Das Ministerium für Verkehr bedankt sich für die eingebrachten wichtigen Aspekte, auf die es nachfolgend näher eingeht.
Zu den Nummern 1, 2, 4, 6, 7, 10
Die im Bürgerbeteiligungsportal veröffentlichten landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen werden von den hier genannten wichtigen Punkten nicht tangiert. Die angesprochenen Aspekte beziehen sich ausschließlich auf bundesrechtliche Regelungen, die landesrechtlich nicht geändert werden können. Die vor Ort artikulierten Wünsche können häufig wegen der restriktiven Vorgaben des Bundesrechts, an die die unteren Verkehrsbehörden gebunden sind, nicht umgesetzt werden. Die kürzlich erfolgte Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes und der Straßenverkehrs-Ordnung erweitert die kommunalen Spielräume jedoch.
Grundsätzlich gilt, dass niedrigere Geschwindigkeiten die Verkehrssicherheit erhöhen und Bewohnerinnen und Bewohner entlasten. Sie erleichtern auch das Überqueren von Fahrbahnen, die Aufenthaltsqualität in Ortsmitten erhöht sich. Ein generelles Tempo von 30 Kilometern pro Stunde innerorts ist jedoch ausdrücklich dem Bundesgesetz- und Verordnungsgeber vorbehalten. Ziel sollte eine menschengerechte Stadt sein, in der sich auch Fußgängerinnen und Fußgänger sowie Radfahrerinnen und Radfahrer sicher fühlen können.
Dementsprechend bringt sich das Ministerium für Verkehr in Regelungsvorhaben des Bundes auch ein.
Gehwegparken ist in der Regel nicht wünschenswert. Es handelt sich um eine von der ursprünglichen Straßenlage nicht gewollte Ausweitung der vom Kraftfahrzeug-Verkehr genutzten Fläche zu Lasten des Fußverkehrs. Grundsätzlich ist das Gehwegparken daher nur restriktiv zuzulassen. Das Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg hat nachgeordnete Behörden im Mai 2020 mit einem Hinweispapier zum ruhenden Verkehr sowie dem Erlass zur Überwachung und Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten im ruhenden Verkehr (sogenannter Falschparkererlass) entsprechend sensibilisiert.
Zu den Nummern 3 und 9
Im Rahmen der Zuständigkeitsregelungen werden im Grundsatz örtlich begrenzte auch regierungsbezirksweite Zuständigkeiten festgelegt. Gerade durch die jeweiligen örtlich unterschiedlichen Gegebenheiten können dadurch verkehrsrechtliche Anordnungen und andere Maßnahmen vor Ort sachgerecht und sinnvoll angeordnet werden. Diese örtlich begrenzte Zuständigkeit eröffnet Kommunen vor Ort einen größeren Handlungsspielraum. Dabei ist die Ortsnähe als Chance zu sehen, für die Verkehrssicherheit kritische Gebiete besser zu erkennen und ortspezifisch angemessen darauf reagieren zu können. Die Stärkung kommunaler Vorstellungen war auch Gegenstand der letzten Novellierung der Straßenverkehrs-Ordnung. Die landeseinheitliche Einhaltung der bundesrechtlich vorgegebenen Regelungen der Straßenverkehrs-Ordnung ist durch die Fachaufsicht der Regierungspräsidien über die unteren und örtlichen Straßenverkehrsbehörden und die Fachaufsicht des Ministeriums für Verkehr über die Regierungspräsidien gewährleistet. Verstärkt wird dies nun durch aufgenommene klarstellende fachaufsichtsrechtliche Regelungen und das in diesem Zusammenhang neu in den landesrechtlichen Zuständigkeitsregelungen geregelte Selbsteintrittsrecht.