Das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport dankt für die Rückmeldungen im Rahmen der Beteiligung auf dem Beteiligungsportal Baden-Württemberg.
Ihre Vorschläge und Anregungen im Rahmen der Anhörung haben wir in den Abwägungsprozess einbezogen. Aufgrund der Stellungnahmen wurden im Wesentlichen folgende Anpassungen vorgenommen:
- Für die Kooperationslehrkräfte wird die Möglichkeit geregelt, eine Sprachstandsdiagnostik durchzuführen. Ferner wird das Kultusministerium ermächtigt, das Nähere zu den Zuständigkeiten und dem Verfahren zur Durchführung der pädagogischen Angebote und den Sprachstandserhebungen durch Rechtsverordnung zu regeln.
- Durch eine Ergänzung des Paragraf 5b wird klargestellt, dass die nach Paragraf 74 von der Teilnahmepflicht an der Juniorklasse ausgenommenen Kinder die Juniorklasse nicht freiwillig besuchen können.
- Die Juniorklasse wird als dem Bildungsgang der Grundschule vorgelagert konkretisiert. Da Juniorklassen Klassen der Grundschule sind, diese aber auch im Endausbau nicht an jeder Grundschule eingerichtet werden, finden die Regelungen über den Schulbezirk auf Juniorklasse keine Anwendung. Die Datenerhebung und Datenübermittlung durch die Sprachförderkraft wird ausdrücklich geregelt.
- Durch eine Ergänzung des Paragraf 5c wird klargestellt, dass auch Sprachfördergruppen, unabhängig von dem Ort der Förderung, der Schulgeldfreiheit unterliegen. Darüber hinaus wird die Einrichtung an Grundschulen in privater Trägerschaft geregelt.
- Der in Paragraf 7 Absatz 1 formulierte Auftrag der Realschule wird dahingehend klargestellt, dass die Realschule auch die Grundlage für gymnasiale Bildungsgänge schafft.
- Eine Anpassung in Paragraf 18a wurde mit Rücksicht darauf vorgenommen, dass die Ausgestaltung der Kooperation eine nicht nur unerhebliche Mehrbelastung für die Schulträger verursacht. In diesem Fall ist deren Einverständnis zum Abschluss der Vereinbarung erforderlich. Ferner wurde Paragraf 18a Absatz 5 dahingehend ergänzt, dass auch Gemeinschaftsschulen im Falle einer Kooperation nach Paragraf 18a Absatz 1 einen entsprechenden Zusatz („in Kooperation mit“) führen können.
- In Paragraf 23 Absatz 2 wird neu ein Verbot aufgenommen, Waffen in der Schule und bei schulischen Veranstaltungen mit sich zu führen.
- In Paragraf 73 Absatz 1 wird nun klargestellt, dass die Erziehungsberechtigten die Schulpflicht ihres Kindes nicht durch eine Anmeldung an der Grundschule auslösen können, wenn das Kind verpflichtet ist, eine Sprachfördergruppe zu besuchen.
- In Paragraf 74 Absatz 5 wird klargestellt, dass die Möglichkeit der Zurückstellung zukünftig nicht für Kinder gilt, die gemäß Absatz 4 Satz 2 von der Pflicht zum Besuch einer Juniorklasse ausgenommen sind.
- In Paragraf 88 Absatz 4 wird die Pflicht zur Vorlage der Empfehlung der Klassenkonferenz oder des Ergebnisses der Kompetenzmessung im Rahmen der Anmeldung an der auf der Grundschule aufbauenden Schule bestimmt. Dadurch soll die Förderung an den auf der Grundschule aufbauenden Schulen von Anfang an passgenau erfolgen können.
- Darüber hinaus wird die Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Rechtsverordnung in Paragraf 88 angepasst, um für die Deutsch-Französischen Grundschulen ein passendes Verfahren zum Übergang auf die weiterführenden Schulen festlegen zu können.
- Die Ermächtigungsgrundlage für die Dehnung von Bildungsgängen in Paragraf 89 Absatz 2 Nummer 4b wird dahingehend konkretisiert, dass diese Möglichkeit für Schülerinnen und Schüler in Betracht kommt, die aufgrund besonderer außerschulischer zeitlicher Belastungen durch Spitzenförderung eine zeitlich verringerte Unterrichtsverpflichtung benötigen.
- Eine Entscheidung, ob der Hauptschulabschluss nach Auslaufen des Werkrealschulabschlusses an Werkrealschulen, Hauptschulen und Gemeinschaftsschulen weiterhin auch nach zehn Schuljahren abgelegt werden kann, wird noch nicht getroffen. Die entsprechenden Festlegungen in der Schulgesetzänderung wurden wieder gestrichen.
Soweit Themen angesprochen wurden, die nicht Gegenstand des Regelungsvorhabens waren und auf untergesetzlicher Ebene normiert werden mussten, konnten diese im Rahmen dieses Verfahrens nicht berücksichtigt werden. Dies betrifft beispielsweise Ausführungen zu den Innovationselementen oder den Stundentafeln.