Novellierung Zuständigkeit Straßenverkehrs-Ordnung
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Zuständigkeitsgesetzes
Das Recht der Zuständigkeiten im Straßenverkehr ist in Baden-Württemberg stark zersplittert und nicht mehr auf aktuellem Stand. Es bestehen mehrfach geänderte und ergänzte Zuständigkeitsregelungen auf verschiedenen Regelungsebenen. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Unübersichtlichkeit sowie aufgrund aktueller gesetzlicher Änderungen im Straßenverkehrsrecht auf Bundesebene ist das Recht der Zuständigkeiten im Straßenverkehr in Baden-Württemberg zu novellieren. Die Novellierung zielt zum einen darauf ab, das Regelungsgefüge möglichst klar und übersichtlich und damit anwendungs- und bürgerfreundlich zu gestalten. Zum anderen soll das Rechtsregime an zwischenzeitlich erfolgte gesetzliche Änderungen auf Bundesebene angepasst werden, zum Beispiel die seit dem 1. Januar 2021 bestehende Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamts beziehungsweise der aufgrund des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts der Autobahn-GmbH des Bundes für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen an Autobahnen. Des Weiteren erfolgt die landesrechtliche Regelung eines Selbsteintrittsrechts der höheren und obersten Straßenverkehrsbehörde bei Gefahr im Verzug, soweit eine Behörde einer Weisung der Fachaufsichtsbehörde nicht nachgekommen ist. Zur Gewährleistung eines einheitlichen Vollzugs der Straßenverkehrs-Ordnung ist eine entsprechende landesrechtliche Regelung nach Wegfall der bundesrechtlichen Regelung zum Selbsteintrittsrecht im Jahre 2013 notwendig. Zudem werden spezialrechtliche klarstellende Regelungen zur Fachaufsicht über die örtlichen Straßenverkehrsbehörden aufgenommen. Schließlich soll das Regelungsgefüge möglichst flexibel gestaltet werden, um auf zukünftige Anpassungserfordernisse mit geringerem gesetzgeberischen Aufwand reagieren zu können. Hierzu sollen grundsätzlich nur die Vorgaben im Gesetz geregelt werden, die nicht auch auf Verordnungsebene oder nachrangigen Regelungsebenen geregelt werden können.
Die Zuständigkeiten für Aufgaben nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) sind an die aktuellen bundesrechtlichen Vorgaben und Änderungen anzupassen und aus Gründen der Verständlichkeit und Übersichtlichkeit zu bereinigen. Soweit bundesrechtlich nicht vorgegeben, sollen die Zuständigkeiten dabei im Vergleich zur bisherigen Rechtslage unverändert bleiben.
Keine. Angesichts des Umfangs der hierfür erforderlichen Änderungen ist anstelle zahlreicher Änderungen das Gesetz neu zu erlassen (Vergleich Nummer 2.1.2 Regelungsrichtlinien Anlage eins zur Verwaltungsvorschrift der Landesregierung und der Ministerien zur Erarbeitung von Regelungen (VwV Regelungen) vom 27. Juli 2020 (GABl. 2010, Seite 277) zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 9. Januar 2023 (GABl. 2023, Seite 2)). Ergänzend zu den notwendigen gesetzlichen Regelungen ist eine Verordnung und eine Verwaltungsvorschrift vorgesehen.
Auf den Landeshaushalt und die kommunalen Haushalte hat die Neufassung des StVO-Zuständigkeitsgesetzes keine unmittelbaren Auswirkungen.
Von einer Berechnung und Darstellung des Erfüllungsaufwands wird abgesehen.
Von einer Regelungsfolgenabschätzung und einer Nachhaltigkeitsprüfung wurde nach Nummer 4.4.4 der VwV-Regelungen abgesehen, da die Regelung offensichtlich erhebliche Auswirkungen auf die in der Anlage 2 zur VwV-Regelungen genannten Zielbereiche nicht erwarten lässt. Aspekte der Nachhaltigkeit und der Gleichstellung von Mann und Frau sind von der vorgesehenen Regelung nicht berührt.
Für Private entstehen durch dieses Gesetz keine Kosten.
Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung – Vorblatt (PDF)
Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung – Gesetzestext (PDF)
Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung – Begründung (PDF)
Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten– Begründung (PDF)
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