Verbände und Organisationen, die von der nebenstehenden Regelung betroffen sind, werden in der Regel vom zuständigen Ministerium um eine schriftliche Stellungnahme gebeten (Verbändeanhörung). Sie können die Stellungnahme Ihrer Organisation hier auch verkürzt darstellen und verlinken. Bitte senden Sie dennoch Ihre vollständige Stellungnahme an das entsprechende Ministerium.
Kommentare : zur Änderung der Landespersonalverordnung
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Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 musste bislang mindestens die Hälfte der im Nachtdienst
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 musste bislang mindestens die Hälfte der im Nachtdienst
eingesetzten Beschäftigten eine Pflegefachkraft sein. Dies Vorgabe ist mit dem nach
Pflegegraden differenzierten Personalbemessungsverfahren in § 113c SGB XI sowie
§ 4 PflBG nicht mehr vereinbar. Die Pflegefachkraftquote für den Nachtdienst wird
daher aufgehoben. Unberührt bleibt die Vorgabe, dass im Nachtdienst ständig eine
Pflegefachkraft eingesetzt und anwesend sein muss. Ebenso müssen für eine ausreichende Personalbesetzung im Nachtdienst weiterhin mindestens pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden.
Es sollte ausreichend Personal vorhanden sein, aber man sollte es nicht überstrapazieren, Gerade im Nachtdienst sollte es auch Pflegefachkräften geben und man sollte aber auch auf die Bedürfnisse eingehen.