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Ein Rettungswagen fährt mit Blaulicht. (Foto: © dpa)

Rettungswesen

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.

Details dazu und zu weiteren Planungen beispielsweise des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Daneben sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst nutzbar gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel den Einsatz sogenannter Telenotärzte zur Ferndiagnostik und Behandlung oder die digitale Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus. Als weitere Neuerung soll auch die Erprobung neuer Versorgungskonzepte auf der Grundlage einer sogenannten Experimentierklausel ermöglicht werden.

Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor.

Schließlich wurden auch die Vorschriften zur Datenverarbeitung überarbeitet.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren.

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

42. Kommentar von :lukasfelder

Zu §11 (1)

In den Leitstellen sollen nach dem neuen Gesetzesvorschlag Notrufe nach einer landesweit einheitlichen Systematik abgefragt werden. Meiner Meinung nach sollten die Disponenten ihre freie Abfrage behalten dürfen. Wir haben in Baden-Württemberg schließlich deutschlandweit mit Abstand die längste Qualifizierung für Leitstellendisponenten und zudem

In den Leitstellen sollen nach dem neuen Gesetzesvorschlag Notrufe nach einer landesweit einheitlichen Systematik abgefragt werden.

Meiner Meinung nach sollten die Disponenten ihre freie Abfrage behalten dürfen. Wir haben in Baden-Württemberg schließlich deutschlandweit mit Abstand die längste Qualifizierung für Leitstellendisponenten und zudem hohe Einstiegsvorausssetzungen.

Als Notfallsanitäter mit einer dreijährigen Berufsausbildung, abschließender staatlicher Prüfung, Grundqualifikation auf Seiten der Feuerwehr (mindestens ein Monat) und zusätzlicher fünfmonatiger Qualifizierung zum Leitstellendisponenten, sollte man gut genug ausgebildet sein, um eine freie Notrufabfrage durchführen zu können.

Zum Glück ist im Gesetz nicht von einer standardisierten Notrufabfrage die Rede. Landesweit einheitlich ist bereits die Ausbildung – doch sollte die Notrufabfrage nicht zu sehr reglementiert werden.

41. Kommentar von :ohne Name 72311

Telenotarzt

Bitte in den Gesetzesteil zum Telenotarzt (TN) mitaufnehmen, dass die Aufgabenbeschreibung durch andere Gremien (z.B. Landesausschuss Rettungsdienst) erfolgen kann. Ich denke in der heutigen Zeit benötigen wir den TN selten zur unmittelbaren fachlichen Beratung des NotSan an der Einsaztzstelle, da durch die HE bzw. SAA/BPR der Behandlungsspielraum

Bitte in den Gesetzesteil zum Telenotarzt (TN) mitaufnehmen, dass die Aufgabenbeschreibung durch andere Gremien (z.B. Landesausschuss Rettungsdienst) erfolgen kann.
Ich denke in der heutigen Zeit benötigen wir den TN selten zur unmittelbaren fachlichen Beratung des NotSan an der Einsaztzstelle, da durch die HE bzw. SAA/BPR der Behandlungsspielraum vorgegeben ist. Das ist ein immens teures, aber totes Pferd, welches installiert wird. Deshalb sollte der TN andere Aufgaben haben, als die im Gesetzesvorschlag vorgesehenen.
Vielmehr ist er wichtig für medizinisch nicht hochqualifiziert wie im Rettungsdienst sind und in Remote Areas arbeiten, z.B. Bergwacht, Offshore, DLRG eine beratung zu bieten.
Ansonsten fällt mir nur eine rechtliche Absicherung für nicht ärztliche MA im Rettungsdienst ein bei Patienten, die nicht transportiert werden.
Ein weitere Aufgabe könnte sein, die medizinisch fachliche Bewertung von Hilfeersuchen über die ILS sein, wenn der Calltaker zur Ansicht kommt, kein 250tsd Euro teures Rettungsmittel zu entsenden, um dort mehr Rechtssicherheit für die ILS Mitarbeiter bei der Ablehnung von Transportwünschen zu erreichen. Wir haben doch ein Problem mit zu vielen Hilfeersuchen, die die Bürger in Not haben, aber keine Rettungsmittel benötigen, sondern auch selbständig zu einem Arzt/Krankenhaus fahren können (ÖPNV, Taxi, Provat), da sie noch gehfähig sind und kein Gesundheitsschaden zu erwarten ist, wenn sie erst in eingen stunden in Behandlung sind.
Des Weiteren werden auf Bundesebene Verschiedene Maßnahmen zur strukturellen Anpassung der Akutversorgung in Expertengremien diskutiert und Referentenentwürfe erstellt im GBA (u.a. Zugriff auf Pflegedienste, palliativ Dienste, KV Ärzte, Gemeindeschwester/Gemeundenotfallsanitäter etc.). Da sollte Baden Württemberg flexibel sein und auf eventuelle Verordnungen zeitnah reagieren können ohne erst ein Rettungsdienstgesetz ändern zu müssen. Daher halte ich es für unabdingbar, Regelungen im Gesetz zu verankern, dass über Auschüsse die Inhaltliche Ausführung des Rettungsdienstgesetz definieren zu können.

MfG
lutz Zöller Theoharidis
ÄVRD

40. Kommentar von :dernotfallsanitäter

§16 (3) Fortbildungspflichten

Wünschenswert ist eine Erhöhung der Fortbildungspflicht auf mindestens 40 Stunden jährlich. Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal hat ein extrem weit gefächertes Aufgabenspektrum, von der Geburt bis zur Palliativsituation, von akutem Notfall bis zur Vertretung des ärztlichen Notdienstes. Um in diesem weiten Feld Handlungskompetenzen zu

Wünschenswert ist eine Erhöhung der Fortbildungspflicht auf mindestens 40 Stunden jährlich. Das im Rettungsdienst eingesetzte Personal hat ein extrem weit gefächertes Aufgabenspektrum, von der Geburt bis zur Palliativsituation, von akutem Notfall bis zur Vertretung des ärztlichen Notdienstes. Um in diesem weiten Feld Handlungskompetenzen zu erhalten, sind 30 Stunden jährlich bei weitem nicht ausreichend, auch wenn viele Kolleginnen und Kollegen hier bereits freiwillig das geforderte Mindestmaß überbieten.

Wird durch suffizientes Training eine weitreichende Handlungssicherheit der Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter erreicht, kommt dies nicht nur der Patientensicherheit zu Gute, es kann ebenso Überlastungsreaktionen des Rettungsdienstpersonals vorgebeugt werden.
Piloten (und andere Hochrisikoberufe) müssen nicht ohne Grund regelmäßige Simulator-Trainings absolvieren.

Meiner Meinung gehört Simulationstraining, welches auch deutlich teurer ist als z.B. ein Frontalvortrag) mit Schwerpunkt Teamperformance als Pflichtpunkt in die zu leistenden Fortbildungszeiten - aber nicht nur für Rettungshelfer, Rettungssanitäter oder Notfallsanitäter sonder auch für alle eingesetzten Notärzte.

Wäre dieses im Gesetz verankert, wäre auch die Kostenübernahme solcher Fortbildungen durch Kostenträger indiskutabel.

Auch die Kontrolle und Konsequenzen bei Nichterfüllung dieser Fortbildungspflicht halte ich für Sinnvoll, um so die Motivation der Arbeitgeber an Fortbildungsangeboten zu steigern.

39. Kommentar von :schaefmi

Verbesserungsvorschläge

- Die Leitstelle in die Obhut des Landratsamtes bringen, dort sollen auch alle Disponenten angestellt sein. Somit unabhängig von irgendwelchen Hiorgs und Feuerwehrbelangen und Neutral gegenüber beiden. - Hausnotruf ist nicht teil des Rettungsdienstes und wird nicht durch diesen Bedient. => Drückt jemand den Hausnotruf kommt der Hausnotruf. Keine

- Die Leitstelle in die Obhut des Landratsamtes bringen, dort sollen auch alle Disponenten angestellt sein. Somit unabhängig von irgendwelchen Hiorgs und Feuerwehrbelangen und Neutral gegenüber beiden.
- Hausnotruf ist nicht teil des Rettungsdienstes und wird nicht durch diesen Bedient. => Drückt jemand den Hausnotruf kommt der Hausnotruf. Keine Schaffung von parallelen Notrufstrukturen
- Zentrale Meldestelle für BW zur Meldung von Missständen im Rettungsdienst über das IM BW
- Kommunalisierung des Rettungsdienstes, da die Hiorgs gerne im Standesdünkeln verweilen
- Schaffung einheitlicher Standarts und Pflichtmaßnahmen im Bereich Ausstattung, Handlungsweisen und Fortbildungen
- Strengere Kontrolle bei der Fortbildungspflicht und geg. Verbot für ein Jahr am RD teilzunehmen
- Maximale und minimale Anzahl an Führungskräften (Orgl's und LNA's) definieren und diesen eine fachspezifische Sonderfortbildungspflicht ähnlich den Praxisanleitern pro Jahr vorschreiben.
- Orgl's beim Landkreis anstellen und nicht von Hiorgs bereitstellen lassen

38. Kommentar von :Martin Rieder

Kommentar zur Neufassung des RTD Gesetzes

Vielen Dank für die Möglichkeit, sich zu der geplanten Gesetzesänderung äußern zu können. Mein Kommentar ist leider etwas ausführlich geraten, daher zunächst die wichtigsten Punkte als Stichwörter: - Eine Hilfeersuchnummer - Leitstellendisponent*innen und Notfallsanitäter*innen als Lotsen im Gesundheitswesen mit

Vielen Dank für die Möglichkeit, sich zu der geplanten Gesetzesänderung äußern zu können.
Mein Kommentar ist leider etwas ausführlich geraten, daher zunächst die wichtigsten Punkte als Stichwörter:

- Eine Hilfeersuchnummer
- Leitstellendisponent*innen und Notfallsanitäter*innen als Lotsen
im Gesundheitswesen mit Entscheidungskompetenzen. Welche*r
Patient*in ist ein*e Notfallpatient*in? Abgesichert über eine
Amtshaftung.
- Veränderungsvorschläge der Regierungskommission (neunte
Stellungnahme) übernehmen.
- Bessere Vernetzung der Ambulanten Versorgungsstrukturen.

Hier nun zum ausführlichen Teil:
Demokratie lebt von Beteiligung.
Es findet sich im Gesetz keine politische Teilhabe von Notfallsanitäter*innen oder Rettungssanitäter*innen. Alle rettungsdienstbezügliche Entscheidungsgremien (LARD, Bereichsausschüsse, Qualitätszirkel) findet ohne die Teilnahme von Rettungsdienstpersonal statt. Teils sind als Berater*innen Ärzt*innen beteiligt, Sie bilden aber nur einen kleinen Teil des Rettungsdienstes ab. Wäre es nicht ratsam, die Expertise der Rettungsdienstler*innen mit an den Tisch zu holen? Die Möglichkeit der politischen Teilhabe wäre ungemein wichtig und könnte über Verdi, den DBRD und die Betriebsräte abgedeckt werden.
Allem Anschein nach waren bei der Erstellung des neuen Rettungsdienstgesetzes keine aktiven Rettungsdienstler*innen beteiligt. Es sind leider nur sehr wenige Lösungen für die Probleme im Rettungsdienst enthalten.
Es gibt inzwischen zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen über notwendige Reformen im Rettungsdienst, z.B. die Empfehlungen der Regierungskommission in der neunten Stellungnahme zur Reform der Notfall und Akutversorgung finden keinen Eingang in das vorliegende Rettungsdienstgesetz. Das ist sehr schade, weil da tatsächlich viele gute Lösungsansätze enthalten sind.
Diese wären im Einzelnen:
Es soll eine Nummer für medizinische Hilfeersuchen geben. Die Leitstellen, die alle vernetzt sind, verfügen dann über ein großes Portfolio an Hilfsangeboten, die sie aktivieren können.
Das reicht von:
- Ein Arzt, eine Ärztin berät am Telefon.
- Der Ärztliche Bereitschaftsdienst wird wie der Rettungsdienst über
Melder aktiviert und sucht den Patienten auf.
- Eine pflegerische Notfallversorgung (Verstopfter Katheter) kann
aktiviert werden.
- Notfallmäßige Palliativversorgung
- Psychosoziale Krisenintervention
- Krankenfahrt
- KTW
- Notfall KTW der zeitnah zur Verfügung steht.
- Und der bisher als einziger und erster auf der Liste stehende RTW,
wird nur aktiviert, wenn Lebensgefahr vorliegt.

Auch die dort beschriebene Einrichtung eines Case-Managements für unsere „Drehtürpatient*innen“, ist eine sehr sinnvolle Einrichtung.
Und natürlich all die oben beschriebenen Dienstleistungen, unter der Qualitätssicherung der SQR.

Zu §1
Hier hat sich nichts verändert, wobei hier ein Kern des Problems liegt. Die Definitionen sind richtig, aber wer entscheidet, wer ein*e Notfallpatient*in ist? Das ist im Rettungsdienst überhaupt nicht klar, es schwebt immer die Transportpflicht im Raum, dies muss unbedingt klar geregelt werden.
Bisher entscheidet der/die Hilfeersuchende selbst, ob es sich bei ihm/ihr um einen Notfall handelt oder nicht, das ist offensichtlich nicht optimal.
Wenn es einem nicht gut geht und man das Gefühl hat, dass man Hilfe benötigt, muss man zunächst entscheiden, welche Nummer man wählt. Spätestens nach einer halben Stunde Warteschlange bei der 116117, entscheiden sich die Leute für die 112. Die Trigger Wörter sind bekannt und eine richtige Einschätzung am Telefon ist schwierig, daher wird sicherheitshalber ein RTW aktiviert. Das Rettungsfachpersonal vor Ort erhebt dann die Vitalwerte, dokumentiert ordentlich und stellt fest, dass keine Vitale Bedrohung und somit keine Notfallversorgung notwendig ist. Die Leute wollen aber, aus was für Gründen auch immer, ins Krankenhaus gebracht werden. Wir sind angehalten diese Personen dann auch zu transportieren und auch kein anderes Transportmittel (KTW) zu aktivieren, da das dann nur Ärger gibt. So kommt es zu enorm vielen unnötigen Transporten, die Rettungsmittel binden, Notaufnahmen überlasten und Hilfsfristen verschlechtern. Bei ca. 1/3 der Patient*innen machen wir eine so genannte ambulante Versorgung, weil man hier nun wirklich keine Vorstellung in ein Krankenhaus verantworten kann. Diese ambulante Versorgung nehmen wir auf unsere schmalen Schultern, weil Entscheidungen immer nur ein Arzt treffen darf, ein Arzt ist aber weit und breit nicht zu sehen. Würden wir das eine Drittel auch noch zur Notaufnahme fahren, würde das System in Gänze zusammenbrechen. Ein weiteres Drittel an Patienten könnte gut auf andere Art und Weise ins Krankenhaus gebracht werden, somit stünde der RTW für richtige Notfälle zur Verfügung, am richtigen Ort und könnte die Hilfsfrist einhalten. Die Kosten im Rettungsdienst in Deutschland sind in den letzten 25 Jahren geradezu explodiert, von 700 Millionen auf jetzt 8,4 Milliarden und in den letzten 10 Jahren ist das Personal um 71% angestiegen. Dies liegt aber nicht daran, dass mehr Notfälle passieren, sondern die Ambulante Versorgung durch Hausärzte hat sich verschlechtert und das Anspruchsdenken der Bevölkerung hat sich geändert. Hierauf wurde nur mit zusätzlichen RTWs reagiert.
Wir brauchen im Rettungsdienst eine Entscheidungskompetenz. Sie RTW Besatzung muss, wenn sich die Situation anders darstellt als von der Leitstelle angenommen, als Lotse im Gesundheitssystem auftreten können und Entscheidungen treffen dürfen. Eine ambulante Versorgung durch Notfallsanitäter*innen muss möglich sein, oder der Ärztliche Bereitschaftsdienst kommt zwingend, oder der Hilfeersuchende lässt sich von einem Angehörigen, oder von einem Taxi, Krankenfahrt, oder KTW ins Krankenhaus oder in die Bereitschaftspraxis fahren.
Wer Entscheidungen trifft, kann auch mal eine falsche Entscheidung treffen, damit ist zu rechnen, deshalb sollte Rettungsdienstpersonal, so wie in allen anderen Bundesländern auch, unter die Amtshaftung fallen. Das wäre ein wichtiges und wertschätzendes Signal an die Rettungskräfte. Bisher darf nur ein Arzt, eine Ärztin Entscheidungen treffen. Diese sind aber nicht vor Ort und auch nicht greifbar. Nach der Logik müsste jeder RTW mit einem Arzt, einer Ärztin besetzt sein.
Die große Anzahl der „Bagatelleinsätze“ und „Blaulichttaxifahrten“ zermürben die Rettungskräfte, viele junge dynamische Kolleg*innen verlassen nach kurzer Zeit frustriert den Job wieder.

Auch im KTW Bereich sieht es in der Praxis völlig anders aus wie im Rettungsdienstgesetz vorgesehen. Eine vorherige Ärztliche Beurteilung findet in den wenigsten Fällen statt. In der Praxis kann sich jeder Hilfeersuchende ein KTW bestellen, den Transportschein besorgt sich das Personal dann in der Klinik. Die wenigsten Ärzte machen überhaupt noch Hausbesuche, obwohl sie eigentlich müssten, aber das kontrolliert keiner und so findet das auch nicht statt. Es wird also telefonisch eingewiesen, ohne den Patienten gesehen zu haben, oder die Leute rufen eben direkt selber auf der Leitstelle an. Das ist alles nicht korrekt, so sieht es aber in der Praxis aus und darauf sollte in diesem Gesetz reagiert werden. Die Wartezeiten im KTW Bereich sind mitunter sehr lange, daher wird dann oft der RTW geschickt.
Es müsste also darauf geachtet werden, dass wie im Gesetz vorgesehen, ein Arzt den Patienten untersuchen muss und dann wenn nötig, einen Transport mit Transportschein anordnet. Es kann sein, dass das die Hausärzte aufgrund voller Praxen nicht leisten können, daher sollte 24/7 ein aufsuchender Ärztlicher Bereitschaftsdienst eingerichtet werden.


Zu §3
Jeder Leistungsanbieter sollte ein zertifiziertes Qualitätsmanagementsystem haben.

Zu §7
Eine Experimentierklausel ist hervorragend.

Zu §8
Wie beschrieben würde ich es sehr wichtig finden, dass zumindest als Berater*in, ein*e Vertreter*in der Rettungsdienstler*innen mit am Tisch sitzt.

Zu §9
Die Zentrale Stelle für Qualitätssicherung ist eine große Errungenschaft für den Rettungsdienst. Sie liefert wichtige Erkenntnisse zu der Qualität im Rettungsdienst.
Allerdings sollten aus den Zahlen auch mehr Konsequenzen gezogen werden.
Als Beispiel möchte ich hier die Vorort Versorgungszeit bei Polytraumen heranziehen.
Das Ziel ist eigentlich, den Patienten zwischen 7 und 10 Minuten zu immobilisieren und transportfähig zu machen. Alle weiteren Maßnahmen sollen während der Fahrt gemacht werden um kostbare Zeit zu sparen, weil in vielen Fällen nur das Krankenhaus helfen kann.
Tatsächlich sind wir aber durchschnittlich 45 Minuten in Status 4. So steht es Jahr für Jahr im Qualitätsbericht und ist eigentlich ein Zustand der so nicht geht und man eigentlich nach Abhilfe schauen sollte. Meiner Meinung nach liegt das an den unterschiedlichen Ausbildungsständen von Notfallsanitäter*innen und Notärzt*innen. Eine Verbesserung kann nur geschehen, wenn man diese angleicht und dies jedes Jahr gemeinsam übt. Es sollte von den 30 Stunden Fortbildung im Rettungsdienst ein gewisses Kontingent zusammen zum Thema Trauma Management durchgeführt werden. Dies muss man gesetzlich regeln, da es freiwillig nicht stattfindet.

Zu §10
Wie bei §8 fehlt hier jemand aus der Praxis, zumindest als Berater*in
Es sind viele Personen beteiligt, aber nicht ein*e Vertreter*in der Notfallsanitäter*innen und Rettungssanitäter*innen die täglich erleben wie es im Rettungsdienst läuft. Ich finde das komisch.

Zu §19
Ein Telenotarztsystem halte ich für eine sinnvolle Unterstützung für Rückfragen.

Zu §20
Die eigenständige Durchführung heilkundlicher Maßnahmen ist ein großer Meilenstein für eine gute Patientenversorgung in Baden Württemberg. In anderen Bundesländern findet das schon lange statt und hier zeigen die Zahlen auch, das dies mit hoher Qualität ohne größere Komplikationen durchgeführt wird. Ich verstehe aber nicht weshalb man sich auf die juristisch wackeligen Beine der Vorabdelegation stützt, wobei es jetzt den § 2a im Notfallsanitäter*innen Gesetz gibt, der explizit heilkundliche Maßnahmen zulässt. Ich finde es auch nicht gut, wenn die Ärztliche Verantwortliche ohne eine Amtshaftung zu haben, Ihren Kopf für etwas hin halten soll, das ich falsch gemacht habe. Ich stehe für meine Fehler lieber selber ein und würde mich aber auch über eine Amtshaftung freuen. Eine Qualitätskontrolle der Maßnahmen finde ich hervorragend, aber eine jährliche Prüfung, ob ich weiterhin meinen Job ausüben kann oder nicht, finde ich eine unnötige, zusätzliche psychische Belastung.


Zu §38 Beförderungspflicht
Es kann sich also jeder und Jede ins nächstgelegene Krankenhaus transportieren lassen, ob mit KTW oder RTW, das entscheidet der Patient im Grunde selbst, je nach dem wie er seine Situation einschätzt? Das ist sehr gut für den Patient, weil da kommt er im Krankenhaus auch schneller dran und muss in der Notaufnahme nicht so lange warten, als wenn er selber fahren würde…..
Die Regelung wird ausgenützt und führt das System ad absurdum.

37. Kommentar von :NFS0000

Klinikwahl

Da bisher lediglich im Landeskrankenhausgesetz eine Regelung zur Auswahl einer Zielklinik bestimmt ist, schlage ich vor in das RDG aufzunehmen dass der Rettungsdienst bzw. die Notfallrettung Patienten lediglich in die nächstgelegene und geeignete Klinik zu transportieren. Hierbei sollte dann noch der Begriff „geeignet“ definiert werden. Da

Da bisher lediglich im Landeskrankenhausgesetz eine Regelung zur Auswahl einer Zielklinik bestimmt ist, schlage ich vor in das RDG aufzunehmen dass der Rettungsdienst bzw. die Notfallrettung Patienten lediglich in die nächstgelegene und geeignete Klinik zu transportieren.

Hierbei sollte dann noch der Begriff „geeignet“ definiert werden. Da dieser in der Praxis für Diskussionen sorgt.

Außerdem sollte ergänzt werden, dass eine Transportpflicht nur bei Notfallpatienten im Sinne dieses Entwurfs vorliegt.

Ebenso sollte ergänzt werden, dass der Begriff „nächstgelegen“ unabhängig von Landkreisgrenzen gilt, da es in der Praxis fast auf den Rettungswachen welche an Landkreisgrenzen liegen zu Diskussionen mit den Kliniken kommt, da diese der Meinung sind der RD wäre verpflichtet den Patienten in eine Klinik im eigenen Landkreis zu transportieren obwohl eine Klinik aus dem Nachbarkreis näher liegt.

36. Kommentar von :NFS0000

Ergänzung ILS

Als Mitarbeiter einer Integrierten Leitstelle bitte ich darum eine eindeutige Regelung in das RDG mit aufzunehmen, welche uns Leitstellenmitarbeitern die Möglichkeit gibt ohne Diskussionen bei Patienten welche keine umgehende medizinische Versorgung benötigen kein Rettungsmittel zu entsenden.

35. Kommentar von :NFS0000

§20

Bitte ergänzen sie den §20 dahingehend, dass von dieser Regelung die Maßnahmen nach §2a NotSanG (heilkunde ohne Vorabdelegation) nicht beschränkt werden. Dies wäre ohnehin der Fall, da bundesrechtliche Regelungen nicht durch landesrechtliche Regelungen eingeschränkt werden dürfen.

34. Kommentar von :NFS0000

§1

Da es bisher immernoch zu Fehlinterpretationen des §1 von einigen Beteiligten kommt sollte dieser dahingehend präzisiert werden, dass alle Patienten welche keine Notfallpatienten sind im Sinne der genannten Definition sind, keine Patienten sind, welche einen Anspruch auf die Versorgung, Behandlung oder den Transport durch einen RTW haben.

33. Kommentar von :Anonym_123

Zu Nr. 32 - zielgerichtete med. Hilfe

Die Post beschreibt sehr, sehr gut den aktuellen Zustand des Rettungsdienstes. Für mich ist der einzige Weg diese Problem aufzubrechen die Leitstellen zu echten Gatekeepern zu machen, die primäre Anlaufstelle sind und dann den geeigneten Versorgungspfad definieren. - häusliche Akutpflegeunterstützung - ärztlicher Hausbesuch (der von der LS

Die Post beschreibt sehr, sehr gut den aktuellen Zustand des Rettungsdienstes.

Für mich ist der einzige Weg diese Problem aufzubrechen die Leitstellen zu echten Gatekeepern zu machen, die primäre Anlaufstelle sind und dann den geeigneten Versorgungspfad definieren.

- häusliche Akutpflegeunterstützung
- ärztlicher Hausbesuch (der von der LS disponiert wird und für die KV verbindlich ist)
- alternativer nicht ärztlicher Hausbesuch (Gemeindenotfallsanitäter / Physician Assistant / o.ä.) mit teleärztlicher Unterstützung aus der ILS
- Krankentransport auch für akute Situationen die keine RTW Indikation sind aber einer klinischen Abklärung bedürfen (Sportverletzungen / "Einweisungen der ärztlichen und nicht ärztlichen Hausbesuche usw.)
- Notfalleinsätze incl. NA bei relevanten Indikationen (im Entwurf steht hierzu ein einheitlicher NA Indikationskatalog, dann aber bitte auch schnell und konsequent für die Indikationen bei denen der Notarzt "den Unterschied" ausmacht. - schnell handeln und nicht das "BW-Tempo" wie beim Telenotarzt.
- Auch für den RTW / KTW verfügbare täglich geöffnete Notfallpraxen (@AOK BW, ein RTW-Transport zu einem Haus- / Facharzt kann im System sogar Geld sparen, also sollte man ihn auch vergüten - Das ist kein Fehleinsatz!)
- psychische Akutversorgung in Krisensituationen, ein RTW und eine Klinikeinweisung bringt diese Patientengruppe leider auch häufig nicht weiter.

Ich hab bestimmt noch etwas vergessen, aber überspitzt gesagt darf RTW mit oder ohne Notarzt, zukünftig für die Disponent*innen nicht die einzige Entscheidungsmöglichkeit sein.

Zusätzlich müssen Sie vor der realen, wie gefühlten Gefahr geschützt werden, dass sie für eine Ablehnung eines Rettungsmittels persönlich in Haftung genommen werden. Hier sei wie auch in der Gesetzesbegründung (zum Datenschutz) an das Urteil aus Berlin erinnert. Wenn für ein Gericht Als Leitsatz des Beschlusses die bloße Tatsache, dass ein Notfallpatient nicht selbst den Notruf wählt schon (verkürzt) eine Notarztindikation ist, kann ich leider jeden Disponenten verstehen, der so handelt. "Betätigt nicht der Patient, sondern ein Dritter für den Patienten den Notruf, begründet das regelmäßig jedenfalls den dringenden Verdacht darauf, dass dem Patienten selbst eine entsprechende Notfallmeldung nicht mehr möglich ist." 20 U 147/16 - Den Knick im ohnehin steigenden Verlauf der Notarzteinsätze, kann man in verschiedenen RDB (von denen ich Daten gesehen habe) deutlich erkennen.

Auch wenn ich für diese Aufgaben eine fundierte medizinische Ausbildung der Disponenten entscheidend halte, ist für mich die Reduzierung auf NFS vs. RS für zu kurz gesprungen. Der Argumentation von Dr. Rossi, so wie ich sie verstehe, bezieht sich auch auf die "Mentalität" der Feuerwehrkolleg*innen in der ILS lieber zu viel als zu wenig zu schicken. Auch hier ist es wie so häufig vielschichtig und nicht jeder "Rettungsdienstler" und "Feuerwehrler" ist gleich. Für sehr schwierig halte ich es aber, wenn Mitarbeitende einer ILS in den letzten 5-10 Jahren keinen RTW mehr von innen gesehen haben oder bis auf Ihr RS Praktikum nie dort gearbeitet haben. Dann ist auch die Organisation oder Institution zweitrangig.

Es gibt also viel zu tun und das RDG kann nur ein kleiner Schritt in diese Richtung sein, der viele gute Ansätze bietet die mit leben gefüllt werden müssen. Wenn man es im Länd ernst nimmt, dann muss der Rettungsdienst aber auch die notwendige Lobby im Ministerium erhalten. - Exemplarisch dafür steht als kleines Symbol die Startseite des IM. In der Linkliste unten finden sich unter Sicherheit u.a. Feuerwehr, Polizei und Katastrophenschutz, den Rettungsdienst sucht man vergeblich, schade.