Online-Kommentierung
Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.
Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes
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Smartphonebasiert alarmierte Ersthelferinnen und Ersthelfer § 24
Nachdem seitens der Krankenkassen in der Vergangenheit leider mit Verweis auf § 10 RD-Plan 2022 eine Übernahme der Kosten für ein App-Alarmierungssystem abgelehnt wurde, ist es sehr bedauerlich, dass nun im Gesetzentwurf in § 24 Abs. 2 keine Finanzierung geregelt wurde und "ein App-Alarmierungssystem als weitere Aufgabe" der Integrierten
Nachdem seitens der Krankenkassen in der Vergangenheit leider mit Verweis auf § 10 RD-Plan 2022 eine Übernahme der Kosten für ein App-Alarmierungssystem abgelehnt wurde, ist es sehr bedauerlich, dass nun im Gesetzentwurf in § 24 Abs. 2 keine Finanzierung geregelt wurde und "ein App-Alarmierungssystem als weitere Aufgabe" der Integrierten Leitstellen bezeichnet wird. Die Übernahme weiterer Aufgaben erfordert gemäß § 11 Abs. 8 die Kostenerstattung für Personal & Technik durch eine Vereinbarung mit dem Auftraggeber, sowie einen Nachweis der Vereinbarkeit mit den Aufgaben nach Abs. 1 bis 3 sowie 5 und 6.
Besetzung Notarzteinsatzfahrzeug
Wieso geht man nicht her, bei Personalmangel der Notsans jeglicher Art, dass alt erfahrene Rettungssanitäter das NEF besetzen können? In anderen Bundesländern ist das normal. Ich bin seit 2003 RS meine Ausbildung damals war fast ne RA Ausbildung nur in kurz. Meine Fortbildungen sind die gleichen wie für ein NotSan.
ÄLRD
Es wurde eine Chance verpasst, die Strukturen an bestehende, etablierte Strukturen in anderen Bundesländern anzugleichen. Der Weg über die ÄVRD zeigte sich schon 2023 als steiniger Irrweg. Der föderale Flickenteppich wird größer anstatt kleiner, da es innerhalb eines RDB zu Unterschieden innerhalb der einzelnen HiOrgs kommt. Je nach Auslegungen
Es wurde eine Chance verpasst, die Strukturen an bestehende, etablierte Strukturen in anderen Bundesländern anzugleichen. Der Weg über die ÄVRD zeigte sich schon 2023 als steiniger Irrweg. Der föderale Flickenteppich wird größer anstatt kleiner, da es innerhalb eines RDB zu Unterschieden innerhalb der einzelnen HiOrgs kommt. Je nach Auslegungen der jeweiligen ÄVRDs. Ein ÄLRD in der Landratsämtern mit entsprechender Ausgestaltung der Kompetenzen würde für einheitliches Vorgehen im RDB sorgen. Die Papiertiger in den RPs wären hinfällig.
LARD
Der LARD beschloss/ beschließt Rahmenbedingungen für die Arbeit der LNA.
Vertreter der LNA sind nicht stimmberechtigt. Es muss mindestens ein stimmberechtigten Mitglied einer notärztlichen Standesvertretung mit LNA-Funktion ( idealerweise ein Sprecher einer LNA-Gruppe) an den LARD-Sitzungen beteiligt sein
Einsatzleitwagen
Die Vorhaltung von Einsatzleitungwagen (ELW) sollte zu den Strukturen des leitenden Notarztes und organisatorischer
Leiter Rettungsdienst mit aufgenommen werden. Analog zu den Strukturen der Feuerwehr und der Polizei sollten größere Einsatzlagen nur mit geeigneten Führungsmitteln bewältigt werden.
SAA und BPR
§20 SAA und BPR ist ein Schlag ins Gesicht für alle Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Baden-Württemberg. Sogar durch gültige Rechtssprechung des OLG Münch ist festgestellt, dass der §2a NotSanG den Willen der Bundesgesetzgebung wiedergibt, dass Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Patienten eigenverantwortlich versorgen müssen
§20 SAA und BPR ist ein Schlag ins Gesicht für alle Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter in Baden-Württemberg.
Sogar durch gültige Rechtssprechung des OLG Münch ist festgestellt, dass der §2a NotSanG den Willen der Bundesgesetzgebung wiedergibt, dass Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter Patienten eigenverantwortlich versorgen müssen (nicht dürfen!).
Somit ist das System der "Vorabdelegation" künstlich aufgeblasen und führt zu enormen Kosten, die nicht notwendig sind.
Es entsteht lediglich eine Unsicherheit für Notfallsanitäter und Notfallsanitäterinnen, da die SAA und BPR fachlich oft unscharf bzw. falsch sind und damit nicht zu einer hochwertigen Patientenversorgung führen. Die Kolleginnen und Kollegen werden nun in der Praxis wieder unter dem Druck stehen zu entscheiden, ob sie fachlich richtig handeln und sich damit möglichen arbeitsrechtlichen Konsequenzen durch die ärztlichen Verantwortlichen stellen müssen, oder ob sie sich auf die SAA und BPR zurückziehen und damit eine schlechtere Patientenversorgung in Kauf nehmen müssen.
Somit wird der Flickenteppich in Baden-Württemberg größer und die Leidtragenden sind letztendlich die Patientinnen und Patienten.
§16 Abs. 3
Hier sollte explizit eingefügt werden, dass die Kosten für die Fortbildung der Mitarbeitenden Kosten des Rettungsdienstes sind (und nicht des einzelnen Mitarbeiters).
Sonderfahrzeuge & KTW
Zur Vorhaltung und Finanzierung von Sonderfahrzeugen (ITW, Schwerlast, Baby-NEF etc.) ist leider nichts zu lesen. Im Mannheimer Urteil ist dies jedoch explizit gefordert.
Leider gibt es auch keine Hilfsfrist für KTW Transporte wie in anderen Bundesländern.
Kommentar Neuerung RDG BW
Mir fehlt zum vorliegenden Gesetz noch die Umsetzung des Paragraphen 1. Dieser steht schon lange im Gesetz und wird regelmäßig von ärztlichem Personal, wie auch Notrufwählenden nicht beachtet. Die Umsetzung des bestehenden Gesetzes ist mir persönlich deutlich wichtiger als die ständige Veränderung ebendieses Gesetzes. Im Paragraphen 1 ist klar
Mir fehlt zum vorliegenden Gesetz noch die Umsetzung des Paragraphen 1.
Dieser steht schon lange im Gesetz und wird regelmäßig von ärztlichem Personal, wie auch Notrufwählenden nicht beachtet.
Die Umsetzung des bestehenden Gesetzes ist mir persönlich deutlich wichtiger als die ständige Veränderung ebendieses Gesetzes.
Im Paragraphen 1 ist klar geregelt welches Mittel welche Patienten zu befördern/behandeln hat.
Dennoch werden Krankentransportwagen im klaren Verstoß gegen Paragraph 1 ständig zu Krankenfahrten alarmiert, weshalb durch den Mangel an Krankentransportwagen sehr häufig Rettungswagen zu Krankentransportfahrten (Nicht-Notfall-)Verlegungen oder Krankenfahrten geschickt werden.
Aus Mangel an Rechtssicherheit werden diese Fahrten dann häufig durchgeführt und von Ärzten mit passenden Transportscheinen quittiert obwohl sie klar gegen Paragraph 1 verstoßen.
Auch nach Aufklärung seitens des RTW-Personals wird dies von Ärzten dennoch so gehandhabt und diese bestehen auf die nicht gerechtfertigten RTW-Transporte.
Aufgrund dessen werden Hilfsfristen nicht eingehalten, die RTW sind auf anderen Fahrten, die nicht zeitkritisch und häufig nicht einmal akut sind unterwegs und können daher nicht von den Wachen aus frei zum Einsatzort geschickt werden.
Würden mehr Liegend-/ Rollstuhltaxis gür Krankenfahrten, KTW für qualifizierte Krankentransporte und RTW für akute Notfälle eingesetzt, wie es bereits geschrieben steht, gäbe es kein Hilfsfristproblem.
Der Qualifizierte Calltaker/Disponent auf der Leitstelle und der qualifizierte Rettungssanitäter/Notfallsanitäter am Einsatzort muss die Rechtssicherheit bekommen nach Einschätzung der Lage einen Transport verweigern und an ein geeignetes Mittel (KTW oder Personenbefürderung (Krankenfahrt)) zu verweisen. Solange dies nicht geschieht, werden wir weiterhin in BW das Hilfsfrist und steigende Kosten für immer mehr RTW-Transporte und immer mehr vorgehaltene Rettungsmittel und Rettungswachen bekommen.
Ich möchte daher sehr darum bitten mehr Augenmerk auf die Umsetzung bestehender Gesetze zu legen als auf die Veränderung von bestehenden Gesetzen.
Kommentar Entwurf Rettungsdienstgesetz
§1 Sollte die Notwendigkeit der "Experimentierklausel" aufgreifen. Dies bedeutet der Rettungsdienst muss sich an den tatsächlichen Bedürfnissen der Bevölkerung orientieren. Dies bedeutet auch, dass entgegen der noch geltenden Regelung des SGB V vielmehr der aktuellen Entwicklung einer Gatekeeperrolle Rechnung getragen werden und die zu erwartenden
§1 Sollte die Notwendigkeit der "Experimentierklausel" aufgreifen. Dies bedeutet der Rettungsdienst muss sich an den tatsächlichen Bedürfnissen der Bevölkerung orientieren. Dies bedeutet auch, dass entgegen der noch geltenden Regelung des SGB V vielmehr der aktuellen Entwicklung einer Gatekeeperrolle Rechnung getragen werden und die zu erwartenden bundesrechtlichen Änderungen antizipiert werden sollte. Die Aufgabe des Rettungdienstes ist somit deutlich breiter zu fassen als die Transporte in Notfallrettung und Krankentransport.
§2 Die Qualität der Leistungserbringer wird insbesondere für die Hilfsorganisation überhaupt nicht geprüft. Der Einsatz von ehrenamtlichen Personal im Rettungsdienst insbesondere in der Notfallrettung widerspricht einer qualitativ hochwertigen Notfallrettung.
Qualitative Ansprüche Leistungserbringer könnten zusätzlich sein:
• Tarifverträge und Lohntransparenz in allen Ebenen der Organisationen
• Zertifizierte QM Systeme
• Mindesterfüllung von Arbeitsschutz und Arbeitsstättenschutz werden unabhängig sichergestellt und überprüft
Wenn kein wettbewerbliches Vergabeverfahren für die Leistungen der Notfallrettung stattfinden, sollten die anderen Verfahren erläutert werden.
§5 Ärztliche Leitungen
Hier bitte ich kritisch die Qualifikationen zu prüfen. Die Realität des Rettungsdienst und hier insbesondere die Einordnung in ein gesamtes Versorgungssystem auch ausserhalb der Transportdienstleistung benötigt entsprechende Qualifikationen. Die Zusatzweiterbildung Notfallmedizin umfasst zur Zeit zwei Jahre Berufserfahrung einen 80 stündigen Kurs und 50 Einsätze in der Notfallrettung. Eine Facharztausbildung bspw. im Bereich Chirurgie ist m.E. nicht geeignet den tatsächlichen Umfang des Leistungsauftrags durch den Rettungsdienst zu erfassen. Auch erschliesst sich mir nicht, weshalb der Bereich Allgemeinmedizin, der aufgrund seiner ambulanten Natur enge Überschneidungen mit der Arbeit des Rettungsdienstes betrifft, überhaupt nicht erfasst wird. Abschliessend sollte die Facharztweiterbildung für Notfallmedizin antizipiert werden.
Insbesondere an Ziffer drei angelehnt, sollte die Einbeziehung der Fachpersonen eine viel grössere Rolle im Gesetz spielen. Neben der ärztlichen Leitung sollten vergleichbare Aufträge durch qualifizierte ggf. akademisch weitergebildete Notfallsanitäter*innen insbesondere auch im Rahmen der Versorgungsforschung vergeben werden.
§9
Im Sinne eines Transparenzgebots und unabhängiger Analysen sollten hier keine Zugriffseinschränkungen bestehen. Die Bevölkerung sollte sich bedarfsweise insbesondere in ihrer eigenen Region einbringen bzw. die eigene Leistung des Rettungsdienstes bewerten können. Die Daten sind anonymisiert erfasst und können so weiterverwendet werden.
Zusätzlich ergeben sich aus den Analysen Bedarfe für die Aus- und Fortbildung des Personals. Auch dies sollte Auftrag einer Qualitätssicherung sein. d.h. Curriculare Konzepte der Schulen, sowie Inhalte der Fortbildungen müssen aus den Analysen der SQR abgeleitet werden.
§10
Bei dem bestehenden Personalmangel sollte der Umfang des Auftrags des Bereichsausschusses die gesamte personelle Sicherstellung umfassen und bereichsbezogene Konzepte ermöglichen.
§14
Bauliche Bedingungen der Rettungswachen müssen festgelegt und an gültigen Bestimmungen des arbeitsschutzes und Arbeitsstättenverordnung angepasst werden.
Arbeitsschutz gilt insbesondere auch für die Rettungsmittel
§16
Die Fortbildung sollte sich zusätzlich an den Bedarfen aus den Analysen der SQR richten. Arbeittsschutzaufklärungen z.B. Hygiene, Sonderrecht, Geräteeinweisung etc. sind kein Teil der medizinisch technischen Fortbildung.
§20
Gesamtes Verfahren muss Kosten des Rettungsdienstes umfassen.
Eine Kontrolle der SAA und BPR als Teil der Fortbildung zu nehmen ist bequem, aber nicht zielführend im Sinne des §16. Kontrollen sollten nicht Teil der Fortbildung sein.
§21
Durch die Anlassbezogenheit könnte jedes Protokoll geprüft werden. Ist dies so mit dem Datenschutz vereinbar?