und Vermarktungsförderung auf ökologischen Landbau und biologische bzw. mechanische Pflanzenschutzmethoden
Diese Trennung ist ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes. Die komplexe Herausforderung des Artenschutzes wird dabei auf die schwarz-weiß Trennung der Bewirtschaftungsform reduziert und die vielen anderen Faktoren ausgeblendet.
Dabei ist jedem der sich mit Artenschutz und Landwirtschaft auseinander setzt vollkommen klar, dass erfolgreicher Artenschutz vor allem von Landschaftsstrukturen, Wissen und gezielten Maßnahmen sowie insbesondere der Person, die diese Maßnahmen umsetzt, abhängig ist.
Sowohl konventionelle als auch biologisch wirtschaftende Landwirte sind einem großen Preisdruck und hohen Qualitätskriterien unterworfen, die unsere Gesellschaft an sie stellt. Diese gesetzliche Trennung und die damit verbundenen Vorgaben können nicht nur zu Schwierigkeiten auf dem Absatzmarkt der Produkte und dem Pachtmarkt für Flächen führen, auch wird damit ein Spaltung des Berufsstands gefördert, welche Berufskollegen, Nachbarn und Freunde in eine zunehmende und unnötige Konkurrenzsituation treibt.
Zielführend für Artenschutz und Landwirtschaft wäre es mit wissenschaftlicher Begleitung unter Berücksichtigung der Schutzbedürftigkeit und der regionalen Umweltbedingungen gezielt Maßnahmen zu entwickeln.
Diese sollten dann durch freiwillige vertragliche Kooperationen mit entsprechender finanzieller Anreizkomponente den Landwirten angeboten werden. Dass derartige Maßnahmen funktionieren, zeigen die schon vorhandenen Programme.
Damit wäre ein deutlich zielführender und zumindest in Hinblick auf die Zielerreichung kostengünstigerer Ansatz möglich. Auch würde, im Gegensatz zu den Ver- und Geboten des Gesetzesentwurfs, eine weitaus höhere Akzeptanz bei den Landwirten erreicht werden.
§17a Abs.2 Nr.1 LLG-Gesetzentwurf (S.11/12)
Ich frage mich, warum die Beratungsmodule "Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung" in §17 und im Kontext mit dem Ökolandbau auftauchen, obwohl dieses Beratungsangebot für ALLE Betriebs- und Wirtschaftsformen konzipiert und angeboten wird? Wäre es nicht eine Überlegung diese Beratungsmodule zur "Gesamtbetrieblichen Biodiversitätsberatung" in §9
Ich frage mich, warum die Beratungsmodule "Gesamtbetriebliche Biodiversitätsberatung" in §17 und im Kontext mit dem Ökolandbau auftauchen, obwohl dieses Beratungsangebot für ALLE Betriebs- und Wirtschaftsformen konzipiert und angeboten wird?
Wäre es nicht eine Überlegung diese Beratungsmodule zur "Gesamtbetrieblichen Biodiversitätsberatung" in §9 Abs. 2 Nr.6 einzubinden und hier auch konkret zu benennen?