Online-Kommentierung
Die Änderungsverordnung zielt darauf ab, die landesrechtlichen Personalvorgaben für vollstationäre Pflegeeinrichtungen mit dem bundesrechtlich geregelten Personalbemessungsverfahren hinsichtlich der Personalausstattung der Pflegeeinrichtungen mit Pflegefachkräften zu harmonisieren.
Kommentare : zur Änderung der Landespersonalverordnung
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Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 musste bislang mindestens die Hälfte der im Nachtdienst
Zu Nummer 7 Zu Buchstabe a Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 musste bislang mindestens die Hälfte der im Nachtdienst eingesetzten Beschäftigten eine Pflegefachkraft sein. Dies Vorgabe ist mit dem nach Pflegegraden differenzierten Personalbemessungsverfahren in § 113c SGB XI sowie § 4 PflBG nicht mehr vereinbar. Die Pflegefachkraftquote für den
Zu Nummer 7
Zu Buchstabe a
Nach § 10 Absatz 1 Satz 3 musste bislang mindestens die Hälfte der im Nachtdienst
eingesetzten Beschäftigten eine Pflegefachkraft sein. Dies Vorgabe ist mit dem nach
Pflegegraden differenzierten Personalbemessungsverfahren in § 113c SGB XI sowie
§ 4 PflBG nicht mehr vereinbar. Die Pflegefachkraftquote für den Nachtdienst wird
daher aufgehoben. Unberührt bleibt die Vorgabe, dass im Nachtdienst ständig eine
Pflegefachkraft eingesetzt und anwesend sein muss. Ebenso müssen für eine ausreichende Personalbesetzung im Nachtdienst weiterhin mindestens pro 45 Bewohnerinnen und Bewohner je eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter eingesetzt werden.
Es sollte ausreichend Personal vorhanden sein, aber man sollte es nicht überstrapazieren, Gerade im Nachtdienst sollte es auch Pflegefachkräften geben und man sollte aber auch auf die Bedürfnisse eingehen.