Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Ein Rettungswagen fährt mit Blaulicht. (Foto: © dpa)

Rettungswesen

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Mit dem Gesetzentwurf soll das Rettungsdienstgesetz grundlegend überarbeitet werden. Insbesondere geht es darum, die bisherige gesetzliche Regelung zur Hilfsfrist klarer zu fassen. Die Planungsfrist beträgt nach dem Gesetzentwurf maximal zwölf Minuten in 95 Prozent der Fälle von der Alarmierung bis zum Eintreffen des Rettungswagens.

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Details dazu und zu weiteren Planungen beispielsweise des Notarzteinsatzfahrzeuges werden im Rettungsdienstplan durch Rechtsverordnung geregelt. Daneben sollen die Möglichkeiten der Digitalisierung im Rettungsdienst nutzbar gemacht werden. Dies betrifft zum Beispiel den Einsatz sogenannter Telenotärzte zur Ferndiagnostik und Behandlung oder die digitale Einweisung und Voranmeldung im Krankenhaus. Als weitere Neuerung soll auch die Erprobung neuer Versorgungskonzepte auf der Grundlage einer sogenannten Experimentierklausel ermöglicht werden.

Außerdem sieht der Entwurf eine Stärkung der Rolle der bereits vor über elf Jahren eingerichteten „Stelle zur trägerübergreifenden Qualitätssicherung im Rettungsdienst Baden-Württemberg“ (SQR-BW) vor.

Schließlich wurden auch die Vorschriften zur Datenverarbeitung überarbeitet.

Sie konnten den Gesetzentwurf bis zum 17. Januar 2024 kommentieren.

Neufassung des Rettungsdienstgesetzes (PDF)

Kommentare : zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

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67. Kommentar von :Martin Braun
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82. Kommentar von :Name

§10 Zusammensetzung Bereichsausschuss

der Bereichsausschuss sollte zukünftig paritätisch zusätzlich mit Vertretern aus der Bevölkerung vertreten sein. Sowohl Fachkräfte und Patientenvertretungen, gerne auch in Form eines Bürgerrates/Bürgerforums.

92. Kommentar von :CHertweck

Stellungnahme zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes

Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Gelegenheit zur Beteiligung am Gesetzgebungsprozess zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes. Als Notfallsanitäter in Baden-Württemberg bin ich in meinem Berufsleben stark von diesem Gesetz betroffen. Dagegen sehe ich als Diplom-Jurist und Doktorand der Rechtswissenschaften auch die

Sehr geehrte Damen und Herren,

vielen Dank für die Gelegenheit zur Beteiligung am Gesetzgebungsprozess zur Neufassung des Rettungsdienstgesetzes.

Als Notfallsanitäter in Baden-Württemberg bin ich in meinem Berufsleben stark von diesem Gesetz betroffen. Dagegen sehe ich als Diplom-Jurist und Doktorand der Rechtswissenschaften auch die juristischen Aspekte der hochsensiblen Thematik des Rettungsdienstes als Teil der Daseinsfürsorge. Schließlich habe ich als freier Dozent einer Rettungsdienstschule für die Ausbildung von Notfallsanitätern in den rechtlichen Fragestellungen auch diverse Diskussionspunkte im Kopf, welche von Auszubildenden regelmäßig hinterfragt werden.

Daher möchte ich gerne mit meinem Beitrag folgende Stellungnahme abgeben:

Zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs:
- Zu § 1 Abs. 2: Es wäre sinnvoll, eine Unterscheidung von Rettungseinsätzen und Notarzteinsätzen vorzunehmen. Dabei sollte festgelegt werden, dass der Notarzt für besonders kritische Einsätze gedacht ist. Als Hilfsmittel für die Entscheidung ob ein Notarzteinsatz vorliegt sollte untergesetzlich eine Vorgabe im Sinne eines Notarztindikationskatalogs gemacht werden. Vgl. beispielhaft DBRD, „Notarztindikationskatalog des Deutschen Berufsverbandes Rettungsdienst e. V. (DBRD) als Handlungsempfehlung für Disponenten in Rettungsleitstellen“, 13.01.2024).

- Zu § 3: Es sollte Haftungsregelung für Rettungsdienstpersonal im Sinne einer Amtshaftung nach Art. 34 GG i.V.m. § 839 BGB aufgenommen werden. Durch den fortschreitenden Kompetenzaufbau des nichtärztlichen Personals (heilkundliche Tätigkeiten durch Notfallsanitäter) entsteht ein Haftungsrisiko, welches über die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses nicht mehr gerecht gedeckt werden kann. Hier besteht eine nicht zu rechtfertigende Singularität Baden-Württembergs; in allen anderen Bundesländern besteht eine Amtshaftung für Rettungsdienstpersonal. Auch der Bundesgesetzgeber geht davon aus, dass Notfallsanitäter durch die Amtshaftung geschützt werden (vgl. BT-Drs. Drucksache 19/24447, S. 84).

- Zu § 5 Abs. 3 und § 20 Abs. 1: Der vorliegende Entwurf greift einer ausgewogenen Entscheidung vor und verfestigt sich auf die sog. „Standardarbeitsanweisungen und Behandlungspfade im Rettungsdienst“ der 6-Länder-Arbeitsgruppe. Diese stehen fachlich in einigen Bereichen hinter den aktuellen Leitlinien der Fachgesellschaften zurück, obwohl nach § 630a Abs. 2 BGB der behandelnde Notfallsanitäter regelmäßig entsprechend den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards, d.h. entsprechend den aktuellen Leitlinien der Fachgesellschaften arbeiten muss. In seiner Ausbildung wird der Notfallsanitäter auch befähigt, sein Wissen diesbezüglich aktuell zu halten und eine mögliche Verkürzung der Leitlinien durch die 6-Länder-Arbeitsgruppe sollte sich nicht negativ auf die Behandlung durch Notfallsanitäter auswirken. Als Alternative hierzu sei auf Folgendes hingewiesen: Mit Einführung des NotSanG wurde der sog. Pyramidenprozess durchgeführt, in dem konsensbasiert mit allen Beteiligten die vom Notfallsanitäter standardmäßig zu beherrschenden und zu verantwortenden Maßnahmen festgeschrieben wurden (Lechleuthner A., Der Pyramidenprozess, Notarzt 2014; 30: 112–117). Die hieraus resultierenden Ergebnisse werden jährlich aktualisiert vom Deutschen Berufsverband Rettungsdienst in Musteralgorithmen herausgegeben und erfüllen alle Voraussetzungen, um als standardmäßig vorgegebene Maßnahmen im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c NotSanG herangezogen zu werden. Lediglich die Vorgabe und Verantwortung durch einen ärztlich Verantwortlichen fehlt diesen Musteralgorithmen (DBRD, Musteralgorithmen 2023 zur Umsetzung des Pyramidenprozesses im Rahmen des NotSanG). Im Übrigen wäre eine Regelung wie in § 16a Abs. 1 Thüringisches Rettungsdienstgesetz wünschenswert für Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 2a NotSanG.

- Zu § 5 Abs. 5: Sofern Einsicht in die Einsatzdokumentation genommen wird, sollten zusätzlich auch die Autoren der Einsatzdokumentation in geeigneter Weise über die Einsichtnahme informiert werden.

- Zu § 6 Abs. 1: Grundsätzlich ist die Begründung, warum die Hilfsfrist für arztbesetzte Rettungsmittel abgeschafft wird, nachvollziehbar. Dennoch muss klar benannt werden, dass sich die Situation für die Patienten im Vergleich zum status quo verschlechtert. Wie in der Begründung aufgeführt, können mit Notfallsanitätern besetzte Rettungswagen zwar eine weitgehende Versorgung leisten. Für den Fall, dass diese auch heilkundliche Behandlung durch Notfallsanitäter nicht ausreicht, sollte aber auch planerisch vorgesehen werden, dass der Notarzt jedenfalls bei einer Nachforderung durch einen Rettungswagen innerhalb einer bestimmten Zeit am Notfallort eintrifft. Hierbei handelt es sich um Situationen, in denen die begrenzte Heilkunde des Notfallsanitäters nicht mehr ausreicht und im Sinne des Patienten eine schnellstmögliche über dieses Niveau hinausgehende ärztliche Versorgung eingeleitet wird. Sollte es bei der vorliegenden Entwurfsfassung bleiben, müssten eigentlich nicht transportfähige Patienten, um schnellstmöglich eine ärztliche Versorgung einleiten zu können trotz Bedarfs ohne Notarzt transportiert werden oder ein Transport würde aufgrund einer Wartezeit vor Ort verzögert werden, im schlimmsten Fall, wenn die umliegenden Notärzte durch andere Einsätze gebunden sind, deutlich länger als medizinisch vertretbar wäre.

- Zu § 6 Abs. 4 und § 10 Abs. 3: Trotz einem freien Markt im Krankentransport sollte im Sinne einer bedarfsgerechten Sicherstellung eine Mindestvorhaltung auch für den Krankentransport im Bedarfsplan vorgesehen werden. Für den Fall, dass aufgrund fehlender wirtschaftlicher Anreize diese nicht durch den freien Markt gedeckt werden kann, müssen hier die Träger der Notfallrettung oder hilfsweise die Kommunen einspringen (§ 3 Abs. 4). Die derzeitige Situation zeigt deutlich auf, dass zu wenig Krankentransportwagen vorgehalten werden und jedenfalls faktisch Krankentransporte durch Rettungswagen durchgeführt werden.
- Zu § 6 Abs. 4: Es sollte festgehalten werden, dass der Bereichsplan als allgemeinverbindlicher Verwaltungsakt öffentlich ist und ortsüblich bekannt zu machen ist.

- Zu § 7: Die Experimentierklausel ist ausdrücklich zu begrüßen. Wie das Bundesgesundheitsministerium in mehreren Veröffentlichungen verlauten ließ und wie es im Land Niedersachsen seit geraumer Zeit erfolgreich praktiziert wird, sollte hier aber zusätzlich explizit das Konzept des Gemeindenotfallsanitäters zur Entlastung des Rettungsdienstes mit aufgenommen werden.

- Zu § 10 Abs. 1: Da im Bereichsausschuss essentiell wichtige Inhalte für den jeweiligen Rettungsdienstbereich beschlossen werden, sollte die Fachexpertise derjenigen, die die dort getroffenen Beschlüsse als erstes betreffen, auch in den Ausschuss mit einbezogen werden. Daher sollte dem Bereichsausschuss einen Vertreter des lokal tätigen Rettungsdienstpersonals mit beratender Stimme angehören.

- Zu § 13: Die Bestimmung zur Zusammenarbeit der ILS mit anderen Stellen sollte ausdrücklich auch vorsehen, dass die Disposition des KV-Dienstes (ärztlicher Bereitschaftsdienst) wieder wie bis vor einigen Jahren üblich durch die ILS übernommen wird. Dies ist auch erklärtes Ziel des Bundesgesundheitsministeriums und kann in dieser Novelle des Rettungsdienstgesetzes bereits antizipiert werden (vgl. BMG, „Eckpunkte Reform der Notfallversorgung“, 16.01.2024). Erfahrungswerte diesbezüglich müssten aus der langjährigen Praxis in früheren Jahren vorliegen.

- Zu § 16 Abs. 3: Hier sollte explizit festgehalten werden, dass die Fortbildungspflicht für Notärzte nicht über die im SGB V bzw. in den berufsrechtlichen Regelwerken vorgesehenen Fortbildungspflichten abgedeckt ist. Die dortige Fortbildungspflicht betrifft den Arzt in seiner originären Funktion und die Thematik der jeweiligen Fortbildung kann von jedem Arzt selbst festgelegt werden. Im Sinne eines aktiven Kompetenzerhalts sollten auch Notärzte, genauso wie das übrige Rettungsdienstpersonal auch, spezifische notfallmedizinische Fortbildungen verpflichtend besuchen müssen. Der Umfang von 30 Stunden erscheint hierfür auch nicht übermäßig.

- Zu § 19 Abs. 1: Die Einführung des Telenotarztes ist zu begrüßen. Grundsätzlich sollten aber die Voraussetzungen, um als solcher fungieren zu können nicht der Landesärztekammer überlassen werden, sondern vom Gesetzgeber festgeschrieben werden. Ein Telenotarzt sollte mindestens 5 Jahre Erfahrung als regulärer Notarzt haben.

- Zur Begründung zu § 20: Es fällt auf, dass in der Begründung zu § 20 ein Postulat enthalten ist, dass es einen Vorrang von Maßnahmen nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 lit. c NotSanG vor solchen nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. c i.V.m. § 2a NotSanG gäbe. Die wäre dann der Fall, wenn sich die Formulierung des Entwurfs zu § 2a Abs. 1 Nr. 3, 4 NotSanG durchgesetzt hätte (vgl. BT-Drs. 19/24447, S. 86). Dieser Vorschlag ist aber gerade nicht Gesetz geworden. Im Gegenteil, als eigenverantwortlich handelnder, heilkundliche Teil der Rettungskette (BayVGH, Beschl. v. 21.04.2021, Az. 12 CS 21.702, Rn. 69), steht den Notfallsanitätern ausdrücklich eine eigenverantwortliche Entscheidung über das heilkundliche Tätigwerden und in diesem Zusammenhang auch eine Einschätzungsprärogative zu (a.a.o., Rn. 58/59). Insofern steht es dem NotSan frei zu wählen, ob er eigenverantwortlich oder im Rahmen der Mitwirkung tätig wird und somit nur die Durchführungsverantwortung trägt, während der vorab delegierende Arzt die Anordnungsverantwortung trägt. Das oben ausgeführte soll aber ausdrücklich nicht für die Gabe von BtM gelten (vgl. § 13 Abs. 1b BtMG)

- Zu § 28: Es sollte hier zusätzlich klarstellend eingefügt werden, dass für die Einsatzkräfte im grenzüberschreitenden Rettungsdienst stets diejenigen Rahmenbedingungen gelten, die in ihrem Heimatland gelten. Nur so ist eine Rechtssicherheit für das beteiligte Rettungsdienstpersonal gewährleistet (vgl. als Beispiel Art. 5 der Vereinbarung über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Rettungsdienste in Frankreich und Baden-Württemberg vom 03.12.2021 und analog § 123 Abs. 2 PolG BW). Eine Regelung wie diejenige in § 9 Abs. 2 Saarländisches Rettungsdienstgesetz wäre ebenfalls wünschenswert.

Zu allgemeinen Fragestellungen und Problemen:
- Grundsätzlich sollte darüber nachgedacht werden, ausdrücklich die Möglichkeit für Notfallsanitäter, Transporte im Rettungswagen abzulehnen, an Krankentransportwagen zu verweisen oder in die Praxis zu niedergelassenen Ärzten durchzuführen, eruiert und normiert werden.

- Schließlich sollte ein häufiges Problem im Rettungsdienst adressiert werden: Es sollte eine klare Verpflichtung von Kliniken normiert werden, Patienten, welche vom Rettungsdienst eingeliefert werden, aufzunehmen (vgl. § 28 Abs. 3 LKHG). Die Entscheidung darüber, in welchem Rettungsmittel der Transport erfolgen soll und welches die geeignete Klinik ist, ist originäre und eigenverantwortliche Aufgabe des Notfallsanitäters (§ 4 Abs. 2 Nr. 1 lit. f NotSanG).

- Weiterhin wird angeregt, Sekundäreinsätze näher zu regeln (vgl. Regelung in Rheinland-Pfalz mit dem dortigen „Notfall- und Intensivtransportsystem“ mit Zentraler Koordinierungsstelle). Ziel sollte es hierzu sein, dass nicht Notärzte sondern Klinikärzte einen arztbegleiteten Transport begleiten sollen, um Notärzte für ihre eigentliche Aufgabe freizuhalten.

- Außerdem sollte darüber nachgedacht werden, eine ausdrückliche Einschränkung von Grundrechten im Rahmen von Rettungseinsätzen vorzusehen, um in entsprechenden Situationen die rettungsdienstliche Arbeit rechtssicher aufzustellen. Im Einzelnen handelt es sich hierbei um die Grundrechte der Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes), das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Artikel 2 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 des Grundgesetzes) und das Recht auf Fernmelde- und Kommunikationsgeheimnis (Artikel 10 Abs. 1 des Grundgesetzes). Eine entsprechende Regelung findet sich in diversen Rettungsdienstgesetzen anderer Länder (Beispielhaft: § 25 Bremisches Rettungsdienstgesetz, § 36 Thüringisches Rettungsdienstgesetz, § 23 Rettungsdienstgesetz Berlin, Art. 63 Bayerisches Rettungsdienstgesetz, § 36 Schleswig-Holsteinisches Rettungsdienstgesetz, § 74 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz).

- Redaktionell sollte der Träger des Wasserrettungsdienstes wie folgt geschrieben werden: Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft (vgl. die Vereinsregistereintragungen der DLRG Landesverband Baden e.V., AG Mannheim VR 100647 und der DLRG Landesverband Württemberg e.V., AG Stuttgart VR 2399).

Mit freundlichen Grüßen,

Dipl.-Jur. Christoph Hertweck, LL.M.
Notfallsanitäter

88. Kommentar von :Gerald Koril

Zeitraum zwischen dem Wählen des Notrufs bis zum Eintreffen aller alarmierten Rettungsmittel

Der Zeitraum zwischen dem Wählen des Notrufs bis zum Eintreffen aller alarmierten Rettungsmittel muss auf medizinisch notwendigen Interventionszeiten beruhen und für alle eingesetzten Rettungsmittel gleichermaßen gelten. Wenn eine Leitstelle eine Gruppe von Rettungsmitteln entsendet, dann sind auch alle gleichermaßen so notwendig. Für den

Der Zeitraum zwischen dem Wählen des Notrufs bis zum Eintreffen aller alarmierten Rettungsmittel muss auf medizinisch notwendigen Interventionszeiten beruhen und für alle eingesetzten Rettungsmittel gleichermaßen gelten. Wenn eine Leitstelle eine Gruppe von Rettungsmitteln entsendet, dann sind auch alle gleichermaßen so notwendig.

Für den Hilfeersuchenden ist eine sogenannte Hilfsfrist die Zeit, die er benötigt, um eine Leitstelle zu erreichen bis zu dem Zeitpunkt, an dem die komplette Hilfe eintrifft und hilft!

Hierfür muss eine Kommunikationsstruktur in Deutschland geschaffen und sichergestellt werden, dass diese keine Lücken aufweist (Mobilfunknetzbetreiber, Tunnelbetreiber Straße und Schiene, u.ä.).
Anzustreben ist eine vollständige automatisierte Standortanzeige des Notrufenden.

Eine Leitstelle muss personell so ausgestattet sein, dass keinerlei Wartezeiten für den Notrufenden entstehen (maximal ein Rufton).

Irgendwie geartete Menüführungen sind zu untersagen.

An die Qualifikation von Leitstellenpersonal sind besondere Anforderungen zu stellen (Zuhören ohne Interpretation, eigenes Hochdeutsch, ortsnotwendige Fremdsprachenkenntnisse, Lebenserfahrung, ... ), die sich in einer entsprechenden Vergütung wiederspiegeln muss. Insbesondere um die herrschende Personalnot in Leitstellen in den Griff zu bekommen.

Eine Einsatzmittelvorhaltung muss so dimensioniert sein, dass dabei in erster Linie arbeitsrechtliche Vorgaben Berücksichtigung finden. Ebenso müssen in eine Finanzierung des Rettungsdienstes alle Altersgruppen von der Frühgeburt bis hin zu einem adipösen, hochbetagten Palliativpatienten sichergestellt werden. Auch muss gerade in den Berufsgruppen, die dem gesamten Patientengut ohne genaueste vorherige Prüfung gegenüberstehen und behandeln bzw. transportieren müssen, mit einem höheren Krankheitsausfall gerechnet werden. Dies muss sich in der Diemnsionierung des vorzuhaltenden Personals niederschlagen.

Die bisherige Praxis der "geheimen" Selbstverwaltung in Bereichs- und Landesausschüssen muss ins Gegenteil gesetzlich festgeschrieben werden: Eine Dimensionierung der jeweiligen regionalen Rettungsdienste und Krankentransporte muss für alle Bürger jederzeit nachlesbar sein. Selbstverwaltung hat zu einem demokratischen Prozess zu werden, der zu jeder Zeit transparent nachzuvollziehen sein muss. Ebenso müssen die jeweiligen betroffenen Mitarbeitervertretungen sowie die Gewerkschaften vollumfänglich mit Stimmrechten Teil dieser Bereichsausschüsse werden.

89. Kommentar von :MR

Themensammlung zu Neufassung RDG

Schaffung einer Vergütungsregelung nicht nur für tatsächlich durchgeführte Transporte, sondern auch die Aufnahme von Pauschalen für Fehleinsätze, insbesondere auch im Krankentransport. Bspw., wenn eine Person einen Notruf/Hilfeersuchen abgesetzt hat, aber aus diversen Gründen kein Transport stattfindet (Bsp: Weiterleitung an 116117 oder Hausarzt

Schaffung einer Vergütungsregelung nicht nur für tatsächlich durchgeführte Transporte, sondern auch die Aufnahme von Pauschalen für Fehleinsätze, insbesondere auch im Krankentransport. Bspw., wenn eine Person einen Notruf/Hilfeersuchen abgesetzt hat, aber aus diversen Gründen kein Transport stattfindet (Bsp: Weiterleitung an 116117 oder Hausarzt direkt).

Aufnahme einer Regelung, dass ambulante Versorgungen von Patienten ohne Transport abrechnungsfähig werden.

Wieder-Aufnahme der 116117 in die Leitstellen, um Synergieeffekte zu nutzen.

Thema Nachweis von Einsatzfahrten unter Sonderrecht/Wegerecht bei dokumentierten Geschwindigkeitsüberschreitungen (Blitzerbescheide). Einführung einer Regelung, welche dem hohen Verwaltungsaufwand zum Nachweis einer begründeten Überschreitung entgegenwirkt.

Aufnahme von Notrufsachbearbeitern in die Besetzung von Leitstellen

Flächendeckende Einführung von Apps zur Laien-Alarmierung bei Kreislaufstillständen als Pflichtaufgabe für ILS aufnehmen.

Besetzung von Rettungsfahrzeugen
Anpassung der Regelung zur künftigen Besetzung beim Krankentransport, insbesondere die Vorgabe zur Qualifikation der zweiten Person. Hier „die zweite Person sollte mindestens Rettungshelfer*in sein“.

90. Kommentar von :CS

Einzelfallregelung § 31 Abs. 4

Die Regelung in § 31 Abs. 4 des Entwurfs könnte ggf. einen Eingriff beispielsweise in die Rechte aus Art. 12 GG der betroffenen Leitstellen darstellen und in der Folge könnte die Regelung möglicherweise auch als grundrechtseinschränkendes Gesetz in einem konkreten Einzelfall gewertet werden. Da in § 31 Abs. 5 eine Regelung vorgesehen ist, die die

Die Regelung in § 31 Abs. 4 des Entwurfs könnte ggf. einen Eingriff beispielsweise in die Rechte aus Art. 12 GG der betroffenen Leitstellen darstellen und in der Folge könnte die Regelung möglicherweise auch als grundrechtseinschränkendes Gesetz in einem konkreten Einzelfall gewertet werden. Da in § 31 Abs. 5 eine Regelung vorgesehen ist, die die bereichsübergreifende Disposition und Durchführung von Krankentransporten ermöglicht, ohne dass dies, wie bisher, gesondert beantragt werden müsste, dürfte § 31 Abs. 4 darüber hinaus auch nicht notwendig sein.

91. Kommentar von :DBRD

Stellungnahme des DBRD

www.dbrd.de

80. Kommentar von :Name

zu §8: Landesausschuss

der Landesausschuss sollte paritätisch zu den wirtschaftlichen Interessen der Krankenkassen und Hilfsorganisationen auch mit Vertretern aus der Bevölkerung vertreten sein (eventuell angelehnt an das Bürgerportal). Sowohl Mitarbeiter (Notfallsanitäter) des Rettungsdienstes als auch Patientenvertretung, Gewerkschaft, Betriebsrat.

71. Kommentar von :Martin Braun

Rechtsstellung von Sanitätswachdiensten

Es wäre wünschenswert, dass das RDG in geeigneter Form auf Sanitätswachdienste Bezug nimmt. Ich schlage vor, Sanitätswachdienste als Kann-Aufgabe der Leistungserbringer analog zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG zu definieren. Eine geeignete Einbindung in das RDG würde insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Stellen vereinfachen. Bei der Einbindung

Es wäre wünschenswert, dass das RDG in geeigneter Form auf Sanitätswachdienste Bezug nimmt.

Ich schlage vor, Sanitätswachdienste als Kann-Aufgabe der Leistungserbringer analog zu § 2 Abs. 2 Nr. 2 FwG zu definieren. Eine geeignete Einbindung in das RDG würde insbesondere die Zusammenarbeit mit anderen Stellen vereinfachen.

Bei der Einbindung der Sanitätswachdienste in das RDG sollte unterschieden werden zwischen der anlässlich von Veranstaltungen notwendigen Vorhalteerweiterung von Transportkapazitäten der Notfallrettung und des Krankentransportes sowie der stationären Versorgung von Personen auf dem Veranstaltungsgelände. Die Vorhalteerweiterung solle m. E. grundsätzlich in Abstimmung mit dem Bereichsausschuss geschehen. Hier könnte möglicherweise eine durch den Bereichsausschuss zu besetzende Stelle zur Einsatzplanung steuernd eingreifen.

Das RDG sollte m. E. insbesondere spezifizieren, dass eine vorgenommene Vorhalteerweiterung an klassischen Rettungsmitteln des Rettungsdienstes (bspw. NEF, RTW, KTW) der jeweiligen ILS unterstellt wird und nicht in die stationäre Versorgung vor Ort eingebunden werden darf. Zudem sollten aus Gründen der Kenntnis der lokalen Strukturen nur solche Leistungserbringer mit einer Vorhalteerweiterung beauftragt werden dürfen, die im Tagesgeschäft an Notfallrettung und Krankentransport im jeweiligen Rettungsdienstbereich mitwirken. Es sollte auch festgelegt werden, dass eine (ggf. durch Veranstalterinnen/Veranstalter finanzierte) Vorhalteerweiterung aufgrund der Natur der Einmaligkeit nicht genehmigungspflichtig ist, sofern der entsprechende Leistungserbringer im jeweiligen Rettungsdienstbereich bereits eine Erlaubnis durch Durchführung von Krankentransporten im regulären Tagesgeschäft besitzt. Die Veranstalterin/der Veranstalter sollte den Leistungserbringer frei wählen dürfen, sofern sie/er hierfür auch die Kosten übernimmt.

Für die stationäre Versorgung kann ggf. eine Formulierung ähnlich des § 23 Abs. 1 Satz 3 und 4 gefunden werden. Eine Formulierung, die eine rechtlich sichere Nutzung des Digitalfunks nach der Funkrichtlinie Digitalfunk BOS (Anerkennungsrichtlinie) – insb. § 4 Abs. 7 – auch für diesen Bereich ermöglicht, würde die Zusammenarbeit mit dem Regelrettungsdienst erheblich vereinfachen.

Sanitätswachdienste egal welcher Art sollten von den entsprechend beauftragten Organisationen / Unternehmen verpflichtend bei der zuständigen Integrierten Leitstelle angezeigt werden müssen. So kann ein Beitrag zur Qualitätssteigerung geleistet werden, da die Sanitätswachdienste seitens der ILS bei Notfällen auf dem Veranstaltungsgelände proaktiv kontaktiert werden können und das therapiefreie Intervall bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes verkürzt wird.

Veranstalterinnen und Veranstalter stellen zunehmend die Frage, warum sie (bei fehlender Auflage zur Stellung eines Sanitätswachdienste) den Einsatz des Sanitätswachdienstes selbst bezahlen müssen – sofern sie für jede notwendige Erste Hilfe-Leistung jedoch den Rettungsdienst rufen, ihnen keine Kosten entstehen. Es wird daher seitens der ausrichtenden Personen gelegentlich entschieden, keinen Sanitätswachdienst zu beauftragen, obschon dies von der Art der Veranstaltung her jedoch sinnvoll wäre. Die geeignete Ausgestaltung und der zweckmäßige Einsatz von Sanitätswachdiensten ist somit mittelbar auch hilfristrelevant, da nicht mehr alle für Standardauslatung vorgesehenen Einsatzmittel für die Notfallrettung zur Verfügung stehen bzw. sich aufgrund der Veranstaltung eine höhere Auslastung ergibt, deren Kosten die Allgemeinheit zu tragen hat.

Bei geeigneter Einbindung der Sanitätswachdienste in das RDG wären Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter auch auf Sanitätswachdiensten in der Lage, analog ihrer Tätigkeit im Rettungsdienst heilkundlich tätig werden zu können. Das würde dazu führen, dass in diesem Rahmen nicht mehr ein Rückriff auf § 34 StGB nötig wäre. Basis wäre dafür m. E., die Funktion der Ärztlichen Verantwortlichen Rettungsdienst auch auf Sanitätswachdienste auszuweiten, sodass eine Vorabdelegation möglich wird.

74. Kommentar von :Michael Leber

§ 38 Beförderungspflicht

(2) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport. Dieser Passus sollte genauer definiert werden. 1. Der eigentliche Krankentransport muß ebenfalls wie die Notfallrettung begutachtet werden oder in der Notfallrettung muss der Einsatz von RTW für einen KTW transport mit begutachtet werden. Da ansonsten Hilfsfrist Problematik entstehen

(2) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

Dieser Passus sollte genauer definiert werden.
1. Der eigentliche Krankentransport muß ebenfalls wie die Notfallrettung begutachtet werden oder in der Notfallrettung muss der Einsatz von RTW für einen KTW transport mit begutachtet werden. Da ansonsten Hilfsfrist Problematik entstehen könnte.