Online-Kommentierung
Das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung soll das Recht der Zuständigkeiten im Straßenverkehr in Baden-Württemberg novellieren und zur Verschlankung der Regelungen und zum Abbau von Prüfpflichten innerhalb der Verwaltung beitragen.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Zuständigkeitsgesetzes
Das Recht der Zuständigkeiten im Straßenverkehr ist in Baden-Württemberg stark zersplittert und nicht mehr auf aktuellem Stand. Es bestehen mehrfach geänderte und ergänzte Zuständigkeitsregelungen auf verschiedenen Regelungsebenen. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Unübersichtlichkeit sowie aufgrund aktueller gesetzlicher Änderungen im Straßenverkehrsrecht auf Bundesebene ist das Recht der Zuständigkeiten im Straßenverkehr in Baden-Württemberg zu novellieren. Die Novellierung zielt zum einen darauf ab, das Regelungsgefüge möglichst klar und übersichtlich und damit anwendungs- und bürgerfreundlich zu gestalten. Zum anderen soll das Rechtsregime an zwischenzeitlich erfolgte gesetzliche Änderungen auf Bundesebene angepasst werden, zum Beispiel die seit dem 1. Januar 2021 bestehende Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamts beziehungsweise der aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts der Autobahn-GmbH des Bundes für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen an Autobahnen. Des Weiteren erfolgt die landesrechtliche Regelung eines Selbsteintrittsrechts der höheren und obersten Straßenverkehrsbehörde bei Gefahr im Verzug, soweit eine Behörde einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs der Straßenverkehrs-Ordnung ist eine entsprechende landesrechtliche Regelung nach Wegfall der bundesrechtlichen Regelung zum Selbsteintrittsrecht im Jahre 2013 notwendig. Zudem werden spezialrechtliche klarstellende Regelungen zur Fachaufsicht über die örtlichen Straßenverkehrsbehörden aufgenommen. Schließlich soll das Regelungsgefüge möglichst flexibel gestaltet werden, um auf zukünftige Anpassungserfordernisse mit geringerem gesetzgeberischen Aufwand reagieren zu können. Hierzu sollen grundsätzlich nur die Vorgaben im Gesetz geregelt werden, die nicht auch auf Verordnungsebene oder nachrangigen Regelungsebenen geregelt werden können.
Die Zuständigkeiten für Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind an die aktuellen bundesrechtlichen Vorgaben und Änderungen anzupassen und aus Gründen der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit zu bereinigen. Soweit bundesrechtlich nicht vorgegeben, sollen die Zuständigkeiten dabei im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unverändert bleiben.
Keine. Angesichts des Umfangs der hierfür erforderlichen Änderungen ist anstelle zahlreicher Änderungen das Gesetz neu zu erlassen (Vergleich Nummer 2.1.2 Regelungsrichtlinien Anlage eins zur Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen (VwV Regelungen) vom 27. Juli 2020 (GABl. 2010, Seite 277) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 2023 (GABl. 2023, Seite 2)). Ergänzend zu den notwendigen gesetzlichen Regelungen ist eine Verordnung und eine Verwaltungsvorschrift vorgesehen.
Auf den Landeshaushalt und die kommunalen Haushalte hat die Neufassung des StVO-Zuständigkeitsgesetzes keine unmittelbaren Auswirkungen.
Von einer Berechnung und Darstellung des Erfüllungsaufwands wird abgesehen.
Von einer Regelungsfolgenabschätzung und einer Nachhaltigkeitsprüfung wurde nach Nummer 4.4.4 der VwV-Regelungen abgesehen, da die Regelung offensichtlich erhebliche Auswirkungen auf die in der Anlage 2 zur VwV-Regelungen genannten Zielbereiche nicht erwarten lässt. Aspekte der Nachhaltigkeit und der Gleichstellung von Mann und Frau sind von der vorgesehenen Regelung nicht berührt.
Für Private entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten.
Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung – Vorblatt (PDF)
Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung – Gesetzestext (PDF)
Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung – Begründung (PDF)
Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten– Begründung (PDF)
Kommentare : zur Novellierung Straßenverkehrsordnung
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Auto als Ersatz für unzureichenden ÖPNV
Es muss noch möglich sein, sich sinnvoll mit dem Auto zu bewegen, da der ÖPNV nicht ausreichend abdeckt und von den Fahrzeiten her betrachtet nicht konkurrenzfähig ist. Berufstätige, die auf dem Land wohnen, kommen ohne Auto nicht aus und brauchen dieses auch in städtischen Räumen. Es wird hier zu sehr in Blasen gedacht. Wohlstand und Mobilität
Es muss noch möglich sein, sich sinnvoll mit dem Auto zu bewegen, da der ÖPNV nicht ausreichend abdeckt und von den Fahrzeiten her betrachtet nicht konkurrenzfähig ist. Berufstätige, die auf dem Land wohnen, kommen ohne Auto nicht aus und brauchen dieses auch in städtischen Räumen.
Es wird hier zu sehr in Blasen gedacht. Wohlstand und Mobilität hängen immer auch zusammen.
Zuständigkeitsregelung
Ein objektiver Blick von überregionaler Stelle auf die Verkehrssituationen wäre wünschenswert. Er ermöglich eine Objektivierung und damit Vergleichsmäßigung der Verkehrsvorgaben. Ortsansässige Entscheider neigen leichter dazu, dem subjektiven, eher emotionalen Wunsch weniger Betroffener nachzugeben, als das Gesamtwohl im Auge zu halten. Die
Ein objektiver Blick von überregionaler Stelle auf die Verkehrssituationen wäre wünschenswert. Er ermöglich eine Objektivierung und damit Vergleichsmäßigung der Verkehrsvorgaben. Ortsansässige Entscheider neigen leichter dazu, dem subjektiven, eher emotionalen Wunsch weniger Betroffener nachzugeben, als das Gesamtwohl im Auge zu halten.
Die Festlegung der Verkehrsvorschriften durch untere, kleinste Verwaltungseinheiten sorgt heute schon für ein Durcheinander der Maßnahmen und damit zu einer unnötigen Steigerung der Komplexität. Die Beobachtung zeigt, dass sich Vorgaben wie z.B. Tempo 30, 40, 50 bei ähnlichen Randbedingungen in den Gemeinden unterscheiden. Selbst dort können zudem unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzungen innerhalb kurzer Streckenabschnitte für Irritationen sorgen.
Parken im öffentlichen Raum
Generell sollten Parkflächen dort, wo sie aus Gründen der Verkehrssicherheit als Radwege benötigt werden, aufgegeben werden. Wünschenswert wäre mit Blick auf die StVO außerdem eine Regelung zum Parken im öffentlichen Raum. Dieser Raum gehört allen und sollte daher nicht nur denen zur Verfügung stehen, die Fahrzeuge abstellen müssen. Wer den Raum
Generell sollten Parkflächen dort, wo sie aus Gründen der Verkehrssicherheit als Radwege benötigt werden, aufgegeben werden.
Wünschenswert wäre mit Blick auf die StVO außerdem eine Regelung zum Parken im öffentlichen Raum. Dieser Raum gehört allen und sollte daher nicht nur denen zur Verfügung stehen, die Fahrzeuge abstellen müssen. Wer den Raum dafür nutzt, sollte deshalb einen Beitrag leisten, der der Allgemeinheit oder zumindest allen Verkehrsteilnehmer:innen zu Gute kommt.
Insbesondere sollte das über wenige Tage hinaus gehende Parke von Wohnmobilen, Wohnwagen, Bootstrailern und anderen Anhängern sowie das Abstellen eines Firmenfuhrparks auf öffentlichen Stellplätzen nicht mehr zulässig sein.
Einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzungen
Die unterschiedlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen im Innenbereich (Wechsel zwischen Tempo 30, Tempo 50, Tempo 30 nachts in kurzen Abständen) sollten aufgehoben werden. Ziel: Generelle Einführung von Tempo 30 oder 40 im Innenbereich ab Beginn des Ortsschildes (Städte, ländliche Kommunen) mit wenigen Ausnahmen bei vierspurigen Straßen ohne
Die unterschiedlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen im Innenbereich (Wechsel zwischen Tempo 30, Tempo 50, Tempo 30 nachts in kurzen Abständen) sollten aufgehoben werden.
Ziel: Generelle Einführung von Tempo 30 oder 40 im Innenbereich ab Beginn des Ortsschildes (Städte, ländliche Kommunen) mit wenigen Ausnahmen bei vierspurigen Straßen ohne Rücksicht auf Einordnung in Bundes - oder Landes- oder Kreisstraßen. Dies verbessert Lärmschutz und Sicherheit.
Auf Straßen im Außenbereich (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) generelles Tempo 70 oder 80 km/h. Mit Ausnahmen von vierspurigen Straßen, hier Tempo 100.
Straßenverkehrsordnung
Statt über Zuständigkeiten zu depattieren, wäre anpacken an der Wurzel sinnvoll, Vorschriften vereinfachen. Beispiele: Innerorts generell 40 km/h, außerorts 80 km/h, Autobahnen belassen wie es ist. Generelle Lösungen machen es uns Autofahrern wesentlich einfacher, als 1000 Ausnahmen. Zugegeben, in der Bußgeldkasse wird es wesentlich weniger
Statt über Zuständigkeiten zu depattieren, wäre anpacken an der Wurzel sinnvoll, Vorschriften vereinfachen. Beispiele: Innerorts generell 40 km/h, außerorts 80 km/h, Autobahnen belassen wie es ist. Generelle Lösungen machen es uns Autofahrern wesentlich einfacher, als 1000 Ausnahmen. Zugegeben, in der Bußgeldkasse wird es wesentlich weniger klingeln und deshalb wird sich niemand für meinen Vorschlag einsetzen.
Begründung
"Klar und übersichtlich" erscheinen mir die Verwaltungsvorschrift nicht, wenn jede Kommune selbst über Verkehrsregelungen entscheiden kann. Leistungsfähige kleinere Einheiten als Mehrwert zu betrachten, erscheint mir vor dem Hintergrund des Bestrebens von europäischer und sogar globaler Vereinheitlichung kontraproduktiv und führt zu den
"Klar und übersichtlich" erscheinen mir die Verwaltungsvorschrift nicht, wenn jede Kommune selbst über Verkehrsregelungen entscheiden kann. Leistungsfähige kleinere Einheiten als Mehrwert zu betrachten, erscheint mir vor dem Hintergrund des Bestrebens von europäischer und sogar globaler Vereinheitlichung kontraproduktiv und führt zu den unerwünschten "Zersplitterungen". Das zeigen auch schon die Ausnahmen und Befreiungen. Immerhin gilt ja auch ein bundesweiter Bußgeldkatalog.
Grundsätzlich landesweit (wenn schon nicht bundesweit) einheitliche Regelungen sind m.E. "Vor-Ort-Kenntnissen" vorzuziehen. Bürgernähe entsteht nicht unbedingt durch "Vor-Ort-Nähe", im Gegenteil, "Klüngeleien" ist Tür und Tor geöffnet, vor allem durch die Regelung "Ermessensspielraum".
Bei der Überarbeitung sollte die Chance genutzt werden, wieder Richtung "Einheitlichkeit" zu gehen.
Parken
Autos dürfen beim Parken auf Parkplätzen tatsächlich legal bis zu 80 cm in den Gehweg ragen und dadurch Fußgänger behindern. Das muss zu Gunsten der Fussgänger geändert werden!
Überholverbot
Vorschlag: Überholverbot im Kreisverkehr. Begründung: dient der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer.