Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Ein Rettungswagen fährt mit Blaulicht. (Foto: © dpa)

Rettungswesen

Online-Kommentierung

Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.

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Details dazu und zu weiteren Planungen beispielsweise des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Daneben sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst nutzbar gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel den Einsatz sogenannter Telenotärzte zur Ferndiagnostik und Behandlung oder die digitale Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus. Als weitere Neuerung soll auch die Erprobung neuer Versorgungskonzepte auf der Grundlage einer sogenannten Experimentierklausel ermöglicht werden.

Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor.

Schließlich wurden auch die Vorschriften zur Datenverarbeitung überarbeitet.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren.

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Die Kommentierungsphase ist beendet. Vielen Dank für Ihre Kommentare!

13. Kommentar von :ohne Name 69590

12 - Personal in Integrierten Leitstellen

Im Paragraph 12 spricht man von „Qualifizierten Personal“ in Leitstellen. Es ist ein Unding, dass immernoch neue RS auf Seiten der Feuerwehren im Schnelldurchlauf ausgebildet werden, zum ILS Lehrgang gehen, nie Patienten sehen werden und gesehen haben und dann zu 90% die Rettungsdienstliche Anrufannahme mit übernehmen. Die Qualifikation muss da

Im Paragraph 12 spricht man von „Qualifizierten Personal“ in Leitstellen.
Es ist ein Unding, dass immernoch neue RS auf Seiten der Feuerwehren im Schnelldurchlauf ausgebildet werden, zum ILS Lehrgang gehen, nie Patienten sehen werden und gesehen haben und dann zu 90% die Rettungsdienstliche Anrufannahme mit übernehmen.
Die Qualifikation muss da dringend angepasst werden! Es kann nicht sein, dass wir von hohen Kompetenzen reden, aber der, der am Telefon keine Vorstellung hat was er da gerade annimmt!
Die DRK Mitarbeiter haben fast alle sich zum NotSan qualifiziert, bei den FW steht es bei RS.
Fortbildung? Wird aktiv ignoriert… merkt jeder draußen.
Die Kollegen der FW haben keinerlei aktuellen Stand, was draußen gemacht wird & wie es jetzt funktioniert.
Nicht jede ILS, bzw fast keine ILS in BW, arbeitet mit Berufsfeuerwehr Kräften und die auch automatisch RD fahren!
Dringender Bedarf an Änderung!
Das würde jede Qualität verbessern.

17. Kommentar von :Andreas Gnilka

§12

Der Notdienst der KV sollte zwingend von den integrierten Leitstellen disponiert werden. Ein großer Teil der Notfalleinsätze führt zu keinem Transport in die Klinik und einer Nachforderung des ÄBD. Dies kann durch die Disposition aus einer Hand verhindert werden und Synergien können genutzt werden.

1. Kommentar von :ohne Name 4711

Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 24

Nachdem seitens der Krankenkassen in der Vergangenheit leider mit Verweis auf § 10 RD-Plan 2022 eine Übernahme der Kosten für ein App-Alarmierungssystem abgelehnt wurde, ist es sehr bedauerlich, dass nun im Gesetzentwurf in § 24 Abs. 2 keine Finanzierung geregelt wurde und "ein App-Alarmierungssystem als weitere Aufgabe" der Integrierten

Nachdem seitens der Krankenkassen in der Vergangenheit leider mit Verweis auf § 10 RD-Plan 2022 eine Übernahme der Kosten für ein App-Alarmierungssystem abgelehnt wurde, ist es sehr bedauerlich, dass nun im Gesetzentwurf in § 24 Abs. 2 keine Finanzierung geregelt wurde und "ein App-Alarmierungssystem als weitere Aufgabe" der Integrierten Leitstellen bezeichnet wird. Die Übernahme weiterer Aufgaben erfordert gemäß § 11 Abs. 8 die Kostenerstattung für Personal & Technik durch eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber, sowie einen Nachweis der Vereinbarkeit mit den Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6.

20. Kommentar von :Dr. Rolando Rossi

Besetzung Rettungsleitstelle

Ist jemand aufgefallen, dass es parallel zur flächendeckenden Einführung der Integrierten Leitstellen zu einer Explosion der Einsatzzahlen gekommen ist? Zufall? -> NEIN! -> Warum? -> Weil bei der Meldung mit Hinweis auf einen Brand o.ä. (statistisch seltenes Ereignis) frühzeitig ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden müssen, um

Ist jemand aufgefallen, dass es parallel zur flächendeckenden Einführung der Integrierten Leitstellen zu einer Explosion der Einsatzzahlen gekommen ist?
Zufall? -> NEIN! -> Warum? -> Weil bei der Meldung mit Hinweis auf einen Brand o.ä. (statistisch seltenes Ereignis) frühzeitig ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden müssen, um einer Brandentwicklung o.ä. nicht hilflos hinterher hetzen zu müssen. Diese "Qualifikation" sofortige Alarmierung der "vollen Mannschaft" ist allen Mitarbeitern auf der ILS relativ einfach zu vermitteln und erfordert keine tiefgründige Feuerwehr-Ausbildung. Man kann es sich erlauben "großzügig" zu alarmieren um in jedem Fall ausreichende Kräfte zur Verfügung zu haben, nicht zuletzt weil jeder Einsatz auch der Aus-, Weiter- und Fortbildung dient.
Bei Meldung "eines medizinischen Notfalls" (sehr häufiges Ereignis) muss eine differenzierte Einschätzung der Schwere und Dringlichkeit erfolgen, wenn das System effizient (Balance zwischen Aufwand und Ergebnis) arbeiten soll. Dies ist nicht so einfach zu vermitteln, sondern erfordert ein besonnenes Nachfragen durch den Disponenten, der UNBEDINGT eine über 560 h hinausgehende rettungsdienstliche Ausbildung haben MUSS.
Es kann nicht sein, dass derjenige mit der bescheidensten Ausbildung an der entscheidenden Stelle des Systems platziert ist.

8. Kommentar von :MaSchi

Sonderfahrzeuge & KTW

Zur Vorhaltung und Finanzierung von Sonderfahrzeugen (ITW, Schwerlast, Baby-NEF etc.) ist leider nichts zu lesen. Im Mannheimer Urteil ist dies jedoch explizit gefordert.

Leider gibt es auch keine Hilfsfrist für KTW Transporte wie in anderen Bundesländern.

6. Kommentar von :KH

SAA und BPR

§20 SAA und BPR ist ein Schlag ins Gesicht für alle Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Baden-Württemberg. Sogar durch gültige Rechtssprechung des OLG Münch ist festgestellt, dass der §2a NotSanG den Willen der Bundesgesetzgebung wiedergibt, dass Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Patienten eigenverantwortlich versorgen müssen

§20 SAA und BPR ist ein Schlag ins Gesicht für alle Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Baden-Württemberg.

Sogar durch gültige Rechtssprechung des OLG Münch ist festgestellt, dass der §2a NotSanG den Willen der Bundesgesetzgebung wiedergibt, dass Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Patienten eigenverantwortlich versorgen müssen (nicht dürfen!).

Somit ist das System der "Vorabdelegation" künstlich aufgeblasen und führt zu enormen Kosten, die nicht notwendig sind.

Es entsteht lediglich eine Unsicherheit für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, da die SAA und BPR fachlich oft unscharf bzw. falsch sind und damit nicht zu einer hochwertigen Patientenversorgung führen. Die Kolleginnen und Kollegen werden nun in der Praxis wieder unter dem Druck stehen zu entscheiden, ob sie fachlich richtig handeln und sich damit möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch die ärztlichen Verantwortlichen stellen müssen, oder ob sie sich auf die SAA und BPR zurückziehen und damit eine schlechtere Patientenversorgung in Kauf nehmen müssen.

Somit wird der Flickenteppich in Baden-Württemberg größer und die Leidtragenden sind letztendlich die Patientinnen und Patienten.

7. Kommentar von :Alexander Frietsch

§16 Abs. 3

Hier sollte explizit eingefügt werden, dass die Kosten für die Fortbildung der Mitarbeitenden Kosten des Rettungsdienstes sind (und nicht des einzelnen Mitarbeiters).

29. Kommentar von :Volker

Begriffe / Aussagen / Planung / Hilfsfrist / Finanzierung von Rettungswachen

Der neue § 6, der als Auslöser dieser raschen Novellierung gelten kann, schafft mir zu wenig Klarheit und sollte realistischer abgebildet werden. Zunächst mal folgender Hinweis: Der Beginn der Hilfsfrist wird zum aktuellen Zeitpunkt in drei unterschiedlichen Varianten deklariert: 1. Aussage des Kabinetts vom 20.11.23 ab „Alarmierung“ 2.

Der neue § 6, der als Auslöser dieser raschen Novellierung gelten kann, schafft mir zu wenig Klarheit und sollte realistischer abgebildet werden.

Zunächst mal folgender Hinweis: Der Beginn der Hilfsfrist wird zum aktuellen Zeitpunkt in drei unterschiedlichen Varianten deklariert:
1. Aussage des Kabinetts vom 20.11.23 ab „Alarmierung“
2. Gesetzesentwurf, (Seite 15): ab „Eingang der Notfallmeldung in der Integrierten Leitstelle“
3. Gesetzes Begründung, (Seite 83): ab „Einsatzannahmeende“

Diese abweichenden oder mindestens sehr erklärungsbedürftigen Aussagen Beteiligter sollten unbedingt behoben werden. Da es als PLANUNGSFRIST vorgesehen ist, stiftet es kaum Nutzen Zeitintervalle innerhalb der Leitstelle einzubeziehen, die ohnehin separat von der SQR qualitätsgesichert werden. Ich schlage daher vor von der Alarmierung bis zum Eintreffen zugrunde zu legen. Eine mutwillige Zeitverlängerung ist dies nicht, denn es kann über die Zielerreichung gesteuert werden – dazu später mehr.

Die Neuregelung wird der Tatsache nicht gerecht, dass die Personalentwicklung in den letzten 20 Jahren an 15 Minuten Hilfsfrist ausgerichtet war. Ungeachtet, ob dies falsch oder richtig war (auch Sachverständige haben so gearbeitet), wird es eine längere Zeit in Anspruch nehmen, das erforderliche Personal zu qualifizieren. Bereits heute wird am Limit des Machbaren ausgebildet und es bestehen große Probleme ausreichend Lehrkräfte und Praktikumsplätze auf RTW und in Kliniken bereitzustellen. Erschwert wird dies zusätzlich von der demographischen Entwicklung, denn auch dem Rettungsdienst stehen weniger potenzielle Berufseinsteiger zur Verfügung und Mitarbeitende geburtenstarker Jahrgänge werden in Rente gehen. Zeitgleich werden die älteren Menschen mehr und werden den Rettungsdienst zusätzlich belasten. Achtung: Völlig unbeachtet sind die Forderungen der Regierungskommission des Bundes, welche eine einjährige Ausbildung der RettungssanitäterInnen fordert und NotfallsanitäterInnen akademisch weiterbilden will um Notärzte zu substituieren. Also weitere enorme Anforderungen, die der Rettungsdienst leisten soll. Resümee: Ohne eine kluge zeitliche Planung wird es nicht gehen und es wäre verantwortungslos dies zu ignorieren.

Zeit wird auch für die baulichen Maßnahmen (Rettungswachen) erforderlich werden. Zumal diese FINANZIERT werden müssen. Ich spreche mit Absicht nicht von „Förderung“ – das hört sich nach Almosen und Kassenlage an. Die Mitarbeitenden der Rettungsdienste haben ebenso Ansprüche an ihre dienstlichen Homebase undderen Ausstattung, wie die Gesellschaft, Bund und Land Ansprüche an die Rettungsdienste und deren Mitarbeitenden haben. Gute zeitgemäße Rettungswachen haben eine große Strahlkraft auf potenzielle Mitarbeitende und sind Ausdruck von Wertschätzung.

Meine Vorschläge sind konkret:
- Klarstellung folgender Begriffe im neuen § 2 Begriffsbestimmungen:
- PLANUNGSFRIST: Alarmierung bis Eintreffen RTW (hilfsweise NA)
- Retroperspektivische ZIELERREICHUNG SONDERSIGNALEINSÄTZE als Steuerungsinstrument für die Bereichsausschüsse.
- Die „Zielerreichung Sondersignaleinsätze“ von 12 Minuten kann dann in Intervallen parallel zum Personal- und Infrastrukturaufbau angehoben werden. Ich „hau mal ungeprüft einen Vorschlag raus“:
1. bis 31.12.25 80%
2. bis 31.12.27 85%
3. bis 31.12.29 90%
4. ab 2030 95%

Über die Finanzierung der Rettungswachen sollte auch noch ernsthaft nachgedacht werden. Der Vorschlag im Gesetzesentwurf scheint zwar aus heutiger Sicht verbessert, jedoch unausgereift, instabil und unangemessen in Anbetracht der Ideen für den Rettungsdienst aus Bund und Land. An schlechten Arbeitsbedingungen sollte die rettungsdienstliche Zukunft sicher nicht scheitern. Dazu sollte sich das Land eindeutig bekennen und nicht die Krankenkassen in Haft nehmen.

VG/12.12.23



32. Kommentar von :Il Capo dei Capi

Steigerung der Notrufersuchen

Dr.Rolando Rossi bezieht sich auf die Steigerung der Notrufe seit dem Einsatz der Rettungssanitäter. Dies geht allerdings total an den Ursachen vorbei. Als NFS (früher RA mit Ausbildung) der seit 29 Jahren in einer INTEGRIERTEN LEITSTELLE arbeitet, liegen die Ursachen an völlig anderer Stelle: 1. Jeder dem die Schulter weh tut, oder seit 3

Dr.Rolando Rossi bezieht sich auf die Steigerung der Notrufe seit dem Einsatz der Rettungssanitäter. Dies geht allerdings total an den Ursachen vorbei. Als NFS (früher RA mit Ausbildung) der seit 29 Jahren in einer INTEGRIERTEN LEITSTELLE arbeitet, liegen die Ursachen an völlig anderer Stelle:

1. Jeder dem die Schulter weh tut, oder seit 3 Wochen Bauchweh hat ruft über die 112 an. Dies hat sich in den 90er Jahren kein Mensch getraut.

2. In jedem 1 Hilfe-Kurs wird erzählt, dass man immer den Rettungsdienst zu rufen hat, zum ersten wegen der Versicherung, und natürlich dass man im Krankenhaus schneller drankommt...

3. Die Leute werden immer älter, hilfloser, und es ist oft niemand da der sich drum kümmert. Ich hatte mit Sicherheit ohne Übertreibung in den 90er Jahren insgesamt weniger Türöffnungen als heute in einem Monat.

4.Es gibt keine zufriedenstellende flächendeckende Hausarztversorgung bzw. Versorgung durch den ärztlichen Bereitschaftsdienst. Sie sind schwer zu erreichen, speisen ihre Patienten dann oft am Telefon ab, und diese landen beim dritten Anruf doch wieder beim Rettungsdienst. Hier müsste die ILS einfach die Entscheidungsgewalt haben, wenn der ärztliche Bereitschaftsdienst den Patienten nicht besuchen will, dann sollte der KV Arzt einfach aus dem System entfernt werden. Bequem Geld verdienen kann er ja immer noch anderswo...
Dazu sollte es Pflicht sein, so etwas wie verstopfte Kathether oder Exikosen vor Ort zu behandeln, um nur Beispiele zu nennen. Wer das nicht fertig bringt, den braucht auch kein Patient. Da kann man sich das Geld locker sparen.

Man kann es aber auch kürzer zusammenfassen:
-Das Anspruchsdenken der Bevölkerung ist irrsinnig gestiegen.
-Die Leute werden immer hilfloser und rufen wegen jedem Quatsch in der ILS an.
-Die ärztliche Versorgung wird immer schlechter, sowohl was Hausärzte betrifft, als auch ÄBD und Fachärzte.
- Die Krankenhäuser als Anlaufstelle werden geschlossen.
-Die Gefahr bei einer falschen Entscheidung vor Gericht gezogen zu werden wird immer größer, also schickt man Hilfe los.
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18. Kommentar von :MasterOfDesaster

§12, Abs. 2, qualifiziertes Personal

Hier klar geregelt werden was "qualifiziertes Personal" bedeutet. Die Hauptaufgabe einer Integrierten Leitstelle ist der Krankentransport und der Rettungsdienst. Ein RS einer RD-Organisation mit mehreren Jahren Erfahrung im Rettungsdienst kann durchaus qualifiziert werden. Ein Zugführer einer freiwilligen Feuerwehr, der eine RS-Ausbildung

Hier klar geregelt werden was "qualifiziertes Personal" bedeutet.

Die Hauptaufgabe einer Integrierten Leitstelle ist der Krankentransport und der Rettungsdienst.

Ein RS einer RD-Organisation mit mehreren Jahren Erfahrung im Rettungsdienst kann durchaus qualifiziert werden.

Ein Zugführer einer freiwilligen Feuerwehr, der eine RS-Ausbildung durchläuft und niemals einen Patienten sieht, ist NICHT qualifiziert und kann meiner Meinung nach auch nicht qualifiziert werden.