Online-Kommentierung
Schwerpunkt des Gesetzes ist die Änderung der Landesbauordnung. Das Gesetz sieht zahlreiche Änderungen vor, die das Bauen schneller, einfacher und damit kostengünstiger machen können.
Weitere Informationen aus dem Vorblatt des Gesetzentwurfs
Mit der Änderung der Landesbauordnung (LBO), der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) und des Gesetzes zur Ausführung der Verwal-tungsgerichtsordnung (AGVwGO) sowie der Aufhebung der Allgemeinen Ausfüh-rungsverordnung zur Landesbauordnung (LBOAVO) werden baurechtliche Verfahren optimiert und beschleunigt. Die Änderungen zielen zudem auf den Abbau baulicher Standards und den Ausbau erneuerbarer Energien ab. Das vorliegende Artikelgesetz sieht zudem redaktionelle Änderungen weiterer Gesetzen vor.
Zur Optimierung und Beschleunigung baurechtlicher Verfahren sieht das Gesetz im Wesentlichen die Regelung einer Genehmigungsfiktion im vereinfachten Verfahren und die Erstreckung des vereinfachten Verfahrens auf alle Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, vor. Zugleich wird die Liste verfahrensfreier Bauvorhaben ausgeweitet und die bestehenden Regelungen zur Typenprüfung um die umfassenderen Regelungen der Typengenehmigung ergänzt. Durch Einbettung der LBOAVO in die LBO und durch Legaldefinition weiterer Rechtsbegriffe wird die Gesetzesanwendung vereinfacht. Mit der Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens und einer Neuorientierung der personellen Besetzung bei den unteren Baurechtsbehörden wird darüber hinaus für schnellere Verfahren und bessere Planungssicherheit gesorgt. Gleichlaufend zur Abschaffung des baurechtlichen Widerspruchsverfahrens wird außerdem das Widerspruchsverfahren in denkmalschutzrechtlichen Konstellationen abgeschafft, um auch in diesem Bereich Beschleunigungspotenziale für die Realisierung von Bauvorhaben zu heben.
Die Änderungen verfolgen auch den Abbau baulicher Standards. Dazu werden Inhalt und Reichweite des Bestandsschutzes klarer geregelt und das Bauen im Bestand vereinfacht. Zudem werden die Kinderspielplatzverpflichtung neugestaltet sowie die Abstandsflächen- und Brandschutzregelungen vereinfacht.
Für den Ausbau erneuerbarer Energien sehen die Änderungen eine umfassendere Verfahrensfreiheit der Ladeinfrastruktur vor, die sich auch auf Neben- und Bestandsanlagen bezieht. Die Nutzung erneuerbarer Energien wird in Bezug auf örtliche Bauvorschriften besser geschützt.
Mit der Änderung der Regelungen zur Bauvorlagenberechtigung erfolgt eine Angleichung der LBO an die Vorgaben der Berufsanerkennungsrichtlinie (EG 2005/36). Ergänzend werden redaktionelle Änderungen des Bauprodukte-Marktüberwachungsdurchführungsgesetzes (BauPMÜDG) sowie des Gesetzes zu dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBtAbkG) vorgenommen.
Keine.
Keine.
Der Nachhaltigkeits-Check ergibt Auswirkungen auf die Zielbereiche II. „Ressourcenverbrauch“, IV. „Wohl und Zufriedenheit“, V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“ und VIII. „Verschuldung, leistungsfähige Justiz und Verwaltung“.
Auswirkung auf den Zielbereich II. „Ressourcenverbrauch“
Das Vorhaben hat insbesondere durch Maßnahmen zur Regelung des Bestandsschutzes, zur vereinfachten Wiedernutzbarmachung von Bestandsbauten und der Nachverdichtung bebauter Gebiete positiven Einfluss auf den Ressourcenverbrauch. Durch sie werden bereits genutzte Ressourcen weiterverwendet und erstmals erforderliche Ressourcen flächensparend einsetzbar gemacht. Insgesamt steigert das Vorhaben die Ressourceneffizienz. Überdies vereinfacht das Vorhaben die Realisierung von Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien.
Auswirkung auf den Zielbereich IV. „Wohl und Zufriedenheit“
Das Vorhaben hat umfassende Änderungen der Landesbauordnung zur Folge, die insbesondere den Rahmen für eine schnellere, einfachere und unbürokratische Verfügbarkeit von Wohnraum durch Ausbau, Umbau, Nutzungsänderung, Neu- oder Wiedererrichtung bildet. Bezahlbarer und verfügbarer Wohnraum ist ein maßgeblicher sozialer Faktor für lebenswerte Wohn- und Lebensbedingungen und damit eine tragende Säule für das gesellschaftliche, kulturelle und ökonomische Miteinander.
Auswirkung auf den Zielbereich V. „Ökologische und soziale Modernisierung der Wirtschaft“
Die mit dem Vorhaben bezweckte Beschleunigung und Optimierung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards ermöglichen ein zügigeres, einfacheres und damit kostengünstigeres Bauen. Dies hat auch positive Auswirkungen auf den Lebens- und Wirtschaftsstandort Baden-Württemberg. Bauträger und Unternehmen können durch die Änderungen Vorhaben unbürokratischer und effizienter realisieren.
Auswirkung auf den Zielbereich VIII. „Verschuldung, leistungsfähige Justiz und Verwaltung“
Die mit dem Vorhaben verfolgte Entbürokratisierung und Optimierung baurechtlicher Verfahren sowie der Abbau baulicher Standards, der in der Sache auch mit der Vereinfachung und Verkürzung bauordnungsrechtlicher Vorschriften einhergeht, führt zu einer Entlastung der Baurechtsbehörden. Kürzere und weniger komplexe Verfahren erfordern vor allem weniger Personalkapazitäten. Sie ermöglichen damit einen effizienteren Sachaufwands- und Personaleinsatz. Die Abschaffung des bau- und denkmalschutzrechtlichen Vorverfahrens kann zu einem zeitweisen Anstieg gerichtlicher Verfahren und damit zu einer Mehrbelastung der Justiz führen, sie entlastet aber zugleich die personellen Kapazitäten der Widerspruchsbehörden.
Von einer Durchführung des Digitaltauglichkeits-Checks wurde nach Nummer 4.5.2 der Verwaltungsvorschrift (VwV) Regelungen abgesehen, da durch die Regelungen keine Auswirkung auf die digitale Abwicklung von Verwaltungsverfahren zu erwarten ist. Sämtliche Form-, Bekanntgabe- und Verfahrensvorschriften der LBO und LBOVVO wurden bereits im Rahmen des Gesetzes zur Digitalisierung baurechtlicher Verfahren vom 20. November 2023 (GBl. Nr. 20, S. 422) zum Zwecke der vollständigen Digitalisierung geändert.
Keine.
Kommentare : zum Schnelleren Bauen
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Abbau von Restriktionen von erneuerbaren Energien
Sehr zu begrüßen ist, dass nach dem Entwurf zukünftig auch in bestehenden örtlichen Bauvorschriften erneuerbare Energien ohne Einschränkungen zuzulassen sind. Im Sinne des Klimaschutzes und eines beschleunigten Photovoltaik-Ausbaus sollte der darauf abzielende neue LBO § 74 Absatz 1 Satz 3 allerdings abweichend zum Entwurf am besten sofort
Sehr zu begrüßen ist, dass nach dem Entwurf zukünftig auch in bestehenden örtlichen Bauvorschriften erneuerbare Energien ohne Einschränkungen zuzulassen sind.
Im Sinne des Klimaschutzes und eines beschleunigten Photovoltaik-Ausbaus sollte
der darauf abzielende neue LBO § 74 Absatz 1 Satz 3 allerdings abweichend zum Entwurf am besten sofort oder spätestens mit den anderen Gesetzesänderungen in Kraft treten. Es ist nicht zu erwarten, dass bestehende Satzungen in der Zwischenzeit angepasst werden.
Barrierefreiheit wird unzureichend umgesetzt
Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert in Artikel 9 eine umfassende Barrierefreiheit als eine Voraussetzung für eine inklusive Gesellschaft. Barrierefreies Bauen ist ein „Bauen für alle“ – und gewinnt gerade im Blick auf die älter werdende Gesellschaft an Bedeutung. Barrierefreies Bauen ist nachhaltiges Bauen. Wir unterstützen das Ziel,
Die UN-Behindertenrechtskonvention fordert in Artikel 9 eine umfassende Barrierefreiheit als eine Voraussetzung für eine inklusive Gesellschaft. Barrierefreies Bauen ist ein „Bauen für alle“ – und gewinnt gerade im Blick auf die älter werdende Gesellschaft an Bedeutung. Barrierefreies Bauen ist nachhaltiges Bauen.
Wir unterstützen das Ziel, eines schnelles, einfacheres und nachhaltiges Bauen. Doch die Sorge bleibt, dass „einfach bauen“ in der Praxis gleichbedeutend ist mit „Barrieren bauen“. Das wäre schlicht rechtswidrig und widerspräche den Anforderungen der UN-Behindertenrechtskonvention, die seit 2009 in Deutschland im Rang eines einfachen Bundesgesetzes gilt. Daraus ergibt sich, dass Barrierefreiheit kein „nice to have“ ist sondern ein „must have“. Bedauerlicherweise erweckt der vorliegende Gesetzentwurf erneut den Eindruck, dass barrierefreies Bauen ein freiwilliges add-on ist.
Bereits bei der Änderung der Landesbauordnung 2019 wurde festgelegt, dass bei Dachaufstockungen grundsätzlich keine Anforderungen an die Barrierefreiheit gestellt werden. Im Einzelfall kann dies durchaus geboten sein, doch gibt es durchaus auch Aufstockungen von Bestandsgebäuden, bei denen dringend benötigter barrierefreier Wohnraum geschaffen werden könnte. Ähnliches gilt im Übrigen bei der Umwandlung von Büroflächen in Wohnungen. Zweifelsohne können barrierefreie Wohnungen im Neubau einfacher geschaffen werden, doch im Zuge der Nachhaltigkeit sollte auch bei Umnutzung in Bestandsgebäuden dies ermöglicht werden. Der vorliegende Gesetzentwurf erfüllt in Sachen Barrierefreiheit nicht die Erwartungen.
Ob Kinderspielplätze oder Wohnraum - Barrierefreiheit ermöglicht die Teilhabe aller. Deshalb ist die Infrastruktur entsprechend zu gestalten. Und bei fehlerhafter Umsetzung auch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.
LBO Novelle: Thema Bauen im Bestand
Durch die geplante Änderung der Landesbauordnung soll unter anderem das Bauen im Bestand vereinfacht und gestärkt werden. Im Detail geht es dabei im Wesentlichen um Änderungen beim Brandschutz für Bauteile in Rettungswegen bei Nutzungsänderungen, um Abstandsflächen und um Regelungen zu Aufzügen bei Aufstockungen. Mit dem neuen § 28d
Durch die geplante Änderung der Landesbauordnung soll unter anderem das Bauen im Bestand vereinfacht und gestärkt werden. Im Detail geht es dabei im Wesentlichen um Änderungen beim Brandschutz für Bauteile in Rettungswegen bei Nutzungsänderungen, um Abstandsflächen und um Regelungen zu Aufzügen bei Aufstockungen.
Mit dem neuen § 28d „Nutzungsänderung im Bestand bei Bauteilen in Rettungswegen“ soll technischer Aufwand bei reinen Nutzungsänderungen vermieden werden. Leider wird die Erleichterung gleich wieder durch den Verweis auf „§ 58 Absatz 7“ (soll vermutlich Absatz 6 heißen?) und § 76 Absatz 2 (z.B. Gefahren für Leben oder Gesundheit: Wann beginnt die Gefahr?) in für die am Bau Beteiligten unbestimmter Weise eingeschränkt.
Das eigentliche Bauen, also die auch aus Klimaschutzgründen wichtige Änderung bestehender baulicher Anlagen wird in der LBO Novelle leider nicht ganzheitlich behandelt. Dabei ist z.B. das wichtige Thema Aufstockungen ja nicht nur eine Frage von Abstandsflächen, es geht neben Brandschutzfragen ganz wesentlich immer auch um Fragen der Standsicherheit. Insbesondere in einem in bemessungsrelevanter Weise von Erdbeben betroffenen Land wie Baden-Württemberg, können die zusätzlichen Horizontallasten aus Aufstockungen projektverhindernd wirken. Ab welchem Erfüllungsgrad, also dem Verhältnis der tatsächlich vorhandenen Tragfähigkeit eines Gebäudes und der nach aktuellem baurechtlichem Regelwerk von einem Neubau mindestens geforderten Tragfähigkeit, der Bestandsschutz wegen „Gefahren für Leben oder Gesundheit“ verloren geht, bleibt unklar. Wenn Planer oder Behörden in dieser Frage auf die sichere Seite gehen und die vollständige Erfüllung der aktuellen Anforderungen (z.B. in Bezug auf Erdbeben) verlangen, werden wegen der in vielen Fällen erforderlichen Verstärkungsmaßnahmen Bauvorhaben schnell unwirtschaftlich und kommen nicht zur Ausführung, obwohl das unveränderte Gebäude nach heutigem Stand für aktuelle Erdbebenlasten vielleicht auch nicht ausreichend tragfähig ist. Da es keine verbindlichen Regeln gibt, müssen die am Bau Beteiligten im Einzelfall ohne Vorgaben über den Grad der Nichterfüllung neuer Lastvorgaben entscheiden. Im Ergebnis ergibt sich so je nach Temperament der Beteiligten das Ergebnis eines nicht einheitlichen Sicherheitsniveaus. Darüber hinaus geht es beim Bauen im Bestand technisch ja nicht nur um den Mindest-Erfüllungsgrad, sondern z.B. auch um baurechtlich verbindliche Regeln zur Zulässigkeit der Bemessung von vorhandenen Bauteilen nach altem Recht. Ob im Schadensfall die Rechtsprechung die getroffenen Entscheidungen als richtig bestätigt, hängt als Damoklesschwert über den Beteiligten.
Den am Bau Beteiligten und damit auch der Schaffung von Wohnraum wäre sehr geholfen, wenn mit der Inkraftsetzung der neuen LBO auch die vorstehend beschriebenen offenen Fragen baurechtlich verbindlich geregelt würden.
Stellungnahme zu mehreren Punkten im Gesetz
Nachfolgend ein paar Anmerkungen und Vorschläge zum neuen Gesetz: 1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (§ 9 Abs. 4 LBO): Durch die neue Regelung in § 9 Abs. 4 LBO wird es ermöglicht, dass der Bauherr zur Erfüllung einer Pflicht Kinderspielplätze zu bauen einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlen kann. Die bisher geltende Ermessensvorschrift dazu
Nachfolgend ein paar Anmerkungen und Vorschläge zum neuen Gesetz:
1. Zu Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe d (§ 9 Abs. 4 LBO):
Durch die neue Regelung in § 9 Abs. 4 LBO wird es ermöglicht, dass der Bauherr zur Erfüllung einer Pflicht Kinderspielplätze zu bauen einen Geldbetrag an die Gemeinde zahlen kann. Die bisher geltende Ermessensvorschrift dazu wird abgelöst.
Dies ist grundsätzlich mit Blick auf die Planungssicherheit des Bauherrn zu begrüßen. Man könnte jedoch direkt noch weiter vereinfachen, wenn man eine pauschale Geldsumme je qm Kinderspielplatz, für den die Verpflichtung entfällt, festsetzen würde.
Damit wüsste der Bauherr bereits ab Planung mit welchem Geldbetrag er zu rechnen hätte und das Abstimmungsverfahren zwischen Gemeinde und Baurechtsbehörde über die Festsetzung des Geldbetrags entfiele. Es käme dadurch auch zu weniger Verwaltungsaufwand in zeitlicher und personeller Hinsicht. Es würden wohl auch mehr Bauherrn das Verfahren wählen, was im Sinne der Landesregierung sein müsste, da sie in der Gesetzesbegründung schreibt, dass größere Spielplätze besser für Kinder sind.
Hinsichtlich des Betrags könnte man sich an den durchschnittlichen Kosten für einen qm Kinderspielplatz orientieren. Diesen Geldbetrag könnte man über drei Varianten festlegen:
1. Geldbetrag wird direkt im Gesetz festgelegt.
2. Geldbetrag wird in einer Rechtsverordnung des Landes festgelegt.
Vorteil: Auf Preissteigerungen könnte flexibler reagiert werden
3. Geldbetrag wird durch die Gemeinden in einer Satzung festgelegt.
Vorteil: Die Gemeinden können die durchschnittlichen Kosten vor Ort selbst bestimmen und ihre Selbstverwaltung wird gestärkt
Nachteil: Jede Gemeinde hat eine Satzung zu erlassen, was Mittel verbraucht
2. Zu Artikel 1 Nummer 28 (§ 52 Abs. 1 LBO):
Der Gesetzestext und die Begründung lesen sich so als ob für alle Bauvorhaben, mit Ausnahme der Sonderbauten, ausschließlich das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren eröffnet ist (neben dem Kenntnisgabeverfahren für manche Fälle).
Dies würde das reguläre Baugenehmigungsverfahren nahezu überflüssig machen, da es nur noch für Sonderbauten Anwendung fände. In Ihrer Pressemitteilung zum neuen Gesetz wird hingegen von einem Wahlrecht zwischen normalen und vereinfachten Verfahren für die Bauvorhaben geschrieben. Diese (wohl eigentlich angestrebte) Regelung erschließt sich nicht aus dem Gesetz.
Eine Klarstellung in dieser Hinsicht wäre angebracht.
Im Sinne der Rechtssicherheit für die Bauherrn wäre es gut, wenn sie eine Option hätten auch das volle Prüfverfahren zu wählen. Damit hätte der Bauherr die Möglichkeit das ganze Bauvorhaben auf die Vereinbarkeit mit den öffentlich-rechtlichen Normen überprüfen zu lassen.
Sollte tatsächlich das reguläre Baugenehmigungsverfahren nur noch für Sonderbauten eröffnet werden, sollte die Überlegung angestellt werden, ob man die jetzige Systematik aufrechterhalten will. Das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren könnte zum regulären Genehmigungsverfahren werden und lediglich für Sonderbauten könnten zusätzliche Prüfvorschriften und andere Fristen festgelegt werden. Dies würde das Gesetz vereinfachen.
3. Zu Artikel 1 Nummer 29 Buchstabe b (§ 55 Abs. 2 LBO):
Die Frist zur Erhebung nachbarlicher Einwendungen von nun nur noch zwei Wochen beschleunigt das Verfahren nur minimal. Aber es ist kritisch zu fragen, ob dies wirklich angemessen ist. Die Prüfung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen ist eine komplexe Angelegenheit und ein Nachbar, der juristischer Laie ist, braucht hierfür einen Rechtsbeistand. In zwei Wochen ist dies eine gewisse Herausforderung und eine materielle Präklusion sollte danach nicht eintreten.
4. Zu Artikel 1 Nummer 30 Buchstabe b (§ 56 Abs. 2 LBO):
Die neue Abweichungsvorschrift für den Ersatz von Bestandsgebäuden ist positiv.
Es ist bei aber eine Klarstellung zu empfehlen, dass die bereits vorhandenen technischen Standards mindestens gleichbleiben müssen. Sonst drohen eventuell Gebäude, die sich technisch geschehen verschlechtern.
5. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe a (§ 58 Abs. 1 LBO):
Bei aa) ist wohl Satz 5 und nicht Satz 4 gemeint, in dem „Nachbar“ durch „Angrenzer“ ersetzt werden soll. Es handelt sich wohl um ein Redaktionsversehen.
6. Zu Artikel 1 Nummer 32 Buchstabe b (§ 58 Abs. 1 LBO):
Die Genehmigungsfiktion ist zu begrüßen.
Es wäre hierbei auch noch begrüßenswert, wenn die Bescheinigung nach § 42a Abs. 3 LVwVfG BW den Angrenzern und sonstige Nachbarn, deren öffentlich-rechtlichen geschützten nachbarlichen Belange berührt sein könnten, zugestellt werden müsste oder die Genehmigung diesen anders bekannt gemacht wird. Damit würde man sich an § 58 Abs. 1 Satz 7 LBO orientieren und die Rechtsschutzfristen für die betroffenen Nachbarn auf einen Monat begrenzen (Vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 und § 58 Abs. 1 VwGO) und somit schneller Rechtssicherheit für den Bauherrn schaffen.
Bei dem Verzicht auf die Genehmigungsfiktion nach § 58 Abs. 1 a Satz 2 LBO-E sollte klargestellt werden, dass dadurch mögliche Amtshaftungsansprüche wegen zu später Entscheidung nicht ausgeschlossen sind. Nur weil eine „wirkliche Prüfung“ des Bauantrags gewünscht ist, sollte der Bauherr nicht schutzlos sein bezüglich einer Entschädigung für eine schuldhaft zu späte Entscheidung der Behörde.
Ich hoffe im weiteren Gesetzgebungsverfahren werden Vorschläge aufgegriffen, sofern sie für sinnvoll gehalten werden.
Umsetzung der Festlegungen der BauNVO § 17 in der neuen Landesbauordnung
Die Landesbauordnung sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die restriktive Beurteilung von Baugebieten mit einfachen Bebauungsplänen nach § 34 BauGB um die in der BauNVO unter § 17 festgelegten Orientierungswerte erweitert wird und nur Genehmigungen versagt werden dürfen, die über diese Festlegungen hinausgehen. § 17 BauNVO bietet
Die Landesbauordnung sollte dahingehend überarbeitet werden, dass die restriktive Beurteilung von Baugebieten mit einfachen Bebauungsplänen nach § 34 BauGB um die in der BauNVO unter § 17 festgelegten Orientierungswerte erweitert wird und nur Genehmigungen versagt werden dürfen, die über diese Festlegungen hinausgehen.
§ 17 BauNVO bietet Orientierungswerte für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung
Bei der Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung nach § 16 BauNVO bestehen, auch wenn eine Geschossflächenzahl oder eine Baumassenzahl nicht dargestellt oder festgesetzt wird, Orientierungswerte für Obergrenzen.
Für reine Wohngebiete sieht die BauNVO eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 1,2 vor.
Diese Orientierungswerte bieten in Zeiten akuter Wohnungsnot ungeahnte Möglichkeiten zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum im Rahmen von flächenschonender Nachverdichtung.
Aktuell genehmigen Kommunen, wie die Stadt Karlsruhe, auf Grund von uralten „einfachen Bebauungsplänen“, die nur weil „das Maß der baulichen Nutzung“ darin nicht definiert ist, nur nach § 34 BGB beurteilt werden. Durch die Reglementierung von § 34 BauGB werden keine Bauvorhaben genehmigt, die annähernd den Festsetzungen der BauNVO § 17 entsprechen.
In meinem Fall dürfen maximal 27 % des Grundstücks bebaut werden, obwohl der einfache Bebauungsplan eindeutig mehr Bebauung erlaubt.
Das Grundstück hat eine Fläche von 522 Quadratmetern und die Stadt lässt keine Bebauung mit einem Neubau mit einer Grundfläche von 154 Quadratmetern zu, die im Erdgeschoss nur eine Wohnfläche von 97 qm bietet.
Nach § 17 BauNVO wären 40 % somit 208,8 Quadratmeter des Grundstücks bebaubar.
Bei einer Sanierung des Bestandsgebäudes wäre lediglich eine Grundfläche von 137 qm, mit einer Wohnfläche von 100 qm, bebaut worden. Diese Variante scheitert an der ebenfalls beantragten Dachgeschoßaufstockung um 0,6 Meter, die im Geviert noch nicht vorhanden ist.
Das Gebäude könnte schon seit 4 Jahren von 3 Familien bewohnt werden, stattdessen steht das sich im Bauzustand des Baujahres 1952 befindliche Gebäude seit Jahren leer.
In meinem Stadtteil stehen in einem Umkreis von 500 Metern mindestens
4 weitere Gebäude komplett leer.
Die überarbeitete Landesbauordnung sollte um den Faktor Klimaschutz, mit den dafür erforderlichen Festlegungen wie Dicke der Fassadendämmung, die nicht auf die Grundfläche angerechnet wird, ergänzt werden.
Die derzeitige Beurteilung führt zu einer massiven Ungleichbehandlung bei Bestandsgebäuden ( keine Anrechnung der Dämmung ) und bei Neubauten volle Anrechnung der Dämmung.
Ebenso sollte in Zeiten akuter Wohnungsnot die Möglichkeit geschaffen werden, dass die bislang ungenutzten, da viel zu niedrigen Dachgeschosse, von den Eigentümern um mindestens 0,5 Meter aufgestockt werden dürfen, ohne das die Umgebungsbebauung als maximales Maß diese Aufstockung verhindert.
Die überarbeite Landesbauordnung sollte klare Definitionen, wie z. B. in § 17 BauNVO, enthalten, damit würde u. U. auch die zeitaufwendige Überarbeitung von uralten einfachen Bebauungsplänen obsolet, dies würde für Bauherren und Verwaltung einfache und schnelle Genehmigungsverfahren ermöglichen und die Schaffung von bezahlbarem klimaschonendem Wohnraum erheblich beschleunigen.
Unsere bestehenden Baugebiete bieten erhebliche Potenziale zur Schaffung von zusätzlichem Wohnraum, wir brauchen nur klare Rahmenbedingungen, die eine schnelle Nutzung dieser ermöglichen.
Betrieb öffentlicher AC Ladepunkte auf privatem Grund
Ich habe auf eigene Kosten, ohne Förderung und mit ausdrücklicher Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft eine 11kW AC Ladestation an unserem 6-Familienhaus errichtet, die ich ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Aussicht auf Wiedergewinnung der Investitionskosten anbiete. Um die Abrechnung der Stromkosten zu ermöglichen habe ich einen Dienstleister
Ich habe auf eigene Kosten, ohne Förderung und mit ausdrücklicher Erlaubnis der Eigentümergemeinschaft eine 11kW AC Ladestation an unserem 6-Familienhaus errichtet, die ich ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne Aussicht auf Wiedergewinnung der Investitionskosten anbiete. Um die Abrechnung der Stromkosten zu ermöglichen habe ich einen Dienstleister beauftragt und der Ladepunkt ist in einschlägigen Portalen sichtbar, damit klar ist ob der Ladepunkt verfügbar ist.
Die Gemeinde Holzgerlingen hat mir nun eine Aufforderung zum Rückbau geschickt, da ich eine öffentliche Ladesäule ohne Genehmigung errichtet hätte. Sie droht mir mit einer kostenpflichtigen Nutzungsuntersagung wenn ich nicht alle Spuren dieses Ladepunktes in den Portalen tilge und dies nachweise. Da ich die Ladestation nicht gewerblich betreibe, sondern als Privatperson aus Liebhaberei, habe ich auch kein Gewerbe angemeldet. Dennoch besteht die Gemeinde darauf, dass es sich um eine gewerbliche Nutzung des öffentlich zugänglichen Stellplatzes handelt. Dieser sei aufgrund einer lokalen Stellplatzsatzung ein notwendiger, dem privaten Wohneigentum zugeordneter Stellplatzes.
Ich begrüße daher ihre Gesetzesinitiative, da die Ladeinfrastruktur in unserer Gemeinde aufgrund des Widerstandes der Verwaltung sehr schlecht ausgebaut ist. Ohne guter öffentliche Ladeinfrastruktur ist es Menschen ohne eigene Wallbox jedoch kaum möglich an der Verkehrswende teilzunehmen und sich ein Elektrofahrzeug anzuschaffen. Um die Kosten im laufenden Betrieb im Vergleich zum Verbrenner konkurrenzfähig niedrig zu halten und um den Aufwand mit oft stattfindenden Ladevorgängen zu begrenzen, ist eine Verfügbarkeit von Ladepunkten in fußläufiger Entfernung (max.300m) auch in reinen oder allgemeinen Wohngebieten notwendig. Die derzeitige Gleichstellung von Ladepunkten mit Tankstellen der Mineralölindustrie durch das Baurechtsamt ist äußerst schädlich für die Nutzung elektrischer Antriebe und nicht nachvollziehbar, da z.B. keine Umweltgefahr, gesundheitsgefährdende Dämpfe oder Verschmutzung von der Ladeinfrastruktur ausgehen.
Da der Ladevorgang auf einem im privaten Eigentum befindlichen Stellplatz durchgeführt wird, ist auch eine Störung der Allgemeinheit (Kabeltrasse über Bürgersteige o.Ä.) und des rollenden Verkehrs ausgeschlossen.
Da der private Stellplatz während des Vorganges seiner originären Aufgabe ein Fahrzeug aus dem Verkehrsraum aufzunehmen nachkommt, ergeben sich auch keine schädlichen Auswirkungen auf den öffentllcihen Parkraum.
Ein durch die Verwaltung unterstellter "Parktourismus" ist nicht zu erwarten, da bei einer maximalen Ladeleistung von 11kW der Ladevorgang mehrere Stunden dauert und ein solcher Nutzer ja in unserem Wohngebiet keine Beschäftigung findet (Einfkauf, Sport etc).
Aus dem einmonatigen Betrieb lässt sich sagen, dass bislang nur ein Nutzer der Eigentümergemeinschaft des Mehrfamilienhauses nicht angehörte.
Für Nachbarn unserer Straße ist der Ladepunkt aber in Zukunft hoffentlich ein Anreiz sich ein Elektrofahrzeug anzuschaffen, auch wenn sie zur Miete wohnen oder vielleicht aus finanziellen oder technischen Gründen keine eigene Lademöglichkeit besitzen. Wenn solche AC Ladepunkte verfahrensfrei gestellt werden können auch andere Bürger ihre Infrastruktur den Nachbarn zur Verfügung stellen und mithelfen ein dichtes Ladenetz zu knüpfen.
Änderung LBO Aussenbereich
Aktuell ist nach Anhang zu § 50 Abs. 1 Nr. 1a 3. HS im Aussenbereich eine theoretische Bebauung bis 20 m³ zulässig. Dies widerspricht allerdings dem § 35 BauGB als höherrangiges Recht. Von daher sollte dieser Passus dringend angepasst werden und entfernt werden..
Streichung von § 1 Absatz 2 Satz 1 b) Nummer 5
Wir begrüßen die Initiative, das Bauen schneller zu machen und Regeln zu vereinfachen. Leider ergeben sich mit der vorgeschlagenen Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg gravierende Folgen für Hersteller von Regalen und Regalanlagen, die dazu führen werden, dass wesentliche Teile der Produktpalette nicht mehr vertrieben werden können.
Wir begrüßen die Initiative, das Bauen schneller zu machen und Regeln zu vereinfachen.
Leider ergeben sich mit der vorgeschlagenen Änderung der Landesbauordnung Baden-Württemberg gravierende Folgen für Hersteller von Regalen und Regalanlagen, die dazu führen werden, dass wesentliche Teile der Produktpalette nicht mehr vertrieben werden können.
Der Entwurf sieht vor, dass in § 1 Absatz 2 Satz 1 b) folgende Nummer 5 angefügt wird:
„5. bei Regalen und Regalanlagen in Gebäuden nur, soweit sie Teil der Gebäudekonstruktion sind oder Erschließungsfunktion haben.“
Der in Nummer 5 formulierte Anwendungsbereich von Regalen und Regalanlagen in Gebäuden dient - auch nach der Gesetzesbegründung - lediglich der Klarstellung. Auf Regale und Regalanlagen in Gebäuden findet das Bauordnungsrecht nämlich grundsätzlich keine Anwendung, weil es sich nicht um bauliche Anlagen, sondern um Einrichtungsge-genstände handelt. Daher werden an solche Regale keine Anforderungen gestellt.
Um den Sicherheitsbelangen Rechnung zu tragen, wird gesetzlich klargestellt, dass die LBO Anwendung finden soll, falls das Regal Teil der Gebäudekonstruktion und damit Teil einer baulichen Anlage ist. Das Gleiche soll gelten, wenn das Regal eine „Erschließungsfunktion“ hat.
Der Begriff der „Erschließungsfunktion“ ist im Gesetz nicht definiert. Der Begriff der Erschließungsfunktion wurde allerdings 2013 durch ein Schreiben der zuständigen Fachkommission Bauaufsicht der ARGEBAU bundeseinheitlich interpretiert.
Die bisherige Interpretation und gesetzlichen Regelungen haben in den vergangenen Jahren zu keinen größeren Problemen geführt, da die fraglichen Tatbestände bei kleineren und mittleren Regalen meist nicht vorliegen.
Ursprünglich hatte die Landesregierung NRW in ihrem Entwurf zur Änderung der Landesbauordnung NRW beschlossen, einen ähnlichen Satz aufzunehmen. Erfreulicherweise würdigte die Landesregierung NRW die seitens der Wirtschaft erfolgten Hinweise und setzte die Änderung der LBO in dem kritischen Punkt nicht um.
Wir regen daher für Baden-Württemberg an, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen und die Verhältnismäßigkeit der Regelung in Gestalt der neuen Interpretation zu hinterfragen und die Änderung so nicht umzusetzen.
Bebauungspläne
Die Laufzeit von Bebauungsplänen sollte auf max. 15 Jahre beschränkt werden. Danach muss der Plan in einem vereinfachten Verfahren angepasst werden. Wenn das nicht erfolgt soll der Plan die Gültigkeit verlieren und das Gebiet kann nach § 34 beurteilt werden. Es sind immer noch sehr, sehr alte Pläne in Verwendung. Das könnte man damit beenden.