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Ein Rettungswagen fährt mit Blaulicht. (Foto: © dpa)

Rettungswesen

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.

Details dazu und zu weiteren Planungen beispielsweise des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Daneben sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst nutzbar gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel den Einsatz sogenannter Telenotärzte zur Ferndiagnostik und Behandlung oder die digitale Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus. Als weitere Neuerung soll auch die Erprobung neuer Versorgungskonzepte auf der Grundlage einer sogenannten Experimentierklausel ermöglicht werden.

Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor.

Schließlich wurden auch die Vorschriften zur Datenverarbeitung überarbeitet.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren.

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

32. Kommentar von :Il Capo dei Capi

Steigerung der Notrufersuchen

Dr.Rolando Rossi bezieht sich auf die Steigerung der Notrufe seit dem Einsatz der Rettungssanitäter. Dies geht allerdings total an den Ursachen vorbei. Als NFS (früher RA mit Ausbildung) der seit 29 Jahren in einer INTEGRIERTEN LEITSTELLE arbeitet, liegen die Ursachen an völlig anderer Stelle: 1. Jeder dem die Schulter weh tut, oder seit 3

Dr.Rolando Rossi bezieht sich auf die Steigerung der Notrufe seit dem Einsatz der Rettungssanitäter. Dies geht allerdings total an den Ursachen vorbei. Als NFS (früher RA mit Ausbildung) der seit 29 Jahren in einer INTEGRIERTEN LEITSTELLE arbeitet, liegen die Ursachen an völlig anderer Stelle:

1. Jeder dem die Schulter weh tut, oder seit 3 Wochen Bauchweh hat ruft über die 112 an. Dies hat sich in den 90er Jahren kein Mensch getraut.

2. In jedem 1 Hilfe-Kurs wird erzählt, dass man immer den Rettungsdienst zu rufen hat, zum ersten wegen der Versicherung, und natürlich dass man im Krankenhaus schneller drankommt...

3. Die Leute werden immer älter, hilfloser, und es ist oft niemand da der sich drum kümmert. Ich hatte mit Sicherheit ohne Übertreibung in den 90er Jahren insgesamt weniger Türöffnungen als heute in einem Monat.

4.Es gibt keine zufriedenstellende flächendeckende Hausarztversorgung bzw. Versorgung durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Sie sind schwer zu erreichen, speisen ihre Patienten dann oft am Telefon ab, und diese landen beim dritten Anruf doch wieder beim Rettungsdienst. Hier müsste die ILS einfach die Entscheidungsgewalt haben, wenn der ärztliche Bereitschaftsdienst den Patienten nicht besuchen will, dann sollte der KV Arzt einfach aus dem System entfernt werden. Bequem Geld verdienen kann er ja immer noch anderswo...
Dazu sollte es Pflicht sein, so etwas wie verstopfte Kathether oder Exikosen vor Ort zu behandeln, um nur Beispiele zu nennen. Wer das nicht fertig bringt, den braucht auch kein Patient. Da kann man sich das Geld locker sparen.

Man kann es aber auch kürzer zusammenfassen:
-Das Anspruchsdenken der Bevölkerung ist irrsinnig gestiegen.
-Die Leute werden immer hilfloser und rufen wegen jedem Quatsch in der ILS an.
-Die ärztliche Versorgung wird immer schlechter, sowohl was Hausärzte betrifft, als auch ÄBD und Fachärzte.
- Die Krankenhäuser als Anlaufstelle werden geschlossen.
-Die Gefahr bei einer falschen Entscheidung vor Gericht gezogen zu werden wird immer größer, also schickt man Hilfe los.
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31. Kommentar von :ohne Name 71171

§ 16 / § 22

sowohl bei einem Orgl als auch beim Fahrer eines Notarzteinsatzfahrzeuges als hervorragend ausgebildetes Schreibkraft, steht die medizinische Tätigkeit in der Regel nicht im Vordergrund. Nach Betrachtung der Tätigkeiten stehen Kenntnisse über die Strukturen und die Abläufe deutlich über den qualitativen Anforderungen , welche in diesen

sowohl bei einem Orgl als auch beim Fahrer eines Notarzteinsatzfahrzeuges als hervorragend ausgebildetes Schreibkraft, steht die medizinische Tätigkeit in der Regel nicht im Vordergrund.

Nach Betrachtung der Tätigkeiten stehen Kenntnisse über die Strukturen und die Abläufe deutlich über den qualitativen Anforderungen , welche in diesen Regelungen eher untergeordnete Bedeutung haben.

NEF: Die Aufgabe eines Fahrers des Notarzteinsatzfahrzeuges besteht in der Regel darin, die Krankenkassenkarte einzulesen und das Protokoll für den Notarzt vorzubereiten. Eventuell noch im Krankenhaus anzurufen. Ausnahmeregelungen während Corona haben eindringlich gezeigt, dass RS ohne nennenswerten Qualitätsverlust auch Notärzte an den Einsatzort fahren können. Es ist jedoch sicherzustellen, dass Fahrzeuge nicht mit "billigen" FSJ besetzt werden. Die Festlegung auf "ausreichend Erfahrung in der Notfallrettung" findet ja aber auch in dem Gesetz öfters und an unterschiedlichen Stellen Anwendung.

ORGL: Bspw. haben weder Kommandanten noch Notärzte und auch nicht alle NFS entsprechende Erfahrung in den Strukturen des Sanitätsdienstes und/oder Katastrophenschutz. Auch hier sind die strukturellen Kenntnisse von besonderer Bedeutung. Die medizinischen Kenntnisse und die hochwertige medizinische Ausbildung und die medizinische Tätigkeit am Einsatzort steht nicht im Vordergrund und hat in der Regel untergeordnete Bedeutung.
Meist ist ein Orgl, der dann auch noch mein sanitätsdienstliche Einheiten führen zu müssen, nur eine sehr gut ausgebildete aber verschenkte und an anderer Stelle deutlich effektivere Ressource!

30. Kommentar von :ohne Name 70937

zu § 22 OrgL

Im Rahmen der Gesetzgebung ist auch die Verordnung nach §6 (2) entsprechend anzupassen. In den dort genannten Voraussetzungen wird bislang explizit die Qualifikation Notfallsanitäter respektive Notfallsanitäterin mit min. dreijähriger hauptamtlicher Tätigkeit sowie gute Kenntnisse über die ehrenamtlichen Strukturen des eigenen

Im Rahmen der Gesetzgebung ist auch die Verordnung nach §6 (2) entsprechend anzupassen. In den dort genannten Voraussetzungen wird bislang explizit die Qualifikation Notfallsanitäter respektive Notfallsanitäterin mit min. dreijähriger hauptamtlicher Tätigkeit sowie gute Kenntnisse über die ehrenamtlichen Strukturen des eigenen Rettungsdienstbereichs benannt.

Betrachtet man die Aufgabe des OrgL näher, so steht die taktische Führung rettungsdienstlicher Einsatzkräfte und Beratung der Einsatzleitung (i.d.R. in Form der Leitung eines Einsatzabschnitts) und nicht die medizinische Tätigkeit im Vordergrund; die Qualifikation NFS und dreijährige Tätigkeit sind "harte Fakten" während die strukturellen Kenntnisse oftmals nur auf einer Annahme beruhen und doch für den Einsatzverlauf von nicht unerheblicher Bedeutung sind.

Für die Aufgaben von Bedeutung sind also grundsätzlich die Kenntnisse über die haupt- und ehrenamtlichen Strukturen im eigenen Rettungsdienstbereich, welche nicht zwingend nur aufgrund einer hauptamtlichen Tätigkeit oder medizinischen Qualifikation anzunehmen sind. Vielmehr sollten für diese Funktion auch weitere Kenntnisse aus anderen BOS bzw. ehrenamtlicher Arbeit einbezogen werden (z. B. Tätigkeiten bei Feuerwehren, Sanitätsbereitschaften oder Mitwirkung im Katastrophenschutz).

Die Kombination "Notfallsanitäter und OrgL" wird häufig im Rahmen des konstruktiven Anforderungsprofils bei Stellenausschreibungen herangezogen um Führungspositionen z. B. Wachenleitungen zu Beschreiben; was nicht zwingend mit der Leitung- bzw. Koordinierung des Einsatzes assoziiert werden muss. Hierdurch wird Personal in Führungsaufgaben gebunden, welches überwiegend nicht über diese medizinische Ausbildung verfügen muss.

Diese Art der Bereitstellung von "Einsatzführungspersonal" führt gerade im ländlichen Gebiet dazu, dass Einsatzkräfte (1. RTW / 1. NEF) kommissarisch teilweise über lange Zeiträume mit Führungsaufgaben gebunden werden (die diese Aufgaben nie richtig gelernt haben).

Vorschlag:
Organisatorische Leiterinnen und Organisatorische Leiter Rettungsdienst sind im Rettungsdienst erfahrene Personen, die eine mehrjährige Tätigkeit in der Notfallrettung sowie umfassende Kenntnisse des Rettungsdienstbereiches, in dem sie als Organisatorische Leiterinnen oder Organisatorische Leiter Rettungsdienst tätig werden sollen, aufweisen. Hierzu gehören auch das Wissen über die ehrenamtlichen Strukturen und Ressourcen insbesondere der Sonderrettungsdienste
sowie grundlegende Kenntnisse im Sanitäts- und Betreuungsdienst. Zudem müssen sie entsprechende Qualifikationen mit dem Schwerpunkt Führung vorweisen können.

(Durch die Beschreibung "Tätigkeit in der Notfallrettung" wird der medizinische Aspekt hinreichend gewürdigt, da hier entsprechende Besatzungsvorgaben für Rettungsmittel existieren, die eine solche Ausbildung grundsätzlich voraussetzen). Andere Bundesländer (RLP, HE, NRW, etc.) verfahren hinsichtlich der Voraussetzungen hier in ähnlicher Art.

Hinweis:
Der bereits im Gesetz verankerte Zielerreichungsgrad gem. §6 (1) könnte aufgrund der Aufzählung der nicht unter diesen Zielerreichungsgrad fallenden Dienste (u.a. Notarztdienst, Luftrettungsdienst, Sonderrettungsdienst) implizieren, dass der Dienst aufgrund der Verordnung nach §6 (2) als Bemessungsgrundlage heranzuziehen ist.


29. Kommentar von :Volker

Begriffe / Aussagen / Planung / Hilfsfrist / Finanzierung von Rettungswachen

Der neue § 6, der als Auslöser dieser raschen Novellierung gelten kann, schafft mir zu wenig Klarheit und sollte realistischer abgebildet werden. Zunächst mal folgender Hinweis: Der Beginn der Hilfsfrist wird zum aktuellen Zeitpunkt in drei unterschiedlichen Varianten deklariert: 1. Aussage des Kabinetts vom 20.11.23 ab „Alarmierung“ 2.

Der neue § 6, der als Auslöser dieser raschen Novellierung gelten kann, schafft mir zu wenig Klarheit und sollte realistischer abgebildet werden.

Zunächst mal folgender Hinweis: Der Beginn der Hilfsfrist wird zum aktuellen Zeitpunkt in drei unterschiedlichen Varianten deklariert:
1. Aussage des Kabinetts vom 20.11.23 ab „Alarmierung“
2. Gesetzesentwurf, (Seite 15): ab „Eingang der Notfallmeldung in der Integrierten Leitstelle“
3. Gesetzes Begründung, (Seite 83): ab „Einsatzannahmeende“

Diese abweichenden oder mindestens sehr erklärungsbedürftigen Aussagen Beteiligter sollten unbedingt behoben werden. Da es als PLANUNGSFRIST vorgesehen ist, stiftet es kaum Nutzen Zeitintervalle innerhalb der Leitstelle einzubeziehen, die ohnehin separat von der SQR qualitätsgesichert werden. Ich schlage daher vor von der Alarmierung bis zum Eintreffen zugrunde zu legen. Eine mutwillige Zeitverlängerung ist dies nicht, denn es kann über die Zielerreichung gesteuert werden – dazu später mehr.

Die Neuregelung wird der Tatsache nicht gerecht, dass die Personalentwicklung in den letzten 20 Jahren an 15 Minuten Hilfsfrist ausgerichtet war. Ungeachtet, ob dies falsch oder richtig war (auch Sachverständige haben so gearbeitet), wird es eine längere Zeit in Anspruch nehmen, das erforderliche Personal zu qualifizieren. Bereits heute wird am Limit des Machbaren ausgebildet und es bestehen große Probleme ausreichend Lehrkräfte und Praktikumsplätze auf RTW und in Kliniken bereitzustellen. Erschwert wird dies zusätzlich von der demographischen Entwicklung, denn auch dem Rettungsdienst stehen weniger potenzielle Berufseinsteiger zur Verfügung und Mitarbeitende geburtenstarker Jahrgänge werden in Rente gehen. Zeitgleich werden die älteren Menschen mehr und werden den Rettungsdienst zusätzlich belasten. Achtung: Völlig unbeachtet sind die Forderungen der Regierungskommission des Bundes, welche eine einjährige Ausbildung der RettungssanitäterInnen fordert und NotfallsanitäterInnen akademisch weiterbilden will um Notärzte zu substituieren. Also weitere enorme Anforderungen, die der Rettungsdienst leisten soll. Resümee: Ohne eine kluge zeitliche Planung wird es nicht gehen und es wäre verantwortungslos dies zu ignorieren.

Zeit wird auch für die baulichen Maßnahmen (Rettungswachen) erforderlich werden. Zumal diese FINANZIERT werden müssen. Ich spreche mit Absicht nicht von „Förderung“ – das hört sich nach Almosen und Kassenlage an. Die Mitarbeitenden der Rettungsdienste haben ebenso Ansprüche an ihre dienstlichen Homebase undderen Ausstattung, wie die Gesellschaft, Bund und Land Ansprüche an die Rettungsdienste und deren Mitarbeitenden haben. Gute zeitgemäße Rettungswachen haben eine große Strahlkraft auf potenzielle Mitarbeitende und sind Ausdruck von Wertschätzung.

Meine Vorschläge sind konkret:
- Klarstellung folgender Begriffe im neuen § 2 Begriffsbestimmungen:
- PLANUNGSFRIST: Alarmierung bis Eintreffen RTW (hilfsweise NA)
- Retroperspektivische ZIELERREICHUNG SONDERSIGNALEINSÄTZE als Steuerungsinstrument für die Bereichsausschüsse.
- Die „Zielerreichung Sondersignaleinsätze“ von 12 Minuten kann dann in Intervallen parallel zum Personal- und Infrastrukturaufbau angehoben werden. Ich „hau mal ungeprüft einen Vorschlag raus“:
1. bis 31.12.25 80%
2. bis 31.12.27 85%
3. bis 31.12.29 90%
4. ab 2030 95%

Über die Finanzierung der Rettungswachen sollte auch noch ernsthaft nachgedacht werden. Der Vorschlag im Gesetzesentwurf scheint zwar aus heutiger Sicht verbessert, jedoch unausgereift, instabil und unangemessen in Anbetracht der Ideen für den Rettungsdienst aus Bund und Land. An schlechten Arbeitsbedingungen sollte die rettungsdienstliche Zukunft sicher nicht scheitern. Dazu sollte sich das Land eindeutig bekennen und nicht die Krankenkassen in Haft nehmen.

VG/12.12.23



28. Kommentar von :Drillsergeant

Antwort auf Kommentar 27 Ohne Name 70757

Eigentlich sollte auch im "Länd" der bewährte Grundsatz gelten: "Never change a running system". Die Rettungsdienstorganisationen betreiben im Auftrag des "Länds" den Rettungsdienst als sog. "Beliehene". Aus diesem Grund werden auch viele Integrierte Leitstellen vom DRK als größtem Rettungsdienstanbieter betrieben. I.d.R. sind die meisten

Eigentlich sollte auch im "Länd" der bewährte Grundsatz gelten: "Never change a running system".
Die Rettungsdienstorganisationen betreiben im Auftrag des "Länds" den Rettungsdienst als sog. "Beliehene". Aus diesem Grund werden auch viele Integrierte Leitstellen vom DRK als größtem Rettungsdienstanbieter betrieben. I.d.R. sind die meisten Leitstellendisponenten auch Notfallsanitäter (höchster Ausbildungsgrad im Rettungsdienst).
Für die Rettungsdienstorganisationen besteht dadurch zudem die Möglichkeit bei Bedarf Mitarbeiter aus der Leitstelle in der Notfallrettung einzusetzen. Das wird von vielen Disponenten geschätzt, wenn sie auch gelegentlich im Fahrdienst eingesetzt werden können.
Zudem erfolgt die Finanzierung einer Integrierten Leitstelle auf Grundlage einer Trägervereinbarung zwischen Stadt- und Landkreisen auf der einen Seite und den Rettungsdienstorganisationen auf der anderen Seite. Die Möglichkeit "großer Gewinne" ist hier von vorneherein gar nicht gegeben. Wir betreiben selbst eine ILS zusammen mit einem Landkreis. Die von Ihnen pauschal genannte Dysfunktionalität ist in all den Jahren weder für uns als DRK noch für das Landratsamt erkennbar gewesen.

27. Kommentar von :ohne Name 70757

Klare Verantwortung der öffentlichen Hand für ILS

Der Notruf und die dahinter stehende integrierte Leitstelle sind für Bürgerinnen und Bürger essentieller Bestandteil der Daseinsfürsorge. Die Trägerschaft integrierter Leitstellen und damit verbunden die Verantwortung für deren Leistungsfähigkeit zu sorgen gehört konsequent in die öffentliche Hand (Stadt- und Landkreise). Die derzeitige Teilung

Der Notruf und die dahinter stehende integrierte Leitstelle sind für Bürgerinnen und Bürger essentieller Bestandteil der Daseinsfürsorge. Die Trägerschaft integrierter Leitstellen und damit verbunden die Verantwortung für deren Leistungsfähigkeit zu sorgen gehört konsequent in die öffentliche Hand (Stadt- und Landkreise).

Die derzeitige Teilung der Trägerschaften zwischen öffentlicher Hand und einer privatrechtlich und gewinnorientiert arbeitend organisierten Rettungsorganisation ist dysfunktional.

26. Kommentar von :Anonym_123

Zu § 57 (3)

Die Regelung zur Speicherung der Daten sind im Sinne der Gesetzesbegründung mit Rechtsprechung aus Berlin zu begrüßen. Es sollte jedoch dringend erwogen werden auch Notrufmeldungen (zumindest über 112) zu speichern, bei der kein Einsatz erfolgt. Es liegen in den Leitstellen regelmäßig Beschwerden darüber vor, dass kein Rettungsmittel entsandt

Die Regelung zur Speicherung der Daten sind im Sinne der Gesetzesbegründung mit Rechtsprechung aus Berlin zu begrüßen.
Es sollte jedoch dringend erwogen werden auch Notrufmeldungen (zumindest über 112) zu speichern, bei der kein Einsatz erfolgt. Es liegen in den Leitstellen regelmäßig Beschwerden darüber vor, dass kein Rettungsmittel entsandt worden ist (Bagatelleinsätze mit Verweis an KV). Ein Rechtsstreit bei vermeidlichen Schäden durch die Nichtentsendung ist nicht gänzlich unwahrscheinlich. Wenn keine Aufzeichnungen des Notrufs vorliegen, muss mit einer Beweislastumkehr gerechnet werden, gegen die sich der Disponent und die Leitstelle nur schwer wird verteidigen können.

Die Regelungen des §57 stehen z.T. im Wiederspruch zu § 35 des Feuerwehrgesetzes. Im Rahmen der Gesetzgebung sollte diese an die hier vorgeschlagenen Regelungen angepasst werden um für die gemeinsame Trägerschaft Rechtsklarheit zu schaffen.

25. Kommentar von :Roland Zimmermann

Ergänzung zu Nr. 24

Ich wollte noch ergänzen bzw. besser begründen warum ich das wichtig finde. Bei uns im Tal versorgt ein RTW ca. 29000 Menschen, durch Zuteilung im Bereichsplan. Ich finde genügend andere Bereiche in anderen Landkreisen wo pro RTW nicht einmal 14000 Menschen zu versorgen sind. Einer meiner Kollegen wurde nach einem Arbeitsunfall vom RTW nach

Ich wollte noch ergänzen bzw. besser begründen warum ich das wichtig finde. Bei uns im Tal versorgt ein RTW ca. 29000 Menschen, durch Zuteilung im Bereichsplan. Ich finde genügend andere Bereiche in anderen Landkreisen wo pro RTW nicht einmal 14000 Menschen zu versorgen sind.
Einer meiner Kollegen wurde nach einem Arbeitsunfall vom RTW nach starken Schmerzen zwar versorgt. Dann wurde man gebeten, das man doch selber ins Krankenhaus fährt, "man sei das einzige Fahrzeug im Tal"
Diagnose war dann Kreuzbandriss.
Weiteres Ereignis, Schwiegervater, Herznotlage RTW und NEF brauchten 25min, Schwiegervater darauf im Krankenhaus verstorben.
Bei meinem Bruder im Betrieb, Kollege stark blutende Kopfplatzwunde, Patient nimmt gerinnungshemmende Medikamente. Leitstelle -> man solle Druckverband machen und Taxi rufen. So eine Aussage kann nur kommen weil nix in der nähe Verfügbar war...........
Ausserdem bin ich der Meinung wenn jemand den RTW ruft sollten ca. 50€ Eigenanteil fällig werden. Die wo keine "Not" haben überlegen sich dann vielleicht ob man anruft.

24. Kommentar von :Roland Zimmermann

Anmerkungen zu §6 RDG

Sehr geehrte Damen und Herren, ich wohne in einem Bereich wo es der Bereichsausschussvorsitzender bisher nicht für erforderlich gehalten hat unsere Gemeinde planerisch mit abzudecken. Die Hilfsfrist beginnt bei uns bei min 16,5 min und geht hoch bis auf über 20 min teilweise sogar bis 25min. Man beruft sich bisher auf Erreichung der 95% in der

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich wohne in einem Bereich wo es der Bereichsausschussvorsitzender bisher nicht für erforderlich gehalten hat unsere Gemeinde planerisch mit abzudecken. Die Hilfsfrist beginnt bei uns bei min 16,5 min und geht hoch bis auf über 20 min teilweise sogar bis 25min. Man beruft sich bisher auf Erreichung der 95% in der Nachprüfung auf den gesamten Bereich bezogen, bzw. auf bedarfsgerecht und wirtschaftlich.

Deshalb habe ich folgende Anmerkungen:
Im §6 (Planung) wird genannt: "Im bodengebundenen Rettungsdienst ist für die Planung der bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Vorhaltungsstrukturen der Notfallrettung die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der Integrierten Leitstelle bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen maßgebend. Als Zielerreichung ist für den Rettungswagen bei einem Einsatz in der Notfallrettung, in dem akut höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Zeit von nicht mehr als zwölf Minuten in 95 Prozent der Notfalleinsätze bezogen auf ein Kalenderjahr im jeweiligen Rettungsdienstbereich anzusetzen."

Im Rettungsdienstplan steht 12min ab Einsatzannahmeende, in der Begründung steht das auch. Man sollte hier klar Einsatzannahmeende kommunizieren. Außerdem sollte man ergänzen das „planerisch jeder Notfallort an Strassen“ abzudecken ist. Sonst besteht die Gefahr das Randbereiche eines Bereiches planerisch nicht erfasst werden und man sich planerisch auch auf 95% beruft.
Weiter könnte ein Verweis eingefügt werden zum Rettungsdienstplan §8 Abs 2, dort steht „jeder Einsatzort“….

In der Begründung zu §6 steht folgendes: "Ebenfalls zur Klarstellung wurde der bisher schon geltende Zielerreichungsgrad von 95 Prozent (Landtagsdrucksache 12/2871, Seite 22) ins Gesetz aufgenommen. Durch die Toleranzquote von fünf Prozent soll vor allem Fällen höherer Gewalt wie verkehrs- und wetterbedingten Ausnahmesituationen, aber auch topografisch bedingten Verzögerungen bei Notfalleinsätzen in entlegenen, wenig besiedelten Gebieten Rechnung getragen werden."

Zu „Toleranzquote entlegenen, wenig besiedelten Gebiete“……. Die Aussage finde ich zu schwammig, es besteht die Gefahr das ganze Gemeinden nicht abgedeckt werden. Unsere Gemeinde ist zur Zeit von keiner Wache im Umkreis planerisch innerhalb der Hilfsfrist abgedeckt. Der Bereichsauschussvorsitzende beruft sich auf seine 95% Erreichung im gesamten Bereich in der Auswertung der Nachprüfung. Die Bewohner z.B. unserer Gemeinde oder anderer betroffenen Gemeinden bezahlen genauso viel Krankenkassenbeiträge wie die wo planerisch zu 100% abgedeckt sind. Es wäre zumindest ein Hinweis wünschenswert das innerörtliche Bereiche von Einzelgemeinden bzw. Stadtteilen planerisch zu 100% „an Strassen“ abzudecken sind.

Mit freundlichem Gruß




23. Kommentar von :schaefmi

Verbesserungsvorschläge

1. Entweder LNA oder Orgl sind Einsatzleiter, nicht beide, da so z.B. die DV100 nicht eingehalten wird. 2. Wenn kein Notfallpatient, dann erlischt die Transportpflicht eines RTW, dann kann ein KTW gerufen werden um einen Transport in die nächstgelegene Klinik stattfinden zu lassen. 3. Die Leitstelle muss von der Pflicht entbunden werden ein

1. Entweder LNA oder Orgl sind Einsatzleiter, nicht beide, da so z.B. die DV100 nicht eingehalten wird.
2. Wenn kein Notfallpatient, dann erlischt die Transportpflicht eines RTW, dann kann ein KTW gerufen werden um einen Transport in die nächstgelegene Klinik stattfinden zu lassen.
3. Die Leitstelle muss von der Pflicht entbunden werden ein Fahrzeug zu schicken, wenn entsprechende nicht Behandlungspflichtige "Notfälle" geschildert werden.
4. Die Leitstelle ist der 116117 Weisungsbefugt und nicht umgekehrt wie es aktuell in den Absprachen ist.
5. Die Leitstelle kann direkt den Ärztlichen Notdienst (ÄND) schicken und der Pat. muss nicht erneut bei der 116117 anrufen.
6. Online Einsicht schaffen welche Rettungsmittel stehen, das jeder in der Bevölkerung sieht, wo Fahrzeuge stehen. Keine Wischi-Waschi Lösung, das erst nach X Stunden ein Ausfall in einer Statistik auftaucht.
7. Hausnotruf hat nichts mit dem Rettungsdienst zu tun, Hilfeersuchen von Hausnotrufteilnehmern erfolgt über die 112 oder 19222 von vor Ort und nicht über deren Callcenter, nur weil die Hausnotrufdienste kein Personal haben um dorthin zufahren und nachzuschauen.
8. Leitstellendisponenten und Rettungsdienstmitarbeiter sind Angestellte des Landkreises oder der Stadtkreise, so kann ein Organisationsgedümpel und Missbrauch für Organisationsziele verhindert werden.
9. Definition nach welcher Zeit ein Krankentransport vor Ort sein muss.
10. Abschaffung der Regelung auf Leitstellen mit Calltakern die nicht nach Anlage 3 ausgebildet sind, sowie Erhöhung der Qualifikation der Leitstellendisponenten auf mittleren FW-Dienst, sowie Notsan und Anlage 3.
11. Schaffung von verpflichtende von Medikamentengabe durch Notfallsanitätern.