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Ein Thermometer zeigt fast 36 Grad Celsius an. (Bild: © Patrick Pleul / dpa)

Klima-Maßnahmenregister 2023

Stellungnahme Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft (LULUCF)

Das Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz bedankt sich, als federführendes Ministerium für den Sektor „Landnutzung, Landnutzungsänderung und Forstwirtschaft“ (LULUCF-Sektor), für die eingegangenen Rückmeldungen zum LULUCF-Sektor im Rahmen der Bürgerbeteiligung zum KMR (Stand 31. Mai 2022).

Der LULUCF-Sektor umfasst die Landnutzungsarten Wälder, Ackerflächen, Grünland, Feuchtgebiete und Siedlungen. Die Kohlenstoffspeicher dieser (Natur-)Räume können als Quelle (Freisetzung führt zu positiven Emissionen) oder als Senke (Einbindung / Speicherung führt zu negativen Emissionen) für Treibhausgas-Emissionen wirken.

Die Stellungnahmen der Bürgerinnen und Bürger sowie eines Verbands beziehen sich auf unterschiedliche Aspekte der Landnutzung und der bereitgestellten Leistungen von natürlichen Ökosystemen. Die Vorschläge und Anmerkungen betreffen unter anderem die Struktur von Ackerrändern, das Straßenbegleitgrün, Pflege- und Verkehrssicherungsmaßnahmen entlang der Straßen, die Pflege- und Bewirtschaftung der Wälder sowie die Förderung des Artenschutzes.

Die Anmerkungen und Vorschläge spiegeln auch die unterschiedlichen Anforderungen wider, die an die Natur- und Siedlungsräume Baden-Württembergs bestehen. Insbesondere die Naturräume sind schon heute stark vom Klimawandel betroffen, tragen zugleich aber auch zum Klimaschutz bei. Gleichzeitig sind sie wichtige Erholungsräume für die Gesellschaft, Lebensräume für Tiere und Pflanzen und sind notwendig für die Bereitstellung von regionalen Lebensmitteln und nachwachsenden Rohstoffen. Dabei stehen Sie im Spannungsfeld zu anderen Flächennutzungen.

Zahlreiche Maßnahmen des Klima-Maßnahmen-Registers (KMR) im LULUCF-Sektor unterstützen daher sowohl den Klimaschutz als auch die Anpassung an den Klimawandel.

Kommentar 1

Streuobst und Bäume, die blühen: Aufgrund des fehlenden Zusammenhangs des Kommentars zum KMR und zum Klimaschutz wird von einer Stellungnahme abgesehen. Hinsichtlich Klimawandelanpassung bietet die weiterentwickelte Klimawandelanpassungsstrategie des Landes einen wertvollen Maßnahmenüberblick.

Eine Möglichkeit, selbst aktiv zu werden, besteht zum Beispiel durch Pflanzung und langfristige Pflege auf kommunaler Fläche oder auf einer Streuobstwiese (für Flächenfindung siehe Streuobstwiesenbörse)

Der Erhalt von landschaftsprägenden Streuobstbeständen wird unter anderem über das baden-württembergische Förderprogramm für Agrarumwelt, Klimaschutz und Tierwohl (FAKT II) gefördert.

Kommentare 3 und 4

Grünflächen und Grünflächenpflege Infrastrukturachsen: Die Bedeutung der straßenbegleitenden Gras- und Gehölzflächen als Lebensraum für Tiere und Pflanzen ist auch der Straßenbauverwaltung bewusst. Wir wollen dieser Bedeutung bei der Unterhaltung unserer Gras- und Gehölzflächen möglichst weitgehend Rechnung tragen, müssen aber auch zwingende betriebliche sowie verkehrssicherheitsrelevante Aspekte im Auge behalten. Straßenbegleitende Grasflächen müssen aus mehreren Gründen regelmäßig gepflegt werden. Hierbei spielt die Unterscheidung zwischen dem Intensiv- und dem Extensivbereich eine wesentliche Rolle. Bei der Pflege der zum Intensivbereich gehörenden Bankette, Gräben, Mulden, Sichtflächen, Trennstreifen und Mittelstreifen stehen die vorgenannten verkehrssicherheitstechnischen Aspekte klar im Vordergrund. Naturschutzfachliche Gesichtspunkte sind hier nach Möglichkeit zu beachten, spielen aber eine nachgeordnete Rolle. Weiter entfernt von der Straße, im Extensivbereich, sind ökologische Aspekte stärker zu beachten.

Wie eine ökologisch angepasste Pflege der straßenbegleitenden Gras- und Gehölzflächen aussehen soll, wird im Hinweispapier „Straßenbegleitgrün – Hinweise zur ökologisch-orientierten Pflege von Gras- und Gehölzflächen“ dargelegt. Das Verkehrsministerium hat dieses Hinweispapier schon im Jahr 2016 eingeführt und die nachgeordneten Straßenbaubehörden gebeten, die Hinweise bei der Pflege des Straßenbegleitgrüns im Rahmen ihrer finanziellen, personellen und gerätetechnischen Möglichkeiten zu beachten. Ergänzend dazu wurde mit Erlass des Verkehrsministeriums vom 4. Oktober 2019 bei Grasflächen die abschnittsweise, streifenparallele Pflege für den Regelfall vorgegeben. Ferner wurde auf den zeitlichen Versatz der Pflegetätigkeiten der Intensiv- und Extensivbereiche hingewiesen. Analog hierzu wurde mit vorgenanntem Schreiben grundsätzlich auch die abschnittsweise und zeitlich versetzte Pflege von Gehölzflächen erlassen, so dass auch in diesen Bereichen möglichst ausreichend Rückzugsflächen für die Fauna bestehen.

Das Hinweispapier ist im Übrigen fester Aus- und Fortbildungsinhalt bei den Berufsbildern Straßenwärterin und Straßenwärter sowie Straßenmeisterin und Straßenmeister im landeseigenen Ausbildungszentrum in Nagold.

Daneben verfolgt das Verkehrsministerium mehrere Aktivitäten, die das Potential des Straßenbegleitgrüns als Lebensraum für Tiere und Pflanzen weiter erschließen sollen. Im Rahmen des „Sonderprogrammes zur Stärkung der biologischen Vielfalt“ wird beispielsweise die Aushagerung von ausgewählten, straßenbegleitenden Grasflächen an verschiedenen Bundes-, Landes- und Kreisstraßen gefördert. Ziel ist es, durch das Mähen und Abräumen des Schnittgutes sukzessive Nährstoffe von den Flächen zu entfernen, um langfristig einen lichteren Bewuchs zu erhalten und somit insbesondere Blütenpflanzen und in der Folge Insekten zu fördern.

Um die erforderliche Unterhaltung von straßenbegleitenden Flächen mit einem möglichst geringen Verlust der Fauna zu ermöglichen, beteiligt sich die Straßenbauverwaltung auch aktiv an der Entwicklung insektenfreundlicher Mähköpfe. Im Rahmen des oben genannten Sonderprogramms wird die Beschaffung entsprechender Mähköpfe gefördert und in acht Landkreisen auf ihre Praxistauglichkeit erprobt. Je nach den Ergebnissen aus diesem zweijährigen Pilotprojekt können insektenfreundliche Mähköpfe bei der Pflege von straßenbegleitenden Grünflächen zukünftig sukzessive eingesetzt werden, was zu einer deutlichen Reduktion getöteter Insekten, aber auch anderer Tiere führen würde.

Kommentar 5

Senkungsziele erreichen: Die Aufstellung und Änderung von Bauleitplänen – dazu zählen der Flächennutzungsplan sowie die Bebauungspläne – gehört zu den nach Artikel 28 Grundgesetz (GG) garantierten Selbstverwaltungsaufgaben der Gemeinde. Dies bedeutet, dass die Gemeinden – vertreten durch den von der Bürgerschaft gewählten Gemeinderat – die städtebauliche Entwicklung in ihrem Gemeindegebiet im Rahmen der zu beachtenden Rechtsvorschriften selbst bestimmen. Welche Inhalte sie letztlich in ihren Bauleitplänen darstellen beziehungsweise festsetzen, entscheiden sie im Rahmen der Abwägung nach Paragraph 1 Absatz 7 Baugesetzbuch (BauGB) bei der Aufstellung des Flächennutzungsplans und der Bebauungspläne in eigener Verantwortung.

Die Förderung des Klimaschutzes und der Klimawandelanpassung sind Planungsleitlinien, die Auswirkungen der Bauleitpläne auf das Klima sind im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung bei der Aufstellung und Änderung jedes Bauleitplans zu berücksichtigen.

Die Auswirkungen der Bauleitplanung auf das Klima sind zudem ein fester Bestandteil des Umweltberichts, der nach Paragraph 2a BauGB einen gesonderten Teil der Begründung zum Bauleitplan darstellt. Zudem begründet Paragraph 4c BauGB die Verpflichtung zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen durch die Gemeinde. Die Überwachung ist ein integraler Bestandteil der Umweltprüfung.

Nach Paragraph 4c BauGB sind die Kommunen zudem verpflichtet, die Durchführung festgesetzter Kompensationsmaßnahmen zu überwachen. Mit Blick auf die kommunale Planungshoheit der Städte und Gemeinden obliegt auch die Durchsetzung festgesetzter Ausgleichsmaßnahmen den Kommunen selbst, die hierüber eigenverantwortlich und in eigenem Ermessen entscheiden.

Was den zeitlichen Rahmen des Monitorings betrifft, kommt es auf die Planungssituation im Einzelfall an, auf die die Gemeinde in ihrem Konzept der Überwachung eingeht. Grundsätzlich kann eine Überwachung allerdings erst dann einsetzen, wenn die Festsetzungen des Plans zumindest teilweise realisiert sind, da ohne Realisierung auch keine Umweltauswirkungen durch die Planung hervorgerufen werden können.

Die Regelungen der Paragraphen 2a und 4c BauGB gelten seit dem 20. Juli 2004 beziehungsweise seit dem 3. August 2001. Eine nachträgliche Anwendung der Vorschriften auf Bebauungspläne, die zu diesen Zeitpunkten bereits in Kraft getreten waren, sieht das BauGB jeweils nicht vor.

Kommentar 6

Wald: In Form des Landeswaldgesetzes existiert in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Rahmen mit verbindlichen Vorgaben für alle Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, der eine umfassend nachhaltige und klimaangepasste Waldbewirtschaftung als Leitbild und Inhalt hat. Die Berücksichtigung der erforderlichen Anpassung des Waldes an den Klimawandel wurde in Änderungen im Landeswaldgesetz zuletzt im Frühjahr 2023 nochmals stärker betont. Insbesondere um die vielfältigen Waldfunktionen auf hohem und verlässlichem Niveau zu erhalten, ist die aktive Waldpflege erforderlich. Zu diesen Funktionen zählt auch die Klimaschutzleistung des Waldes als Waldspeicher und Quelle des klimafreundlichen Rohstoffs Holz. Für die Waldbesitzer besteht hierzu ein kostenfreies Beratungsangebot durch die Landesforstverwaltung sowie ein breit gefächertes Förderangebot. In einer wie in Baden-Württemberg gelebten nachhaltigen multifunktionalen Waldwirtschaft werden dabei auch Arten- und Naturschutzaspekte berücksichtigt und integriert.

Kommentar 7

Nachhaltige Waldnutzung: In Form des Landeswaldgesetzes existiert in Baden-Württemberg ein gesetzlicher Rahmen mit verbindlichen Vorgaben für alle Waldbesitzerinnen und Waldbesitzer, der eine flächendeckende umfassend nachhaltige, naturnahe und klimaangepasste Waldbewirtschaftung als Leitbild und Inhalt hat. Auf freiwilliger Basis sind darüber hinaus bereits die allermeisten Waldflächen durch die Siegel von Forest Stewardship Council (FSC) oder Programme for the Endorsement of Forest Certification (PEFC) zertifiziert.

Im Sinne einer naturnahen Waldbewirtschaftung wird in Baden-Württemberg seitens Waldbesitz und Forstverwaltung bereits seit Jahrzehnten in Richtung strukturreicher Mischwälder gearbeitet. Die Erfolge lassen sich unter anderem in den Ergebnissen der letzten Bundeswaldinventuren ablesen. Im bundesweiten deutschen Vergleich hat Baden-Württemberg gemäß der Bundeswaldinventur III den höchsten Anteil an Mischwäldern, naturnahen Wäldern und die höchsten Totholzanteile. Der Faktor der Klimastabilität rückt dabei nun noch stärker in den Fokus. Denn auch bislang als stabil betrachtete naturnahe Buchen- und Tannenmischwälder sind mittlerweile von den Klimaschäden betroffen. Auf wissenschaftlicher Grundlage werden deshalb aktuell unter anderem die waldbaulichen Empfehlungen zur Waldpflege für die Waldbesitzer und das forstliche Fachpersonal überarbeitet.

Die Erweiterung und Weiterentwicklung des Nationalparks Schwarzwald auf fachlich fundierter Basis ist als Ziel im Kolationsvertrag der Landesregierung verankert. Mit den enstprechenden vorbereitenden Arbeiten wurde bereits begonnen.

Kommentar 8

Verwaltungsvorschrift Förderung von Nach- und Neupflanzungen von Streuobstbäumen: Aufgrund des fehlenden Zusammenhangs des Kommentars zum Klimaschutz wird von einer Stellungnahme abgesehen.