Online-Kommentierung
Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.


Kommentare
Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren. Vielen Dank für Ihre Kommentare!
zu §1 (2) Aufgabe des Rettungsdienstes
Weniger wie ein Drittel der transportieren oder kontaktierten Patienten erfüllen die Kriterien eines Notfallpatienten. Entweder muss hier das System kritisch hinterfragt und verbessert werden oder aber die Definition der Aufgabe des Rettungsdienstes an die tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden.
Es scheint die einfachste Lösung zu sein einfach immer mehr Rettungsmittel in Bedarfspläne zu schreiben die aktuell dann kaum besetzt werden können. Nur wenige Patienten erfüllen die Kriterien Notfallpatient nach Definition des RDG, werden dann aber aus forensischen Gründen zur Sicherheit oder "mal zum durchchecken" in die Klinik gefahren. Hausarztpraxen wollen nicht 3+ Stunden auf einen Krankentransport warten und bestellen dann einen Rettungstransportwagen, weil der kommt ja gleich.
Aus meiner Sicht werden nicht die wichtigen Fragen gestellt, sondern gemäß der modernen Medizin Symptome gelindert. Es wird nicht gefragt woran der Rettungsdienst erkrankt ist.
§ 16 (1) Besetzung von Rettungsfahrzeugen
Im Rahmen der NotSan-Ausbildung musste aus Kostengründen leider ein sogenannter "bedarfsdeckender Einsatz" der Schüler eingeplant werden. In den ersten anderthalb Jahren der Ausbildung fahren die Schüler als drittes Besatzungmitglied und können durch zuschauen und im Team mitwirken Erfahrungen sammeln. Die zweite Hälfte des 2. Ausbildungsjahres darf der Betrieb dann Schüler einige Schichten als "Fahrer" einsetzen. Das gesamte dritte Lehrjahr will der Betrieb dann Schüler möglichst immer als zweites Besatzungsmitglied einsetzen um Personalkosten einzusparen und betriebsintern die Kosten für die Ausbildung zu refinanzieren.
Aus meiner Sicht ist es wenig dienlich im dritten Ausbildungjahr die Fahrerposition zu besetzen. Will ich aber nicht gegen das RDG verstoßen muss ich meine Schüler das Rettungsmittel fahren lassen.
Ich würde mir wünschen, dass Schüler im dritten Ausbildungsjahr in Abstimmung mit dem verantwortlichen NotSan auch die Betreuung und Versorgung der Patienten übernehmen dürfen.
Zu §22
Der OrgL muss im Gesetz endlich eigenständig aufgeführt werden.
Ein Nebensatz im Gesetz oder im RdPl wird dem OrgL als Führungskraft nicht gerecht.
Bisher wird er immer nur im Zusammenhang mit dem LNA erwähnt. Formulierungen wie "der OrgL unterstützt den LNA" sind nicht mehr zeitgemäß und dienen nicht der Wertschätzung der Arbeit die ein OrgL an einer Einsatzstelle durchführt und mitverantwortet.
Die meisten OrgL in BW sind sehr gut ausgebildete Rettungsdienstler, die über den eigentlich geforderten Kurs hinaus wahnsinnig viele Aus - und Fortbildungen im haupt - als auch ehrenamtlichen Bereich nachweisen können und einsatztaktisch sehr viel Know-how mitbringen.
In Zeiten in denen auf einen NFS zurecht immer mehr medizinische Erwartungen zukommen, muss der organisatorische, einsatztaktische Part noch mehr bei speziellen Führungskräften liegen.
Nicht zu Unrecht findet man im bayrischen Rettungsdienst einige gute Ansätze, wie z.B. den ELRD.
Darüber hinaus wurden schon sehr viele richtige Dinge in den Kommentaren genannt, die man nur unterstreichen kann.
- Sichere Finanzierung von Rettungswachen (keine unzureichenden Förderungen wie es jetzt aktuell vorzufinden ist)
- Sinnvoller Einsatz von Rettungswagen anstatt "Hilfsfristspielereien" (Schaffung von weiteren ILS Dispositionsmöglichkeiten abgesehen von Transportmitteln, Einführung N-KTW, Weitere Information und Aufklärung der Bevölkerung, KH Schnittstellen verbessern...)
- klare Finanzierung von Ersthelfer App Alarmierungsmöglichkeiten
- Zudem wäre es wunderbar wenn das Thema "Sanitätswachdienste" in irgendeiner Form klarer geregelt werden könnte.
Fazit über den Entwurf - einige gute Ansätze, vieles muss aber ergänzt werden.
Rettungsdienst muss inklusiv und barrierefrei sein
Allgemein
Artikel 11 der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) verpflichten die Vertragsstaaten – also auch Deutschland – alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den Schutz und die Sicherheit von Menschen mit Behinderungen in Gefahrensituationen, darunter auch humanitäre Notlagen und Naturkatastrophen, zu gewährleisten. Die Veranstaltung „Rette sich, wer kann?!“ am 13. Dezember 2023 im Delphi Arthaus Kino Stuttgart und online hat eindrucksvoll am Beispiel der Flutkatastrophe im Ahrtal gezeigt, warum Menschen mit Behinderungen bei der Katastrophenvorsorge stärker berücksichtigt und beteiligt werden müssen. Wir brauchen eine inklusive und barrierefreie Katastrophenvorsorge – aber auch einen inklusiven und barrierefreien Rettungsdienst in Baden-Württemberg.
Gründe für einen inklusiven Rettungsdienst in Baden-Württemberg
Regelmäßig erreichen uns Anfragen und Beschwerden von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörige. Menschen, die im Alltag mit individuell angepasster Sitzschale und Rollstuhl unterwegs sind, brauchen dieses Hilfsmittel immer und überall. Wenn im Notfall eine Fahrt mit dem Rettungswagen (RTW), einem Notarztwagen (NAW) oder einem Intensivtransportwagen (ITW) erforderlich ist, bleibt der Rollstuhl oder andere individuelle Hilfsmittel an Ort und Stelle zurück. Für diese Hilfsmittel ist kein Platz im Fahrzeug. Die Folge ist, dass Angehörige, Freunde, Bekannte, usw. dem Rettungswagen folgen und das erforderliche Hilfsmittel in die Klinik zu bringen. Bei Unfällen übernimmt manchmal auch die Polizei dies im Wege der Gefahrenabwehr.
Der zurückbleibende Rollstuhl (oder andere Hilfsmittel) ist eine ernst zu nehmende Sorge der Menschen mit Behinderungen, vor allem in all den Fällen, in denen die Menschen in der eigenen Wohnung leben und es niemand im unmittelbaren Umfeld gibt, um zeitnah den Transport des Hilfsmittels zu übernehmen (manchmal scheitert es auch am fehlenden Führerschein oder am fehlenden Auto, mit dem das Hilfsmittel sicher transportiert werden kann). Ein Standard-Schiebe-Rollstuhl, den die Kliniken vorhalten, ist keine geeignete Alternative.
Die Problematik des stehen gebliebenen Hilfsmittel (v.a. Rollstuhl) betrifft die bodengebundene Notfallrettung, die Luftrettung als auch die Sonderrettungsdienste.
Eine weitere Problemanzeige betrifft die Nicht-Mitnahme von erforderlichen Begleitpersonen, insbesondere wenn Menschen mit Behinderungen aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung auf Assistenz (z.B. bei der Kommunikation) angewiesen sind.
Wir bitten daher um die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen in § 1 (Aufgabe des Rettungsdienstes).
Zu § 6: Planung
Das Innenministerium wird ermächtigt, einen Rettungsdienstplan für das Land Baden-Württemberg zu erlassen. Dieser soll konkretisierende Regelungen nach Ziffer 1 – 14 enthalten. Im Gesetzentwurf wird auf die durch die UN-BRK gegebene Anforderung eines inklusiven Rettungsdienstes nicht eingegangen.
Wir schlagen daher folgende Formulierung des § 2 Absatz 2 Satz 1 vor:
„Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung einen inklusiven und barrierefreien Rettungsdienstplan zu erlassen. (...)“
zu § 8: Landesausschuss für den Rettungsdienst
Um einen inklusiven Rettungsdienst zu gewährleisten, ist eine Vertretung der Menschen mit Behinderungen im Landesausschuss für den Rettungsdienst vorzusehen.
Wir schlagen folgende Neufassung des § 8 Absatz 1 Satz 3 vor:
„Darüber hinaus gehören dem Landesausschuss für den Rettungsdienst mit beratender Stimme eine Vertreterin oder ein Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft, jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der kommunalen Landesverbände sowie die / der Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen an.“
zu § 10: Bereichsausschuss für den Rettungsdienst
Eine Beteiligung der Menschen mit Behinderungen im Bereichsausschuss ist ebenfalls erforderlich, um die Strukturen vor Ort inklusiv zu gestalten.
Wir schlagen daher vor, eine Vertreterin / einen Vertreter von Menschen mit Behinderungen mit beratender Stimme als ständiges Mitglied im Bereichsausschuss für den Rettungsdienst aufzunehmen. Diese Aufgabe könnte die / der kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderungen im Stadt-/Landkreis übernehmen.
Erneuerung dringen in vielen Belangen notwendig!!
=>Orgl
OrgL sind organisatorisch technische Einsatzleiter, nicht medizinische Leiter (dies sind durch den LNA zu stellen), Kern und Regelkompetenzen dürfen hier nicht durchmischt werden (s. OrgL-Erlass,DV100)
=>Transportpflicht
Wenn Fachpersonal (NFS, RA, RS) kein Notfallpatient nach erfolgter Untersuchung und Dokumentation erkennen können, somit auch keine Eile geboten ist, erlischt die Transportpflicht eines RTW.
Es kann ein KTW gerufen werden, um einen Transport in angemessener Zeit / 3-4h) in die nächstgelegene und für den Patienten geeignete Klinik stattfinden zu lassen.
=>ILS
Die Leitstelle muss von der Pflicht entbunden werden, nach dem novellierten Notarztindikationsschlüssel der Bundesärztekammer für ILS zu alarmieren.(unnormale Atmung =NOTARZTINDIKATION) Eine an die Situation angepasste Entsendung aufgrund SAA der ILS-Leitung (LRA) sind hier zielführender.
=> Unterversorgung der Bevölkerung
Der Bevölkerung muss in Echtzeit eine in
Ampelregelung-Verständliche Unterversorgungsanalyse zugängig gemacht werden.
Sowohl für Feuerwehr, Rettungsdienst, Krankentransport, Aufnahmestationen, Katastrophenschutz als auch die Polizei.
Die nicht Vorhalten wichtigen Ressourcen dürfen nicht verschwiegen werden und muss in die Vorhalteplanung mit einbezogen werden.
=>§2 und 4 NFSG
Schaffung von verpflichtende Maßnahmen und von Medikamentengabe durch Notfallsanitätern, die durch die SQR-BW unabhängig geprüft und beanstandet werden darf.
Gleichheitsprinzip des Grundgesetzes der Bürger im Ansehen auf Alter Geschlecht....darf auch nicht im Notfall-Rettungsdienst außer acht gelassen werden...siehe MANV-Lagen LABEL-Lagen Adipositas-Patienten....Notfallseelsorger auch für Gläubige sonstiger Konfessionen....
Christoph 45
Bei der Neufassung des Gesetzes wurde leider verpasst sich um den Standort des Rettungshubschraubers zu kümmern. Ob das wohl im Gedanken an Christoph 45 in Friedrichshafen vergessen wurde?
Ein Luftrettungsstützpunkt im Degenhausertal ohne Klinikanbindung macht absolut keinen Sinn. Ich verstehe nicht warum die landesregierung da so sturköpfig ist. Man kann auch Mal alles so lassen, wie es ist
Thomas, Uro
§ 23 Rechtlicher Status organisationseigener Kräfte der Hilfsorganisationen bei Einsätzen
Die im Land tätigen Hilfsorganisationen stellen teilweise in signifikaten Umfang auf eigene Kosten Einheiten, die den Rettungsdienst unterstützen. Beispielsweise seien hier Ortsvereine genannt, die regelhaft zu Bränden mit ausrücken. Die Tätigkeiten gehen hier weit über das maß eines "Helfer-vor-Ort"-Systems hinaus.
Für die Anfahrt (Sonderrechte) berufen sich diese Einheiten regelmäßig gerne auf § 35 Abs. 5a der StVO. Ansonsten der der rechtliche Status dieser Einheiten jedoch weitgehend ungeklärt. Aus Sicht der Einsatzleitung des rettungsdienstlichen Bereiches wäre es wünschenswert, dass im RDG klar benannt wird, dass die Leistungsträger auf eigene Kosten an Einsätzen der Gefahrenabwehr teilnehmen dürfen, sofern
a) die Mitwirkung zuvor im Rahmen bspw. einer AAO mit der zuständigen ILS vereinbart wurde und
b) sie sich im Einsatz der rettungsdienstlichen Einsatzleitung (OrgL/LNA) unterstellen.
§ 22 OrgL/LNA als Einsatzleitung des weißen Bereiches
Zur Stellung des/der OrgL im RDG schließe ich mich den Vorkommentatoren an. Hier braucht es dringend eine den Tatsachen und der umfangreichen Ausbildung der OrgLs angemessene Rechtsstellung.
Ich möchte hier jedoch gerne noch mal dafür werben, OrgL (+LNA) als Einsatzleitung des gesamten weißen Bereiches aufzugreifen. Ich würde mir für den § 22 wünschen, dass OrgL (+LNA) explizit die Führung für alle medizinischen Einsatzkräfte des Rettungsdienstes, inkl. bodengebundenem Rettungsdienst, Luftrettungsdienst und Sonderrettungsdienste sowie der von den Leistungsträgern auf freiwilliger Basis eingebrachten Einsatzkräfte (siehe hierzu mein anderer Kommentar) übertragen bekommen. Die explizite Aufzählung führt zur Rechtssicherheit bei der Ausführung und im täglichen Miteinander der Organisationen.
§ 19 Abs. 3 / § 22 Über-/Unterstellungsverhältnisse zur Feuerwehr
In den Veröffentlichungen des Innenministeriums ist regelmäßig zu lesen, dass Rettungsdienst und Feuerwehr eigene und unabhängige Einsätze führen. Dieser Argumentation folgend besteht kein Über-/Unterstellungsverhältnis zwischen Feuerwehr und Rettungsdienst. Eine explizite rechtliche Definition fehlt jedoch. Dies führt dazu, dass immer mehr Feuerwehren aus der in § 27 Abs. 3 des FwG normierten Führungseinheit ableiten, dass gerade doch eine Unterstellung des Rettungsdienstes unter den Einsatz der Feuerwehr erfolgt.
Es wäre wünschenswert, dass das RDG hier klarer abgrenzt und – außerhalb der im LKatSG definierten außergewöhnlichen Einsatzlage mit Übernahme der gemeinsamen Führung und des Katastrophenfalls – den Rettungsdienst nicht der Feuerwehr unterstellt. Eine explizite Regelung würde auch hier Rechtssicherheit im täglichen Arbeiten schaffen.
Leider ist zu beobachten, dass eine Unterstellung des weißen Bereiches unter die Feuerwehr zu einer Verschlechterung der Qualität führt. Gerade in der Anfangsphase von Einsätzen lebt der Rettungsdienst davon, eigenständig beispielsweise Alarmstufenanpassungen machen zu können. Aus der Einsatzpraxis muss ich auch feststellen, dass Feuerwehrführungskräfte in der Regel wenig bis keine Kenntnisse von Struktur und Aufgaben des Rettungsdienstes besitzen, sondern eher Feuerwehrleute mit Leib und Seele sind. Eine Unterstellung ergibt daher inhaltlich keinen Sinn, da der Rettungsdienst drohnt "hinten runterzufallen".