Stellungnahme Gebäude
zu Kommentar 1 „Klimatisierung von Wohngebäuden?“, Kommentar 2 „Ausbau der Energieberatung bei Gebäuden“, Kommentar 9 „Eigenleistung“, Kommentar 16 „Gebäude-Schnellcheck und Sanierungsplanung online“ und Kommentar 18 „Wärmepumpen für Etagenheizungen“:
Ein wichtiger Aspekt zur Senkung der Treibhausgasemissionen von Gebäuden ist die Verfügbarkeit von Beratungs- und Informationsangeboten für Eigentümerinnen und Eigentümer sowie für Nutzerinnen und Nutzer. Informationsangebote für Eigentümerinnen und Eigentümer gibt es bei den regionalen Energieagenturen und dem Informationsprogramm Zukunft Altbau. Der Energieausweis für Gebäude dient als Marktinformationsinstrument und wird im Gebäudeenergiegesetz (GEG) des Bundes geregelt. Er ist bei Verkauf, Vermietung, in Immobilienanzeigen et cetera vorzulegen und enthält Angaben über den energetischen Zustand sowie Modernisierungsempfehlungen. Zur Verbesserung der Qualität bei Energieberatungen, hocheffizienten Sanierungen und Neubauten, wurde die Energieeffizienz-Expertenliste für die entsprechenden Förderprogramme des Bundes eingeführt. Durch Qualifikationskriterien und Fortbildungsnachweise soll die Qualität von Energieberatungen (Förderung durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)) sowie die Planung und Baubegleitung besonders effizienter Gebäude (Förderung durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW-Bank)) verbessert werden. Die Liste wird von der Deutschen Energie-Agentur (dena) betreut.
Auf Bundesebene regelt das Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden (GEG) den möglichst sparsamen Einsatz von Energie in Gebäuden einschließlich einer zunehmenden Nutzung erneuerbarer Energien zur Erzeugung von Wärme, Kälte und Strom für den Gebäudebetrieb. Somit wird auch die Gebäudekühlung im GEG geregelt. In diesem Zusammenhang sind aber auch effiziente und klimafreundliche bauliche Maßnahmen zu nennen, wie zum Beispiel Verschattungen, Fassaden- und Dachdämmungen oder eine effiziente Ausrichtung der Gebäude und der Fensterfronten sowie die Verwendung von wärmedämmendem Glas. Diese können in den Sommermonaten eine angenehme Raumtemperatur begünstigen.
Im Projekt „LC R290 - Low charge HP solutions“ plant das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE die Entwicklung von einfach anwendbaren und multiplizierbaren Lösungen für den Austausch von Gas- und Ölheizungen in Mehrfamilienhäusern im Bestand durch nicht fossil betriebene Heizsysteme. Ein Schwerpunkt liegt auf den Etagenheizungen. Dafür sollen Wärmepumpen zum Einsatz kommen, die auf das natürliche und klimafreundliche Kältemittel Propan setzen. Für die praxisnahe und schnelle Umsetzung hat das Fraunhofer ISE ein Projektkonsortium mit Unternehmen der Heizungsbranche und der Wohnungswirtschaft gegründet.
Strommix wird immer klimaneutraler
Der Kommentar Nummer 10 bezieht sich auf den Status Quo im Strommix. Dieser wird jedoch immer klimaneutraler und daher die Wärmepumpe ebenfalls.
Die Wirksamkeit von Baumaßnahmen zur Steigerung der Gebäudeenergieeffizienz ist aufgrund der limitierten Verfügbarkeit von personellen, finanziellen und materiellen Ressourcen und insbesondere aufgrund des Performance Gaps begrenzt. Unter dem Performance Gap versteht man den Unterschied zwischen Rechenmodell und der Wirklichkeit, insbesondere den Unterschied zwischen rechnerisch prognostiziertem Energiebedarf und tatsächlichem Energieverbrauch. Der Unterschied wird unter anderem vom individuellen Verhalten der Nutzerinnen und Nutzer beeinflusst.
Um den Fachkräftemangel zumindest in Teilen zu kompensieren, können Eigenbau-Lösungen für bestimmte Baumaßnahmen eine wirkungsvolle Möglichkeit darstellen. Um Eigenleistungen zu fördern und zu unterstützen, sind am 1. Januar 2023 zahlreiche Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) in Kraft getreten. Mit den Regelungen der BEG bezuschusst der Bund auch die Materialkosten bei Eigenleistungen. Wer selbst saniert, erhält beispielsweise für Dämmmaterialien Zuschüsse von bis zu 20 Prozent vom Staat. Insbesondere die Dämmung der obersten Geschoss- oder der Kellerdecke können in einigen Gebäuden in Eigenleistung durchgeführt werden.
zu Kommentar 7 „Denkmalschutz“:
Aus Sicht der Landesregierung gehören Denkmalschutz und Klimaschutz zusammen. Viele Beispiele zeigen dies auch schon heute. Im Bereich der Solaranlagen, einschließlich Solarthermie, wurden seit dem vergangenen Jahr erhebliche Erleichterungen geschaffen. Das verdeutlicht auch der mit Erlass des KlimaG BW neu eingefügte Paragraph 7 Absatz 2 Satz 2 des Denkmalschutzgesetzes BW. Darin ist geregelt, dass bis zur Erreichung der Netto-Treibhausgasneutralität bis zum Jahr 2040 nach dem Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz BW der besonderen Bedeutung von Energieeinsparung, -effizienz und erneuerbaren Energien sowie des Verteilnetzausbaus gegenüber denkmalschutzrechtlichen Belangen Rechnung zu tragen ist. Auch bei Fragen der energetischen Ertüchtigung bestehen bei einer ganzheitlichen Betrachtung wertvolle Ansätze für mehr Energieeffizienz und Energieeinsparung. Die Landesregierung empfiehlt, auf die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landesdenkmalpflege für eine Beratung zuzugehen.
zu Kommentar 12 „Grüne und Blaue Infrastruktur“, Kommentar 21 „Stopp der Flächenversiegelung“, Kommentar 22 „Eine ökologische Bauwende – Architects 4 Future“ (Aufstellung kommunaler Restbudgets), Kommentar 23 „Biodiversität“:
Die Landesregierung ist bestrebt, den Flächenverbrauch und damit auch die Neuversiegelung von Flächen spürbar zu reduzieren. Es gibt jedoch weiterhin in begründeten Fällen Flächenbedarfe etwa aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes, der wirtschaftlichen Transformation, der Energiewende sowie der Mobilität der Zukunft. Hier gilt es, einen fairen Interessenausgleich zu erzielen. Ein kompletter Stopp von Flächennutzungen würde die verschiedenen wichtigen Ziele nicht in einen ausgewogenen Einklang bringen. Es braucht vielmehr ein atmendes System, welches weiterhin eine Entwicklung des Landes möglich macht und dabei dem Grundsatz eines sparsamen Flächenverbrauchs hinreichend Rechnung trägt. Auch Förderprogramme wie zum Beispiel die Städtebauförderung tragen nach dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ maßgeblich zur Hebung innerörtlicher Potenziale und damit zur Verminderung der Flächeninanspruchnahme „auf der grünen Wiese“ bei. Mit Hilfe der Städtebauförderung werden die Städte und Gemeinden dabei unterstützt, den Gebäudebestand zu modernisieren und Leerstände zu reaktiveren sowie innerstädtische Brachflächen neu zu erschließen. Die Fördermittel von Bund und Land tragen dazu bei, dass die Versiegelung von Flächen für Wohn- und Gewerbenutzungen im Außenbereich weiter reduziert wird. Zudem fördert das Förderprogramm „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ des MLW nicht-investive Maßnahmen, die auf eine aktive und qualitätsvolle Innenentwicklung abzielen. Ziel ist es, innerörtliche Flächen, wie Baulücken und Brachflächen, bestehende Leerstände sowie Aufstockungs- und Nachverdichtungspotenziale zu aktivieren.
Klimaschutz und -anpassung sind Planungsgrundsätze
Klimaschutz und Klimaanpassung sind nach Paragraph 1 Absatz 5 Baugesetzbuch (BauGB) Planungsgrundsätze. Sowohl Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch die Klimaanpassung sind abwägungserhebliche Belange bei der Aufstellung und Änderung der Bauleitpläne (Paragraph 1 Absatz 7 BauGB).
Das Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsgesetz Baden-Württemberg (KlimaG BW) gibt verbindliche Ziele für den Klimaschutz vor. Danach müssen die Planungsträger im Rahmen ihrer Bauleitplanungen auch die Klimaanpassung und den Klimaschutz beachten. Um nachhaltig wirken zu können, muss die Bauleitplanung durch Instrumente des Klimaschutzes und der Klimaanpassung wie zum Beispiel Klimaanpassungskonzepte oder Starkregenrisikomanagementkonzepte und technische Regelwerke vorbereitet und ergänzt werden. Der Festsetzungskatalog des Paragraphen 9 BauGB ermöglicht, Klimaanpassungsmaßnahmen in den Bebauungsplänen rechtsverbindlich zu regeln. Festgesetzt werden können etwa zur Starkregenvorsorge insbesondere die Gebiete, in denen bei der Errichtung baulicher Anlagen Maßnahmen zur Schadensminderung getroffen werden müssen und in denen Flächen freigehalten werden müssen, damit das Niederschlagswasser natürlich versickern kann.
Die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen – dazu zählen der Flächennutzungsplan sowie die Bebauungspläne – gehört zu den nach Artikel 28 Grundgesetz (GG) garantierten Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde. Dies bedeutet, dass die Gemeinden – vertreten durch den von der Bürgerschaft gewählten Gemeinderat – die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet im Rahmen der zu beachtenden Rechtsvorschriften selbst bestimmen.
Klimagerechte Bauleitplanung
Bei einer klimagerechten Bauleitplanung gilt es, die Kenntnisse über die Wirkungszusammenhänge in der Planungspraxis konsequent umzusetzen. Dies kann mit Beschränkung auf den jeweiligen örtlichen Geltungsbereich mit den im Baugesetzbuch vorgesehenen Rechtsinstrumenten erfolgen, speziell mit den Darstellungen im Flächennutzungsplan, den rechtsverbindlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes, im Vorhaben- und Erschließungsplan sowie durch Vereinbarungen in einem „Städtebaulichen Vertrag“. Nicht rechtsverbindliche, aber hilfreiche strategische Instrumente sind Rahmenplanungen, in denen auch klimatisch zusammenhängende Gebiete betrachtet und „überplant“ werden können oder die gezielte Betrachtung von bestehenden Bauflächen, die brach gefallen sind oder aus anderen Gründen einer veränderten Nutzung zugeführt werden sollen.
Auch im Bereich städtebaulicher Planungen, Sanierungsmaßnahmen sowie Stadtumbaumaßnahmen ist eine klimagerechte Stadtentwicklung ein zentrales Ziel. Weiter in den Vordergrund rückt die Sicherung und Entwicklung brachliegender und freigelegter Flächen, die ein großes Potential für eine klimagerechte Stadtentwicklung darstellen, insbesondere auch für eine stadtklimarelevante Grünflächenpolitik (zum Beispiel hinsichtlich Kaltluftproduktion).
Programme der Städtebauförderung
Mit den Programmen der Städtebauförderung werden Grundlagen für eine klimaverträgliche Fortentwicklung der Kommunen gesetzt. Seit 2020 besteht die Fördervoraussetzung, im Rahmen der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme auch Maßnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung umzusetzen. Dabei erfahren die Kommunen unter anderem Unterstützung in dem Handlungsfeld „Anpassung des Stadtraums an den Klimawandel“. Hierzu gehört neben der Neugestaltung und Aufwertung öffentlicher Räume auch die Neuschaffung und Qualifizierung von grüner und blauer Infrastruktur. Darüber hinaus besteht die Fördervoraussetzung, ein umfassendes gesamtörtliches Entwicklungskonzept (GEK) unter Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger zu erstellen. Darin sind die Herausforderungen und Zielsetzungen im Bereich Klimaschutz und Klimaanpassung zu bearbeiten. Von dem gesamtörtlichen Konzept ist ein gebietsbezogenes integriertes städtebauliches Entwicklungskonzept (ISEK) abzuleiten, in dem die Ziele und Maßnahmen zur Problembewältigung im Fördergebiet darzustellen sind. Dabei sind auch die Themen Klimaschutz und Klimafolgenanpassung zu bearbeiten.
Die Schaffung von blau-grüner Infrastruktur in Siedlungs- wie auch in Gewerbegebieten ist erklärtes Ziel des Landes im Rahmen der Strategie zur Anpassung an den Klimawandel (siehe Maßnahmenblätter „Klimaangepasste Stadtplanung“, „Urbanes Wasserressourcenmanagement“, „Multifunktionale Gestaltung von Straßen und öffentlichen Räumen“). Ein zentraler Bestandteil dieser Maßnahmen ist ein vielfältiges und klimaangepasstes Stadtgrün. Zentrales Anliegen ist die Kopplung des Wassermanagements mit Begrünung. Der Regen fällt durch den Klimawandel immer mehr als Starkregen und im Sommer wird es immer trockener und heißer. Durch die lokale Speicherung und Versickerung von Wasser (nach dem sogenannten Schwammstadtprinzip) können Bäume, Pergolen, Fassaden- und Dachbegrünungen bewässert werden und tragen so erheblich zur Kühlung und Beschattung bei. Gleichzeitig erhöht Stadtgrün die Lebens- und Aufenthaltsqualität (unter anderem durch verbesserte Luftqualität) sowie die Biodiversität und kann Folgen von Starkregenereignissen mindern. Größere und kleinere Grünflächen, Dach- und Fassadenbegrünungen im Stadtgebiet mindern stadtklimatische Defizite in Bezug auf den Feuchtigkeitshaushalt und das thermische Milieu.
Erfordernisse der nachhaltigen Entwässerungsplanung berücksichtigen
Zur Umsetzung bedarf es der engen Verknüpfung der Planungsprozesse der Stadt-, Verkehrs- und Grünflächenplanung mit den Erfordernissen der nachhaltigen Entwässerungsplanung. An dieser Stelle sei auch auf die Anpassungsstrategie verwiesen. Nähere Informationen finden sich auch in den FAQs „Urbanes Wasserressourcenmanagement“ des Kompetenzzentrums Klimawandel der LUBW. In den FAQs „Stadtgrün“ des Kompetenzzentrums Klimawandel der LUBW wird die Möglichkeit der naturnahen Gestaltung und Entwicklung von Stadtgrün besonders hervorgehoben, um Synergien mit Biodiversität zu schaffen. Eine Synergie der anderen Art bildet die Kombination von Photovoltaik mit Dachbegrünung: Die Effizienz der Solaranlagen steigt durch die kühlende Wirkung der Begrünung und die Teilbeschattung der Vegetation schützt Pflanzen vor zu viel Austrocknung. Hierzu stehen in den „FAQ Häufige Fragen zu Klimawandel und Klimaanpassung – Einsteiger“ des Kompetenzzentrums Klimawandel“ weitere Informationen zur Verfügung.
Einige Klimaelemente in Städten unterscheiden sich stadtteilbezogen nur wenig (zum Beispiel Sonnenstrahlung, Niederschlag). Andere Klimaelemente weisen, bedingt durch das Wärmespeichervermögen der Baustoffe, die Versiegelung des Bodens, durch veränderten Wasserhaushalt sowie durch Abwärme, zum Teil recht große räumliche Unterschiede auf (zum Beispiel Temperatur, Windverhältnisse). Kleinräumliche Unterschiede sind im Bereich von Gebäuden, Straßenzügen und Grünanlagen zu finden.
Die Berücksichtigung grauer Emissionen in kommunalen Restbudgets, wie in Kommentar 22 erwähnt, ist aus Sicht der Landesregierung eine nachvollziehbare Forderung. Allerdings erfordert eine solche Umsetzung eine bisher nicht vorliegende Rechtsgrundlage. Zudem würde die Umsetzung auch zu einem hohen bürokratischen Aufwand führen und es müsste ein Bilanzierungsverfahren mit entsprechenden Bilanzgrenzen vorgegeben werden. Darüber hinaus ist nicht klar, was bei einer Überschreitung des Kohlenstoffdioxid(CO2)-Budgets passiert.
zu Kommentar 21 „Rückbaukonzepte“, Kommentar 22 „Eine ökologische Bauwende – Architects 4 Future“ (Abrissgenehmigung, Aufstockung/Nachverdichtung, Offensiven, Baumaterialien):
Rückbaukonzept
Bauordnungsrechtlich kann ein Rückbaukonzept nur als Bauvorlage im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verlangt und vorgesehen werden, wenn es zur Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des vom Bauherrn beabsichtigten Bauvorhabens erforderlich ist. Für die Genehmigung der Errichtung einer baulichen Anlage bestehen jedoch derzeit im Bauordnungsrecht und im sonstigen von der Baurechtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Fachrecht keine materiell-rechtlichen Anforderungen, deren Einhaltung durch ein Rückbaukonzept überprüft und sichergestellt werden könnte.
Abrissgenehmigung
Im Rahmen der Städtebauförderung werden die Kommunen beim Erhalt und der behutsamen Weiterentwicklung ihres Gebäudebestands unterstützt. Durch die Finanzhilfen werden wichtige Anreize für die Modernisierung und Instandsetzung sowie für den (Dach-)Ausbau von Gebäuden gesetzt.
Einem Bauherrn kann aber ein Abbruch aus rechtlichen Gründen grundsätzlich nicht verweigert werden.
Um der Vorbildfunktion des Landes gerecht zu werden, hat die Landesregierung im Juni 2023 dem neu gefassten Energie- und Klimaschutzkonzept für Landesliegenschaften zugestimmt. Das Energie- und Klimaschutzkonzept für Landesliegenschaften ist auch Bestandteil des Klimamaßnahmenregisters des Landes. Verschiedene Handlungsfelder und konkrete Maßnahmen im Energie- und Klimaschutzkonzept für Landesliegenschaften tragen zum erklärten Ziel bei, die Kohlenstoffdioxid(CO2)-Emissionen in Landesgebäuden bis 2030 drastisch zu reduzieren. Dazu gehört, dass die Sanierung landeseigener Gebäude Vorrang hat vor dem Neubau. Damit wird die Sanierungsquote erhöht und ein wichtiger Beitrag zur Ressourcenschonung geleistet.
Aufstockung
Die Landesregierung ist bestrebt, den Flächenverbrauch und damit auch die Neuversiegelung von Flächen spürbar zu reduzieren. Sie fördert mit dem Programm „Flächen gewinnen durch Innenentwicklung“ insbesondere auch Konzeptionen zur Hebung von Nachverdichtungspotenzialen, unter anderem durch Aufstockungen oder Dachausbauten. Es gibt jedoch weiterhin Flächenbedarfe zum Beispiel aufgrund des angespannten Wohnungsmarktes, der wirtschaftlichen Transformation, der Energiewende sowie der Mobilität der Zukunft. Hier gilt es, einen fairen Interessenausgleich zu erzielen.
Mit der im Februar 2023 in Kraft getretenen Änderung der Landesbauordnung (LBO) wurde in Paragraph 5 Absatz 5 Satz 2 LBO vorgesehen, dass die Erhöhung der Wandhöhe durch eine Aufstockung um bis zu zwei Geschosse bei der Berechnung von bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächentiefen unbeachtlich bleibt. Gleichzeitig wurde in Paragraph 29 Absatz 2 Satz 3 LBO aufgenommen, dass bei der Aufstockung um bis zu zwei Geschosse, durch die die für die Aufzugspflicht maßgebliche Höhe von 13 Metern überschritten wird, dennoch keine Verpflichtung zum nachträglichen Einbau eines Aufzugs besteht. Durch beide Maßnahmen wurden die bereits vorher bestehenden Erleichterungen von Aufstockung, Umbau, Nutzungsänderung und Modernisierung im Gebäudebestand durch den Entfall des Erfordernisses zusätzlicher Stellplätze nach Paragraph 37 Absatz 3 Satz 2 LBO und die umfassenden speziellen Abweichungsmöglichkeiten nach Paragraph 56 Absatz 2 Nummer 1 LBO nochmals substantiell erweitert.
Nach der Neuregelung des Paragraphen 31 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) im Jahr 2021 wurde das Tatbestandsmerkmal der Grundzüge der Planung gelockert, um im Rahmen einer Befreiung ausnahmsweise ein Abweichen vom Einfügensgebot zu ermöglichen. Geknüpft wurde dies an eine ganz erhebliche Gefährdung der Wohnraumversorgung und die Zustimmung der Gemeinde. Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach Paragrapn 31 Absatz 3 BauGB sind Folgende: Die Befreiung erfolgt zugunsten des Wohnungsbaus; die Befreiung muss auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sein; die Zustimmung der Gemeinde liegt vor oder gilt als erteilt. Um eine ganz erhebliche Gefährdung der Wohnraumversorgung feststellen zu können, wurden die Landesregierungen nach Paragraph 201a BauGB ermächtigt, Gebiete mit einem angespannten Wohnungsmarkt durch Rechtsverordnung zu bestimmen und dadurch die Voraussetzung für die Anwendung insbesondere der Anwendung des Paragraph 31 Absatz 3 BauGB zu schaffen. Die Verordnung nach Paragraph 201a BauGB ist in Baden-Württemberg am 22. Juli 2022 in Kraft getreten. Von der Gebietskulisse werden 89 Kommunen im Land erfasst.
Auch mit den Programmen der Städtebauförderung werden Städte und Gemeinden bei der Innenentwicklung unterstützt und es werden wichtige Anreize für die Modernisierung und Instandsetzung von Gebäuden sowie für die Leerstandsaktivierung gesetzt. Die Finanzhilfen der Städtebauförderung unterstützen die Städte und Gemeinden dabei, kommunale Liegenschaften zu sanieren und private Modernisierungsmaßnahmen zu bewirken, sodass diese langfristig dem Wohnungsmarkt zur Verfügung stehen bzw. bei Leerstand einer neuen (Wohn-)Nutzung zugeführt werden können. Um die Wohnraumpotenziale im Innenbereich verstärkt auszuschöpfen, wird neben dem Dachgeschossausbau auch die Dachgeschossaufstockung zur zusätzlichen Wohnraumschaffung im Rahmen einer umfassenden baulichen Erneuerung gefördert. Damit kann die städtebauliche Erneuerung nach dem Grundsatz „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ maßgeblich zur Nachverdichtung bestehender Quartiere und damit zur Reduzierung der neuen Flächeninanspruchnahme für Wohnzwecke beitragen.
Offensiven
Die Landesregierung versucht mit regelmäßigen Experten-Dialogen, aktuelle Fragestellungen zu diskutieren, mit Akteurinnen und Akteuren aus den Bereichen Planen, Bauen und Wohnen in den Austausch zu kommen und neue Wege hin zu mehr bezahlbarem, innovativen und nachhaltigem Wohnraum auszuloten. Insbesondere liegt der Fokus auf nachhaltigen Baustoffen, die einen wichtigen Beitrag zum klimagerechten Bauen leisten können. Mit der interministeriellen Holzbau-Offensive verfolgt die Landesregierung diese Strategie seit mehr als vier Jahren für das Bauen mit Holz. Dabei stehen insbesondere der Abbau von Hemmnissen, die Förderung von Innovation und Klimaschutz sowie die Weiterentwicklung rechtlicher Rahmenbedingungen im Vordergrund. Die Nachhaltigkeit des Bauens wird nicht allein durch die Baustoffwahl entschieden, je nach Bauaufgabe und Entwurf sind intelligente Kombinationen und Hybridbauweisen zielführend. In der Kombination von Holz mit bspw. Stroh, Lehm, innovativen Massivbauprodukten oder klimaneutralem Stahl können zukunfts- und kreislauffähige Konstruktionsweisen entstehen. Das MLR fördert diese Ansätze in Bildungsprogrammen und im Förderprogramm „Holz Innovativ Programm“. Mit dem Innovationsforum Lehmbau BW am 8. Mai 2023 hat das MLW mit vielen Interessierten den traditionellen Baustoff Lehm neu in den Fokus gerückt. Das MLW beabsichtigt zudem auch die zeitnahe Auslobung eines Lehmbaupreises.
Baumaterialien
Das MLW ist als oberste Baurechtsbehörde der Baustoffneutralität verpflichtet und steht für Technologieoffenheit ein. Alle Baustoffe und Anlagensysteme für den Betrieb eines Gebäudes müssen technologieoffen im Rahmen fairer Kriterien in den Wettbewerb um die nachhaltigste Lösung eintreten können. Auch wenn Baustoffe aus nachwachsenden Rohstoffen, wie beispielsweise Holz, bei sachgerechter Ausführung einen positiven Beitrag zum Klimaschutz leisten können, besitzen alle Baustoffe, auch Stahlbeton und Stahl, eine Daseinsberechtigung. Die CO2 senkende Wirkung von Holz hat nur Bestand, wenn der Baustoff mit dem darin gespeicherten Kohlenstoff so lange wie möglich in der Gebäudenutzung gehalten wird, das heißt das Gebäude auch dauerhaft ist. Damit ist ein besonderes Augenmerk auf die Konstruktionsweise und insbesondere den baulichen Holzschutz zu legen. Baustoffe sind immer projekt- und bauteilspezifisch auszuwählen. Im Hinblick auf die Nachhaltigkeit kann es daher auch sinnvoll sein, unterschiedliche Werkstoffe, wie zum Beispiel Holz und Stahlbeton bei der Holzhybridbauweise, robust und nach den Prinzipien des „Einfachen Bauens“ zu kombinieren.
zu Kommentar 11 „Energiewende im vermieteten Bestand“, Kommentar 17 „vermietete Immobilien“, Kommentar 22 „Eine ökologische Bauwende – Architects 4 Future“ (Offensiven), Kommentar 24 „Leerstand bekämpfen“:
Die Landesregierung ist sich bewusst, dass für das Gelingen der Wärmewende und für die Modernisierung des Mietobjektbestands die Wirtschaftlichkeit der Umbaumaßnahmen in Bezug auf die Vermietung entscheidend sind. Hier ist darauf zu achten, dass Maßnahmen zum Klimaschutz im Gebäudebereich nicht einseitig auf Kosten der Vermieterseite umgesetzt werden, vielmehr die Wirtschaftlichkeit der Vermietung und damit der Anreiz zur Vermietung bestehender Gebäude weiterhin erhalten bleiben. Es bedarf daher eines fairen Ausgleichs.
Das Mietrecht sowie auch das erwähnte Thema Mieterstrom oder auch der Mietspiegel liegen jedoch in der Zuständigkeit des Bundesministeriums der Justiz, weshalb die Einflussmöglichkeiten von Baden-Württemberg hier nur beschränkt sind und nur unterstützend wirken können. Dies gilt auch für den angesprochenen Mietspiegel, zu welchem das MLW beispielsweise ein an Kommunen gerichtetes Förderprogramm für die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels geschaffen hat.
Mietspiegel
Mietspiegel geben Aufschluss über die so genannte ortsübliche Vergleichsmiete und damit die Zulässigkeit von Mieterhöhungen. In der neuen bundesrechtlichen Mietspiegelverordnung vom 28. Oktober 2021 werden allgemeine Anforderungen und für qualifizierte Mietspiegel unter Abschnitt 3 auch die „wissenschaftlichen Standards“ zur Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels definiert, jedoch keine verpflichtenden Vorgaben bezüglich einzelner wertbildender Merkmale für Wohnungen gemacht. Für die Ausgestaltung und Zuordnung der wertbildenden Merkmale von Wohnraum, zum Beispiel Art der Wohnungen, Größe, Beschaffenheit und Ausstattung der Wohnungen und Wohnlagen, ist die jeweils zuständige Gemeinde verantwortlich, die hierzu einen gewissen Spielraum hat und die zur Erstellung von Mietspiegeln in der Regel die Expertise externe Fachinstitute in Anspruch nimmt. In zunehmendem Maße, wie mit steigenden Energiepreisen der Energiestandard einer Mietwohnung dessen Bedeutung als wertbildendes Merkmal erhöht, werden neue Mietspiegel dieses Merkmal stärker berücksichtigen als bisher. Dies führt faktisch zu einer höheren Grundmiete, aber niedrigeren Nebenkosten.
Bereits aktuell besteht für Vermieter im Falle energetischer Renovierungsmaßnahmen am vermieteten Gebäude die Möglichkeit einer steuerlichen Förderung. Die Vermieter können diese Renovierungskosten unter bestimmten Voraussetzungen bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beziehungsweise aus Gewerbebetrieb als sofort abziehbare Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben im Rahmen der Einkommensbesteuerung abziehen. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um (nachträgliche) Herstellungskosten wegen einer Standardhebung der Immobilie beziehungsweise um anschaffungsnahen Aufwand handelt. In diesem Fall wären die Aufwendungen nicht sofort abziehbar, sondern im Rahmen der Absetzung für Abnutzung (AfA) auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer des Gebäudes abzuschreiben.
Photovoltaikanlagen
Beim Einbau von Photovoltaikanlagen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht sofort abziehbar, sondern werden im Rahmen der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Nach der zurzeit gültigen AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer einer Solaranlage zehn Jahre (AfA: zehn Prozent) und einer Photovoltaikanlage 20 Jahre (AfA: fünf Prozent). Die laufenden Betriebskosten von Solaranlagen oder Photovoltaikanlagen sind allerdings als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben sofort abziehbar. Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde eine Steuerbefreiung für den Betrieb bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt: Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowatt (kW) peak auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien, die aus nur einer Nutzungseinheit bestehen, beziehungsweise von 15 kW peak je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäusern, gemischt genutzten Immobilien) werden von der Einkommensteuer befreit; Die Steuerbefreiung ist unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms. Damit wurde eine Forderung aus dem Koalitionsvertrag BW aufgegriffen, wonach Einnahmen aus Photovoltaikanlagen mit einer Bruttonennleistung von 30 kW peak „im privaten Bereich“ nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb führen sollten. Die Befreiung gilt ab 2022 und erfasst auch sämtliche Bestandsanlagen.
Umsatzsteuerlich gilt ab 2023 auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz. Auch diese Regelung entlastet die Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bürokratie, denn aufgrund des Nullsteuersatzes können diese die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden. Damit entfällt der Vorsteuerabzug aus den Anschaffungskosten als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist. Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon kann ausgegangen werden, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW peak beträgt.
Erlass der Grundsteuer
Über einen Erlass der Grundsteuer entscheidet die jeweils zuständige Kommune. Die vorgetragene Konstellation der energetischen Sanierungsmaßnahmen an einem vermieteten Gebäude berechtigt nach derzeitiger Rechtslage nicht zum Erlass der Grundsteuer. Ferner wird die Einführung einer Befreiung von der Grundsteuer im Falle energetischer Sanierungsmaßnahmen an Gebäuden, die der Gewinnerzielung dienen, mangels Systemkonformität abgelehnt.
Ein Anreiz an die Vermieterseite zur energetischen Modernisierung wurde bereits umgesetzt: Die Aufteilung der CO2-Abgabe zwischen Vermieter- und Mieterseite erfolgt seit dem „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten“ (CO2KostAufG) vom 5. Dezember 2022 anhand des Energiestandards des Gebäudes, gestaffelt – zwischen Anteil des Mieters von 100 Prozent bei energetisch höchstem Standard und fünf Prozent bei energetisch niedrigstem Standard. Der Bund bietet hier Förderprogramme an, insbesondere bei der KfW.
Mit der Wiedervermietungsprämie hat das MLW ein Förderprogramm aufgesetzt, dass den Leerstand verringern soll und Kommunen belohnt, die mithelfen, länger leerstehende Wohnungen wieder zu vermieten. Pro reaktivierter Wohnung werden bis zu zwei Netto-Monatskaltmieten (maximal 2.000 Euro) ausgezahlt, wenn eine Wohnung wiedervermietet wird, die zuvor mindestens sechs Monate leer stand.
Eine weitere Forderung im Kommentar Nummer 22 ist, dass das Land die Stahl- und Zementindustrie bei einer Umrüstung auf emissionseffizientere Produktionen unterstützt. Aus wirtschaftspolitischer Sicht sind ökonomische Anreize, wie der Emissionshandel, eine wichtige Säule der Klimapolitik. Nachdem die entscheidenden Regelungen hierzu jedoch nicht auf Landesebene geschaffen werden können, konzentriert sich das Land bereits seit Jahren darauf, die Industrie zu unterstützen, die bestmöglichen Lösungen zu entwickeln und anzuwenden. Ein besonders vielversprechender Ansatz stellt dabei der sog. „Leichtbau-Beton“ dar. Mit Hilfe digitaler Simulationen und verbesserter Produktionsverfahren kann der Einsatz von Beton und Stahl optimiert werden, indem der Materialeinsatz bei der jeweiligen Tragstruktur minimiert wird (Strukturoptimierung). Zudem ist eine optimale Recyclingfähigkeit von Anfang an Teil der Konzeption entsprechender Bauteile.