Novellierung Zuständigkeit Straßenverkehrs-Ordnung

Ein Auto fährt auf einer Allee entlang einer Landesstraße.

Verkehr

Online-Kommentierung

Das Gesetz über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung soll das Recht der Zuständigkeiten im Straßenverkehr in Baden-Württemberg novellieren und zur Verschlankung der Regelungen und zum Abbau von Prüfpflichten innerhalb der Verwaltung beitragen.

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So wie die Mobilität sich im steten Wandel befindet, gilt dies auch für das Verkehrsrecht. Die Fülle an Einzeländerungen macht das Regelwerk inzwischen unübersichtlich. Dazu kommen aktuelle gesetzlicher Änderungen auf Bundesebene wie beispielsweise die seit 1. Januar 2021 geänderte Zuständigkeit für straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen an Bundesautobahnen. Daher ist das Recht der Zuständigkeiten im Straßenverkehr in Baden-Württemberg zu novellieren. Das Verkehrsministerium nutzt dies auch zur Verschlankung der Regelungen und zum Abbau von Prüfpflichten innerhalb der Verwaltung. Dadurch stellt das Novellierungspaket ein Großprojekt zur Verwaltungsvereinfachung dar.

Die Novellierung der landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen zur Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) und weiteren straßenverkehrsrechtlichen Zuständigkeiten nach dem Bundesrecht umfasst die aufeinander aufbauenden Referentenentwürfe

  • eines Gesetzes über Zuständigkeiten nach der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO Zuständigkeitsgesetz – StVOZustG BW),
  • einer Verordnung des Verkehrsministeriums über straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten (StVZuVO BW),
  • und einer Verwaltungsvorschrift des Verkehrsministeriums über die Geltung von Zustimmungsvorbehalten bei verkehrsrechtlichen Anordnungen nach der StVO (VwV-StVO-Zustimmungsvorbehalte).

In zeitlichem Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen ist die Aufhebung der Verwaltungsvorschriften des Innenministeriums zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV IM – StVO) seitens des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg vorgesehen.

Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Zuständigkeitsgesetzes

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 13. September 2024 kommentieren.

Kommentare : zur Novellierung Straßenverkehrsordnung

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10. Kommentar von :Lieschen

Auto als Ersatz für unzureichenden ÖPNV

Es muss noch möglich sein, sich sinnvoll mit dem Auto zu bewegen, da der ÖPNV nicht ausreichend abdeckt und von den Fahrzeiten her betrachtet nicht konkurrenzfähig ist. Berufstätige, die auf dem Land wohnen, kommen ohne Auto nicht aus und brauchen dieses auch in städtischen Räumen. Es wird hier zu sehr in Blasen gedacht. Wohlstand und Mobilität

Es muss noch möglich sein, sich sinnvoll mit dem Auto zu bewegen, da der ÖPNV nicht ausreichend abdeckt und von den Fahrzeiten her betrachtet nicht konkurrenzfähig ist. Berufstätige, die auf dem Land wohnen, kommen ohne Auto nicht aus und brauchen dieses auch in städtischen Räumen.
Es wird hier zu sehr in Blasen gedacht. Wohlstand und Mobilität hängen immer auch zusammen.

9. Kommentar von :Toni08

Zuständigkeitsregelung

Ein objektiver Blick von überregionaler Stelle auf die Verkehrssituationen wäre wünschenswert. Er ermöglich eine Objektivierung und damit Vergleichsmäßigung der Verkehrsvorgaben. Ortsansässige Entscheider neigen leichter dazu, dem subjektiven, eher emotionalen Wunsch weniger Betroffener nachzugeben, als das Gesamtwohl im Auge zu halten. Die

Ein objektiver Blick von überregionaler Stelle auf die Verkehrssituationen wäre wünschenswert. Er ermöglich eine Objektivierung und damit Vergleichsmäßigung der Verkehrsvorgaben. Ortsansässige Entscheider neigen leichter dazu, dem subjektiven, eher emotionalen Wunsch weniger Betroffener nachzugeben, als das Gesamtwohl im Auge zu halten.
Die Festlegung der Verkehrsvorschriften durch untere, kleinste Verwaltungseinheiten sorgt heute schon für ein Durcheinander der Maßnahmen und damit zu einer unnötigen Steigerung der Komplexität. Die Beobachtung zeigt, dass sich Vorgaben wie z.B. Tempo 30, 40, 50 bei ähnlichen Randbedingungen in den Gemeinden unterscheiden. Selbst dort können zudem unterschiedliche Geschwindigkeitsbegrenzungen innerhalb kurzer Streckenabschnitte für Irritationen sorgen.

8. Kommentar von :Ohne Name
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7. Kommentar von :Teilnehmer:in Stuttgarter Raum

Parken im öffentlichen Raum

Generell sollten Parkflächen dort, wo sie aus Gründen der Verkehrssicherheit als Radwege benötigt werden, aufgegeben werden. Wünschenswert wäre mit Blick auf die StVO außerdem eine Regelung zum Parken im öffentlichen Raum. Dieser Raum gehört allen und sollte daher nicht nur denen zur Verfügung stehen, die Fahrzeuge abstellen müssen. Wer den Raum

Generell sollten Parkflächen dort, wo sie aus Gründen der Verkehrssicherheit als Radwege benötigt werden, aufgegeben werden.

Wünschenswert wäre mit Blick auf die StVO außerdem eine Regelung zum Parken im öffentlichen Raum. Dieser Raum gehört allen und sollte daher nicht nur denen zur Verfügung stehen, die Fahrzeuge abstellen müssen. Wer den Raum dafür nutzt, sollte deshalb einen Beitrag leisten, der der Allgemeinheit oder zumindest allen Verkehrsteilnehmer:innen zu Gute kommt.
Insbesondere sollte das über wenige Tage hinaus gehende Parke von Wohnmobilen, Wohnwagen, Bootstrailern und anderen Anhängern sowie das Abstellen eines Firmenfuhrparks auf öffentlichen Stellplätzen nicht mehr zulässig sein.

6. Kommentar von :Bewohner in Birkenfeld-Obernhausen

Einheitliche Geschwindigkeitsbegrenzungen

Die unterschiedlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen im Innenbereich (Wechsel zwischen Tempo 30, Tempo 50, Tempo 30 nachts in kurzen Abständen) sollten aufgehoben werden. Ziel: Generelle Einführung von Tempo 30 oder 40 im Innenbereich ab Beginn des Ortsschildes (Städte, ländliche Kommunen) mit wenigen Ausnahmen bei vierspurigen Straßen ohne

Die unterschiedlichen Geschwindigkeitsbegrenzungen im Innenbereich (Wechsel zwischen Tempo 30, Tempo 50, Tempo 30 nachts in kurzen Abständen) sollten aufgehoben werden.
Ziel: Generelle Einführung von Tempo 30 oder 40 im Innenbereich ab Beginn des Ortsschildes (Städte, ländliche Kommunen) mit wenigen Ausnahmen bei vierspurigen Straßen ohne Rücksicht auf Einordnung in Bundes - oder Landes- oder Kreisstraßen. Dies verbessert Lärmschutz und Sicherheit.
Auf Straßen im Außenbereich (Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen) generelles Tempo 70 oder 80 km/h. Mit Ausnahmen von vierspurigen Straßen, hier Tempo 100.

5. Kommentar von :ohne Name 106329
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4. Kommentar von :Werner Heidiri

Straßenverkehrsordnung

Statt über Zuständigkeiten zu depattieren, wäre anpacken an der Wurzel sinnvoll, Vorschriften vereinfachen. Beispiele: Innerorts generell 40 km/h, außerorts 80 km/h, Autobahnen belassen wie es ist. Generelle Lösungen machen es uns Autofahrern wesentlich einfacher, als 1000 Ausnahmen. Zugegeben, in der Bußgeldkasse wird es wesentlich weniger

Statt über Zuständigkeiten zu depattieren, wäre anpacken an der Wurzel sinnvoll, Vorschriften vereinfachen. Beispiele: Innerorts generell 40 km/h, außerorts 80 km/h, Autobahnen belassen wie es ist. Generelle Lösungen machen es uns Autofahrern wesentlich einfacher, als 1000 Ausnahmen. Zugegeben, in der Bußgeldkasse wird es wesentlich weniger klingeln und deshalb wird sich niemand für meinen Vorschlag einsetzen.

3. Kommentar von :Sonni

Begründung

"Klar und übersichtlich" erscheinen mir die Verwaltungsvorschrift nicht, wenn jede Kommune selbst über Verkehrsregelungen entscheiden kann. Leistungsfähige kleinere Einheiten als Mehrwert zu betrachten, erscheint mir vor dem Hintergrund des Bestrebens von europäischer und sogar globaler Vereinheitlichung kontraproduktiv und führt zu den

"Klar und übersichtlich" erscheinen mir die Verwaltungsvorschrift nicht, wenn jede Kommune selbst über Verkehrsregelungen entscheiden kann. Leistungsfähige kleinere Einheiten als Mehrwert zu betrachten, erscheint mir vor dem Hintergrund des Bestrebens von europäischer und sogar globaler Vereinheitlichung kontraproduktiv und führt zu den unerwünschten "Zersplitterungen". Das zeigen auch schon die Ausnahmen und Befreiungen. Immerhin gilt ja auch ein bundesweiter Bußgeldkatalog.
Grundsätzlich landesweit (wenn schon nicht bundesweit) einheitliche Regelungen sind m.E. "Vor-Ort-Kenntnissen" vorzuziehen. Bürgernähe entsteht nicht unbedingt durch "Vor-Ort-Nähe", im Gegenteil, "Klüngeleien" ist Tür und Tor geöffnet, vor allem durch die Regelung "Ermessensspielraum".
Bei der Überarbeitung sollte die Chance genutzt werden, wieder Richtung "Einheitlichkeit" zu gehen.

2. Kommentar von :Marc Brunold

Parken

Autos dürfen beim Parken auf Parkplätzen tatsächlich legal bis zu 80 cm in den Gehweg ragen und dadurch Fußgänger behindern. Das muss zu Gunsten der Fussgänger geändert werden!

1. Kommentar von :Marc Brunold

Überholverbot

Vorschlag: Überholverbot im Kreisverkehr. Begründung: dient der Verkehrssicherheit aller Verkehrsteilnehmer.