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Änderung der Landespersonalverordnung

Die Änderungsverordnung zielt darauf ab, die landesrechtlichen Personalvorgaben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem bundesrechtlich geregelten Personalbemessungsverfahren nach § 113c des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) hinsichtlich der Personalausstattung der Pflegeeinrichtungen mit Pflegefachkräften zu harmonisieren.

Sie konnten den Verordnungsentwurf bis zum 16. Mai 2023, 17 Uhr, kommentieren.

Verordnung zur Änderung der Landespersonalverordnung (PDF)

Kommentare : zur Änderung der Landespersonalverordnung

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1. Kommentar von :ritternet

Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 musste bislang mindestens die Hälfte der im Nachtdienst

Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 musste bislang mindestens die Hälfte der im Nachtdienst eingesetzten Beschäftigten eine Pflegefachkraft sein. Dies Vorgabe ist mit dem nach Pflegegraden differenzierten Personalbemessungsverfahren in § 113c SGB XI sowie § 4 PflBG nicht mehr vereinbar. Die Pflegefachkraftquote für den

Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 musste bislang mindestens die Hälfte der im Nachtdienst
eingesetzten Beschäftigten eine Pflegefachkraft sein. Dies Vorgabe ist mit dem nach
Pflegegraden differenzierten Personalbemessungsverfahren in § 113c SGB XI sowie
§ 4 PflBG nicht mehr vereinbar. Die Pflegefachkraftquote für den Nachtdienst wird
daher aufgehoben. Unberührt bleibt die Vorgabe, dass im Nachtdienst ständig eine
Pflegefachkraft eingesetzt und anwesend sein muss. Ebenso müssen für eine ausreichende Personalbesetzung im Nachtdienst weiterhin mindestens pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden.

Es sollte ausreichend Personal vorhanden sein, aber man sollte es nicht überstrapazieren, Gerade im Nachtdienst sollte es auch Pflegefachkräften geben und man sollte aber auch auf die Bedürfnisse eingehen.

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