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Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.


Kommentare
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Hilfsfrist
Leider wird die Änderung der Hilfsfrist wieder nur zur Folge haben, dass neu RTW Standorte bzw. Vorhalteerweiterungen per Gutachten vorgeschlagen werden. Aber in diesem System fehlen nicht die RTW Kapazitäten! Es fehlt massiv an KTW Vorhaltung, oder auch an Notfall-KTWs, damit nicht jede „ungeduldige“ KTW Indikation zum zeitkritischen Einsatz
Leider wird die Änderung der Hilfsfrist wieder nur zur Folge haben, dass neu RTW Standorte bzw. Vorhalteerweiterungen per Gutachten vorgeschlagen werden. Aber in diesem System fehlen nicht die RTW Kapazitäten! Es fehlt massiv an KTW Vorhaltung, oder auch an Notfall-KTWs, damit nicht jede „ungeduldige“ KTW Indikation zum zeitkritischen Einsatz aufgeblasen werden muss und einem RTW zugewiesen wird. Auch muss eine RTW Besatzung die Möglichkeit haben bei nicht vorliegender RTW Indikation einen Einsatz an einen KTW abgeben zu können um sofort wieder S1 zu sein für sinnvolle Einsätze.
KTW Tarife müssen deutlich angepasst werden. Keine Dienstleistung mit 2 Personen und Spezialfahrzeug ist zum aktuellen Preis (Tarif) sonst zu bekommen, wer will da mit unternehmerischem Risko noch einsteigen? Die Folge sind massenhaft sinnfremde Einsätze auf den RTW und hohe Fluktuation und kurze Verweildauer im Beruf von v.A. jungen NFS, die sich schon in den ersten Monaten/ Jahren fragen ob das ihr Beruf sein soll für den sie sich mal entschieden hatten und lieber doch noch ein Studium antreten. Und die älteren Kollegen verbleiben frustriert in dem System.
Rettungsdienstgesetz!
Endlich gibt es Entscheidungen!
Max. 12 Min. Jetzt kann man planen, ob und wo neuen Wachen gebraucht werden.
Veränderung bei der Ausbildung zum RS, was auch Zeit wurde.
Erfahren RS auf dem NEF in Ausnahmefällen.
Bleibt die Frage ,was als Erfahren gilt. Hier sollte es Vorgaben geben.
NFS sollen überprüft werden, ob man ihnen gewisse Dinge
Endlich gibt es Entscheidungen!
Max. 12 Min. Jetzt kann man planen, ob und wo neuen Wachen gebraucht werden.
Veränderung bei der Ausbildung zum RS, was auch Zeit wurde.
Erfahren RS auf dem NEF in Ausnahmefällen.
Bleibt die Frage ,was als Erfahren gilt. Hier sollte es Vorgaben geben.
NFS sollen überprüft werden, ob man ihnen gewisse Dinge delegieren kann. Was haben die in ihrer Ausbildung gemacht?
Was geschieht mit jenen, die diesen Anforderungen nicht gewachsen sind?
Dürfen jene den RTW auch weiterhin als Verantwortlichen besetzen und wenn ja, wo wäre hier dann der Unterschied zum RettAss?
Ein NFS sollte gewisse Maßnahmen nicht nur dürfen, sondern auch müssen.
Das Hauptproblem bleibt aber.
Der RTW wird zu oft für Fahrten eingesetzt, wo ein Hausarzt oder ein KTW gereicht hätte. Wird hier etwas verändert? Mehr KTW rund um die Uhr?
Einen Ä.B.D. der auch zu den Patienten fährt und nicht einfach immer den RD ruft?
Leitstellen-Personal, dass mehr Entscheidungsfreiheit hat und nicht immer ein Fahrzeug, oder den NA schicken muss?
Sitzen immer erfahren Disponenten in der ILS? Auch hier besteht Bedarf an Verbesserungen.
Zu Nr. 32 - zielgerichtete med. Hilfe
Die Post beschreibt sehr, sehr gut den aktuellen Zustand des Rettungsdienstes.
Für mich ist der einzige Weg diese Problem aufzubrechen die Leitstellen zu echten Gatekeepern zu machen, die primäre Anlaufstelle sind und dann den geeigneten Versorgungspfad definieren.
- häusliche Akutpflegeunterstützung
- ärztlicher Hausbesuch (der von der LS
Die Post beschreibt sehr, sehr gut den aktuellen Zustand des Rettungsdienstes.
Für mich ist der einzige Weg diese Problem aufzubrechen die Leitstellen zu echten Gatekeepern zu machen, die primäre Anlaufstelle sind und dann den geeigneten Versorgungspfad definieren.
- häusliche Akutpflegeunterstützung
- ärztlicher Hausbesuch (der von der LS disponiert wird und für die KV verbindlich ist)
- alternativer nicht ärztlicher Hausbesuch (Gemeindenotfallsanitäter / Physician Assistant / o.ä.) mit teleärztlicher Unterstützung aus der ILS
- Krankentransport auch für akute Situationen die keine RTW Indikation sind aber einer klinischen Abklärung bedürfen (Sportverletzungen / "Einweisungen der ärztlichen und nicht ärztlichen Hausbesuche usw.)
- Notfalleinsätze incl. NA bei relevanten Indikationen (im Entwurf steht hierzu ein einheitlicher NA Indikationskatalog, dann aber bitte auch schnell und konsequent für die Indikationen bei denen der Notarzt "den Unterschied" ausmacht. - schnell handeln und nicht das "BW-Tempo" wie beim Telenotarzt.
- Auch für den RTW / KTW verfügbare täglich geöffnete Notfallpraxen (@AOK BW, ein RTW-Transport zu einem Haus- / Facharzt kann im System sogar Geld sparen, also sollte man ihn auch vergüten - Das ist kein Fehleinsatz!)
- psychische Akutversorgung in Krisensituationen, ein RTW und eine Klinikeinweisung bringt diese Patientengruppe leider auch häufig nicht weiter.
Ich hab bestimmt noch etwas vergessen, aber überspitzt gesagt darf RTW mit oder ohne Notarzt, zukünftig für die Disponent*innen nicht die einzige Entscheidungsmöglichkeit sein.
Zusätzlich müssen Sie vor der realen, wie gefühlten Gefahr geschützt werden, dass sie für eine Ablehnung eines Rettungsmittels persönlich in Haftung genommen werden. Hier sei wie auch in der Gesetzesbegründung (zum Datenschutz) an das Urteil aus Berlin erinnert. Wenn für ein Gericht Als Leitsatz des Beschlusses die bloße Tatsache, dass ein Notfallpatient nicht selbst den Notruf wählt schon (verkürzt) eine Notarztindikation ist, kann ich leider jeden Disponenten verstehen, der so handelt. "Betätigt nicht der Patient, sondern ein Dritter für den Patienten den Notruf, begründet das regelmäßig jedenfalls den dringenden Verdacht darauf, dass dem Patienten selbst eine entsprechende Notfallmeldung nicht mehr möglich ist." 20 U 147/16 - Den Knick im ohnehin steigenden Verlauf der Notarzteinsätze, kann man in verschiedenen RDB (von denen ich Daten gesehen habe) deutlich erkennen.
Auch wenn ich für diese Aufgaben eine fundierte medizinische Ausbildung der Disponenten entscheidend halte, ist für mich die Reduzierung auf NFS vs. RS für zu kurz gesprungen. Der Argumentation von Dr. Rossi, so wie ich sie verstehe, bezieht sich auch auf die "Mentalität" der Feuerwehrkolleg*innen in der ILS lieber zu viel als zu wenig zu schicken. Auch hier ist es wie so häufig vielschichtig und nicht jeder "Rettungsdienstler" und "Feuerwehrler" ist gleich. Für sehr schwierig halte ich es aber, wenn Mitarbeitende einer ILS in den letzten 5-10 Jahren keinen RTW mehr von innen gesehen haben oder bis auf Ihr RS Praktikum nie dort gearbeitet haben. Dann ist auch die Organisation oder Institution zweitrangig.
Es gibt also viel zu tun und das RDG kann nur ein kleiner Schritt in diese Richtung sein, der viele gute Ansätze bietet die mit leben gefüllt werden müssen. Wenn man es im Länd ernst nimmt, dann muss der Rettungsdienst aber auch die notwendige Lobby im Ministerium erhalten. - Exemplarisch dafür steht als kleines Symbol die Startseite des IM. In der Linkliste unten finden sich unter Sicherheit u.a. Feuerwehr, Polizei und Katastrophenschutz, den Rettungsdienst sucht man vergeblich, schade.
Antwort auf Kommentar 27 Ohne Name 70757
Eigentlich sollte auch im "Länd" der bewährte Grundsatz gelten: "Never change a running system".
Die Rettungsdienstorganisationen betreiben im Auftrag des "Länds" den Rettungsdienst als sog. "Beliehene". Aus diesem Grund werden auch viele Integrierte Leitstellen vom DRK als größtem Rettungsdienstanbieter betrieben. I.d.R. sind die meisten
Eigentlich sollte auch im "Länd" der bewährte Grundsatz gelten: "Never change a running system".
Die Rettungsdienstorganisationen betreiben im Auftrag des "Länds" den Rettungsdienst als sog. "Beliehene". Aus diesem Grund werden auch viele Integrierte Leitstellen vom DRK als größtem Rettungsdienstanbieter betrieben. I.d.R. sind die meisten Leitstellendisponenten auch Notfallsanitäter (höchster Ausbildungsgrad im Rettungsdienst).
Für die Rettungsdienstorganisationen besteht dadurch zudem die Möglichkeit bei Bedarf Mitarbeiter aus der Leitstelle in der Notfallrettung einzusetzen. Das wird von vielen Disponenten geschätzt, wenn sie auch gelegentlich im Fahrdienst eingesetzt werden können.
Zudem erfolgt die Finanzierung einer Integrierten Leitstelle auf Grundlage einer Trägervereinbarung zwischen Stadt- und Landkreisen auf der einen Seite und den Rettungsdienstorganisationen auf der anderen Seite. Die Möglichkeit "großer Gewinne" ist hier von vorneherein gar nicht gegeben. Wir betreiben selbst eine ILS zusammen mit einem Landkreis. Die von Ihnen pauschal genannte Dysfunktionalität ist in all den Jahren weder für uns als DRK noch für das Landratsamt erkennbar gewesen.
Rettungsdienstgesetz
Für mich das wichtigste ist neben der Reduzierung der Anfahrtszeit §20:
"Eigenständige Durchführung heilkundliche Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter"
Dieser Bereich ist in Zukunft in jedem Fall weiter zu entwickeln und heilkundfliche Maßnahmen sollten erweitert und Teil der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und
Für mich das wichtigste ist neben der Reduzierung der Anfahrtszeit §20:
"Eigenständige Durchführung heilkundliche Maßnahmen durch Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter"
Dieser Bereich ist in Zukunft in jedem Fall weiter zu entwickeln und heilkundfliche Maßnahmen sollten erweitert und Teil der Ausbildung von Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sein.
LARD
Der LARD beschloss/ beschließt Rahmenbedingungen für die Arbeit der LNA.
Vertreter der LNA sind nicht stimmberechtigt. Es muss mindestens ein stimmberechtigten Mitglied einer notärztlichen Standesvertretung mit LNA-Funktion ( idealerweise ein Sprecher einer LNA-Gruppe) an den LARD-Sitzungen beteiligt sein
Verbesserungsvorschläge
1. Entweder LNA oder Orgl sind Einsatzleiter, nicht beide, da so z.B. die DV100 nicht eingehalten wird.
2. Wenn kein Notfallpatient, dann erlischt die Transportpflicht eines RTW, dann kann ein KTW gerufen werden um einen Transport in die nächstgelegene Klinik stattfinden zu lassen.
3. Die Leitstelle muss von der Pflicht entbunden werden ein
1. Entweder LNA oder Orgl sind Einsatzleiter, nicht beide, da so z.B. die DV100 nicht eingehalten wird.
2. Wenn kein Notfallpatient, dann erlischt die Transportpflicht eines RTW, dann kann ein KTW gerufen werden um einen Transport in die nächstgelegene Klinik stattfinden zu lassen.
3. Die Leitstelle muss von der Pflicht entbunden werden ein Fahrzeug zu schicken, wenn entsprechende nicht Behandlungspflichtige "Notfälle" geschildert werden.
4. Die Leitstelle ist der 116117 Weisungsbefugt und nicht umgekehrt wie es aktuell in den Absprachen ist.
5. Die Leitstelle kann direkt den Ärztlichen Notdienst (ÄND) schicken und der Pat. muss nicht erneut bei der 116117 anrufen.
6. Online Einsicht schaffen welche Rettungsmittel stehen, das jeder in der Bevölkerung sieht, wo Fahrzeuge stehen. Keine Wischi-Waschi Lösung, das erst nach X Stunden ein Ausfall in einer Statistik auftaucht.
7. Hausnotruf hat nichts mit dem Rettungsdienst zu tun, Hilfeersuchen von Hausnotrufteilnehmern erfolgt über die 112 oder 19222 von vor Ort und nicht über deren Callcenter, nur weil die Hausnotrufdienste kein Personal haben um dorthin zufahren und nachzuschauen.
8. Leitstellendisponenten und Rettungsdienstmitarbeiter sind Angestellte des Landkreises oder der Stadtkreise, so kann ein Organisationsgedümpel und Missbrauch für Organisationsziele verhindert werden.
9. Definition nach welcher Zeit ein Krankentransport vor Ort sein muss.
10. Abschaffung der Regelung auf Leitstellen mit Calltakern die nicht nach Anlage 3 ausgebildet sind, sowie Erhöhung der Qualifikation der Leitstellendisponenten auf mittleren FW-Dienst, sowie Notsan und Anlage 3.
11. Schaffung von verpflichtende von Medikamentengabe durch Notfallsanitätern.
Klare Verantwortung der öffentlichen Hand für ILS
Der Notruf und die dahinter stehende integrierte Leitstelle sind für Bürgerinnen und Bürger essentieller Bestandteil der Daseinsfürsorge. Die Trägerschaft integrierter Leitstellen und damit verbunden die Verantwortung für deren Leistungsfähigkeit zu sorgen gehört konsequent in die öffentliche Hand (Stadt- und Landkreise).
Die derzeitige Teilung
Der Notruf und die dahinter stehende integrierte Leitstelle sind für Bürgerinnen und Bürger essentieller Bestandteil der Daseinsfürsorge. Die Trägerschaft integrierter Leitstellen und damit verbunden die Verantwortung für deren Leistungsfähigkeit zu sorgen gehört konsequent in die öffentliche Hand (Stadt- und Landkreise).
Die derzeitige Teilung der Trägerschaften zwischen öffentlicher Hand und einer privatrechtlich und gewinnorientiert arbeitend organisierten Rettungsorganisation ist dysfunktional.
Zu § 57 (3)
Die Regelung zur Speicherung der Daten sind im Sinne der Gesetzesbegründung mit Rechtsprechung aus Berlin zu begrüßen.
Es sollte jedoch dringend erwogen werden auch Notrufmeldungen (zumindest über 112) zu speichern, bei der kein Einsatz erfolgt. Es liegen in den Leitstellen regelmäßig Beschwerden darüber vor, dass kein Rettungsmittel entsandt
Die Regelung zur Speicherung der Daten sind im Sinne der Gesetzesbegründung mit Rechtsprechung aus Berlin zu begrüßen.
Es sollte jedoch dringend erwogen werden auch Notrufmeldungen (zumindest über 112) zu speichern, bei der kein Einsatz erfolgt. Es liegen in den Leitstellen regelmäßig Beschwerden darüber vor, dass kein Rettungsmittel entsandt worden ist (Bagatelleinsätze mit Verweis an KV). Ein Rechtsstreit bei vermeidlichen Schäden durch die Nichtentsendung ist nicht gänzlich unwahrscheinlich. Wenn keine Aufzeichnungen des Notrufs vorliegen, muss mit einer Beweislastumkehr gerechnet werden, gegen die sich der Disponent und die Leitstelle nur schwer wird verteidigen können.
Die Regelungen des §57 stehen z.T. im Wiederspruch zu § 35 des Feuerwehrgesetzes. Im Rahmen der Gesetzgebung sollte diese an die hier vorgeschlagenen Regelungen angepasst werden um für die gemeinsame Trägerschaft Rechtsklarheit zu schaffen.
§20
Bitte ergänzen sie den §20 dahingehend, dass von dieser Regelung die Maßnahmen nach §2a NotSanG (heilkunde ohne Vorabdelegation) nicht beschränkt werden. Dies wäre ohnehin der Fall, da bundesrechtliche Regelungen nicht durch landesrechtliche Regelungen eingeschränkt werden dürfen.